305. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ÄNDERUNGEN DER GEWERBEORDNUNG
UND ANDERER GEWERBERECHTLICHER
VORSCHRIFTEN GEMÄSS § 5 ABS. 3 DER
BUNDES - VERFASSUNGSGESETZNOVELLE
1962
ARTIKEL I
Änderungen der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 35 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das für die Benützung der Schlachthäuser,
zu deren Gunsten der Schlachthauszwang verfügt
ist, zu entrichtende Entgelt darf nicht höher
bemessen werden, als es zur Verzinsung und
Tilgung der zur Errichtung der Anlage aufgewendeten
Beträge und zur Erhaltung und zum
Betrieb der Anlage erforderlich ist, und bedarf
der Genehmigung des Landeshauptmannes. Vor
Verfügung des Schlachthauszwanges und Genehmigung
des Tarifes sind die beteiligten Gemeinden,
die unmittelbar beteiligten Fachgruppen,
die Kammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Kammer für Arbeiter und Angestellte und
die Landwirtschaftskammer zu hören, die ihr
Gutachten binnen vier Wochen zu erstatten
haben. Die Genehmigung des Tarifes darf nur
versagt werden, wenn das Entgelt den in dieser
Bestimmung aufgestellten Erfordernissen nicht
entspricht. Den Gemeinden und Fachgruppen
steht gegen Entscheidungen betreffend die Genehmigung
von Schlachthaustarifen das Recht
der Berufung zu, wenn die Entscheidung entgegen
ihrem fristgerecht erstatteten Gutachten
ergeht."
2. Im § 42 Abs. 1, 2 und 4 und im § 51
Abs. 3 ist das Wort „Gemeindevertretungen"
jeweils durch das Wort „Gemeinden", im § 51
Abs. 4 das Wort „Gemeindevertretung" durch
das Wort „Gemeinde" zu ersetzen.
3. a) § 54 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei besonderem örtlichem Bedarf hat die
Gemeinde für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe
eine frühere Aufsperrsturide oder eine
spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den
durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen,
zu bewilligen."
b) § 54 a Abs. 4 entfällt.
c) § 54 a Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung
(4).
4. a) § 60 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß
Abs. 2 oder die in dieser Bestimmung erwähnte
Beförderung zum Verkauf an seßhafte
Gewerbetreibende für Bestimmte Artikel und
auf bestimmte Zeit, allenfalls für bestimmte Gemeindeteile,
mit Verordnung untersagen oder
Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche
Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz
oder der Schutz der Bevölkerung vor
übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme
erfordern. Die Gemeinde kann ferner
mit Verordnung oder mit einer Bewilligung im
Einzelfall die Verwendung von Kraftfahrzeugen,
bespannten Fuhrwerken oder von Hilfskräften
bei diesem Feilbieten gestatten, wenn es zur ausreichenden
Versorgung der Bevölkerung notwendig
ist."
b) § 60 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Gemeinde kann nach Anhörung der
örtlich zuständigen Fachgruppe für einen Zeit-
raum von je drei Jahren und auf Widerruf kleineren
Gewerbetreibenden, die im Gebiet der Gemeinde
den Standort des Gewerbes haben, das
Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse innerhalb
des Gemeindegebietes von Haus zu Haus gestatten,
wenn dies zum besseren Fortkommen dieser
Gewerbetreibenden beiträgt. Zur Ausweisleistung
hat die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen
auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden
ist nur je eine Legitimation auszufertigen,
die aber zugleich auf bestimmte Mitglieder
der Familie oder auf einen im vorhinein
zu nennenden Stellvertreter lauten kann."
5. § 69 hat zu lauten
„§ 69. (1) Die Gemeinden dürfen von den
Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen
nur dann privatrechtliche Entgelte
verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf
Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,
BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 2, einheben. Solche Entgelte
dürfen nur als Vergütung für den überlassenen
Raum, den Gebrauch von Marktständen und
Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung
des Marktes verbundene Auslagen eingehoben
und nicht höher bemessen werden, als
es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung,
die Erhaltung und den Betrieb der
Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich
ist.
(2) Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte
durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung
des Landeshauptmannes. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn das von den
Marktbesuchern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen
des Abs. 1 nicht entspricht."
6. § 70 hat zu lauten
„§ 70. (1) Jede Gemeinde, in der Märkte abgehalten
werden, hat nach Maßgabe der Vorschriften
des V. Hauptstückes die Marktordnung
nach den örtlichen Bedürfnissen festzusetzen,
wobei auch zu bestimmen ist, inwieweit der Ausschank
von Getränken und die Verabreichung
von Speisen auf den Marktplätzen gestattet
werden.
(2) Die Marktordnung gemäß Abs. 1 bedarf
der Genehmigung des Landeshauptmannes. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
durch die Marktordnung eine geordnete Abwicklung
der Marktgeschäfte nicht gewährleistet ist,
wenn den Interessen der. Marktbesucher und
Käufer nicht entsprechend Rechnung getragen
wird oder wenn die Marktordnung vom Standpunkt
der allgemeinen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes
oder des ungestörten Straßenverkehrs
Bedenken begegnet."
7. Im § 141 Abs. 2 letzter Satz haben die Worte
„die Bewilligung der späteren Sperrstunde oder
früheren Aufsperrstunde von Gast- und Schankgewerbebetrieben
(§ 54 a Abs. 3) und" zu entfallen.
8. Im X. Hauptstück ist nach § 146 nachstehende
Bestimmung einzufügen
„Eigener Wirkungsbereich der
Gemeinde
§ 146 a. Die im § 18 Abs. 5 und 6, § 21 g
Abs. 3, § 23 a Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1
und 2, § 42 Abs. 1, 2 und 4, § 51 Abs. 3 und 4,
§ 54 a Abs. 3 und 4, § 60 Abs. 4 und 5, § 69,
§ 70 und § 71 geregelten Aufgaben der Gemeinde
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
ARTIKEL II
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952
Dem § 16 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, ist nachstehender
Satz anzufügen
„Das Berufungsrecht und das im Abs. 1 eingeräumte
Recht auf Anhörung werden von der
Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen."
ARTIKEL III
Änderung des Gesetzes vom 23. Juni 1881,
RGBl. Nr. 62, betreffend den Handel mit gebrannten
geistigen Getränken, den Ausschank
und den Kleinverschleiß derselben, in der Fassung
der Verordnung vom 9. April 1917, RGBL
Nr. 157, und des Gast- und Schankgewerbegesetzes,
BGBl. Nr. 89/1948
Dem § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni
1881, RGBl. Nr. 62, betreffend den Handel mit
gebrannten geistigen Getränken, den Ausschank
und den Kleinverschleiß derselben, ist nachstehender
Satz anzufügen
„Das Recht auf Anhörung wird von der Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen."
ARTIKEL IV
Änderungen der hausierrechtlichen Vorschriften
1. Im § 13 des Kaiserlichen Patentes vom
4. September 1852, RGBl. Nr. 252, wodurch ein
neues Gesetz über den Hausierhandel erlassen
wird, ist zwischen dem letzten und dem vorletzten
Satz folgender Satz einzufügen
„Die Vidierung wird von der Gemeinde im
eigenen Wirkungsbereich besorgt."
2. § 5 des Bundesgesetzes vom 30. März 1922,
BGBl. Nr. 204, betreffend die Ergänzung und
Abänderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes
und der Vorschriften über andere Wandergewerbe,
hat zu lauten
„§ 5. Die Gemeinde kann den Hausierhandel
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle
oder für bestimmte Waren verbieten, wenn die
öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der
Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung
vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme
erfordern. Die Gemeinde wird hiebei im
eigenen Wirkungsbereich tätig."
ARTIKEL V
Sonstige Änderungen der Gewerbeordnung
1. § 1 a Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung hat
zu lauten
„a) Handel mit Eisen- und Metallwaren, Textilwaren,
Kolonial- und Spezereiwaren,
Material- und Farbwaren, gebrannten
geistigen. Getränken (auch Likören), in verschlossenen
Gefäßen und Flaschenbier, soweit
er nicht an eine Konzession gebunden
ist, und mit Ausnahme des Verkaufes von
Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb
von Zapfstellen sowie des Kleinhandels
mit Heizölen und mit Gasölen überhaupt;".
2. § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 45 der Gewerbeordnung
hat zu lauten
„45. Handel mit anderen als den in lit. a aufgezählten
Waren, soweit er nicht an eine Konzession
gebunden ist, einschließlich des Verkaufes
von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb
von Zapfstellen sowie des Kleinhandels mit
Heizölen und mit Gasölen überhaupt, jedoch mit
Ausnahme des Feilbietens von Erzeugnissen der
heimischen Land- und Forstwirtschaft im Umherziehen
(§ 60), des Kleinhandels mit Milch,
mit gebratenen Früchten und mit den im § 21
Abs. 2 lit. f und g angeführten Druckwerken."
3. Dem § 1 a sind nach Abs. 4 folgende neue
Abs. 5, 6, 7 und 8 anzufügen
„(5) Das Halten von Räumen zur Einstellung
von Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer
Berechtigung nach Abs. 1 lit. b Z. 29 ausgeübt
werden, wenn vom Einsteller ein Entgelt zu
leisten ist, Gewinnabsicht vorliegt und
a) es sich nicht um eine bloße Raumvermietung
handelt, sondern auch Dienstleistungen
übernommen werden; oder
b) Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden
Personen eingestellt werden; als
hausfremder Einsteller wird angesehen, wer
nicht Mieter oder Untermieter einer Wohnung
oder eines Geschäftsraumes in dem
Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet,
oder in einem dazugehörigen Gebäude
ist; oder
c) mit den Einstellern eine über die Haftung
des Bestandgebers nach dem allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende
Haftung vereinbart wird.
(6) Abs. 5 lit. b gilt nicht für die Vermietung
an Personen, die die vermieteten Räume selbst
zur Ausübung des Gewerbes gemäß Abs. 1 lit. b
Z. 29 benützen.
(7) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 5
lit. a werden nicht angesehen
1. das Öffnen und Schließen der Haustore und
des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;.
2. die Beistellung von Wasser, Licht und zentraler
Beheizung;
3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume
und Abflußkanäle, wozu jedoch die gewöhnliche
Wartung nicht zählt.
(8) Keiner besonderen Gewerbeberechtigung
bedarf es, wenn
a) Unternehmer Einstellräume für Kraftfahrzeuge
lediglich an ihre Dienstnehmer vermieten
oder deren Kraftfahrzeuge beherbergen;
b) Kraftfahrzeuge in Betrieben, deren Inhaber
zur Erzeugung, Ausbesserung, Belehnung
oder zum Verkauf von Kraftfahrzeugen
befugt sind, nur während einer für die
eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen
Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes,
das aus geschuldeten
Beträgen für wesentliche Aufwendungen
abgeleitet wird, verwahrt werden und
während dieser Zeit außer Betrieb stehen."
4. § 17 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung hat
zu lauten
„1. Verabreichungen, die in einem im Verhältnis
zum Hauptbetrieb nebensächlichen Umfang
und ohne Verwendung eigens hiezu bestimmter,
das heißt für den Hauptbetrieb nicht erforderlicher
Räumlichkeiten und Hilfskräfte im Rahmen
anderer Erzeugungs- oder Handelsgewerbe
besorgt werden, soweit dies der örtlichen Übung
entspricht; hiezu zählt auch die Verabreichung
von kalter oder warmer Milch;".
5. § 18 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat zu
lauten
„(3) Bei Verleihung der Konzession ist auf den
Bedarf, dann auf die Eignung des Lokals, in
welchem das betreffende Gewerbe betrieben werden
soll, auf die Straße, Gasse oder den Platz,
wo das Lokal sich befindet, und auf die Tunlichkeit
der polizeilichen Überwachung Rücksicht zu
nehmen. Bei Verleihung einer Konzession für die
Verabreichung und den Verkauf von warmer
oder kalter Milch gemäß § 16 Abs. 1 lit. f entfällt
die Rücksichtnahme auf den Bedarf."
6. § 23 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Landeshauptmann — in den Fällen,
in denen das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie Verleihungsbehörde ist,
dieses Bundesministerium — kann ausnahmsweise
die Erbringung des Befähigungsnachweises
nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche
Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen
werden kann und die wirtschaftliche Lage des
Gewerbezweiges, insbesondere auch in der näheren
Umgebung des vom Nachsichtswerber in
Aussicht genommenen Standortes, seine Gleichstellung
mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis
zuläßt. Diese Behörde kann ferner,
wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung
des Nachsichtswerbers angenommen werden
kann, ausnahmsweise die Bedingungen der Zulassung
zu einer für die Erteilung der Konzession
vorgeschriebenen Prüfung auch ohne Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges
nachsehen."
ARTIKEL VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf Grund des § 60 Abs. 4 und des § 70 der
Gewerbeordnung sowie des § 5 des Bundesgesetzes
vom 30. März 1922, BGBl. Nr. 204, erlassene
Verordnungen bleiben bis zu dem Zeitpunkt
als Bundesgesetz in Geltung, in dem entsprechende
Verordnungen der Gemeinde in
Wirksamkeit treten.
2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr über das Halten von Räumen
zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, BGBl.
Nr. 96/1937, außer Kraft.
4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut.