Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305_1968 AT

305. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

ÄNDERUNGEN DER GEWERBEORDNUNG

UND ANDERER GEWERBERECHTLICHER

VORSCHRIFTEN GEMÄSS § 5 ABS. 3 DER

BUNDES - VERFASSUNGSGESETZNOVELLE

1962

ARTIKEL I

Änderungen der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 35 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das für die Benützung der Schlachthäuser,

zu deren Gunsten der Schlachthauszwang verfügt

ist, zu entrichtende Entgelt darf nicht höher

bemessen werden, als es zur Verzinsung und

Tilgung der zur Errichtung der Anlage aufgewendeten

Beträge und zur Erhaltung und zum

Betrieb der Anlage erforderlich ist, und bedarf

der Genehmigung des Landeshauptmannes. Vor

Verfügung des Schlachthauszwanges und Genehmigung

des Tarifes sind die beteiligten Gemeinden,

die unmittelbar beteiligten Fachgruppen,

die Kammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Kammer für Arbeiter und Angestellte und

die Landwirtschaftskammer zu hören, die ihr

Gutachten binnen vier Wochen zu erstatten

haben. Die Genehmigung des Tarifes darf nur

versagt werden, wenn das Entgelt den in dieser

Bestimmung aufgestellten Erfordernissen nicht

entspricht. Den Gemeinden und Fachgruppen

steht gegen Entscheidungen betreffend die Genehmigung

von Schlachthaustarifen das Recht

der Berufung zu, wenn die Entscheidung entgegen

ihrem fristgerecht erstatteten Gutachten

ergeht."

2. Im § 42 Abs. 1, 2 und 4 und im § 51

Abs. 3 ist das Wort „Gemeindevertretungen"

jeweils durch das Wort „Gemeinden", im § 51

Abs. 4 das Wort „Gemeindevertretung" durch

das Wort „Gemeinde" zu ersetzen.

3. a) § 54 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei besonderem örtlichem Bedarf hat die

Gemeinde für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe

eine frühere Aufsperrsturide oder eine

spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den

durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen,

zu bewilligen."

b) § 54 a Abs. 4 entfällt.

c) § 54 a Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung

(4).

4. a) § 60 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß

Abs. 2 oder die in dieser Bestimmung erwähnte

Beförderung zum Verkauf an seßhafte

Gewerbetreibende für Bestimmte Artikel und

auf bestimmte Zeit, allenfalls für bestimmte Gemeindeteile,

mit Verordnung untersagen oder

Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche

Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz

oder der Schutz der Bevölkerung vor

übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme

erfordern. Die Gemeinde kann ferner

mit Verordnung oder mit einer Bewilligung im

Einzelfall die Verwendung von Kraftfahrzeugen,

bespannten Fuhrwerken oder von Hilfskräften

bei diesem Feilbieten gestatten, wenn es zur ausreichenden

Versorgung der Bevölkerung notwendig

ist."

b) § 60 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Gemeinde kann nach Anhörung der

örtlich zuständigen Fachgruppe für einen Zeit-

raum von je drei Jahren und auf Widerruf kleineren

Gewerbetreibenden, die im Gebiet der Gemeinde

den Standort des Gewerbes haben, das

Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse innerhalb

des Gemeindegebietes von Haus zu Haus gestatten,

wenn dies zum besseren Fortkommen dieser

Gewerbetreibenden beiträgt. Zur Ausweisleistung

hat die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen

auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden

ist nur je eine Legitimation auszufertigen,

die aber zugleich auf bestimmte Mitglieder

der Familie oder auf einen im vorhinein

zu nennenden Stellvertreter lauten kann."

5. § 69 hat zu lauten

„§ 69. (1) Die Gemeinden dürfen von den

Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen

nur dann privatrechtliche Entgelte

verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf

Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,

BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 2, einheben. Solche Entgelte

dürfen nur als Vergütung für den überlassenen

Raum, den Gebrauch von Marktständen und

Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung

des Marktes verbundene Auslagen eingehoben

und nicht höher bemessen werden, als

es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung,

die Erhaltung und den Betrieb der

Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich

ist.

(2) Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte

durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung

des Landeshauptmannes. Die Genehmigung

darf nur versagt werden, wenn das von den

Marktbesuchern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen

des Abs. 1 nicht entspricht."

6. § 70 hat zu lauten

„§ 70. (1) Jede Gemeinde, in der Märkte abgehalten

werden, hat nach Maßgabe der Vorschriften

des V. Hauptstückes die Marktordnung

nach den örtlichen Bedürfnissen festzusetzen,

wobei auch zu bestimmen ist, inwieweit der Ausschank

von Getränken und die Verabreichung

von Speisen auf den Marktplätzen gestattet

werden.

(2) Die Marktordnung gemäß Abs. 1 bedarf

der Genehmigung des Landeshauptmannes. Die

Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

durch die Marktordnung eine geordnete Abwicklung

der Marktgeschäfte nicht gewährleistet ist,

wenn den Interessen der. Marktbesucher und

Käufer nicht entsprechend Rechnung getragen

wird oder wenn die Marktordnung vom Standpunkt

der allgemeinen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes

oder des ungestörten Straßenverkehrs

Bedenken begegnet."

7. Im § 141 Abs. 2 letzter Satz haben die Worte

„die Bewilligung der späteren Sperrstunde oder

früheren Aufsperrstunde von Gast- und Schankgewerbebetrieben

(§ 54 a Abs. 3) und" zu entfallen.

8. Im X. Hauptstück ist nach § 146 nachstehende

Bestimmung einzufügen

„Eigener Wirkungsbereich der

Gemeinde

§ 146 a. Die im § 18 Abs. 5 und 6, § 21 g

Abs. 3, § 23 a Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1

und 2, § 42 Abs. 1, 2 und 4, § 51 Abs. 3 und 4,

§ 54 a Abs. 3 und 4, § 60 Abs. 4 und 5, § 69,

§ 70 und § 71 geregelten Aufgaben der Gemeinde

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

ARTIKEL II

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952

Dem § 16 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, ist nachstehender

Satz anzufügen

„Das Berufungsrecht und das im Abs. 1 eingeräumte

Recht auf Anhörung werden von der

Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen."

ARTIKEL III

Änderung des Gesetzes vom 23. Juni 1881,

RGBl. Nr. 62, betreffend den Handel mit gebrannten

geistigen Getränken, den Ausschank

und den Kleinverschleiß derselben, in der Fassung

der Verordnung vom 9. April 1917, RGBL

Nr. 157, und des Gast- und Schankgewerbegesetzes,

BGBl. Nr. 89/1948

Dem § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni

1881, RGBl. Nr. 62, betreffend den Handel mit

gebrannten geistigen Getränken, den Ausschank

und den Kleinverschleiß derselben, ist nachstehender

Satz anzufügen

„Das Recht auf Anhörung wird von der Gemeinde

im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen."

ARTIKEL IV

Änderungen der hausierrechtlichen Vorschriften

1. Im § 13 des Kaiserlichen Patentes vom

4. September 1852, RGBl. Nr. 252, wodurch ein

neues Gesetz über den Hausierhandel erlassen

wird, ist zwischen dem letzten und dem vorletzten

Satz folgender Satz einzufügen

„Die Vidierung wird von der Gemeinde im

eigenen Wirkungsbereich besorgt."

2. § 5 des Bundesgesetzes vom 30. März 1922,

BGBl. Nr. 204, betreffend die Ergänzung und

Abänderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes

und der Vorschriften über andere Wandergewerbe,

hat zu lauten

„§ 5. Die Gemeinde kann den Hausierhandel

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle

oder für bestimmte Waren verbieten, wenn die

öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der

Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung

vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme

erfordern. Die Gemeinde wird hiebei im

eigenen Wirkungsbereich tätig."

ARTIKEL V

Sonstige Änderungen der Gewerbeordnung

1. § 1 a Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung hat

zu lauten

„a) Handel mit Eisen- und Metallwaren, Textilwaren,

Kolonial- und Spezereiwaren,

Material- und Farbwaren, gebrannten

geistigen. Getränken (auch Likören), in verschlossenen

Gefäßen und Flaschenbier, soweit

er nicht an eine Konzession gebunden

ist, und mit Ausnahme des Verkaufes von

Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb

von Zapfstellen sowie des Kleinhandels

mit Heizölen und mit Gasölen überhaupt;".

2. § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 45 der Gewerbeordnung

hat zu lauten

„45. Handel mit anderen als den in lit. a aufgezählten

Waren, soweit er nicht an eine Konzession

gebunden ist, einschließlich des Verkaufes

von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb

von Zapfstellen sowie des Kleinhandels mit

Heizölen und mit Gasölen überhaupt, jedoch mit

Ausnahme des Feilbietens von Erzeugnissen der

heimischen Land- und Forstwirtschaft im Umherziehen

(§ 60), des Kleinhandels mit Milch,

mit gebratenen Früchten und mit den im § 21

Abs. 2 lit. f und g angeführten Druckwerken."

3. Dem § 1 a sind nach Abs. 4 folgende neue

Abs. 5, 6, 7 und 8 anzufügen

„(5) Das Halten von Räumen zur Einstellung

von Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer

Berechtigung nach Abs. 1 lit. b Z. 29 ausgeübt

werden, wenn vom Einsteller ein Entgelt zu

leisten ist, Gewinnabsicht vorliegt und

a) es sich nicht um eine bloße Raumvermietung

handelt, sondern auch Dienstleistungen

übernommen werden; oder

b) Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden

Personen eingestellt werden; als

hausfremder Einsteller wird angesehen, wer

nicht Mieter oder Untermieter einer Wohnung

oder eines Geschäftsraumes in dem

Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet,

oder in einem dazugehörigen Gebäude

ist; oder

c) mit den Einstellern eine über die Haftung

des Bestandgebers nach dem allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende

Haftung vereinbart wird.

(6) Abs. 5 lit. b gilt nicht für die Vermietung

an Personen, die die vermieteten Räume selbst

zur Ausübung des Gewerbes gemäß Abs. 1 lit. b

Z. 29 benützen.

(7) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 5

lit. a werden nicht angesehen

1. das Öffnen und Schließen der Haustore und

des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;.

2. die Beistellung von Wasser, Licht und zentraler

Beheizung;

3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume

und Abflußkanäle, wozu jedoch die gewöhnliche

Wartung nicht zählt.

(8) Keiner besonderen Gewerbeberechtigung

bedarf es, wenn

a) Unternehmer Einstellräume für Kraftfahrzeuge

lediglich an ihre Dienstnehmer vermieten

oder deren Kraftfahrzeuge beherbergen;

b) Kraftfahrzeuge in Betrieben, deren Inhaber

zur Erzeugung, Ausbesserung, Belehnung

oder zum Verkauf von Kraftfahrzeugen

befugt sind, nur während einer für die

eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen

Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes,

das aus geschuldeten

Beträgen für wesentliche Aufwendungen

abgeleitet wird, verwahrt werden und

während dieser Zeit außer Betrieb stehen."

4. § 17 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung hat

zu lauten

„1. Verabreichungen, die in einem im Verhältnis

zum Hauptbetrieb nebensächlichen Umfang

und ohne Verwendung eigens hiezu bestimmter,

das heißt für den Hauptbetrieb nicht erforderlicher

Räumlichkeiten und Hilfskräfte im Rahmen

anderer Erzeugungs- oder Handelsgewerbe

besorgt werden, soweit dies der örtlichen Übung

entspricht; hiezu zählt auch die Verabreichung

von kalter oder warmer Milch;".

5. § 18 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat zu

lauten

„(3) Bei Verleihung der Konzession ist auf den

Bedarf, dann auf die Eignung des Lokals, in

welchem das betreffende Gewerbe betrieben werden

soll, auf die Straße, Gasse oder den Platz,

wo das Lokal sich befindet, und auf die Tunlichkeit

der polizeilichen Überwachung Rücksicht zu

nehmen. Bei Verleihung einer Konzession für die

Verabreichung und den Verkauf von warmer

oder kalter Milch gemäß § 16 Abs. 1 lit. f entfällt

die Rücksichtnahme auf den Bedarf."

6. § 23 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Landeshauptmann — in den Fällen,

in denen das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie Verleihungsbehörde ist,

dieses Bundesministerium — kann ausnahmsweise

die Erbringung des Befähigungsnachweises

nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche

Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen

werden kann und die wirtschaftliche Lage des

Gewerbezweiges, insbesondere auch in der näheren

Umgebung des vom Nachsichtswerber in

Aussicht genommenen Standortes, seine Gleichstellung

mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis

zuläßt. Diese Behörde kann ferner,

wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung

des Nachsichtswerbers angenommen werden

kann, ausnahmsweise die Bedingungen der Zulassung

zu einer für die Erteilung der Konzession

vorgeschriebenen Prüfung auch ohne Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges

nachsehen."

ARTIKEL VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf Grund des § 60 Abs. 4 und des § 70 der

Gewerbeordnung sowie des § 5 des Bundesgesetzes

vom 30. März 1922, BGBl. Nr. 204, erlassene

Verordnungen bleiben bis zu dem Zeitpunkt

als Bundesgesetz in Geltung, in dem entsprechende

Verordnungen der Gemeinde in

Wirksamkeit treten.

2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr über das Halten von Räumen

zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, BGBl.

Nr. 96/1937, außer Kraft.

4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →