305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 9, April 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen
und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel sowie der am 5. Juni bzw.
28. Juli 1967 ebendort durchgeführte Notenwechsel über die gegenseitige Übermittlung von Schul-
und anderen ähnlichen Dokumenten, welche also lauten
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen
Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,
sind übereingekommen, einen Vertrag über
wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen
und über Urkundenwesen abzuschließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Dr. Christian Broda, Bundesminister
für Justiz,
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
I. TEIL
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen
Rechtsschutz
Artikel 1
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates
haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
freien Zutritt zu den Gerichten und können
vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten
wie Inländer.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über
die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen
sich auch auf juristische Personen einschließlich
Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung
des einen Vertragsstaates errichtet worden
sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.
Prozeßkosten
Artikel 2
Den Angehörigen des einen Vertragsstaates,
die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates
als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten
auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als
Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes,
gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes
im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
nicht auferlegt werden, sofern sie in einem
der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz haben.
Artikel 3
(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient,
der auf Grund des Artikels 2 oder der
im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften
von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
befreit war, durch rechtskräftige
und vollstreckbare Entscheidung zum Ersatz der
Prozeßkosten oder zur Zahlung von Kosten, die
vom Staat vorläufig berichtigt worden sind, oder
von Gerichtsgebühren verpflichtet, so ist diese
Entscheidung im anderen Vertragsstaat auf Antrag
zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich
der Prozeßkosten von der obsiegenden Partei,
hinsichtlich von Kosten und Gebühren von der
zuständigen Behörde des Staates der Klageerhebung
zu stellen. Der Antrag der obsiegenden Partei
kann außer beim zuständigen Gericht des anderen
Vertragsstaates auch bei dem Gericht eingebracht
werden, das in erster Instanz entschieden
hat.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten
auch für Entscheidungen, durch die die Höhe der
Prozeßkosten oder durch die Kosten oder Gerichtsgebühren
nachträglich festgesetzt werden.
(3) Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes
1 gehören auch die Kosten der Bestätigung
der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie
der erforderlichen Übersetzungen. Diese Kosten
sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen,
das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
Artikel 4
(1) Dem Exekutionsantrag sind anzuschließen
a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung
mit Bestätigung der Rechtskraft
und der Vollstreckbarkeit;
b) eine Übersetzung in die Sprache des Gerichtes,
das zur Entscheidung über den Antrag
zuständig ist; für diese Übersetzung
gilt Artikel 18 Absatz 3.
(2) Wird der Antrag der obsiegenden Partei bei
dem Gericht, das in erster Instanz entschieden
hat, eingebracht, so ist er unter Anschluß einer
dem Artikel 18 Absatz 3 entsprechenden Übersetzung
in die Sprache des anderen Vertragsstaates
weiterzuleiten.
(3) Für die Weiterleitung des Exekutionsantrages
gelten die Artikel 10 und 11.
(4) Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen
der Gerichte des anderen Vertragsstaates sind
wie inländische Entscheidungen mit der Maßgabe
zu vollstrecken, daß der Exekutionsantrag und
die Entscheidung über ihn gebührenfrei sind sowie
daß eine vorherige Anhörung der Parteien
nicht stattfindet und ihnen gegen die Entscheidung
über den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel
vorbehalten bleiben muß.
Begünstigungen, die im Hinblick
auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
gewährt werden
(Armenrecht)
Artikel 5
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten
werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates
zu den Begünstigungen, die im Hinblick
auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt
werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen
und in demselben Ausmaß wie Inländer
zugelassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,
die einer Partei in einem Verfahren in einem
Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf
die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung
von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 6
(1) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz in einem der
beiden Vertragsstaaten, so ist das Zeugnis zur Erlangung
der im Artikel 5 angeführten Begünstigungen
von den zuständigen Behörden des
Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder
Sitzes auszustellen.
(2) Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines
der Vertragsstaaten, so genügt das Zeugnis der
für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder
konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates,
dem er angehört.
Artikel 7
(1) Die zur Ausstellung des im Artikel 6 Absatz
1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde
kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates
Auskünfte über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Antragstellers
einholen.
(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung
der im Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten
Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den
Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das
ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.
Artikel 8
(1) Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten,
der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz in einem dieser Staaten hat,
vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates
von den im Artikel 5 Absatz 1 genannten Begünstigungen
Gebrauch machen, so kann er den Antrag
auf Bewilligung dieser Begünstigungen und
auf Bestellung eines Vertreters bei dem nach seinem
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Sitz zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll
geben.
(2) Diesem Antrag sind das im Artikel 6 genannte
Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung
des Sachverhaltes anzuschließen.
(3) Der Antrag samt Unterlagen ist auf dem
im Artikel 10 bezeichneten Weg weiterzuleiten.
(4) Der Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu
behandeln, daß er nicht in der Sprache des Gerichtes,
das über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt
ist. Für die allenfalls erforderlichen Übersetzungen
haben die Behörden des Staates zu sorgen,
dessen Gericht in der Sache zu entscheiden hat.
(5) Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige
Gericht hat im Falle der Bewilligung
der Begünstigungen von Amts wegen oder auf Antrag
den Rechtsvorschriften seines Staates gemäß
einen Vertreter für den Antragsteller zu bestellen.
Gemeinsame Bestimmungen für
Zustellungen und Rechtshilfe
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch
ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen
Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes
Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen
durchzuführen.
(2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten
haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden,
soweit diese für solche Angelegenheiten
zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu
leisten und Zustellungen durchzuführen.
(3) In Nachlaßsachen, im Verfahren zur Beweissicherung
und im Verfahren zur Kraftloserklärung
von Urkunden und Wertpapieren
haben die österreichischen Gerichte auch den ungarischen
öffentlichen Notaren Rechtshilfe zu
leisten und Zustellungen durchzuführen.
(4) Die Bestimmungen über Zustellungen und
Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten
beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden
(Absatz 2) und auf Ersuchen
der ungarischen öffentlichen Notare (Absatz 3)
sinngemäß anzuwenden.
Artikel 10
Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren
in Angelegenheiten der Zustellung und
der Rechtshilfe im Wege der beiderseitigen
Justizministerien, soweit in diesem Vertrag nichts
anderes bestimmt ist.
Artikel 11
Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung
oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen.
Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen
Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner
Beglaubigung.
Artikel 12
Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu
enthalten
a) die Bezeichnung der Sache, auf die sich das
Ersuchen bezieht;
b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor-
und Familiennamen, Beruf, Wohn- oder
Aufenthaltsort, bei juristischen Personen
einschließlich der Handelsgesellschaften Namen
und Sitz;
c) gegebenenfalls Vor- und Familiennamen sowie
Anschrift ihrer Vertreter;
d) die erforderlichen Angaben über den Gegenstand
des Ersuchens, insbesondere bei
Zustellersuchen die Anschrift des Empfängers
und die Art des zuzustellenden Schrift-
stückes, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere
die Umstände, über die ein Beweis erhoben
werden soll, gegebenenfalls auch die
Fragen, die an die zu vernehmenden Personen
gerichtet werden sollen.
Artikel 13
Die Erledigung der Ersuchschreiben richtet sich
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht
hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften
des anderen Vertragsstaates anzuwenden,
wenn es das ersuchende Gericht verlangt
und die Anwendung dieser Vorschriften
nicht gegen die Grundsätze der Rechtsordnung
des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht
angehört.
Artikel 14
(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen
oder der ein Schriftstück zugestellt werden
soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich
als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht
nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben
an das zuständige Gericht weiterzuleiten,
wenn dieses im Inland gelegen ist. Hievon
hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht
unmittelbar durch die Post zu verständigen.
Artikel 15
In Fällen, in denen dem Ersuchen nicht entsprochen
werden konnte, sind die Akten zurückzusenden
und die Gründe mitzuteilen, aus denen
das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung
abgelehnt wurde.
Artikel 16
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens
entstandenen Kosten werden im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Höhe und Art der entstandenen Kosten
sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
Artikel 17
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur
abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der
Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens
seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine
Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze
seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
Besondere Bestimmungen für Zustellungen
Artikel 18
(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der
Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist
ihnen eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt,
so hat das ersuchte Gericht die Zustellung
unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften
durchzuführen; Artikel 13 bleibt unberührt.
(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten
sind die Schriftstücke dem Empfänger
nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.
(3) Die im Absatz 1 bezeichnete Übersetzung
muß entweder amtlich hergestellt oder von einem
Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragsstaaten
amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt
sein; die Unterschrift des Dolmetschers bedarf
keiner Beglaubigung.
Artikel 19
Die Zustellung wird entweder durch einen
Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit
der Unterschrift des Zustellorganes sowie des
Übernehmers versehen sein muß, oder durch ein
Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich
die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung
ergeben.
Besondere Bestimmungen für
Rechtshi1fe
Artikel 20
(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen
gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und
dabei, wenn erforderlich, die gleichen Zwangsmittel
anzuwenden wie bei der Erledigung von
Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen
Staates. Zwangsmittel brauchen nicht angewendet
zu werden, wenn es sich um das persönliche
Erscheinen der Streitteile handelt.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes
hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das
ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und der
Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung
unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem
Brief zu verständigen.
Vernehmungen und Zustellungen
durch diplomatische und konsularische
Vertretungsbehörden
Artikel 21
Die Gerichte des einen Vertragsstaates können
im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die
diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde
Angehörige ihres Staates vernehmen
und ihnen gerichtliche Schriftstücke zustellen
lassen, sofern es sich nicht um Doppelbürger
handelt. Zwangsmaßnahmen dürfen hiebei
weder angedroht noch angewendet werden.
II. TEIL
Urkundenwesen
Artikel 22
(1) Die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde
oder einem öffentlichen Notar eines der
Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden,
die mit der amtlichen Unterschrift und
dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen
auch im anderen Vertragsstaat die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere
inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt
worden sind, die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden zukommt.
(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung
der Echtheit der Unterschrift auf einer
Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten
oder von einem öffentlichen Notar der
Privaturkunde beigesetzt worden ist.
Artikel 23
Die im Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Urkunden
einschließlich der Bestätigungen der Echtheit
einer Unterschrift, die mit der amtlichen
Unterschrift und dem amtlichen Siegel des
Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der die
Urkunden ausstellenden Person versehen sind,
bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat
keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 24
(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander
unverzüglich abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden,
die Geburten, Eheschließungen
und Sterbefälle von Angehörigen des anderen
Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle
nach Inkrafttreten dieses Vertrages
beurkundet worden sind.
(2) Wird nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung
einer Geburt, einer Eheschließung
oder eines Sterbefalles eingetragen oder eine
nachträgliche Eintragung vorgenommen, so ist
im Sinne des Absatzes 1 eine Personenstandsurkunde
zu übermitteln, die auch den Randvermerk
oder die nachträgliche Eintragung enthält.
Artikel 25
Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates
hat die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei
Personenstandsurkunden sowie Ausfertigungen
gerichtlicher Entscheidungen in Personenstandsfällen
zum amtlichen Gebrauch auszustellen und
zu übersenden. In dem Ersuchen muß das öffentliche
Interesse hinreichend bezeichnet sein.
Artikel 26
Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß
Artikel 24 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 25
und deren Erledigung ist der diplomatische oder
konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß
von Übersetzungen ist nicht erforderlich.
Artikel 27
Das nach den Rechtsvorschriften eines der
beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis
der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde,
die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen
hat, entfällt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.
III. TEIL
Rechtsauskünfte
Artikel 28
Das Bundesministerium für Justiz der Republik
Österreich und das Justizministerium der
Ungarischen Volksrepublik werden einander auf
Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen,
die in ihrem Staat in Kraft stehen oder
gestanden sind.
IV. TEIL
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 29
Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten
die Einleitung eines Verfahrens in erster oder
in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren
abhängig und wird der Partei, die im
anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt
oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung
dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so
darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein.
Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung
oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht
einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren
Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen
wird.
Artikel 30
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Budapest ausgetauscht.
Artikel 31
(1) Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,
sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs
Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen
Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündigt.
(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2
aufgekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit
in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten
dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den
Vertrag aufkündigt; in diesem Fall bleibt er
noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Wien, am 9. April 1965, in
doppelter Urschrift in deutscher und in ungarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Broda m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Péter m. p.
Schlußprotokoll
Bei der Fertigung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
abgeschlossenen Vertrages über wechselseitigen
Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und
über Urkundenwesen besteht Einverständnis
über folgende Punkte
1. In der Republik Österreich sind öffentliche
Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen
konfessionellen Organen der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
ausgestellten Heiratsurkunden, betreffend Ehen,
die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen
worden sind, sowie Geburtsurkunden
(Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden,
wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939
beurkundet worden ist. Für das Gebiet des
Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August
1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober
1895. Das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich wird
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Ungarischen Volksrepublik ein Verzeichnis
dieser Kirchen und Religionsgesellschaften
binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens
dieses Vertrages an übermitteln.
In der Ungarischen Volksrepublik sind öffentliche
Personenstandsurkunden auch die aus den
von den zuständigen konfessionellen Organen
vor dem 1. Oktober 1895 geführten Matrikelbüchern
ausgestellten Auszüge. Das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen
Volksrepublik wird dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich
binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens
dieses Vertrages an ein Verzeichnis
der Kirchen und Religionsgesellschaften übermitteln,
die zur Führung von Matrikelbüchern
befugt gewesen sind.
2. Die Bestimmungen des Artikels 23 sind
auch auf diejenigen Urkunden der Sozialversicherungsträger
der beiden Vertragsstaaten anzuwenden,
die keine öffentlichen Urkunden sind.
3. Bis zum Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens
zwischen den beiden Vertragsstaaten
sind die Bestimmungen dieses Vertrages,
ausgenommen Artikel 16 Absatz 1, auch
auf die zur Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten
der Sozialversicherung zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten entsprechend
anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des
Vertrages bildet, unterzeichnet.
Ausgefertigt in Wien, am 9. April 1965, in
doppelter Urschrift in deutscher und in ungarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Broda m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Péter m. p.
Wien, am 9. April 1965
Herr Minister!
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten
Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen
Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen
und über Urkundenwesen beehre ich mich, folgendes
mitzuteilen
Es besteht Einvernehmen darüber, daß dieser
Vertrag die Bestimmungen anderer Verträge, die
einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Vertrages binden,
nicht berührt.
Ich darf sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn János Péter,
Außenminister der Ungarischen
Volksrepublik
Wien, am 9. April 1965
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 9. April 1965 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten
Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen
Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen
und über Urkundenwesen beehre ich mich, folgendes
mitzuteilen
Es besteht Einvernehmen darüber, daß dieser
Vertrag die Bestimmungen anderer Verträge, die
einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Vertrages binden,
nicht berührt."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Péter m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Notenwechsel
zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige
Übermittlung von Schul- und anderen
ähnlichen Dokumenten
Wien, am 5. Juni 1967
Sehr geehrter Herr Bundesminster!
Ich beehre mich, Ihnen namens der Ungarischen
Volksrepublik mitzuteilen, daß die
ungarische Regierung mit folgender Vereinbarung
einverstanden ist
„Die oberste Unterrichtsbehörde des einen
Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten
Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates
bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen
Interesses gegen Ersatz sämtlicher Kosten und zu
entrichtender Gebühren folgende Dokumente und
Auskünfte zum amtlichen Gebrauch zu übermitteln
a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften
der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse
und Diplome oder nötigenfalls zum
Ersatz dieser Schriftstücke geeignete andere
Dokumente,
b) Auskünfte über Arten von Zeugnissen und
die mit ihrem Erwerb verbundenen Berechtigungen,
c) Dokumente über das Unterrichtssystem,
die Organisation von Lehranstalten sowie
über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen."
Sofern auch die zuständigen österreichischen
Stellen hiemit einverstanden sind, beehre ich
mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und
Ihre Antwortnote als Vereinbarung zwischen
den beiden Staaten anzusehen sind.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Simó m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj,
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien, am 28. Juli 1967
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
vom 5. Juni 1967 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Ihnen namens der Ungarischen
Volksrepublik mitzuteilen, daß die
ungarische Regierung mit folgender Vereinbarung
einverstanden ist:,
Die oberste Unterrichtsbehörde des einen
Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten
Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates
bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen
Interesses gegen Ersatz sämtlicher Kosten und zu
entrichtender Gebühren folgende Dokumente und
Auskünfte zum amtlichen Gebrauch zu übermitteln
a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften
der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse
und Diplome oder nötigenfalls zum
Ersatz dieser Schriftstücke geeignete andere
Dokumente,
b) Auskünfte über Arten von Zeugnissen und
die mit ihrem Erwerb verbundenen Berechtigungen,
c) Dokumente über das Unterrichtssystem,
die Organisation von Lehranstalten sowie
über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen.
Sofern auch die zuständigen österreichischen
Stellen hiemit einverstanden sind, beehre ich
mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und
Ihre Antwortnote als Vereinbarung zwischen
den beiden Staaten anzusehen sind."
Ich beehre mich, Ihnen namens der Republik
Österreich zur Kenntnis zu bringen, daß die
Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem
einverstanden ist.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Tončić-Sorinj m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Jenó Simó
a. o. u. bev. Botschafter
der Ungarischen Volksrepublik
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl-Perčević
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht
worden; der Vertrag samt Schlußprotokoll und Briefwechsel tritt sohin gemäß seinem Artikel 31
Absatz 1 am 26. September 1967 in Kraft.
Der vorstehende Notenwechsel ist am 28. Juli 1967 in Kraft getreten.