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305_1967 AT

305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel

Nachdem der am 9, April 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen

und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel sowie der am 5. Juni bzw.

28. Juli 1967 ebendort durchgeführte Notenwechsel über die gegenseitige Übermittlung von Schul-

und anderen ähnlichen Dokumenten, welche also lauten

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,

von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen

Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

sind übereingekommen, einen Vertrag über

wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen

und über Urkundenwesen abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Herrn Dr. Christian Broda, Bundesminister

für Justiz,

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Außenminister János Péter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

I. TEIL

Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen

Rechtsschutz

Artikel 1

(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates

haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

freien Zutritt zu den Gerichten und können

vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten

wie Inländer.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über

die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen

sich auch auf juristische Personen einschließlich

Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung

des einen Vertragsstaates errichtet worden

sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.

Prozeßkosten

Artikel 2

Den Angehörigen des einen Vertragsstaates,

die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates

als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten

auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als

Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes,

gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes

im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

nicht auferlegt werden, sofern sie in einem

der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt oder Sitz haben.

Artikel 3

(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient,

der auf Grund des Artikels 2 oder der

im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften

von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

befreit war, durch rechtskräftige

und vollstreckbare Entscheidung zum Ersatz der

Prozeßkosten oder zur Zahlung von Kosten, die

vom Staat vorläufig berichtigt worden sind, oder

von Gerichtsgebühren verpflichtet, so ist diese

Entscheidung im anderen Vertragsstaat auf Antrag

zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich

der Prozeßkosten von der obsiegenden Partei,

hinsichtlich von Kosten und Gebühren von der

zuständigen Behörde des Staates der Klageerhebung

zu stellen. Der Antrag der obsiegenden Partei

kann außer beim zuständigen Gericht des anderen

Vertragsstaates auch bei dem Gericht eingebracht

werden, das in erster Instanz entschieden

hat.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten

auch für Entscheidungen, durch die die Höhe der

Prozeßkosten oder durch die Kosten oder Gerichtsgebühren

nachträglich festgesetzt werden.

(3) Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes

1 gehören auch die Kosten der Bestätigung

der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie

der erforderlichen Übersetzungen. Diese Kosten

sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen,

das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.

Artikel 4

(1) Dem Exekutionsantrag sind anzuschließen

a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung

mit Bestätigung der Rechtskraft

und der Vollstreckbarkeit;

b) eine Übersetzung in die Sprache des Gerichtes,

das zur Entscheidung über den Antrag

zuständig ist; für diese Übersetzung

gilt Artikel 18 Absatz 3.

(2) Wird der Antrag der obsiegenden Partei bei

dem Gericht, das in erster Instanz entschieden

hat, eingebracht, so ist er unter Anschluß einer

dem Artikel 18 Absatz 3 entsprechenden Übersetzung

in die Sprache des anderen Vertragsstaates

weiterzuleiten.

(3) Für die Weiterleitung des Exekutionsantrages

gelten die Artikel 10 und 11.

(4) Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen

der Gerichte des anderen Vertragsstaates sind

wie inländische Entscheidungen mit der Maßgabe

zu vollstrecken, daß der Exekutionsantrag und

die Entscheidung über ihn gebührenfrei sind sowie

daß eine vorherige Anhörung der Parteien

nicht stattfindet und ihnen gegen die Entscheidung

über den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel

vorbehalten bleiben muß.

Begünstigungen, die im Hinblick

auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

gewährt werden

(Armenrecht)

Artikel 5

(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten

werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates

zu den Begünstigungen, die im Hinblick

auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt

werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen

und in demselben Ausmaß wie Inländer

zugelassen.

(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,

die einer Partei in einem Verfahren in einem

Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf

die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung

von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 6

(1) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt oder Sitz in einem der

beiden Vertragsstaaten, so ist das Zeugnis zur Erlangung

der im Artikel 5 angeführten Begünstigungen

von den zuständigen Behörden des

Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder

Sitzes auszustellen.

(2) Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines

der Vertragsstaaten, so genügt das Zeugnis der

für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen

Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder

konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates,

dem er angehört.

Artikel 7

(1) Die zur Ausstellung des im Artikel 6 Absatz

1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde

kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates

Auskünfte über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Antragstellers

einholen.

(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung

der im Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten

Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den

Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das

ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.

Artikel 8

(1) Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten,

der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt oder Sitz in einem dieser Staaten hat,

vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates

von den im Artikel 5 Absatz 1 genannten Begünstigungen

Gebrauch machen, so kann er den Antrag

auf Bewilligung dieser Begünstigungen und

auf Bestellung eines Vertreters bei dem nach seinem

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder

Sitz zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll

geben.

(2) Diesem Antrag sind das im Artikel 6 genannte

Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung

des Sachverhaltes anzuschließen.

(3) Der Antrag samt Unterlagen ist auf dem

im Artikel 10 bezeichneten Weg weiterzuleiten.

(4) Der Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu

behandeln, daß er nicht in der Sprache des Gerichtes,

das über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt

ist. Für die allenfalls erforderlichen Übersetzungen

haben die Behörden des Staates zu sorgen,

dessen Gericht in der Sache zu entscheiden hat.

(5) Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige

Gericht hat im Falle der Bewilligung

der Begünstigungen von Amts wegen oder auf Antrag

den Rechtsvorschriften seines Staates gemäß

einen Vertreter für den Antragsteller zu bestellen.

Gemeinsame Bestimmungen für

Zustellungen und Rechtshilfe

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch

ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen

Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes

Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen

durchzuführen.

(2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten

haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden,

soweit diese für solche Angelegenheiten

zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu

leisten und Zustellungen durchzuführen.

(3) In Nachlaßsachen, im Verfahren zur Beweissicherung

und im Verfahren zur Kraftloserklärung

von Urkunden und Wertpapieren

haben die österreichischen Gerichte auch den ungarischen

öffentlichen Notaren Rechtshilfe zu

leisten und Zustellungen durchzuführen.

(4) Die Bestimmungen über Zustellungen und

Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten

beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden

(Absatz 2) und auf Ersuchen

der ungarischen öffentlichen Notare (Absatz 3)

sinngemäß anzuwenden.

Artikel 10

Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren

in Angelegenheiten der Zustellung und

der Rechtshilfe im Wege der beiderseitigen

Justizministerien, soweit in diesem Vertrag nichts

anderes bestimmt ist.

Artikel 11

Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung

oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen.

Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen

Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner

Beglaubigung.

Artikel 12

Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu

enthalten

a) die Bezeichnung der Sache, auf die sich das

Ersuchen bezieht;

b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor-

und Familiennamen, Beruf, Wohn- oder

Aufenthaltsort, bei juristischen Personen

einschließlich der Handelsgesellschaften Namen

und Sitz;

c) gegebenenfalls Vor- und Familiennamen sowie

Anschrift ihrer Vertreter;

d) die erforderlichen Angaben über den Gegenstand

des Ersuchens, insbesondere bei

Zustellersuchen die Anschrift des Empfängers

und die Art des zuzustellenden Schrift-

stückes, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere

die Umstände, über die ein Beweis erhoben

werden soll, gegebenenfalls auch die

Fragen, die an die zu vernehmenden Personen

gerichtet werden sollen.

Artikel 13

Die Erledigung der Ersuchschreiben richtet sich

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht

hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften

des anderen Vertragsstaates anzuwenden,

wenn es das ersuchende Gericht verlangt

und die Anwendung dieser Vorschriften

nicht gegen die Grundsätze der Rechtsordnung

des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht

angehört.

Artikel 14

(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen

oder der ein Schriftstück zugestellt werden

soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich

als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht

nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben

an das zuständige Gericht weiterzuleiten,

wenn dieses im Inland gelegen ist. Hievon

hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht

unmittelbar durch die Post zu verständigen.

Artikel 15

In Fällen, in denen dem Ersuchen nicht entsprochen

werden konnte, sind die Akten zurückzusenden

und die Gründe mitzuteilen, aus denen

das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung

abgelehnt wurde.

Artikel 16

(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens

entstandenen Kosten werden im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.

(2) Höhe und Art der entstandenen Kosten

sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.

Artikel 17

Die Durchführung eines Ersuchens darf nur

abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der

Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens

seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine

Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze

seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

Besondere Bestimmungen für Zustellungen

Artikel 18

(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der

Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist

ihnen eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt,

so hat das ersuchte Gericht die Zustellung

unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften

durchzuführen; Artikel 13 bleibt unberührt.

(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten

sind die Schriftstücke dem Empfänger

nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.

(3) Die im Absatz 1 bezeichnete Übersetzung

muß entweder amtlich hergestellt oder von einem

Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragsstaaten

amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt

sein; die Unterschrift des Dolmetschers bedarf

keiner Beglaubigung.

Artikel 19

Die Zustellung wird entweder durch einen

Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit

der Unterschrift des Zustellorganes sowie des

Übernehmers versehen sein muß, oder durch ein

Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich

die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung

ergeben.

Besondere Bestimmungen für

Rechtshi1fe

Artikel 20

(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen

gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und

dabei, wenn erforderlich, die gleichen Zwangsmittel

anzuwenden wie bei der Erledigung von

Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen

Staates. Zwangsmittel brauchen nicht angewendet

zu werden, wenn es sich um das persönliche

Erscheinen der Streitteile handelt.

(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes

hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das

ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und der

Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung

unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem

Brief zu verständigen.

Vernehmungen und Zustellungen

durch diplomatische und konsularische

Vertretungsbehörden

Artikel 21

Die Gerichte des einen Vertragsstaates können

im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die

diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde

Angehörige ihres Staates vernehmen

und ihnen gerichtliche Schriftstücke zustellen

lassen, sofern es sich nicht um Doppelbürger

handelt. Zwangsmaßnahmen dürfen hiebei

weder angedroht noch angewendet werden.

II. TEIL

Urkundenwesen

Artikel 22

(1) Die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde

oder einem öffentlichen Notar eines der

Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden,

die mit der amtlichen Unterschrift und

dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen

auch im anderen Vertragsstaat die Beweiskraft

öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere

inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt

worden sind, die Beweiskraft öffentlicher

Urkunden zukommt.

(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung

der Echtheit der Unterschrift auf einer

Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder

einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten

oder von einem öffentlichen Notar der

Privaturkunde beigesetzt worden ist.

Artikel 23

Die im Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Urkunden

einschließlich der Bestätigungen der Echtheit

einer Unterschrift, die mit der amtlichen

Unterschrift und dem amtlichen Siegel des

Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der die

Urkunden ausstellenden Person versehen sind,

bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat

keiner weiteren Beglaubigung.

Artikel 24

(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander

unverzüglich abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden,

die Geburten, Eheschließungen

und Sterbefälle von Angehörigen des anderen

Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle

nach Inkrafttreten dieses Vertrages

beurkundet worden sind.

(2) Wird nach dem Tag des Inkrafttretens

dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung

einer Geburt, einer Eheschließung

oder eines Sterbefalles eingetragen oder eine

nachträgliche Eintragung vorgenommen, so ist

im Sinne des Absatzes 1 eine Personenstandsurkunde

zu übermitteln, die auch den Randvermerk

oder die nachträgliche Eintragung enthält.

Artikel 25

Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates

hat die zuständige Behörde des

anderen Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei

Personenstandsurkunden sowie Ausfertigungen

gerichtlicher Entscheidungen in Personenstandsfällen

zum amtlichen Gebrauch auszustellen und

zu übersenden. In dem Ersuchen muß das öffentliche

Interesse hinreichend bezeichnet sein.

Artikel 26

Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß

Artikel 24 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 25

und deren Erledigung ist der diplomatische oder

konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß

von Übersetzungen ist nicht erforderlich.

Artikel 27

Das nach den Rechtsvorschriften eines der

beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis

der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde,

die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen

hat, entfällt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.

III. TEIL

Rechtsauskünfte

Artikel 28

Das Bundesministerium für Justiz der Republik

Österreich und das Justizministerium der

Ungarischen Volksrepublik werden einander auf

Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen,

die in ihrem Staat in Kraft stehen oder

gestanden sind.

IV. TEIL

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 29

Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten

die Einleitung eines Verfahrens in erster oder

in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren

abhängig und wird der Partei, die im

anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt

oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung

dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so

darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein.

Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung

oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht

einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren

Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen

wird.

Artikel 30

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Budapest ausgetauscht.

Artikel 31

(1) Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft,

sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs

Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen

Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündigt.

(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2

aufgekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit

in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten

dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den

Vertrag aufkündigt; in diesem Fall bleibt er

noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Wien, am 9. April 1965, in

doppelter Urschrift in deutscher und in ungarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Broda m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Péter m. p.

Schlußprotokoll

Bei der Fertigung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

abgeschlossenen Vertrages über wechselseitigen

Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und

über Urkundenwesen besteht Einverständnis

über folgende Punkte

1. In der Republik Österreich sind öffentliche

Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen

konfessionellen Organen der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

ausgestellten Heiratsurkunden, betreffend Ehen,

die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen

worden sind, sowie Geburtsurkunden

(Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden,

wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939

beurkundet worden ist. Für das Gebiet des

Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August

1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober

1895. Das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich wird

dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Ungarischen Volksrepublik ein Verzeichnis

dieser Kirchen und Religionsgesellschaften

binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens

dieses Vertrages an übermitteln.

In der Ungarischen Volksrepublik sind öffentliche

Personenstandsurkunden auch die aus den

von den zuständigen konfessionellen Organen

vor dem 1. Oktober 1895 geführten Matrikelbüchern

ausgestellten Auszüge. Das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen

Volksrepublik wird dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens

dieses Vertrages an ein Verzeichnis

der Kirchen und Religionsgesellschaften übermitteln,

die zur Führung von Matrikelbüchern

befugt gewesen sind.

2. Die Bestimmungen des Artikels 23 sind

auch auf diejenigen Urkunden der Sozialversicherungsträger

der beiden Vertragsstaaten anzuwenden,

die keine öffentlichen Urkunden sind.

3. Bis zum Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens

zwischen den beiden Vertragsstaaten

sind die Bestimmungen dieses Vertrages,

ausgenommen Artikel 16 Absatz 1, auch

auf die zur Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten

der Sozialversicherung zuständigen Behörden

der beiden Vertragsstaaten entsprechend

anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des

Vertrages bildet, unterzeichnet.

Ausgefertigt in Wien, am 9. April 1965, in

doppelter Urschrift in deutscher und in ungarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Broda m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Péter m. p.

Wien, am 9. April 1965

Herr Minister!

Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten

Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen

Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen

und über Urkundenwesen beehre ich mich, folgendes

mitzuteilen

Es besteht Einvernehmen darüber, daß dieser

Vertrag die Bestimmungen anderer Verträge, die

einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Vertrages binden,

nicht berührt.

Ich darf sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn János Péter,

Außenminister der Ungarischen

Volksrepublik

Wien, am 9. April 1965

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 9. April 1965 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten

Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen

Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen

und über Urkundenwesen beehre ich mich, folgendes

mitzuteilen

Es besteht Einvernehmen darüber, daß dieser

Vertrag die Bestimmungen anderer Verträge, die

einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Vertrages binden,

nicht berührt."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Péter m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno Kreisky,

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Notenwechsel

zwischen der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige

Übermittlung von Schul- und anderen

ähnlichen Dokumenten

Wien, am 5. Juni 1967

Sehr geehrter Herr Bundesminster!

Ich beehre mich, Ihnen namens der Ungarischen

Volksrepublik mitzuteilen, daß die

ungarische Regierung mit folgender Vereinbarung

einverstanden ist

„Die oberste Unterrichtsbehörde des einen

Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten

Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates

bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen

Interesses gegen Ersatz sämtlicher Kosten und zu

entrichtender Gebühren folgende Dokumente und

Auskünfte zum amtlichen Gebrauch zu übermitteln

a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften

der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse

und Diplome oder nötigenfalls zum

Ersatz dieser Schriftstücke geeignete andere

Dokumente,

b) Auskünfte über Arten von Zeugnissen und

die mit ihrem Erwerb verbundenen Berechtigungen,

c) Dokumente über das Unterrichtssystem,

die Organisation von Lehranstalten sowie

über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen."

Sofern auch die zuständigen österreichischen

Stellen hiemit einverstanden sind, beehre ich

mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und

Ihre Antwortnote als Vereinbarung zwischen

den beiden Staaten anzusehen sind.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Simó m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj,

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien, am 28. Juli 1967

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

vom 5. Juni 1967 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Ihnen namens der Ungarischen

Volksrepublik mitzuteilen, daß die

ungarische Regierung mit folgender Vereinbarung

einverstanden ist:,

Die oberste Unterrichtsbehörde des einen

Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten

Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates

bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen

Interesses gegen Ersatz sämtlicher Kosten und zu

entrichtender Gebühren folgende Dokumente und

Auskünfte zum amtlichen Gebrauch zu übermitteln

a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften

der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse

und Diplome oder nötigenfalls zum

Ersatz dieser Schriftstücke geeignete andere

Dokumente,

b) Auskünfte über Arten von Zeugnissen und

die mit ihrem Erwerb verbundenen Berechtigungen,

c) Dokumente über das Unterrichtssystem,

die Organisation von Lehranstalten sowie

über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen.

Sofern auch die zuständigen österreichischen

Stellen hiemit einverstanden sind, beehre ich

mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und

Ihre Antwortnote als Vereinbarung zwischen

den beiden Staaten anzusehen sind."

Ich beehre mich, Ihnen namens der Republik

Österreich zur Kenntnis zu bringen, daß die

Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem

einverstanden ist.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Tončić-Sorinj m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Jenó Simó

a. o. u. bev. Botschafter

der Ungarischen Volksrepublik

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl-Perčević

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht

worden; der Vertrag samt Schlußprotokoll und Briefwechsel tritt sohin gemäß seinem Artikel 31

Absatz 1 am 26. September 1967 in Kraft.

Der vorstehende Notenwechsel ist am 28. Juli 1967 in Kraft getreten.

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