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305. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 103/

1962, BGBl. Nr. 77/1963 und BGBl. Nr. 325/

1965, wird geändert wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 hat zu lauten

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 103/1962

und BGBl. Nr. 77/1963 und des vorliegenden

Bundesgesetzes, enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis

31. Dezember 1968 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956

an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929) nicht mehr gegeben sind."

2. In § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 7, § 3 b Abs. 2, 3,

5 und 8 hat es an Stelle von „Kundmachung"

jeweils zu lauten: „Verordnung".

3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als vornehmlich berührte Bundesministerien

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind — unbeschadet

des § 5 a — anzusehen

a) für die im Abschnitt I Z. 1 bis 4 der Anlage

zu diesem Bundesgesetz angeführten

Sachgüter das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie;

b) für die im Abschnitt I Z. 5 der Anlage

zu diesem Bundesgesetz angeführten Sachgüter

das Bundesministerium für soziale

Verwaltung und das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie;

c) für die im Abschnitt I Z. 6 der Anlage

zu diesem Bundesgesetz angeführten Sachgüter,

soweit es sich um die Bestimmung

gewerblicher und industrieller Produzentenpreise

sowie von Handelspreisen handelt,

das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie;

d) für Lieferungen elektrischer Energie und

damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen

(Abschnitt I Z. 7 der Anlage zu

diesem Bundesgesetz) das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;

e) für Energielieferungen anderer Art und

damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen

(Abschnitt I Z. 7 der Anlage

zu diesem Bundesgesetz) das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie;

f) für die Leistungen (Lohnarbeiten) der

Butter- und Käseschmelzwerke, der Käsereien,

der Molkereien und der Müller (Abschnitt

II der Anlage zu diesem Bundesgesetz)

das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft;

g) für die Leistungen (Lohnarbeiten) der

Bäcker, der Fleischhauer und der Selcher

und der fleischverarbeitenden Betriebe (Abschnitt

II der Anlage zu diesem Bundesgesetz)

das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie;

h) für Sachgüter und Leistungen, deren Preis

beziehungsweise Entgelt aus Finanzmitteln

des Bundes gestützt oder für die zweckgebundene

Abgaben des Bundes eingehoben

werden, das Bundesministerium für

Finanzen.

4. Der bisherige § 2 Abs. 3 erhält die Bezeichnung

§ 2 Abs. 4 und hat zu lauten

„(4) Die Preise der Sachgüter, für die durch

Anordnung Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen

gemäß den jeweils geltenden Vorschriften

getroffen werden, können für die Dauer

dieser Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen

vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium, das die

Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen

hat, und, soweit es sich um die Festsetzung

gewerblicher und industrieller Produzentenpreise

sowie von Handelspreisen handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes geregelt werden.

Diese Befristung der Preisregelung gilt nicht

für Sachgüter, die bereits in der Anlage dieses

Bundesgesetzes angeführt sind."

5. Im § 3 Abs. 5 hat es an Stelle von „Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau" beziehungsweise

„Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft" zu lauten: „Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

beziehungsweise- „Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen".

6. § 3 b Abs. 6 hat zu entfallen.

7. Die bisherigen Abs. 7 und 8 des § 3 b erhalten

die Bezeichnung Abs. 6 und 7.

8. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Das Bundesministerium für Inneres

kann im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereiche

vornehmlich berührten Bundesministerien

die Landeshauptmänner durch Verordnung

oder für den Einzelfall durch Bescheid

beauftragen, die ihm nach diesem Bundesgesetz

zustehenden Befugnisse in seinem Namen auszuüben,

sofern die bei der Preisbestimmung zu

berücksichtigenden Umstände in den einzelnen

Bundesländern verschieden sind oder dies sonst

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist. Die

Landeshauptmänner haben bei der Ausübung

dieser Befugnisse an Stelle der im § 3 Abs. 5

lit. b genannten Körperschaften sinngemäß die

entsprechenden Körperschaften ihres örtlichen

Bereiches zu hören.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(3) Die Preisüberwachung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Sie können sich hiebei der

Organe der Bundesgendarmerie bedienen. Im

Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt

die Preisüberwachung dieser."

9. Im § 5 Abs. 3 und 4 hat der Klammerausdruck

„(Kundmachung)" beziehungsweise

„(Kundmachungen)" jeweils zu entfallen.

10. § 5 a hat zu lauten

„§ 5 a. Soweit es sich um die in den Kapiteln 1

bis,24 und 31 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74) genannten Waren handelt, hat das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

die in § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 1,

§ 3 a, § 3 b Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5

Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes bezeichneten

Befugnisse des Bundesministeriums für Inneres

mit der Maßgabe auszuüben, daß das Bundesministerium

für Inneres jedenfalls als in seinem

Wirkungsbereiche vornehmlich berührtes Bundesministerium

anzusehen ist; die Einberufung

der Preiskommission (§ 3 Abs. 5) und der Vorsitz

in dieser obliegt in solchen Fällen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft oder

einem von ihm bestellten Vertreter, wobei der

Preiskommission auch ein Vertreter des Bundesministeriums

für Inneres anzugehören hat."

11. Die Zitierung im § 6 Abs. 1 „(§ 2 Abs. 2)"

ist zu ersetzen durch „(§ 2 Abs. 3)".

12. Die Zitierung im § 6 Abs. 1 „§ 2 Abs. 3"

ist zu ersetzen durch „§ 2 Abs. 4".

13. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Preise sind unter Angabe der handelsüblichen

Gütebezeichnung und Verkaufseinheit

oder der Art der Leistung ersichtlich zu machen.

Alle ersichtlich gemachten Preise müssen in jedem

Falle gut und deutlich lesbar sein."

14. § 7 Abs. 11 hat zu lauten

„(11) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, kann das Bundesministerium für Inneres

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie von

der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der

Preise im Einzelfalle durch Bescheid oder generell

durch Verordnung Ausnahmen anordnen oder

durch Verordnung nähere Vorschriften über die

Art der Ersichtlichmachung der Preise für einzelne

Branchen und innerhalb dieser erlassen. Die

Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen."

15. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember 1968 außer Kraft."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 10 Abs. 3 des

Preisregelungsgesetzes 1957 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 77/1963.

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