305. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 103/
1962, BGBl. Nr. 77/1963 und BGBl. Nr. 325/
1965, wird geändert wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 hat zu lauten
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 103/1962
und BGBl. Nr. 77/1963 und des vorliegenden
Bundesgesetzes, enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind für die Zeit vom
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis
31. Dezember 1968 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956
an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929) nicht mehr gegeben sind."
2. In § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 7, § 3 b Abs. 2, 3,
5 und 8 hat es an Stelle von „Kundmachung"
jeweils zu lauten: „Verordnung".
3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als vornehmlich berührte Bundesministerien
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind — unbeschadet
des § 5 a — anzusehen
a) für die im Abschnitt I Z. 1 bis 4 der Anlage
zu diesem Bundesgesetz angeführten
Sachgüter das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie;
b) für die im Abschnitt I Z. 5 der Anlage
zu diesem Bundesgesetz angeführten Sachgüter
das Bundesministerium für soziale
Verwaltung und das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie;
c) für die im Abschnitt I Z. 6 der Anlage
zu diesem Bundesgesetz angeführten Sachgüter,
soweit es sich um die Bestimmung
gewerblicher und industrieller Produzentenpreise
sowie von Handelspreisen handelt,
das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie;
d) für Lieferungen elektrischer Energie und
damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen
(Abschnitt I Z. 7 der Anlage zu
diesem Bundesgesetz) das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;
e) für Energielieferungen anderer Art und
damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen
(Abschnitt I Z. 7 der Anlage
zu diesem Bundesgesetz) das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie;
f) für die Leistungen (Lohnarbeiten) der
Butter- und Käseschmelzwerke, der Käsereien,
der Molkereien und der Müller (Abschnitt
II der Anlage zu diesem Bundesgesetz)
das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft;
g) für die Leistungen (Lohnarbeiten) der
Bäcker, der Fleischhauer und der Selcher
und der fleischverarbeitenden Betriebe (Abschnitt
II der Anlage zu diesem Bundesgesetz)
das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie;
h) für Sachgüter und Leistungen, deren Preis
beziehungsweise Entgelt aus Finanzmitteln
des Bundes gestützt oder für die zweckgebundene
Abgaben des Bundes eingehoben
werden, das Bundesministerium für
Finanzen.
4. Der bisherige § 2 Abs. 3 erhält die Bezeichnung
§ 2 Abs. 4 und hat zu lauten
„(4) Die Preise der Sachgüter, für die durch
Anordnung Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen
gemäß den jeweils geltenden Vorschriften
getroffen werden, können für die Dauer
dieser Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen
vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium, das die
Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen
hat, und, soweit es sich um die Festsetzung
gewerblicher und industrieller Produzentenpreise
sowie von Handelspreisen handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes geregelt werden.
Diese Befristung der Preisregelung gilt nicht
für Sachgüter, die bereits in der Anlage dieses
Bundesgesetzes angeführt sind."
5. Im § 3 Abs. 5 hat es an Stelle von „Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau" beziehungsweise
„Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft" zu lauten: „Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
beziehungsweise- „Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen".
6. § 3 b Abs. 6 hat zu entfallen.
7. Die bisherigen Abs. 7 und 8 des § 3 b erhalten
die Bezeichnung Abs. 6 und 7.
8. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Das Bundesministerium für Inneres
kann im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereiche
vornehmlich berührten Bundesministerien
die Landeshauptmänner durch Verordnung
oder für den Einzelfall durch Bescheid
beauftragen, die ihm nach diesem Bundesgesetz
zustehenden Befugnisse in seinem Namen auszuüben,
sofern die bei der Preisbestimmung zu
berücksichtigenden Umstände in den einzelnen
Bundesländern verschieden sind oder dies sonst
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist. Die
Landeshauptmänner haben bei der Ausübung
dieser Befugnisse an Stelle der im § 3 Abs. 5
lit. b genannten Körperschaften sinngemäß die
entsprechenden Körperschaften ihres örtlichen
Bereiches zu hören.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(3) Die Preisüberwachung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Sie können sich hiebei der
Organe der Bundesgendarmerie bedienen. Im
Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt
die Preisüberwachung dieser."
9. Im § 5 Abs. 3 und 4 hat der Klammerausdruck
„(Kundmachung)" beziehungsweise
„(Kundmachungen)" jeweils zu entfallen.
10. § 5 a hat zu lauten
„§ 5 a. Soweit es sich um die in den Kapiteln 1
bis,24 und 31 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958,
BGBl. Nr. 74) genannten Waren handelt, hat das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
die in § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 1,
§ 3 a, § 3 b Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5
Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes bezeichneten
Befugnisse des Bundesministeriums für Inneres
mit der Maßgabe auszuüben, daß das Bundesministerium
für Inneres jedenfalls als in seinem
Wirkungsbereiche vornehmlich berührtes Bundesministerium
anzusehen ist; die Einberufung
der Preiskommission (§ 3 Abs. 5) und der Vorsitz
in dieser obliegt in solchen Fällen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft oder
einem von ihm bestellten Vertreter, wobei der
Preiskommission auch ein Vertreter des Bundesministeriums
für Inneres anzugehören hat."
11. Die Zitierung im § 6 Abs. 1 „(§ 2 Abs. 2)"
ist zu ersetzen durch „(§ 2 Abs. 3)".
12. Die Zitierung im § 6 Abs. 1 „§ 2 Abs. 3"
ist zu ersetzen durch „§ 2 Abs. 4".
13. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Preise sind unter Angabe der handelsüblichen
Gütebezeichnung und Verkaufseinheit
oder der Art der Leistung ersichtlich zu machen.
Alle ersichtlich gemachten Preise müssen in jedem
Falle gut und deutlich lesbar sein."
14. § 7 Abs. 11 hat zu lauten
„(11) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, kann das Bundesministerium für Inneres
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie von
der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der
Preise im Einzelfalle durch Bescheid oder generell
durch Verordnung Ausnahmen anordnen oder
durch Verordnung nähere Vorschriften über die
Art der Ersichtlichmachung der Preise für einzelne
Branchen und innerhalb dieser erlassen. Die
Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen."
15. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember 1968 außer Kraft."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag
seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 10 Abs. 3 des
Preisregelungsgesetzes 1957 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 77/1963.