305. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der geltenden Fassung wird wie folgt
abgeändert
1. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten
des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte
das 60. und weibliche Schwerbeschädigte
das 55. Lebensjahr vollenden, um 42 S
zu erhöhen."
2. Im § 12 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
(3) Die Zusatzrente nach Abs. 2 ist nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung
der Grundrente bis 31. Dezember 1965 den Betrag
von 1450 S, von diesem Zeitpunkt an die
Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden
Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente
nach Abs. 2, jedoch ohne Berücksichtigung
der Erhöhung nach Abs. 4 und nach § 11 Abs. 2)
nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich, falls
Kinderzulagen und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren,
um deren Betrag."
3. Im § 16 Abs. 1 ist die Zahl 70 durch die
Zahl 84 zu ersetzen.
4. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten
gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen
haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage. Diese
beträgt monatlich 84 S. Die Frauenzulage wird
auf Antrag geleistet."
5. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der
Schwere des Leidenszustandes und nach dem für
die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand
abgestuft; sie beträgt monatlich in der
6. Im § 20 ist die Zahl 200 durch die Zahl 250
zu ersetzen.
7. Im § 35 Abs. 2 sind die Zahlen 210, 170,
130 und 75 durch die Zahlen 252, 204, 156 und 90
zu ersetzen.
8. Im § 35 Abs. 3 sind die Zahlen 255 und 210
durch die Zahlen 306 und 252 zu ersetzen.
9. Im § 38 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung lebt
frühestens nach Ablauf des der Berechnung des "
Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten Zeitraumes
auf Antrag wieder auf, wenn die neue
Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung
oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig
erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht
aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden
der Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung
der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen
ist, wenn und insolange ihr aus dieser Ehe
kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender
Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen
ist und sie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt."
10. Im § 42 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach
verwaiste Waisen 180 S und für Doppelwaisen
360 S."
11. Im § 46 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Elternteilrente beträgt monatlich 185 S,
die Elternpaarrente monatlich 370 S."
12. Im § 52 Abs. 3 hat Z. 1 zu lauten
„1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer
Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades
der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des
Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides
folgt, mit dem die Veränderung rechtskräftig
ausgesprochen wird;".
13. Im § 52 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Einstellung oder Herabsetzung einer
Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades
der Erwerbsfähigkeit ist nicht mehr zulässig,
wenn der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren
einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente
auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides
hat."
14. Im § 66 ist die Zahl 75 durch die Zahl 90
zu ersetzen.
15. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Mai und 1. November
— im Jahre 1965 am 1. Juni und 1. November —
fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der
ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse
(§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1)."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965
in Kraft.
(2) Die Änderungen auf Grund des Artikels I
sind mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes von Amts wegen
durchzuführen, wenn der Versorgungsberechtigte
zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine betreffende
Versorgungsleistung hat.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.