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305. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der geltenden Fassung wird wie folgt

abgeändert

1. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten

des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte

das 60. und weibliche Schwerbeschädigte

das 55. Lebensjahr vollenden, um 42 S

zu erhöhen."

2. Im § 12 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich bei einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

(3) Die Zusatzrente nach Abs. 2 ist nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung

der Grundrente bis 31. Dezember 1965 den Betrag

von 1450 S, von diesem Zeitpunkt an die

Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden

Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente

nach Abs. 2, jedoch ohne Berücksichtigung

der Erhöhung nach Abs. 4 und nach § 11 Abs. 2)

nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich, falls

Kinderzulagen und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren,

um deren Betrag."

3. Im § 16 Abs. 1 ist die Zahl 70 durch die

Zahl 84 zu ersetzen.

4. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten

gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen

haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage. Diese

beträgt monatlich 84 S. Die Frauenzulage wird

auf Antrag geleistet."

5. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der

Schwere des Leidenszustandes und nach dem für

die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand

abgestuft; sie beträgt monatlich in der

6. Im § 20 ist die Zahl 200 durch die Zahl 250

zu ersetzen.

7. Im § 35 Abs. 2 sind die Zahlen 210, 170,

130 und 75 durch die Zahlen 252, 204, 156 und 90

zu ersetzen.

8. Im § 35 Abs. 3 sind die Zahlen 255 und 210

durch die Zahlen 306 und 252 zu ersetzen.

9. Im § 38 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung lebt

frühestens nach Ablauf des der Berechnung des "

Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten Zeitraumes

auf Antrag wieder auf, wenn die neue

Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung

oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig

erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht

aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden

der Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung

der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen

ist, wenn und insolange ihr aus dieser Ehe

kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender

Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen

ist und sie die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt."

10. Im § 42 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach

verwaiste Waisen 180 S und für Doppelwaisen

360 S."

11. Im § 46 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Elternteilrente beträgt monatlich 185 S,

die Elternpaarrente monatlich 370 S."

12. Im § 52 Abs. 3 hat Z. 1 zu lauten

„1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer

Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades

der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des

Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides

folgt, mit dem die Veränderung rechtskräftig

ausgesprochen wird;".

13. Im § 52 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Einstellung oder Herabsetzung einer

Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades

der Erwerbsfähigkeit ist nicht mehr zulässig,

wenn der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren

einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente

auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides

hat."

14. Im § 66 ist die Zahl 75 durch die Zahl 90

zu ersetzen.

15. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Mai und 1. November

— im Jahre 1965 am 1. Juni und 1. November —

fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der

ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse

(§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1)."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965

in Kraft.

(2) Die Änderungen auf Grund des Artikels I

sind mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes von Amts wegen

durchzuführen, wenn der Versorgungsberechtigte

zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine betreffende

Versorgungsleistung hat.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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