Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305_1963 AT

305. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 18/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 18/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 11/63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 11/1963

(In der 18. Sitzung am 17. Oktober 1963

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 18/1963 Der Beschluß Nr. 18/1963 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 299/1963 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Asso-

ziierungs-Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 18/1963 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1963

in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →