305. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 18/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 11/63
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 11/1963
(In der 18. Sitzung am 17. Oktober 1963
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 18/1963 Der Beschluß Nr. 18/1963 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 299/1963 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Asso-
ziierungs-Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 18/1963 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1963
in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.