305. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNorm für Bolzensetzgeräte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion
unterliegen.
(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des
Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.
§ 2. (1) Für die Verwendung von Bolzensetzgeräten
wird im Sinne des § 87 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/
1951, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 32/1962, nachstehende, vom Österreichischen
Normenausschuß nach dem Normengesetz, BGBl.
Nr. 64/1954, ausgearbeitete Norm für verbindlich
erklärt
ÖNorm M 4521, Bolzensetzgeräte, Sicherheitstechnische
Richtlinien für
deren Verwendung, 2., geänderte
Ausgabe, Juli 1962.
(2) Durch die Verbindlicherklärung der im
Abs. 1 genannten Norm werden weitere Normen,
auf die in dieser Norm verwiesen wird, nicht verbindlich;
auch werden die Bestimmungen der
Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung hiedurch
nicht berührt.
§ 3. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf bestehende, bereits genehmigte
Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die
dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche
Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar sind,
es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das
Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer
offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder
daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere
Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche
gilt für sonstige bestehende Betriebe, insoweit für
diese bereits bestimmte Anordnungen im Sinne
des § 74 a Abs. 2 letzter Satz der Gewerbeordnung
getroffen worden sind.