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305_1962 AT

305. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNorm für Bolzensetzgeräte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Verordnung: Verbindlicherklärung einer ÖNorm für Bolzensetzgeräte.

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion

unterliegen.

(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des

Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.

§ 2. (1) Für die Verwendung von Bolzensetzgeräten

wird im Sinne des § 87 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/

1951, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 32/1962, nachstehende, vom Österreichischen

Normenausschuß nach dem Normengesetz, BGBl.

Nr. 64/1954, ausgearbeitete Norm für verbindlich

erklärt

ÖNorm M 4521, Bolzensetzgeräte, Sicherheitstechnische

Richtlinien für

deren Verwendung, 2., geänderte

Ausgabe, Juli 1962.

(2) Durch die Verbindlicherklärung der im

Abs. 1 genannten Norm werden weitere Normen,

auf die in dieser Norm verwiesen wird, nicht verbindlich;

auch werden die Bestimmungen der

Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung hiedurch

nicht berührt.

§ 3. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf bestehende, bereits genehmigte

Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die

dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche

Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid

erworbenen Rechte durchführbar sind,

es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das

Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer

offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder

daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen

Kostenaufwand und ohne größere

Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche

gilt für sonstige bestehende Betriebe, insoweit für

diese bereits bestimmte Anordnungen im Sinne

des § 74 a Abs. 2 letzter Satz der Gewerbeordnung

getroffen worden sind.

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