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305. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz — RDG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Anwendungsbereich.

Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und

die Richteramtsanwärter anzuwenden.

ARTIKEL II.

Richter.

Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

die gemäß Artikel 86 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 zur Ausübung

der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.

ARTIKEL III.

Richteramtsanwärter.

(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten

im richterlichen Vorbereitungsdienst. Sie

führen den Amtstitel Richteramtsanwärter.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere

Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält,

sind die für die Richter geltenden Vorschriften

sinngemäß auf die Richteramtsanwärter

anzuwenden; ausgenommen die Vorschriften der

§§ 25 Abs. 3 und 4, 30 bis 33, 36 bis 49, 70,

77, 81, 82, 90, 92 bis 98.

1. TEIL.

Dienstrecht.

I. ABSCHNITT.

Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung

und Auflösung des Dienstverhältnisses.

Aufnahme in das Dienstverhältnis.

§ 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen

Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung

zum Richteramtsanwärter.

(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung

eines Dienstortes für den Oberlandesgerichtssprengel

zu ernennen.

Aufnahmeerfordernisse.

§ 2. Zum Richteramtsanwärter darf nur ein

österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem

Vorleben ernannt werden, dessen Handlungsfähigkeit

nicht beschränkt ist, der die körperliche

und geistige Eignung für den Richterberuf

besitzt und die in der juristischen Studien- und

Staatsprüfungsordnung vorgesehenen Staatsprüfungen

mit Erfolg abgelegt hat.

Provisorisches Dienstverhältnis. Definitivstellung,

§ 3. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch

und wird nach vierjähriger Dauer und

bestandener Richteramtsprüfung auf Ansuchen

des Richteramtsanwärters definitiv.

(2) In die provisorische Dienstzeit können die

für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten

ganz oder zum Teil eingerechnet werden.

Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn

im Hinblick auf die künftige Verwendung

des Richteramtsanwärters Bedacht zu nehmen.

(3) Während eines Disziplinarverfahrens und

vor Ablauf von drei Monaten nach rechtskräftigem

Abschluß desselben kann das provisorische

Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters nicht

definitiv werden. Ist das Disziplinarverfahren

durch Einstellung oder Freispruch beendet worden,

so kann die Definitivstellung mit Wirkung

auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu

dem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich

gewesen wäre.

Ernennungsdekret.

§ 4. Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter

ist ein Dekret auszufertigen, in dem

der Dienstposten und der Amtstitel anzugeben

und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis

provisorisch ist.

Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.

§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt

seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes

folgende Pflichtenangelobung zu

leisten

Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die

Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich

beachten und meine ganze Kraft in den Dienst

der Republik Österreich stellen werde.

Versetzung des Richteramtsanwärters.

§ 6. Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen

Interesse von Amts wegen in einen anderen

Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden;

hiebei ist ihm unter Wahrung der dienstlichen

Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung

seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene

Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 7. (1) Das provisorische Dienstverhältnis kann

vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes durch

schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates

gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses einen Monat, nach Ablauf

von sechs Monaten zwei Monate und nach Vollendung

des zweiten Dienstjahres drei Monate.

Die Kündigung ist nur mit Angabe eines Grundes

möglich.

(2) Die Gründe zur Auflösung des Dienstverhältnisses

sind

1. Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb

eines Jahres nach Beendigung des Ausbildungsdienstes

oder Nichtbestehen der wiederholten

Richteramtsprüfung;

2. auf Grund amtsärztlichen Gutachtens festgestellter

Mangel der körperlichen oder geistigen

Eignung;

3. unbefriedigender Arbeitserfolg;

4. pflichtwidriges Verhalten im oder außer

Dienst;

5. Bedarfsmangel.

(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens

ist während eines Disziplinarverfahrens

über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung

ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten

Gegenstand eines Disziplinarverfahrens

gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch

geendet hat.

Dienstentlassung infolge Verurteilung.

§ 8. Wird der Richteramtsanwärter zu einer

Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft

Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten

des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu

vollziehen.

II. ABSCHNITT.

Ausbildung des Richteramtsanwärters.

Dauer des Ausbildungsdienstes.

§ 9. (1) Der Richteramtsprüfung hat ein dreijähriger

Ausbildungsdienst voranzugehen, der

beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz

und bei der Staatsanwaltschaft bei einem

Gerichtshof erster Instanz zu leisten ist.

(2) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim

Obersten Gerichtshof, beim Oberlandesgericht,

beim Arbeitsgericht und bei der Finanzprokuratur

geleistet werden.

(3) Die Dienstleistung beim Bezirksgericht und

beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens

je ein Jahr zu dauern; jede andere der genannten

Dienstleistungen darf die Dauer von sechs

Monaten nicht überschreiten.

Gestaltung des Ausbildungsdienstes.

§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten,

daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen

Geschäftszweigen des gerichtlichen und des

staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich des

Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird

und die zur selbständigen Ausübung des Amtes

eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Der

Richteramtsanwärter ist soviel als möglich zur

Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und

zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und

in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als

Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit,

als dies mit dem Zweck der Ausbildung

vereinbar ist.

(2) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter

zum Studium für die Richteramtsprüfung

und seine wissenschaftliche Fortbildung

genügend Zeit frei bleibt.

Leitung des Ausbildungsdienstes.

§ 11. Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung

des Richteramtsanwärters zu bestimmen.

Beurteilung der Ausbildung.

§ 12. Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters

betraute Richter oder Beamte hat

dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung

für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen.

Nach Ablauf der Verwendung des Richteramtsanwärters

bei einer Behörde hat deren Vorstand

diese Beurteilungen unter Anschluß seiner

Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

zu übersenden.

Nichteinrechnung in den Ausbildungsdienst.

§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter

wegen Krankheit, Sonderurlaubes oder

Wehrdienstes dem Ausbildungsdienst entzogen

ist, wird, soweit sie jährlich zusammen sechs

Wochen überschreitet, in die vorgeschriebene

Dauer des Ausbildungsdienstes nicht eingerechnet.

Übungskurse zur Ausbildung.

§ 14. (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls

auch beim Gerichtshof erster Instanz

sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter

einzurichten.

(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter

in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse

praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle

mündlich und schriftlich darzustellen und

zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für

die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge

und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung

wecken.

(3) Der Richteramtsanwärter soll auch die für

den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf dem

Gebiete der Kriminologie, des Strafvollzuges sowie

auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet

erwerben. Zu diesem Zwecke sind besondere

Kurse und Übungen abzuhalten.

Einrechnung in den Ausbildungsdienst.

§ 15. Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter

zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant,

bei der Finanzprokuratur oder bei einer

anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter

oder Notariatskandidat ist vom

Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder

teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen,

soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des

Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung

und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet

ist.

Richteramtsprüfung.

§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen

die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen

und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit

des Kandidaten zur gewandten und richtigen

rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von

Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.

(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und

mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen

Prüfung zu beginnen.

(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind

zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht

zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema

aus dem Zivil- und dem Strafrecht. Diese Arbeiten

sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb

eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden

anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung

der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe

gestattet; ausgenommen sind die Sammlungen

von Entscheidungen, Sammlungen von

Musterbeispielen und Formularbücher.

(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind

1. das Privatrecht;

2. das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht;

3. das zivilgerichtliche Verfahren;

4. das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht

einschließlich des Strafvollzugsrechtes;

5. die Verfassung und die innere Einrichtung

der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen

der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz;

6. die Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs-

und des Finanzrechtes sowie des Dienstrechtes

der öffentlich-rechtlichen Bediensteten

des Bundes.

(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich

und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die

gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit

zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll

die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.

Richteramtsprüfungskommission.

§ 17. Zur Vornahme der Richteramtsprüfung

ist vom Bundesministerium für Justiz bei jedem

Oberlandesgericht eine Prüfungskommission für

die Dauer von jeweils drei Jahren zu bilden und

erforderlichenfalls in der Zwischenzeit zu ergänzen.

Zu Prüfungskommissären sind der Präsident

und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

und eine angemessene Anzahl von Richtern,

Staatsanwälten, Rechtsanwälten und, falls sich

am Sitze des Oberlandesgerichtes eine Universität

befindet, auch ordentliche und außerordentliche

Professoren der rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultät, die für Fächer des judiziellen

Studienabschnittes ernannt sind und sich

zur Vornahme von Richteramtsprüfungen bereit

erklären, zu bestellen. Außerdem kann das Bundesministerium

für Justiz auch andere geeignete

rechtskundige Personen, die sich hiefür bereit

erklären, zu Mitgliedern einer oder mehrerer

Prüfungskommissionen bestellen.

Bestellung der Prüfungskommissäre.

§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat spätestens im November des letzten Jahres

der Funktionsdauer der Prüfungskommission

dem Bundesministerium für Justiz Vorschläge

über die zu bestellenden Prüfungskommissäre zu

erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht

dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören,

hat er das Einvernehmen mit ihrer

Dienststelle zu pflegen.

(2) Die am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche

Rechtsanwaltskammer hat bis Mitte

November des letzten Jahres der Funktionsdauer

der Prüfungskommission dem Präsidenten

des Oberlandesgerichtes Rechtsanwälte ihres

Sprengeis in der von ihm anzugebenden Anzahl

zur Bestellung als Prüfungskommissäre namhaft

zu machen. Nach Bedarf kann der Präsident des

Oberlandesgerichtes auch eine nicht am Sitze des

Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwalts-

kammer auffordern, Rechtsanwälte ihres Sprengeis

zur Bestellung als Prüfungskommissäre vorzuschlagen.

Zusammensetzung der Prüfungskommission.

§ 19. (1) Die mündliche Richteramtsprüfung

ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen;

mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt

sein. Von den Richtern muß einer Mitglied

des Oberlandesgerichtes sein.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat

für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden

und die anderen Prüfungskommissäre

zu bestimmen. Er hat gleichzeitig jene Prüfungskommissäre

zu bestimmen, die die schriftlichen

Aufgaben zu stellen und zu begutachten

haben.

(3) Wer zu einem Kandidaten in einem der

in § 34 angeführten Verhältnisse steht, kann

nicht dessen Prüfungskommissär sein.

Ort und Zeit der Richteramtsprüfung.

§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der

Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für

dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt

ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann das Bundesministerium für Justiz die Ablegung

der Richteramtsprüfung bei einem anderen

Oberlandesgericht bewilligen.

(2) Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten

des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.

Zulassung zur Richteramtsprüfung.

Prüfungsurlaub.

§ 21. (1) Um die Zulassung zur Richteramtsprüfung

kann der Richteramtsanwärter frühestens

drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsdienstes

ansuchen. Über die Zulassung hat der

Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden,

für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt

ist.

(2) Die Zulassung zur Richteramtsprüfung ist

zu verweigern, wenn der Bewerber den Ausbildungsdienst

nicht mit genügendem Erfolg geleistet

hat oder bis zum Prüfungsbeginn nicht

in der erforderlichen Dauer geleistet haben wird.

(3) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene

Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen

sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Prüfungsurlaub

hat dem Prüfungsbeginn unmittelbar voranzugehen.

Ergebnis der Richteramtsprüfung.

§ 22. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer

der folgenden Noten zu bewerten

1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt

liegenden, hervorragenden Kenntnissen

und Fähigkeiten;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen

und Fähigkeiten;

3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und

Fähigkeiten;

4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen.

Kenntnissen und Fähigkeiten.

(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der

alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen,

der Vorsitzende jedoch als letzter. Die

Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit.

absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.

(3) Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit

erzielt, dann sind die für die jeweils

beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils

schlechteren Note zuzuzählen.

(4) Lautet die Note auf „nicht genügend", dann

ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis

ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu

unterschreiben ist.

(6) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach

Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden

mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat über das Prüfungsergebnis,

dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.

Wiederholung der Richteramtsprüfung.

§ 23. (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht

bestanden, so hat die Prüfungskommission mit

absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen,

nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt

werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs

Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen

und sowohl in der Niederschrift als auch im

Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.

(2) Die Richteramtsprüfung darf nur einmal

wiederholt werden. § 21 Abs. 3 ist anzuwenden.

Gebührenfreiheit der Richteramtsprüfung.

§ 24. Für die Richteramtsprüfung sind keine

Gebühren zu entrichten.

III. ABSCHNITT.

Ernennung zum Richter.

Erster und späterer Dienstposten.

§ 25. (1) Der Richter erhält seinen ersten und

jeden späteren Dienstposten durch Ernennung.

(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit

nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird,

rechtsunwirksam.

(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches

nach Einholung von Besetzungsvorschlägen

der Personalsenate ernannt.

(4) Die Ernennung des Richters auf einen

anderen Dienstposten derselben Standesgruppe

(Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches

noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages

der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung

eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes

oder eines Beschlusses nach § 90 dieses

Bundesgesetzes erfolgt. Der Bundesminister für

Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen

innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels

ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes,

in anderen Fällen ein Gutachten

des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes

einholen.

Ernennungserfordernisse.

§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt

werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst

vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse

erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und

eine vierjährige Rechtspraxis im richterlichen

Vorbereitungsdienst oder in einer der im § 15

genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Die

Rechtsanwaltsprüfung ersetzt die Richteramtsprüfung.

(2) Die ordentlichen Professoren der rechts-

und staatswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen

Universität, die für Fächer des judiziellen

Studienabschnittes ernannt sind, können

auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern

ernannt werden.

Ernennungsdekret.

§ 27. Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen,

in dem der Dienstposten, die Standesgruppe

und der Amtstitel anzugeben sind.

Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt.

§ 28. (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

zur Republik Österreich beginnt mit dem

Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes,

es sei denn, daß in diesem ausdrücklich

ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten

Tag und, wenn kein Tag angegeben ist,

binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes

anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die

Aufnahme außer Kraft, wenn das Säumnis nicht

binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen

ausreichend gerechtfertigt wird.

Diensteid des Richters.

§ 29. (1) Der Richter hat bei Antritt seines

ersten Dienstpostens folgenden Diensteid zu

leisten

Ich schwöre, daß ich die Verfassung und die

Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich

beachten und meine ganze Kraft in den Dienst

der Republik Österreich stellen werde.

(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig

1. der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich

der ihm unterstellten Richter der

Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz

und des Oberlandesgerichtes;

2. der Präsident des Obersten Gerichtshofes

hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit

Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten

Gerichtshofes;

3. der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen

Richter.

Ausschreibung der Dienstposten.

§ 30. (1) Jeder zu besetzende Dienstposten ist

auszuschreiben, mehrere gleichartige Dienstposten

können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit

der Ausschreibung eines Dienstpostens kann die

Ausschreibung der durch die Besetzung dieses

Dienstpostens allenfalls freiwerdenden Dienstposten

(Folgeposten) verbunden werden.

(2) Die Dienstposten des Präsidenten und der

Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und

der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom

Bundesministerium für Justiz auszuschreiben.

Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Dienstposten

des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten

dieses Gerichtshofes, alle übrigen Dienstposten

vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes,

in dessen Sprengel der Dienstposten zu besetzen

ist, auszuschreiben.

(3) Die Ausschreibung ist mindestens einmal

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

Bewerbungsgesuche.

§ 31. (1) Zur Überreichung der Bewerbungsgesuche

ist ein Termin zu setzen, der vier

Wochen nach der letzten Veröffentlichung der

Ausschreibung liegen soll.

(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter

haben ihrem Bewerbungsgesuch einen

Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber

haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung

zum Richter nachzuweisen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg

an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten,

dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten

Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche

um die Dienstposten des Präsidenten und

der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes

sind an das Bundesministerium für Justiz zu

richten.

Besetzungsvorschläge.

§ 32. (1) Für die Dienstposten bei den Bezirksgerichten

und Gerichtshöfen erster Instanz, mit

Ausnahme der Dienstposten der Vizepräsidenten

und der Präsidenten, hat. der Personalsenat des

Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel

oder bei dem der Dienstposten besetzt werden

soll, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der

Besetzungsvorschlag ist an das übergeordnete

Oberlandesgericht weiterzuleiten, dessen Personalsenat

einen weiteren Besetzungsvorschlag zu

erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an

das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Dienstposten der Vizepräsidenten

und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz

und für die Dienstposten bei den Oberlandesgerichten

mit Ausnahme der Dienstposten

der Vizepräsidenten und der Präsidenten hat der

Personalsenat des Oberlandesgerichtes, in dessen

Sprengel oder bei dem der Dienstposten zu besetzen

ist, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten.

Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten

Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat

einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten

hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das

Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(3) Für die Dienstposten der Richter beim

Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

in der 1. Standesgruppe ist jedoch

nur ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat

des Oberlandesgerichtes, bei dem der Dienstposten

zu besetzen ist, zu erstatten und unmittelbar

an das Bundesministerium für Justiz

weiterzuleiten.

(4) Für die Dienstposten der Vizepräsidenten

und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und

für die Dienstposten beim Obersten Gerichtshof,

ausgenommen die der Vizepräsidenten und des

Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom

Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten

und an das Bundesministerium für Justiz

weiterzuleiten.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug

zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Verspätet überreichte Bewerbungsgesuche

sind bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen

so lange zu berücksichtigen, als der erstberufene

Personalsenat den Besetzungsvorschlag

nicht beschlossen hat.

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge.

§ 33. (1) Bei der Beratung des Personalsenates

über die Erstattung der Besetzungsvorschläge hat

jeder Stimmführer sachlich, gerecht und nach

eigener Überzeugung vorzugehen. In den Besetzungsvorschlag

sind die fähigsten und vertrauenswürdigsten

Bewerber aufzunehmen. Der

Personalsenat hat hiebei auf die Eignung, die

bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, den

Fleiß und Eifer, die besonderen Verdienste sowie

das dienstliche und außerdienstliche Verhalten

der Bewerber genau zu achten. Bei gleichwertigen

Bewerbern entscheidet der bessere Rang.

(2) Von der Aufnahme in den Besetzungsvorschlag

sind Bewerber auszuschließen, von

denen nach ihren Fähigkeiten und ihrem Verwendungserfolg

oder nach ihrem Dienstalter eine

dem dienstlichen Interesse entsprechende Versehung

des Dienstpostens nicht zu erwarten ist.

(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen

für die Dienstposten beim Obersten Gerichtshof

ist unter Berücksichtigung der Vorschriften

der Abs. 1 und 2 auch auf eine Zusammensetzung

des Personalstandes dieses Gerichtshofes mit

Richtern aus allen Bundesländern Bedacht zu

nehmen.

(4) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag

zu begründen.

Hindernis des Angehörigkeitsverhältnisses.

§ 34. Bei demselben Gericht dürfen Richter,

zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender

Linie, Seitenverwandtschaft oder

Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder

Wahlkindschaftsverhältnis besteht, nicht

ernannt oder verwendet werden.

Hinweis auf ein Angehörigkeitsverhältnis im

Bewerbungsgesuch.

§ 35. Der Bewerber um einen Dienstposten

hat in seinem Gesuch auf eine die Ernennung

hindernde Verwandtschaft, Schwägerschaft oder

auf ein solches Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis

hinzuweisen.

IV. ABSCHNITT.

Personalsenate.

Bildung der Personalsenate.

§ 36. (1) Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat

zu bilden.

(2) Die Personalsenate bestehen aus Mitgliedern

kraft Amtes und gewählten Mitgliedern.

(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident

und die Vizepräsidenten des Gerichtshofes.

(4) Die Zahl der gewählten Mitglieder ist bei

den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz um

eins höher als die Zahl der Mitglieder kraft

Amtes; beim Obersten Gerichtshof beträgt sie

sechs. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmann

zu wählen, soweit die Zahl der wählbaren

Richter hiezu ausreicht.

(5) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern

kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten

dessen Stellvertreter, an Stelle der Vizepräsidenten

die rangältesten Richter des Gerichtshofes

einzutreten, die dem Personalsenat nicht kraft

Amtes oder auf Grund der Wahl angehören. Im

Falle der Verhinderung gewählter Mitglieder

haben die Ersatzmänner nach der Reihenfolge

ihrer Wahl einzutreten.

(6) Die Mitglieder und die Ersatzmänner der

Personalsenate sind auf drei Jahre zu wählen.

Ihre Funktionsdauer beginnt mit 1. Jänner des

ihrer Wahl folgenden Jahres. Scheiden Mitglieder

während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest

der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Sie hat erforderlichenfalls auf Beschluß des Personalsenates

auch beim Ausscheiden von Ersatzmännern

stattzufinden. Bei Durchführung der

Ersatzwahl sind die Vorschriften der §§ 37 bis 46

sinngemäß anzuwenden.

Wahlrecht.

§ 37. (1) Wahlberechtigt sind beim Gerichtshof

erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und

bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten

Richter, bei den anderen Gerichtshöfen

die dort ernannten Richter. Die Richter beim

Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

in der 1. Standesgruppe sind bei

dem an seinem Sitze befindlichen Gerichtshof

erster Instanz, bei mehreren Gerichtshöfen erster

Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes bei

dem für Zivilrechtssachen zuständigen Gerichtshof

erster Instanz wahlberechtigt. Die Richter im

Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes sind

beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

wahlberechtigt.

(2) Wählbar sind mit Ausnahme der Richter,

die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören,

beim Gerichtshof erster Instanz die bei

diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten

Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den

anderen Gerichtshöfen die dort ernannten

Richter. Die Richter beim Oberlandesgericht für

den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der

1. Standesgruppe und die Richter im Evidenzbüro

des Obersten Gerichtshofes sind nicht wählbar.

Für die Wählbarkeit in den Personalsenat

des Gerichtshofes erster Instanz ist eine mindestens

zehnjährige ab Eintritt in die Gerichtspraxis

tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit erforderlich.

(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit

ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung,

einer Enthebung und einer Suspendierung

des Richters.

(4) Verliert ein Mitglied (Ersatzmann) die

Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Personalsenat

aus.

(5) Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht;

doch ist die Abgabe leerer Stimmzettel

gestattet,

Wahltermin. Verzeichnis der wahlberechtigten

und wählbaren Richter.

§ 38. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat

spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der

Funktionsdauer des Personalsenates Tag und

Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des

neuen Personalsenates zu bestimmen und den

wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben,

daß ihnen die Verständigung spätestens

zwei Wochen vor der Wahl zukommt. Diese

Verständigung hat auch an Richter zu ergehen,

deren Wahlberechtigung ruht.

(2) Gleichzeitig ist ein Verzeichnis der am

Wahltag wahlberechtigten und der am Wahltag

wählbaren Richter anzufertigen, durch mindestens

zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht

aufzulegen und beim Gerichtshof erster Instanz

auch den unterstellten Bezirksgerichten mitzuteilen.

Den Richtern im Evidenzbüro des Obersten

Gerichtshofes und den Richtern beim Oberrandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

in der 1. Standesgruppe ist dieses Verzeichnis

direkt mitzuteilen. Der Beginn und das

Ende der Einsichtsfrist sind bekanntzugeben.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Richter

gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses

Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes

schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.

Hierüber hat bei den Gerichtshöfen erster und

zweiter Instanz der Personalsenat des Oberlandesgerichtes,

beim Obersten Gerichtshof dessen

Personalsenat zu entscheiden.

Wahlkommission. Durchführung der Wahl.

§ 39. (1) Zur Durchführung der Wahl ist eine

Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten

als Vorsitzenden und den zwei rangältesten

Mitgliedern des Gerichtshofes besteht.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist

persönlich auszuüben. Der Richter, der infolge

Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit

an der persönlichen Ausübung des

Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten

Richter zur Ausübung des Stimmrechtes

schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht

ist zu den Wahlakten zu nehmen.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe oder

Übersendung des nicht unterfertigten, unter Umschlag

gehaltenen Stimmzettels an die Wahlkommission

auszuüben. Die Richter der Bezirksgerichte

außerhalb des Sitzes des Gerichtshofes

erster Instanz haben am Wahltag ihre Stimmzettel

unter Umschlag dem Vorsteher des Bezirksgerichtes

zu übergeben, der sie mit einem Verzeichnis

der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt

haben, unverzüglich an die Wahlkommission

einzusenden hat.

Stimmzettel.

§ 40. (1) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des

Zeitpunktes des Beginnes und des Endes der

Wahl ist den Richtern ein amtlicher Stimmzettel

(Muster in der Anlage) zuzustellen.

(2) Auf dem Stimmzettel sind durch Druck,

Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigungen

untereinander so viele Zeilen zu setzen und an

der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern

fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und

Ersatzmänner zu wählen sind. Auf der rechten

Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben.

Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer

Reihenfolge zu den links eingesetzten

Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für

die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.

Ausfüllung und Wertung des Stimmzettels.

§ 41. (1) Von den Wahlberechtigten sind auf

dem amtlichen Stimmzettel untereinander so

viele Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und

Ersatzmänner zu wählen sind. Hiebei hat eine

getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und

Ersatzmännern zu unterbleiben. Enthält ein

Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und

Ersatzmänner zu wählen sind, so sind die über

diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen

unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger

Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit

nicht. Andere als die amtlichen Stimmzettel sind

ungültig.

(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle

gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als

Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind;

der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter

erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.

(3) Ist der Name desselben Richters auf einem

Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei

der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle

mit der höchsten Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.

(4) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren

Richter entfallen, sind ungültig.

Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte.

§ 42. Die Wahlkommission hat die Abgabe des

Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten

festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf

die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte

zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der

über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift

ersichtlich zu machen.

Wertung der Wahlpunkte. Annahme der Wahl.

§ 43. (1) Von den Richtern, die mindestens so

viele Wahlpunkte erhalten haben, als gültige

Stimmzettel abgegeben worden sind, sind entsprechend

der Zahl der zu wählenden Mitglieder

und Ersatzmänner die Richter mit der höheren

Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die

Richter mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten

als Ersatzmänner des Personalsenates gewählt.

(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten

mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder

oder Ersatzmänner in Betracht kommen, so entscheidet

das vom Vorsitzenden der Wahlkommission

zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied

und wer als Ersatzmann gewählt ist.

(3) Werden nicht mindestens so viele Wahlpunkte

erlangt, als gültige Stimmzettel abgegeben

worden sind, so ist rücksichtlich der

noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmänner

zur engeren Wahl zu schreiten.

(4) Die Annahme der Wahl ist Amtspflicht.

Engere Wahl.

§ 44. (1) In die engere Wahl sind von den im

ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit

den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt

so viele einzubeziehen, als zu wählen sind.

Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet

das vom Vorsitzenden der Wahlkommission

zu ziehende Los, wer in die engere Wahl

zu bringen ist.

(2) Stimmen, die bei der engeren Wahl auf

einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter

entfallen, sind ungültig.

(3) Bei Durchführung der engeren Wahl sind

die Bestimmungen der §§ 37 bis 43 sinngemäß

anzuwenden.

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe

des Ergebnisses.

§ 45. (1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die alles Wesentliche zu

enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission

zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis

der Wahlberechtigten, den abgegebenen

Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten

bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren

ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten

Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Wahlberechtigten

schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist es

beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten

des Oberlandesgerichtes, beim Oberlandesgericht

und beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium

für Justiz bekanntzugeben.

Anfechtung der Wahl.

§ 46. (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten

binnen zwei Wochen) nach Mitteilung

des Wahlergebnisses angefochten werden,

wenn eine Vorschrift der §§ 38 bis 44 verletzt,

ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen,

zur Wahl zugelassen oder als gewählt

erklärt worden ist. Die Anfechtung ist

jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe

stützt, die bereits durch Einspruch nach § 38

Abs. 2 hätten geltend gemacht werden können

oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

(2) Über die Anfechtung entscheidet der Personalsenat

des Oberlandesgerichtes, beim Obersten

Gerichtshof dessen Personalsenat.

Einberufung des Personalsenates.

§ 47. (1) Die Sitzungen des Personalsenates

sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei Verhinderung

des Präsidenten von seinem Stellvertreter

einzuberufen.

(2) Der Personalsenat ist auch auf Verlangen

von mindestens zwei gewählten Mitgliedern binnen

zwei Wochen einzuberufen.

Beschlußfähigkeit des Personalsenates.

§ 48. Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in

Vollsitzungen zu fassen.

Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates.

§ 49. (J) Den Vorsitz im Personalsenat hat der

Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung

des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.

(2) Der Personalsenat hat einen oder mehrere

Berichterstatter zu bestellen.

(3) Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit

absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig.

(4) Von der Beratung und Abstimmung ist ein

Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn

ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit

in Zweifel zu ziehen. Über das Vorliegen

dieses Grundes hat der Personalsenat zu entscheiden.

(5) Mitteilungen über Beratungen und Abstimmungen,

betreffend den Besetzungsvorschlag des

Personalsenates, sind untersagt. Der Besetzungsvorschlag

des Personalsenates kann jedoch dem

betroffenen Richter mitgeteilt werden.

(6) Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst,

der Vorsitzende die seine zuletzt abzugeben.

Außerdem haben die rangälteren Richter vor

den rangjüngeren abzustimmen.

V. ABSCHNITT.

Standesausweis und Dienstbeschreibung.

Standesausweis.

§ 50. (1) Über den Richter ist ein Standesausweis

zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis

im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung

und für die Bemessung des Ruhegenusses

maßgebenden Umstände einzutragen sind.

(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar

nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle

Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen

einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.

(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis

einzusehen und abzuschreiben.

(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung

des Standesausweises können durch Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz getroffen

werden.

Dienstbeschreibung.

§ 51. (1) Der Richteramtsanwärter ist im ersten

Viertel jedes Kalenderjahres für das abgelaufene

Kalenderjahr zu beschreiben.

(2) Die Richter der 1. bis einschließlich 4. Standesgruppe

sind im ersten Viertel des auf ihre

Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für

das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.

Der Richter der 1. Standesgruppe ist

außerdem für das Kalenderjahr zu beschreiben,

in dem er die Gehaltsstufe 7 erreicht hat. In

diesem Fall ist zugleich mit der Gesamtbeurteilung

die Feststellung auszusprechen, ob der Richter

die für die Erreichung der Gehaltsstufe 8 erforderliche

Durchschnittsleistung erbracht hat.

Auf diesen Ausspruch sind die Bestimmungen des

§ 55 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher

des Bezirksgerichtes) kann jederzeit die

Dienstbeschreibung eines unterstellten Richters

beantragen, wenn er der Meinung ist, daß sie zu

einer von der letzten Gesamtbeurteilung abweichenden

Gesamtbeurteilung führt. Sie ist zu beantragen,

wenn es fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung

noch als „gut" bezeichnet werden

kann.

(4) Der Richter ist auf seinen Antrag zu beschreiben,

wenn er geltend macht, daß ihm eine

bessere als die letzte Gesamtbeurteilung gebühre,

und wenn seit dem letzten Kalenderjahr, auf das

sich die Beurteilung erstreckt, mindestens ein

Kalenderjahr abgelaufen ist.

(5) Solange die Gesamtbeurteilung auf „minder

entsprechend" oder „nicht entsprechend" lautet,

ist der Richter für jedes Kalenderjahr zu beschreiben.

Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.

§ 52. Für die Dienstbeschreibung ist zuständig

1. der Personalsenat des Gerichtshofes erster

Instanz hinsichtlich der bei diesem Gerichtshof

und den unterstellten Bezirksgerichten verwendeten

Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme

des Präsidenten, der Vizepräsidenten und

der Senatsvorsitzenden;

2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes

1 ausgenommenen Richter und der beim

Oberlandesgericht verwendeten Richter und

Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten

und des Vizepräsidenten;

3. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes

hinsichtlich der von der Bestimmung des

Punktes 2 ausgenommenen Richter und der beim

Obersten Gerichtshof verwendeten Richter und

Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten

und der Vizepräsidenten des Obersten

Gerichtshofes.

Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung.

§ 53. (1) Der Berichterstatter des Personalsenates

hat die Dienstbeschreibung nach den

Fragepunkten des § 54 schriftlich zu. entwerfen.

(2) Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung

nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes

festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen

für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden

Ermittlungen durchführen.

(3) Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung

der bei den Bezirksgerichten ver-

wendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers

einzuholen und der Vorsitzende des

Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung

zur Beratung, anzuhören.

Gesamtbeurteilung.

§ 54. (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen

1. die fachliche Ausbildung und Kenntnis der

zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2. die Fähigkeiten und die Auffassung;

3. der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die

Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes;

4. die Eignung für den Parteienverkehr und

für den äußeren Dienst;

5. der Erfolg der Verwendung;

6. das Verhalten;

7. bei Richtern, die sich auf einem leitenden

Dienstposten befinden oder deren Berufung auf

einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung

hiezu.

(2) Besondere, für die Dienistbeschreibung entscheidende

Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten

1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt

liegenden, hervorragenden Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

3. gut, bei durchschnittlichen Leistungen, die

den Anforderungen des Dienstes voll entsprechen;

4. minder entsprechend, wenn den Anforderungen

des Dienstes nur zeitweise oder nur in

einer Art entsprochen wird, die nicht das erforderliche

Durchschnittsmaß erreicht

5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsmäßigen

Versehung des Dienstes unerläßliche

Mindestmaß nicht erreicht wird.

Mitteilung der Gesamtbeurteilung.

Rechtsmittel.

§ 55. (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen

in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.

(2) Er hat das Recht, bei der Dienststelle seine

Dienstbeschreibung einzusehen und diese abzuschreiben.

(3) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beschriebene

binnen zwei Wochen nach ihrer Mitteilung

Beschwerde an den Personalsenat des

übergeordneten Gerichtshofes erheben.

Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.

§ 56. Die Dienstbeschreibung der Richter und

Richteramtsanwärter, die bei einer anderen Behörde

als einem Gericht verwendet werden, ist

nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften

und nur für die Dauer der

Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.

VI. ABSCHNITT.

Pflichten.

Allgemeine Pflichten.

§ 57. (1) Der Richter ist der Republik Österreich

zur Treue verpflichtet und hat die Bundesverfassung

sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich

zu beachten. Er hat sich mit voller

Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen,

die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch

und uneigennützig zu erfüllen und die bei

Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie

möglich zu erledigen.

(2) Soweit sich der Richter nicht in Ausübung

seines richterlichen Amtes befindet, hat er den

dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten

Folge zu leisten und bei deren Durchführung die

ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach

bestem Wissen und Können wahrzunehmen.

(3) Der Richter hat sich im und außer Dienst

vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen,

was das Vertrauen in die richterlichen

Amtshandlungen oder die Achtung vor dem

Richterstande schmälern könnte. Es ist ihm verboten,

einer ausländischen, politische Zwecke verfolgenden

Gesellschaft anzugehören.

(4) Auch im Ruhestand ist der Richter zu einer

dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.

Amtsverschwiegenheit.

§ 58. (1) Der Richter ist, soweit gesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über

alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit

bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,

deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder der Parteien geboten ist.

(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung

tritt nur insoweit ein, als der Richter für einen

bestimmten Fall von der Verpflichtung zur

Amtsverschwiegenheit entbunden wird.

(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht

auch im Verhältnis außer Dienst und im

Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses

unverändert fort.

(4) Der Richter darf seine Ansicht über die von

ihm zu erledigende Rechtssache außerdienstlich

nicht äußern.

Verbot der Geschenkannahme.

§ 59. Dem Richter ist verboten, Geschenke

oder andere Vorteile, die ihm oder seinen Angehörigen

mit Rücksicht auf seine Amtsführung

mittelbar oder unmittelbar angeboten werden,

anzunehmen. Ebenso ist ihm verboten, sich in

Beziehung auf seine Amtsführung Geschenke

oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen

zu lassen.

Anwesenheit im Amte.

§ 60. Der Richter hat seine Anwesenheit im

Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten

ordnungsgemäß nachkommen kann.

Wohnsitz und Aufenthalt.

§ 61. (1) Der Richter hat seinen Wohnsitz so

zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne

ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe

nachkommen kann.

(2) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen

jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich

der Richter länger als drei Tage außerhalb seines

Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle

nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben,

unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen

kann.

Abwesenheit wegen Krankheit oder eines anderen

Hindernisses.

§ 62. (1) Ist der Richter durch Krankheit oder

aus anderen stichhältigen Gründen verhindert,

seinen Dienst zu versehen, so hat er dies sobald

als möglich seiner Dienststelle anzuzeigen und auf

deren Verlangen den Grund der Verhinderung

in entsprechender Weise zu bescheinigen.

(2) Der wegen Krankheit vom Dienst abwesende

Richter hat sich auf Anordnung seiner

Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zu

unterziehen.

(3) Eine durch Krankheit oder aus anderen

stichhältigen Gründen verursachte Abwesenheit

vom Dienst ist nicht als Urlaub anzusehen und

hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung

der Vorrückung nicht zur Folge.

Nebenbeschäftigung.

§ 63. (1) Der Richter darf neben seinem Amt

keiner Beschäftigung nachgehen und keine Stellung

annehmen, die der Würde seines Amtes

widerstreiten oder die ihn in der Erfüllung seiner

Dienstpflichten behindern oder die Vermutung

der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen

könnten.

(2) Dem Richter ist untersagt, dem Vorstand

oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft

anzugehören.

(3) Ausnahmsweise kann das Bundesministerium

für Justiz gestatten, daß ein Richter dem

Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft

ohne Entgelt angehört, wenn dies im

unmittelbaren Bundesinteresse gelegen ist oder es

sich um Gesellschaften handelt, die ausschließlich

die Förderung humanitärer Bestrebungen oder

wirtschaftlicher Verhältnisse von öffentlich Bediensteten

oder deren Angehörigen zum Zwecke

haben.

(4) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist

der Dienststelle zu melden.

Anzeige der Verehelichung.

§ 64. Verehelicht sich der Richter, so hat er

dies binnen zwei Wochen seiner Dienststelle

anzuzeigen.

VII. ABSCHNITT.

Rechte.

Standesgruppen und Amtstitel.

§ 65. (1) Der Richterstand ist in Standesgruppen

eingeteilt, denen die in der nachstehenden

Übersicht ersichtlichen Dienstposten und Amtstitel

zugehören

{2) Für Einzelrichter an den Gerichtshöfen erster

Instanz sind Dienstposten eines Rates oder

eines Senatsvorsitzenden dieser Gerichtshöfe bestimmt.

(3) Die Zahl der Richter beim Oberlandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

in der 1. Standesgruppe darf 30 v. H. der auf

Grund des Dienstpostenplanes für die Bezirksgerichte

außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes

festgesetzten Richterposten im Sprengel des

Oberlandesgerichtes, ausschließlich der Gerichtsvorsteherposten,

nicht überschreiten.

Anspruch auf den Amtstitel.

§ 66. (1) Der Richter hat Anspruch darauf, sowohl

im dienstlichen Verkehr als auch in den

amtlichen Verlautbarungen mit seinem Amtstitel

benannt zu werden.

(2) Dem außer Dienst gestellten Richter sowie

dem Richter des Ruhestandes steht das Recht

auf Weiterführung seines Amtstitels zu; er hat

jedoch die Bezeichnung des Verhältnisses außer

Dienst oder des Ruhestandes beizufügen.

Dienstrang.

§ 67. (1) Der Dienstrang richtet sich nach der

Dauer der innerhalb der Standesgruppe tatsächlich

zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die

Vorrückung maßgebend ist.

(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte

Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung

der Reihe nach folgende Umstände maßgebend

1. das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren

Standesgruppe;

2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Bundesdienstzeit;

3. die Dauer der nicht anrechenbaren tatsächlich

zurückgelegten Bundesdienstzeit;

4. das Lebensalter.

(3) Bei Personen, die unmittelbar zum Richter

ernannt werden, ist der Dienstrang nach Anhörung

der Personalsenate zu bestimmen. Hiebei

ist auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse in

der Standesgruppe Bedacht zu nehmen.

Rangverzicht.

§ 68. Der Richter kann erklären, daß Umstände,

die nach § 67 für die Bestimmung seines

Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt

bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht

muß schriftlich erklärt werden und bedarf der

Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

Der Richter ist auf Grund des Rangverzichtes

derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich

der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.

Der genehmigte Rangverzicht ist unwiderruflich.

Personalstandesverzeichnis.

§ 69. (1) Die Richter eines Personalstandes sind

in einem Personalstandesverzeichnis nach Standesgruppen

und innerhalb der Standesgruppen

nach ihrer Rangfolge zu reihen. Das Personalstandesverzeichnis

ist jährlich mit 1. Jänner anzulegen.

(2) Der Richter ist berechtigt, das Personalstandesverzeichnis

einzusehen und abzuschreiben.

Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Amtskleid.

§ 70. (1) Dem Richter ist bei seiner ersten Ernennung

ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.

(2) Wenn durch die Ernennung des Richters

auf einen anderen Dienstposten eine Änderung

des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von

Amts wegen durchzuführen.

(3) Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid

in das Eigentum des Richters über; auf

sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer

ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln

beizustellen.

(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und

einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen Ausstattungen

vorzusehen, und zwar je eine für

1. den Richter der 1. bis 5. Standesgruppe;

2. den Präsidenten des Gerichtshofes erster

Instanz, den Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichtes

und den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes;

3. den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;

4. den Rat des Obersten Gerichtshofes;

5. den Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes

und den Vizepräsidenten des Obersten

Gerichtshofes;

6. den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des

Amtskleides hat das Bundesministerium für Justiz

durch Verordnung zu erlassen.

Urlaubsanspruch.

§ 71. (1) Der Richter hat in jedem Kalenderjahr

Anspruch auf einen Erholungsurlaub.

(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen

Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse nach Tunlichkeit Rücksicht

zu nehmen ist.

Urlaubsausmaß.

§ 72. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so beträgt der

Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr

1. für den Richteramtsanwärter 20 Werktage,

nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit

von mehr als 5 Jahren, 26 Werktage;

2. für den Richter der 1. Standesgruppe

24 Werktage, nach einer am 1. Juli vollstreckten

Dienstzeit von mehr als 5 Jahren, 26 Werktage

und nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit

von mehr als 14 Jahren, 32 Werktage;

3. für den Richter der 2. Standesgruppe

26 Werktage, nach einer am 1. Juli vollstreckten

Dienstzeit von mehr als 14 Jahren, 32 Werktage,

und nach einer am 1. Juli vollstreckten

Dienstzeit von mehr als 26 Jahren, 36 Werktage;

4. für den Richter der 3. und 4. Standesgruppe

32 Werktage, nach einer am 1. Juli vollstreckten

Dienstzeit von mehr als 26 Jahren,

36 Werktage;

5. für den Richter jeder höheren Standesgruppe

36 Werktage.

(2) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes

ist bei Richtern die für die Vorrückung angerechnete

Dienstzeit zuzüglich der als Rechtspraktikant

und Richteramtsanwärter zurückgelegten

Zeit, soweit sie bei der Ernennung zum Richter

für die Vorrückung nicht angerechnet worden

ist, bei Richteramtsanwärtern die als Rechtspraktikant

und Richteramtsanwärter zurückgelegte

Zeit maßgebend.

Urlaubsverfall.

§ 73. Der Erholungsurlaub verfällt, wenn er

bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres

nicht verbraucht ist. Der Verfall tritt jedoch erst

am 31. Dezember ein, wenn der im Vorjahr

nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus dienstlichen

Rücksichten bis 30. April nicht gewährt

werden konnte.

Sonderurlaub.

§ 74. (1) Dem Richter kann aus besonderem

Anlaß ein Sonderurlaub erteilt werden, soweit

nicht dienstliche Interessen entgegenstehen. Als

besonderer Anlaß ist jedes Ereignis anzusehen,

das die Erteilung eines solchen Urlaubes im öffentlichen

Interesse oder im privaten Interesse

des Richters rechtfertigt.

(2) Der Sonderurlaub ist in den Erholungsurlaub

nicht einzurechnen.

Sonderurlaub von mehr als drei Monaten im

privaten Interesse.

§ 75. (1) Die Bewilligung eines Sonderurlaubes

von mehr als drei Monaten im privaten Interesse

des Richters kann an eine oder mehrere der

nachstehenden Bedingungen geknüpft werden

1. Entfall der Bezüge für die Dauer des Sonderurlaubes;

2. Nichtanrechnung des im Sonderurlaub verbrachten

Zeitraumes für die Vorrückung;

3. Nichtanrechnung des im Sonderurlaub verbrachten

Zeitraumes für die Bemessung des

Ruhegenusses.

(2) Hat der Sonderurlaub bereits ein Jahr lang

gedauert, so ist eine Verlängerung an alle im

vorstehenden Absatz angegebenen Bedingungen

zu knüpfen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer

ist eine dazwischenliegende Dienstleistung

nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn

sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar

vorher genossenen Sonderurlaubes erreicht. In

diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende der

zwischen den beiden Urlaubsperioden gelegenen

Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden

Dienstleistung von kürzerer

Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer

die einzelnen Urlaubsabschnitte zusammenzurechnen.

Änderung der Urlaubsbewilligung.

§ 76. Die Bewilligung des Urlaubes schließt

eine aus dienstlichen Gründen gebotene ändernde

Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung

des Urlaubes ist aber zu ermöglichen,

sobald es der Dienst zuläßt. Durch eine unvorhergesehene

Rückberufung vom Urlaub verursachte

Reisen gelten als Dienstreisen.

VIII. ABSCHNITT.

Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses

und Auflösung des Dienstverhältnisses.

Änderung der Verwendung.

§ 77. (1) Der Richter kann bei einem Gericht,

für das er nicht ernannt ist, nicht verwendet

werden; ausgenommen ist die Verwendung der

Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel

des Oberlandesgerichtes in der 1. Standesgruppe

für den Fall vorübergehenden Bedarfes infolge

Krankheit, Urlaubes, Geschäftsüberlastung oder

infolge vorübergehender Vakanz eines Richterpostens.

Eine solche Verwendung ist jedoch, nur

innerhalb des Sprengeis des Oberlandesgerichtes,

bei dem sie ernannt sind, und nicht länger als

sechs Monate zulässig.

(2) Der Richter kann jedoch mit seinem Einverständnis

dem Bundesministerium für Justiz,

einer Staatsanwaltschaft oder anderen Verwaltungsbehörden

sowie dem Präsidenten eines Gerichtshofes

zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben

zugeteilt werden.

Dienstleistung bei Bundesministerien.

§ 78. Die Zuteilung des Richters zu einem

Bundesministerkim oder zu einem unmittelbar

einem Bundesministerium angegliederten Amt ist

nur zulässig, wenn er während der letzten fünf

Jahre mindestens sehr gut qualifiziert war.

Außerdienststellung.

§ 79. (1) Bewirbt sich der Richter um das

Mandat eines Abgeordneten für einen allgemeinen

Vertretungskörper, so ist er von Amts

wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst

zu stellen.

(2) Wird der Richter zum Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates gewählt und lehnt

er die auf ihn gefallene Wahl nicht ab, so ist

die Außerdienststellung für die Dauer des Mandates

zu verfügen. Wird der Richter als Ersatzmann

für ein freigewordenes Mandat berufen

und lehnt er diese Berufung nicht ab, so ist er

mit dem Zeitpunkt des Eintrittes oder der Berufung

in den Vertretungskörper außer Dienst

zu stellen.

Bezüge und Anrechnung bei Außerdienststellung.

Aufforderung zum Dienstantritt.

§ 80. (J) Die Außerdienststellung nach § 79

hat eine Änderung der Bezüge nicht zur Folge.

(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist für die

Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses

anzurechnen.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Außerdienststellung

weggefallen, so ist der Richter zum

Dienstantritt aufzufordern.

Diensttausch.

§ 81. Der Diensttausch ist nur zwischen Richtern

derselben Standesgruppe möglich. Er kann

nur unter Einhaltung des im § 25 Abs. 3 geregelten

Verfahrens durchgeführt werden.

Unfreiwillige Versetzung auf einen anderen

Dienstposten.

§ 82. Der Richter ist auf Grund eines Beschlusses

des Dienstgerichtes auf einen anderen Dienstposten

derselben Standesgruppe zu versetzten,

wenn

1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb

seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein

Ansehen oder seine Tätigkeit auf seinem Dienstposten

dauernd so schwer beeinträchtigen, daß

das Verbleiben des Richters auf seinem Dienstposten

der Rechtspflege zum Abbruch gereichen

würde;

2. der Richter ein Angehörigkeitsverhältnis im

Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben

Gericht ernannten Richter begründet hat oder

sich von einem solchen Richter an Kindesstatt

hat annehmen lassen.

Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.

§ 83. (1) Der Richter hat Anspruch auf Versetzung

in den zeitlichen Ruhestand, wenn er

dienstunfähig ist.

(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis

der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter gemäß

§ 79 Abs. 2 außer Dienst gestellt worden ist.

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von

Amts wegen.

§ 84. (1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand

zu versetzen, wenn er

a) infolge Krankheit länger als ein Jahr vom

Dienst abwesend ist;

b) wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften

oder Gebrechen dienstunfähig ist,

aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat.

(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der

Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende,

im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit

nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei einer

dazwischenliegenden Dienstleistung sind die Vorschriften

des § 75 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit.

Reaktivierung.

§ 85. (1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche

Richter hat seiner letzten Dienststelle jede

erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu

melden.

(2) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen

Ruhestand versetzte Richter hat sich auf

Anordnung seiner letzten Dienststelle einer

amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung des

Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen.

Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch

auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht

zu nehmen.

(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit,

so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches

oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung

von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate

durch Ernennung auf einen Dienstposten

der Standesgruppe reaktiviert werden, der er vor

der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand angehört

hat. Von Amts wegen darf der Richter

nur durch Ernennung auf einen Dienstposten an

seinem letzten Dienstort reaktiviert werden.

Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten

Zeit.

§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte

Zeit ist für die Vorrückung nicht anrechenbar.

(2)Wurde der Richter mit Abfertigung in den

zeitlichen Ruhestand versetzt und während des

der Berechnung der Abfertigung zugrunde

gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug

binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung

hereinzubringen.

Anspruch auf Versetzung in den dauernden

Ruhestand.

§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung

in den dauernden Ruhestand, wenn er das

60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens

drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens

fünf Jahren gemäß § 84 Abs. 1 in den

zeitlichen Ruhestand versetzt ist.

Versetzung in den dauernden Ruhestand von

Amts wegen.

§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand

zu versetzen, wenn

a) er wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften

oder Gebrechen dauernd dienstunfähig

ist und das 60. Lebensjahr vollendet

hat;

b) seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende

Jahre auf nicht entsprechend

gelautet hat.

Verfahren bei der freiwilligen Versetzung in den

zeitlichen oder dauernden Ruhestand.

§ 89. (1) Der Richter hat sein Gesuch um Versetzung

in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand

im Dienstweg einzubringen. Er hat sich,

vom Falle des § 83 Abs. 2 und des § 87 abgesehen,

amtsärztlich untersuchen zu lassen und

hiebei den Zweck der Untersuchung sowie die

erforderlichen Daten über seine dienstliche Stellung

dem Amtsarzt bekanntzugeben. Dieser hat

sein Gutachten über die Ursache, den Grad und

die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit

dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten

des Obersten Gerichtshofes) unmittelbar

zu übersenden.

(2) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Versetzung

in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand

sind dem Richter schriftlich mit der Aufforderung

bekanntzugeben, sich hiezu binnen

zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung

zu äußern. Durch die Versäumung dieser Frist

verwirkt der Richter das Recht, gehört zu

werden.

Zuständigkeit zur Beschlußfassung über die unfreiwillige

Versetzung des Richters auf einen

anderen Dienstposten und über die unfreiwillige

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand.

§ 90. Die Beschlußfassung über die unfreiwillige

Versetzung des Richters auf einen anderen

Dienstposten und über die unfreiwillige Versetzung

in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand

sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung

der Enthebung nach §§ 95, 96 und 98

obliegt als Dienstgericht

a) dem Oberlandesgericht hinsichtlich der im

Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten

Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten

und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster

Instanz und der beim Oberlandesgericht

ernannten Richter der 4. und der höheren

Standesgruppen;

b) dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich der

von lit. a ausgenommenen Richter und der

beim Obersten Gerichtshof ernannten

Richter.

Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung in

den zeitlichen oder dauernden Ruhestand.

§ 91. (1) Wenn die Gesamtbeurteilung des

Richters durch drei aufeinanderfolgende Jahre

auf nicht entsprechend gelautet hat oder Umstände

vorliegen, die die Vermutung seiner

Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger

Eigenschaften oder Gebrechen begründen,

so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem

Monat nach Zustellung der Aufforderung um

seine Versetzung in den Ruhestand anzusuchen.

(2) Die Aufforderung hat der Präsident des

Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten

Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten

Richter, bezüglich der übrigen Richter der

Bundesminister für Justiz zu erlassen.

Unterlassung des Ansuchens um Versetzung in

den Ruhestand.

§ 92. Hat der Richter binnen einem Monat

nach Zustellung der Aufforderung um Versetzung

in den Ruhestand nicht angesucht, so hat

die. Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die

Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.

Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren vor

dem Dienstgericht. Rechtsmittel.

§ 93; (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes

und das Verfahren vor dem Dienstgericht bei der

unfreiwilligen Versetzung des Richters auf einen

anderen Dienstposten und bei der unfreiwilligen

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand sowie der Verfügung, Aufhebung

oder Ablehnung der Enthebung nach §§ 95, 96

und 98 sind die Vorschriften des 2. Teiles dieses

Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, ausgenommen

die Vorschriften der §§ 137 Abs. 2

und 150 bis 156.

(2) Gegen den auf Versetzung auf einen

anderen Dienstposten oder in den Ruhestand

lautenden Beschluß des Oberlandesgerichtes als

Dienstgericht können der betroffene Richter und

der Oberstaatsanwalt, gegen den auf Ablehnung

der Versetzung auf einen anderen Dienstposten

oder in den Ruhestand lautenden Beschluß der

Oberstaatsanwalt Beschwerde an den Obersten

Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

Kurator.

§ 94. (1) Bei Vorliegen von Umständen, die

die Vermutung begründen, daß der Richter infolge

geistiger Gebrechen unfähig ist, seine Angelegenheiten

selbst zu besorgen, hat das Oberlandesgericht

(Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht

von Amts wegen für das Verfahren bei

der unfreiwilligen Versetzung dieses Richters in

den zeitlichen oder dauernden Ruhestand einen

Kurator aus dem Kreise der Richter zu bestellen,

wenn der betroffene Richter eines gesetzlichen

Vertreters entbehrt.

(2) Der Kurator hat für den Richter bis zum

Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen

Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig,

die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch

geeignete Anträge zu veranlassen.

(3) Ein Richter darf seine Bestellung zum

Kurator nur aus wichtigen Gründen binnen

zwei Wochen ablehnen. Ob ein Grund als wichtig

anzusehen ist, entscheidet das Oberlandesgericht

(Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht.

Im übrigen sind auf den Kurator die Vorschriften

des § 120 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4

sinngemäß anzuwenden.

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen

Versetzung auf einen anderen Dienstposten oder

in den Ruhestand.

§ 95. (1) Das Oberlandesgericht (Oberster

Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor

als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß

§§ 90 ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes

(Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung

die Enthebung des Richters vom Dienst

verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art

seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften

oder Gebrechen erforderlich erscheint.

(2) Die Enthebung vom Dienst hat die rechtliche

Wirkung der Außerdienststellung.

Einstweilige Enthebung.

§ 96. In dringenden Fällen können sowohl

der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher

(Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten

die einstweilige Enthebung verfügen;

sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig

und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht

(Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht

zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung

des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators)

über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit

dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung

außer Kraft.

Aufhebung der Enthebung.

§ 97. Die Enthebung ist aufzuheben, sobald

ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens

mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung.

§ 98. Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht

als Dienstgericht die Enthebung

verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen

den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt

oder aufgehoben hat, der Oberstaatsanwalt

Beschwerde an den Obersten Gerichtshof

als Dienstgericht erheben.

Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.

§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres,

in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in

den dauernden Ruhestand.

Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 100. (1) Der Richter ist berechtigt, seinen

Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären.

Diese Erklärung ist schriftlich im Dienstweg

einzubringen.

(2) Die Austrittserklärung bedarf der behördlichen

Genehmigung. Sie gilt als genehmigt,

wenn die Genehmigung nicht binnen vier

Wochen verweigert wird. Die Genehmigung der

Austrittserklärung kann an die Bedingung der

ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.

(3) Die Genehmigung darf nur verweigert

werden, wenn gegen den Richter ein Disziplinarverfahren

anhängig ist oder er Geldverbindlichkeiten

aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen hat.

(4) Auch der Richter des Ruhestandes kann

freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.

(5) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis

verliert der Richter alle daraus

fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche

sowie alle im Hinblick auf das Dienstverhältnis

gewährten außerordentlichen Begünstigungen für

sich und seine Angehörigen.

2. TEIL.

Disziplinarrecht.

I. ABSCHNITT.

Bestrafung von Pflichtverletzungen.

Verhängung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen.

§ 101. (1) Über den Richter, der seine Standes- oder

Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe

zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung

mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung,

auf die Wiederholung oder auf andere

erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.

Liegt kein Dienstvergehen, aber doch eine

als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung

vor, ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

(2) Bei Bestimmung der Disziplinar- oder Ordnungsstrafe

ist im einzelnen Fall auf die Schwere

des Dienstvergehens oder der Ordnungswidrigkeit

und die daraus entstandenen Nachteile sowie

auf den Grad des Verschuldens und das gesamte

bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu

nehmen.

Verjährung.

§ 102. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung

des Richters wegen Verletzung der Standes- oder

Amtspflichten ausgeschlossen, wenn gegen

ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren

nicht eingeleitet, über ihn eine

Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu seinem

Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren

nicht wieder aufgenommen worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als

Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen

sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen

fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten

zwei Jahre.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im

Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen

Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand

eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit

dessen rechtskräftiger Erledigung.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,

wenn der Richter innerhalb der Verjährungsfrist

eine neue, als Dienstvergehen oder

Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung

begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der

Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens

von neuem zu laufen.

(c) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die

Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des

Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die

Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines

solchen Verfahrens ist.

Ordnungsstrafen.

§ 103. (1) Ordnungsstrafen sind

a) die Ermahnung;

b) die Verwarnung.

(2) Ordnungsstrafen sind in den Standesausweis

nicht einzutragen.

(3) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist

dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben,

sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen.

(4) Ordnungsstrafen können nur vom Disziplinargericht

verhängt werden.

Disziplinarstrafen.

§ 104. (1) Disziplinarstrafen sind

a) der Verweis;

b) die Ausschließung von der Vorrückung;

c) die Minderung der Bezüge;

d) die Versetzung an einen anderen Dienstort

ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;

e) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem

Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);

f) die Dienstentlassung.

(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen,

so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.

(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis

einzutragen.

Dauer der Ausschließung von der Vorrückung.

§ 105. Auf Ausschließung von der Vorrückung

kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt

werden.

Dauer der Minderung der Bezüge.

§ 106. (1) Auf Minderung der Bezüge kann

nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.

Sie ist mit höchstens 25 v. H. festzusetzen. Von

der Minderung der Bezüge sind die Familienzulagen

ausgenommen.

(2) Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer

in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß

für den Rest der Strafdauer in dem durch

das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.

Ausschluß von der Ernennung in eine höhere

Standesgruppe.

§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung

oder auf Minderung der Bezüge erkannt,

so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung

oder der Minderung in eine höhere

Standesgruppe nicht ernannt werden.

Dauer der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem

Ruhegenuß. Ausmaß der Minderung.

§ 108. (1) Die Versetzung in den Ruhestand

mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für

eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen;

die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung)

ist mit höchstens 25 v. H. festzusetzen.

(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten

Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand

versetzte Richter so zu behandeln, als wäre

er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf

Grund des § 84 in den zeitlichen Ruhestand versetzt

worden.

Rechtsfolgen der Dienstentlassung.

§ 109. Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung

sind die im § 100 Abs. 5 bestimmten

Rechtsfolgen verbunden.

Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen.

§ 110. Disziplinarstrafen können nur vom

Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher

Verhandlung durch Erkenntnis verhängt

werden.

II. ABSCHNITT.

Disziplinargericht und Parteien.

Disziplinargericht.

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig

a) das Oberlandesgericht für alle in seinem

Sprengel ernannten Richteramtsanwärter

und Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten

und der Präsidenten der Gerichtshöfe

erster Instanz und der beim Oberlandesgericht

ernannten Richter der 4. und

höherer Standesgruppen;

b) der Oberste Gerichtshof für alle übrigen

Richter.

Besetzung des Disziplinargerichtes.

§ 112. (1) Das Disziplinargericht hat in einem

Senat von fünf Richtern, von denen einer den

Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.

Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung

sind von einem Mitglied des Disziplinargerichtes

als Untersuchungskommissär durchzuführen.

(2) Der Untersuchungskommissär kann in derselben

Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates

sein.

(3) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

(Obersten Gerichtshofes) hat mit Anfang eines

jeden Jahres für die ganze Dauer des Jahres einen

Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses

Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls

im Laufe des Jahres zu ergänzen. Zugleich

sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter,

die Ersatzmitglieder und die Untersuchungskommissäre

zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder

hat mindestens zwei zu betragen. Sie

haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern

in den Disziplinarsenat einzutreten.

(4) Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate

ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten

des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten

Gerichtshof anzuzeigen.

Schriftführer.

§ 113. (1) Jeder Sitzung und jeder mündlichen

Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein

Schriftführer beizuziehen.

(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des

Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten

Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des

Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten

Richteramtsanwärter oder Richter zu

bestimmen.

Abstimmung.

§ 114. (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse

mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.

Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende

zuletzt abzustimmen. Außerdem haben

die dem Dienstrang nach älteren Richter vor den

jüngeren abzustimmen.

(2) Die Strafe der Entlassung kann nur dann

verhängt werden, wenn sich wenigstens vier Mitglieder

des Senates dafür aussprechen.

Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen.

§ 115. (1) Von der Mitwirkung im Disziplinarverfahren

als Richter ist ausgeschlossen, wer

selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren

ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen

hat.

(2) Im übrigen sind auf die Ausschließung und

Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates,

des Untersuchungskommissärs und des

Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung

anzuwenden. Der Beschuldigte hat

darüber hinaus das Recht, zwei Mitglieder des

Disziplinarsenates auch ohne Angabe von Gründen

abzulehnen. Ist bei einem Disziplinarsenat

selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge

Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche

Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden,

so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes

in der Reihenfolge ihres Dienstranges

in den Disziplinarsenat einzutreten.

Übertragung der Zuständigkeit.

§ 116. (1) Sind Gründe vorhanden, die die Unbefangenheit

des Oberlandesgerichtes bezweifeln

lassen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf

Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten

die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht

übertragen. Die Übertragung der

Zuständigkeit kann der Oberste Gerichtshof auf

Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten

auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit im

Interesse des Verfahrens ausnahmsweise verfügen.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarsache

einem anderen Oberlandesgericht zu

übertragen, wenn das zuständige Oberlandesgericht

infolge Ausschließung oder Ablehnung

von Mitgliedern beschlußunfähig geworden ist.

Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten.

§ 117. Streitigkeiten über die Zuständigkeit der

Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der

Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Vertretung der dienstlichen Interessen.

§ 118. (1) Im Disziplinarverfahren hat die

dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu

vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht

der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof

der Generalprokurator.

(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung

des Disziplinargerichtes zu hören.

Ausschließung des Disziplinaranwaltes.

§ 119. Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen,

wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren

ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu

verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung

des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der

Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

Verteidigung.

§ 120. (1) Der Beschuldigte kann einen Richter

oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person

als Verteidiger beiziehen.

(2) Für die mündliche Verhandlung kann er

auch um Bestellung eines Verteidigers durch den

Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In

diesem Falle ist als Verteidiger ein Richter zu bestellen.

(3) Ein Richter ist mit Ausnahme des im vorhergehenden

Absatz erwähnten Falles zur Übernahme

einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er

darf eine Belohnung weder ausbedingen noch

annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten

nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse

der Verteidigung notwendig oder zweckmäßig

gemachten Aufwandes.

(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit

über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger

zukommenden vertraulichen Mitteilungen

verpflichtet.

III. ABSCHNITT.

Disziplinarverfahren.

Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.

§ 121. Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur

eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung

vorliegt, so hat er von der Einleitung

des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne

mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe

durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist

zu begründen.

Vorerhebungen.

§ 122. (1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung

oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung

kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates

den Untersuchungskommissär mit der

Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.

(2) Der Untersuchungskommissär hat bei

Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen

Redite und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.

Disziplinaruntersuchung.

§ 123. (1) Die Disziplinaruntersuchung kann

nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet

werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung

ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden

oder ein von diesem beauftragtes Mitglied

des Disziplinarsenates zu hören.

(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte

bestimmt zu bezeichnen.

(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen

den Richter erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung

zu prüfen und der Sachverhalt so weit

klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren

einstellen oder die Sache zur

mündlichen Verhandlung verweisen zu können.

(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so

kann der Disziplinarsenat die Einleitung der

Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme

des Beschuldigten mit Zustimmung des

Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der

Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung

der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen

(Verweisungsbeschluß).

(5) Die Beschlüsse nach Abs. 4 sind dem

Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung

oder sofortige Verweisung

der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das

Disziplinarverfahren eingeleitet.

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung.

§ 124. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes,

durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes

abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt

Beschwerde an den Obersten Gerichtshof

erhoben.

Untersuchungskommissär.

§ 125. (1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

beschlossen worden, so hat der

Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten

dem Untersuchungskommissär zuzuleiten.

(2) Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten

und erforderlichenfalls Zeugen und

Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen

Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen

Umstände vom Amts wegen zu erforschen.

Die Weigerung des Beschuldigten, einer

Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten

zu äußern, hat auf das Verfahren

keinen Einfluß.

(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung

anzuwenden.

Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung.

§ 126. Während der Disziplinaruntersuchung

hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten

und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu

gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens

vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär

Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren,

so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates

einzuholen.

Untersagung der Mitteilung an die Öffentlichkeit.

§ 127. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über

den Verlauf und das Ergebnis der Vorerhebungen

und der Disziplinaruntersuchung sowie über den

Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt.

Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung.

§ 128. (1) Beantragt der Disziplinaranwalt im

Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung

auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der

Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß

des Disziplinarsenates einzuholen.

(2) Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes

kann der Disziplinaranwalt Beschwerde

an den Obersten Gerichtshof erheben.

Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung.

§ 129. (1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung

hat der Untersuchungskommissär dem

Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht

zu gewähren und sohin die Akten dem

Disziplinaranwalt zu übermitteln.

(2) Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt

eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung,

so hat sie der Untersuchungskommissär

vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär

Bedenken, einem solchen

Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß

des Disziplinarsenates einzuholen.

(3) Nach Abschluß oder nach Ergänzung der

Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt

die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat

zu übermitteln.

(4) Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen

die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.

Einstellungs- und Verweisungsbeschluß.

§ 130. (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß

kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens

vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren

durch Beschluß einzustellen und nach

Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen

einer Ordnungswidrigkeit gemäß den Vorschriften

des § 121 eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses

sind die Akten dem Präsidenten des

Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur

Einsicht zu übermitteln.

(2) Im entgegengesetzten Falle hat der Disziplinarsenat

die Verweisung der Sache zur mündlichen

Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluß).

(3) Im Verweisungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte

bestimmt zu bezeichnen.

(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem

Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß.

§ 131. Gegen den Einstellungsbeschluß des

Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt

Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben,

sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt

oder ihr zugestimmt hat.

Mündliche Verhandlung.

§ 132. (1) Den Tag der mündlichen Verhandlung

hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates

zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen.

Zur mündlichen Verhandlung sind der

Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses

der Mitglieder und der Ersatzmitglieder

des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu

laden. Zwischen dem Tag der Zustellung der

Ladung des Beschuldigten und dem Tag der

mündlichen Verhandlung sollen zwei Wochen

liegen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung können vom

Vorsitzenden auch Zeugen und Sachverständige

geladen oder andere Beweismittel beigeschafft

werden.

(3) Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung

zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.

Erforderlichenfalls kann er die Fortsetzung der

mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag

verlegen. Er kann das Wort erteilen und es demjenigen

entziehen, der seinen Anordnungen nicht

Folge leistet. Er hat die Vernehmungen durchzuführen

und die Entscheidungen des Senates zu

verkünden. Er hat die zur Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung bei der mündlichen Verhandlung

notwendigen Verfügungen zu treffen.

Ausschluß der Öffentlichkeit.

§ 133. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht

öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch

frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens

zu begehren.

(2) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen

in geheimer Sitzung.

(3) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den

Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses

sind untersagt.

Gang der mündlichen Verhandlung.

§ 134. (1) Die mündliche Verhandlung hat mit

der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu be-

ginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(2) Nach Einvernahme des Beschuldigten ist

das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem

Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder

von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in

der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden

und die in der Disziplinaruntersuchung

aufgenommenen Niederschriften verlesen oder

verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen.

Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von

Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch

einen ersuchten Richter vernehmen lassen.

(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung

anzuwenden.

(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der

Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den

einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern

und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen

zu stellen.

Schlußvorträge.

§ 135. Nach Schluß des Beweisverfahrens sind

der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen

und Anträgen und der Beschuldigte mit seiner

Verteidigung zu hören. Einen bestimmten Antrag

über die Bemessung der Strafe hat der Disziplinaranwalt

nicht zu stellen. Dem Beschuldigten

steht das letzte Wort zu.

Erkenntnis des Disziplinargerichtes.

§ 136. Das Disziplinargericht hat bei Fällung

seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu

nehmen, was in der mündlichen Verhandlung

vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus

der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten

Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.

Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses.

§ 137. (1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes

muß der Beschuldigte entweder von

der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen

oder dieser für schuldig erklärt

werden. Wird ein Schuldspruch gefällt, so hat das

Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die

Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.

(2) Im Fall eines Freispruches oder der Verhängung

einer Ordnungsstrafe sind die Kosten

des Verfahrens vom Bund zu tragen. Wird über

den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt,

so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob

und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse

und seine Vermögensverhältnisse

die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat.

Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte

zu tragen.

(3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen

sogleich nach Schluß der mündlichen

Verhandlung zu verkünden und binnen zwei

Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt

zuzustellen.

Niederschrift.

§ 138. (1) Über die mündliche Verhandlung ist

eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen

der Anwesenden und eine Darstellung des

Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen

Punkten zu enthalten.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine

gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter

Verschluß zu halten ist.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterschreiben.

Rechtsmittel gegen das Erkenntnis.

§ 139. (1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes

kann vom Beschuldigten und vom

Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über

Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an

den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

(2) In der Berufung sind die Umstände, durch

die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

§ 140. (1) Der Oberste Gerichtshof hat vorerst

zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig

ist und von einer hiezu befugten Person

erhoben wurde.

(2) Erachtet er eine Ergänzung des Verfahrens

für nötig, so hat er sie durch das Oberlandesgericht

zu veranlassen; falls aber wesentliche

Mängel der mündlichen Verhandlung ihre

Wiederholung in erster Instanz erfordern, hat er

mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an

das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat

allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens den

Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zu

bestimmen. Die mündliche Berufungsverhandlung

hat mit der Darstellung des Sachverhaltes

durch den vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates

zu bestimmenden Berichterstatter zu beginnen.

Sodann hat der Berufungswerber die Berufung

vorzutragen, worauf der Berufungsgegner

zu erwidern hat. Dem Beschuldigten steht das

letzte Wort zu. Im übrigen sind die für das

Disziplinarverfahren in erster Instanz geltenden

Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche

Verhandlung.

§ 141. Wenn die Berufung nur die Entscheidung

über den Kostenersatz betrifft, hat der

Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung

zu entscheiden.

Mitteilung des Erkenntnisses.

§ 142. Das Erkenntnis ist nach Eintritt der

Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

(Präsidenten des Obersten Gerichtshofes)

zum Zwecke der erforderlichen Veranlassung

mitzuteilen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens.

§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen,

wenn vor Rechtskraft des Erkenntnisses der

Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus

dem Dienstverhältnis bewilligt wird.

Ruhen des Disziplinarverfahrens.

§ 144. Wird gegen den Richter wegen der ihm

zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein

strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht

das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des

strafgerichtlichen Verfahrens.

Löschung der Disziplinarstrafe.

§ 145. (1) Der Richter kann um die Löschung

der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe

ansuchen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses

drei Jahre verstrichen sind und die

Disziplinarstrafe verbüßt ist.

(2) Die Löschung ist von dem Disziplinargericht,

das in erster Instanz entschieden hat, zu

beschließen, wenn sich der Richter seit Rechtskraft

des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.

(3) Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes

kann der Richter Beschwerde an

den Obersten Gerichtshof erheben.

IV. ABSCHNITT.

Suspendierung.

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.

§ 146. Das Disziplinargericht kann ohne mündliche

Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten

vom Dienst verfügen, wenn dies mit

Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm

zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen

Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens

erforderlich erscheint.

Einstweilige Suspendierung.

§ 147. In dringenden Fällen können sowohl

der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher

(Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten

die einstweilige Suspendierung

verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache

gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige

Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug

nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über

die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser

Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung

außer Kraft.

Aufhebung der Suspendierung.

§ 148. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben,

sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet

spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des

Disziplinarverfahrens.

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung.

§ 149. (1) Gegen den Beschluß, mit dem das

Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat,

kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit

dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben

hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde

an den Obersten Gerichtshof erheben.

(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung.

§ 150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes

können die Bezüge des Richters mit Ausnahme

der Familienzulagen für die Dauer der Suspendierung

bis auf zwei Drittel gemindert werden.

V. ABSCHNITT.

Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters.

§ 151. Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig

verurteilte Richter oder nach dessen Tod

diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche

Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in

Betracht kämen, können die Wiederaufnahme

auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie

neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen,

die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen

Beweisen geeignet sind, den Freispruch,

die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer

milderen Disziplinarstrafe zu begründen.

Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters.

§ 152. Zum Nachteil des Richters kann das

Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes

wieder aufgenommen werden,

wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen

sind, die allein oder in Verbindung mit den

früher erhobenen Beweisen geeignet sind,

a) im Falle der Beendigung des früheren

Disziplinarverfahrens durch Einstellung,

Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe

die Verhängung einer Disziplinarstrafe

und

b) im Falle der Beendigung des früheren

Disziplinarverfahrens durch Verhängung

einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1

lit. a, b, c oder d die Verhängung einer

Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. e

oder f zu begründen.

Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme.

§ 153. (1) Über den Antrag auf Wiederaufnahme

sowie darüber, ob auf Grund dieses Antrages

mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe

innezuhalten ist, hat das Disziplinargericht, das in

erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche

Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Der

Beschluß ist dem Richter oder nach dessen Tod

denjenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche

Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben

in Betracht kämen, und dem Disziplinaranwalt

zuzustellen.

(2) Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen

durchgeführt werden. Hiebei sind die

Bestimmungen des § 122 sinngemäß anzuwenden.

(3) Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes

können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen

Personen, die für den Fall, daß gesetzliche

Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in

Betracht kämen, und der Disziplinaranwalt Beschwerde

an den Obersten Gerichtshof erheben.

Wirkung der Wiederaufnahme.

§ 154. (1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme

wird das Erkenntnis im Ausspruch

über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im

Ausspruch über die Schuld so weit aufgehoben,

als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich

deren die Wiederaufnahme bewilligt worden

ist.

(2) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache

in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung.

Soweit das Erkenntnis im Ausspruch

über die Disziplinarstrafe und die Kosten

bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug

vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Disziplinarverfahrens unberührt.

Erkenntnis nach der Wiederaufnahme.

§ 155. (1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme

zugunsten des Beschuldigten bewilligt

hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes

ohne mündliche Verhandlung auf

Freispruch oder eine Ordnungsstrafe erkennen.

(2) Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten

die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich

schuldig erkannt, so kann keine strengere als

die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe

ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der

Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht

zu nehmen.

Ersatz der entgangenen Bezüge.

§ 156. Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren

eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe

verurteilte Richter in diesem Verfahren

freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe

oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt,

so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene

Verurteilung entgangenen Bezüge zu

ersetzen.

Wiedereinsetzung.

§ 157. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur

Einbringung eines Rechtsmittels hat der Oberste

Gerichtshof dem betroffenen Richter die Wiedereinsetzung

zu bewilligen, wenn der Richter nachzuweisen

vermag, daß ihm die Einhaltung der

Frist ohne sein oder seines Vertreters Verschulden

durch unabwendbare Umstände unmöglich

gemacht worden ist.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen

zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses

gleichzeitig mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht

einzubringen. Dieses hat den Antrag

dem Disziplinaranwalt zur Äußerung zu übermitteln.

(3) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung

der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung

ist ausgeschlosssen.

VI. ABSCHNITT.

Besondere Bestimmungen für Richter des

Ruhestandes.

Disziplinäre Verantwortlichkeit.

§ 158. Der im Ruhestand befindliche Richter

unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit

1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis

begangenen Dienstvergehens;

2. wegen grober Verletzung der ihm nach

diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden

Verpflichtungen.

Disziplinarstrafen.

§ 159. Disziplinarstrafen sind

a) der Verweis;

b) die zeitlich beschränkte oder dauernde

Minderung des Ruhegenusses um höchstens

25 v. H.;

bei besonders erschwerenden Umständen

c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis

fließenden Rechte und aller Ansprüche

auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters

und seiner Angehörigen zur Hälfte.

Disziplinargericht. Disziplinarverfahren.

§ 160. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

ist das Disziplinargericht zuständig,

das unmittelbar vor Beendigung des aktiven

Dienstverhältnisses für den Richter zuständig

gewesen ist.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte

I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes

für den im Ruhestand befindlichen

Richter sinngemäß anzuwenden.

VII. ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren.

Vornahme der Zustellungen.

§ 161. Für die Vornahme der Zustellungen

gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung.

Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen

sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses

sind jedoch nicht zulässig.

Gebührenfreiheit.

§ 162. Im Disziplinarverfahren sind keine

Gebühren zu entrichten.

Begründung und Zustellung von Entscheidungen.

§ 163. Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel

zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.

Zulässigkeit von Rechtsmitteln.

§ 164. (1) Rechtsmittel im Disziplinarverfahren

sind nur in den im 2. Teil dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Fällen zulässig. Sie sind binnen

zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung

beim Oberlandesgericht einzubringen.

(2) Ein unzulässiges, verspätetes oder von einer

nicht befugten Person erhobenes Rechtsmittel ist

vom Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung

durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen

diesen Beschluß können der Beschuldigte und

der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten

Gerichtshof erheben.

(3) Wird das Rechtsmittel nicht gemäß Abs. 2

zurückgewiesen, dann ist es samt den Akten

dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Er hat es zurückzuweisen, wenn das

Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder von

einer nicht befugten Person erhoben worden ist.

Fristen.

§ 165. (1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht

erstreckbar.

(2) Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung

folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer

Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht

gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen

Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den

Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten

Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in

die Frist nicht eingerechnet.

3. TEIL.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 166. (1) Die bisher für den Sprengel des

Oberlandesgerichtes ernannten Richter (§ 3

Abs. 2 Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/

1921) sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

Richter beim Oberlandesgericht für den

Sprengel des Oberlandesgerichtes in der 1. Standesgruppe.

(2) Die beim Gerichtshof erster Instanz ernannten

Richter der 1. Standesgruppe sind mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu ihrer

Ernennung auf einen Dienstposten anderer Art

Richter dieses Gerichtshofes in der 1. Standesgruppe.

§ 167. Der Bundesminister für Justiz kann

verfügen, daß von der Ausschreibung der erstmalig

zu besetzenden Richterposten eines Bezirksgerichtes

am Sitz eines Gerichtshofes erster

Instanz abgesehen und die Bewerbungsaufforderung

in anderer Weise bekanntgemacht wird.

§ 168. (1) Der Personalsenat des Gerichtshofes

erster Instanz hat innerhalb eines Monates nach

Kundmachung dieses Bundesgesetzes ohne

mündliche Verhandlung durch Beschluß die Versetzung

jener Richter des Gerichtshofes erster

Instanz, die bisher gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes

den am Sitze des Gerichtshofes

erster Instanz instanzenmäßig unterstellten

Bezirksgerichten zugewiesen sind, ausgenommen

die Vizepräsidenten des Gerichtshofes

erster Instanz und die Senatsvorsitzenden

der 3. und 4. Standesgruppe, die mit ihrer Versetzung

nicht einverstanden sind, zu diesen

Bezirksgerichten auszusprechen, soweit dies zur

Begründung eines eigenen Personalstandes notwendig

ist.

(2) Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 169. Personelle Maßnahmen, die im Hinblick

auf dieses Bundesgesetz erforderlich sind,

können sogleich nach seiner Kundmachung getroffen

werden. Sie werden frühestens zugleich

mit diesem Bundesgesetz wirksam.

§ 170. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Personalsenate sind bis zum Ende des

Jahres zu bilden, in dem dieses Bundesgesetz in

Kraft getreten ist. Ihre Funktionsdauer beginnt

mit 1. Jänner des folgenden Jahres.

(2) Bis zum Beginn der Funktionsdauer der

neuen Personalsenate sind die in deren Wirkungskreis

fallenden Angelegenheiten von den

nach den bisherigen Vorschriften gebildeten Personalsenaten

zu besorgen.

§ 171. (1) Verfahren, die auf Grund des Gesetzes

vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, eingeleitet

und noch nicht vom Disziplinargericht

erster Instanz durch Beschluß oder Erkenntnis

erledigt worden sind, sind nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.

(2) Verfahren über Rechtsmittel gegen Beschlüsse

oder Erkenntnisse des Disziplinargerichtes

erster Instanz, die bereits vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ergangen sind,

richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes

vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46.

§ 172. Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften

auf Vorschriften des Gesetzes vom

21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, verwiesen wird,

treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften

dieses Bundesgesetzes.

§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit

nicht in den §§ 168 und 169 etwas anderes bestimmt

wird, am 1. Mai 1962 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften

über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz

geregelt sind, aufgehoben Insbesondere

werden aufgehoben

1. Das Kaiserliche Patent vom 3. Mai 1853,

RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion), soweit es

durch das Gerichtsorganisationsgesetz 1945,

StGBl. Nr. 47, wieder in Kraft gesetzt worden

ist, ausgenommen §. 70 zweiter Satz.

2. Das Gesetz vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46,

betreffend die Disziplinarbehandlung der Richter

und die unfreiwillige Versetzung derselben auf

eine andere Stelle oder in den Ruhestand.

3. Die §§ 4 bis 15, 17 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2,

27 Abs. 2 und 44 bis 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung

der Vierten Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 532/1922, und der Fünften Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 83/1925.

4. Die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 4 erster und

zweiter Satz, und 5 der Gerichtsverfassungsnovelle,

BGBl. Nr. 422/1921.

5. Der Artikel I Abs. 3 der Dienstpragmatik,

RGBl.Nr.15/1914, mit der Maßgabe, daß die §§ 60

bis 62, 65, 66 und 98 für die Dauer ihrer Geltung

weiterhin auf Richter sinngemäß anzuwenden

sind.

6. Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 der Gerichtsverfassungsnovelle

1947, BGBl. Nr. 71.

7. Die Verordnung des Justizministers vom

15. August 1897, RGBl. Nr. 192, über den richterlichen

Vorbereitungsdienst.

8. Die Verordnung des Justizministers vom

1. November 1900, RGBl. Nr. 182, betreffend

die Richteramtsprüfungen, in der Fassung der

Verordnung des Justizministers vom 28. Oktober

1901, RGBl. Nr. 177, betreffend die Richteramtsprüfungen.

9. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 21. Dezember 1921, BGBl.

Nr. 748, über die Zusammensetzung und den

Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe

erster und zweiter Instanz, ausgenommen

§ 13 Z. 2, 4 bis 6 und § 13 Z. 3, soweit

diese Vorschrift auf Beamte anzuwenden ist, in

der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober

1926, BGBl. Nr. 315, über die Zusammensetzung

der Personalsenate der Gerichtshöfe erster

und zweiter Instanz und des Art. IV der Verordnung

des Bundesministers für Justiz vom

1. März 1930, BGBl. Nr. 74, womit im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministern

und dem Rechnungshof eine neue Geschäftsordnung

für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

erlassen wird.

10. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 18. Juni 1925, BGBl. Nr. 192, über die Zusammensetzung

und den Wirkungskreis des Personalsenates

beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen

§ 7 Z. 3 und § 7 Z. 4, soweit diese Vorschrift

auf Beamte anzuwenden ist.

11. Die §§ 13 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, und 28 Abs. 2,

soweit diese Vorschriften auf Richter und

Richteramtsanwärter anzuwenden sind, sowie

§ 28 Abs. 1 lit. A Z. 1 bis 7 der Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai

1951, BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung

für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

teilweise geändert und neu verlautbart wird,

in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 24. Juni 1957,

BGBl. Nr. 156, womit das I. Hauptstück der Geschäftsordnung

für die Gerichte I. und II. Instanz

geändert wird.

(3) Folgende Vorschriften bleiben für die

Dauer ihrer Geltung unberührt

1. Der § 14 b des Gerichtsorganisationsgesetzes

1945, StGBl. Nr. 47 in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Juni 1946, BGBl. Nr. 99, zur

Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945.

2. Der § 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember

1960, BGBl. Nr. 306, zur Ergänzung des

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November

1896, RGBl. Nr. 217.

(4) Der § 116 der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, ist für die Dauer seiner Geltung

auf Richter sinngemäß anzuwenden.

§ 174. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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