305. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Anwendungsbereich.
Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und
die Richteramtsanwärter anzuwenden.
ARTIKEL II.
Richter.
Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die gemäß Artikel 86 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
ARTIKEL III.
Richteramtsanwärter.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten
im richterlichen Vorbereitungsdienst. Sie
führen den Amtstitel Richteramtsanwärter.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere
Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält,
sind die für die Richter geltenden Vorschriften
sinngemäß auf die Richteramtsanwärter
anzuwenden; ausgenommen die Vorschriften der
§§ 25 Abs. 3 und 4, 30 bis 33, 36 bis 49, 70,
77, 81, 82, 90, 92 bis 98.
1. TEIL.
Dienstrecht.
I. ABSCHNITT.
Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung
und Auflösung des Dienstverhältnisses.
Aufnahme in das Dienstverhältnis.
§ 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen
Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung
zum Richteramtsanwärter.
(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung
eines Dienstortes für den Oberlandesgerichtssprengel
zu ernennen.
Aufnahmeerfordernisse.
§ 2. Zum Richteramtsanwärter darf nur ein
österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem
Vorleben ernannt werden, dessen Handlungsfähigkeit
nicht beschränkt ist, der die körperliche
und geistige Eignung für den Richterberuf
besitzt und die in der juristischen Studien- und
Staatsprüfungsordnung vorgesehenen Staatsprüfungen
mit Erfolg abgelegt hat.
Provisorisches Dienstverhältnis. Definitivstellung,
§ 3. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch
und wird nach vierjähriger Dauer und
bestandener Richteramtsprüfung auf Ansuchen
des Richteramtsanwärters definitiv.
(2) In die provisorische Dienstzeit können die
für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten
ganz oder zum Teil eingerechnet werden.
Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn
im Hinblick auf die künftige Verwendung
des Richteramtsanwärters Bedacht zu nehmen.
(3) Während eines Disziplinarverfahrens und
vor Ablauf von drei Monaten nach rechtskräftigem
Abschluß desselben kann das provisorische
Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters nicht
definitiv werden. Ist das Disziplinarverfahren
durch Einstellung oder Freispruch beendet worden,
so kann die Definitivstellung mit Wirkung
auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu
dem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich
gewesen wäre.
Ernennungsdekret.
§ 4. Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter
ist ein Dekret auszufertigen, in dem
der Dienstposten und der Amtstitel anzugeben
und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis
provisorisch ist.
Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.
§ 5. Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt
seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes
folgende Pflichtenangelobung zu
leisten
Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die
Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich
beachten und meine ganze Kraft in den Dienst
der Republik Österreich stellen werde.
Versetzung des Richteramtsanwärters.
§ 6. Der Richteramtsanwärter kann im dienstlichen
Interesse von Amts wegen in einen anderen
Oberlandesgerichtssprengel versetzt werden;
hiebei ist ihm unter Wahrung der dienstlichen
Interessen und mit tunlicher Berücksichtigung
seiner persönlichen Verhältnisse eine angemessene
Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 7. (1) Das provisorische Dienstverhältnis kann
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes durch
schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates
gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses einen Monat, nach Ablauf
von sechs Monaten zwei Monate und nach Vollendung
des zweiten Dienstjahres drei Monate.
Die Kündigung ist nur mit Angabe eines Grundes
möglich.
(2) Die Gründe zur Auflösung des Dienstverhältnisses
sind
1. Nichtablegung der Richteramtsprüfung innerhalb
eines Jahres nach Beendigung des Ausbildungsdienstes
oder Nichtbestehen der wiederholten
Richteramtsprüfung;
2. auf Grund amtsärztlichen Gutachtens festgestellter
Mangel der körperlichen oder geistigen
Eignung;
3. unbefriedigender Arbeitserfolg;
4. pflichtwidriges Verhalten im oder außer
Dienst;
5. Bedarfsmangel.
(3) Die Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens
ist während eines Disziplinarverfahrens
über dieses Verhalten unzulässig. Die Kündigung
ist auch unzulässig, wenn das pflichtwidrige Verhalten
Gegenstand eines Disziplinarverfahrens
gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch
geendet hat.
Dienstentlassung infolge Verurteilung.
§ 8. Wird der Richteramtsanwärter zu einer
Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft
Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten
des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu
vollziehen.
II. ABSCHNITT.
Ausbildung des Richteramtsanwärters.
Dauer des Ausbildungsdienstes.
§ 9. (1) Der Richteramtsprüfung hat ein dreijähriger
Ausbildungsdienst voranzugehen, der
beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz
und bei der Staatsanwaltschaft bei einem
Gerichtshof erster Instanz zu leisten ist.
(2) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim
Obersten Gerichtshof, beim Oberlandesgericht,
beim Arbeitsgericht und bei der Finanzprokuratur
geleistet werden.
(3) Die Dienstleistung beim Bezirksgericht und
beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens
je ein Jahr zu dauern; jede andere der genannten
Dienstleistungen darf die Dauer von sechs
Monaten nicht überschreiten.
Gestaltung des Ausbildungsdienstes.
§ 10. (1) Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten,
daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen
Geschäftszweigen des gerichtlichen und des
staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich des
Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird
und die zur selbständigen Ausübung des Amtes
eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Der
Richteramtsanwärter ist soviel als möglich zur
Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und
zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und
in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als
Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit,
als dies mit dem Zweck der Ausbildung
vereinbar ist.
(2) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter
zum Studium für die Richteramtsprüfung
und seine wissenschaftliche Fortbildung
genügend Zeit frei bleibt.
Leitung des Ausbildungsdienstes.
§ 11. Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung
des Richteramtsanwärters zu bestimmen.
Beurteilung der Ausbildung.
§ 12. Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters
betraute Richter oder Beamte hat
dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung
für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen.
Nach Ablauf der Verwendung des Richteramtsanwärters
bei einer Behörde hat deren Vorstand
diese Beurteilungen unter Anschluß seiner
Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
zu übersenden.
Nichteinrechnung in den Ausbildungsdienst.
§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter
wegen Krankheit, Sonderurlaubes oder
Wehrdienstes dem Ausbildungsdienst entzogen
ist, wird, soweit sie jährlich zusammen sechs
Wochen überschreitet, in die vorgeschriebene
Dauer des Ausbildungsdienstes nicht eingerechnet.
Übungskurse zur Ausbildung.
§ 14. (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls
auch beim Gerichtshof erster Instanz
sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter
einzurichten.
(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter
in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse
praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle
mündlich und schriftlich darzustellen und
zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für
die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge
und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung
wecken.
(3) Der Richteramtsanwärter soll auch die für
den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf dem
Gebiete der Kriminologie, des Strafvollzuges sowie
auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet
erwerben. Zu diesem Zwecke sind besondere
Kurse und Übungen abzuhalten.
Einrechnung in den Ausbildungsdienst.
§ 15. Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter
zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant,
bei der Finanzprokuratur oder bei einer
anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter
oder Notariatskandidat ist vom
Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder
teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen,
soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des
Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung
und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet
ist.
Richteramtsprüfung.
§ 16. (1) Durch die Richteramtsprüfung sollen
die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen
und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit
des Kandidaten zur gewandten und richtigen
rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von
Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen
Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind
zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht
zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema
aus dem Zivil- und dem Strafrecht. Diese Arbeiten
sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb
eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden
anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung
der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe
gestattet; ausgenommen sind die Sammlungen
von Entscheidungen, Sammlungen von
Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
1. das Privatrecht;
2. das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht;
3. das zivilgerichtliche Verfahren;
4. das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht
einschließlich des Strafvollzugsrechtes;
5. die Verfassung und die innere Einrichtung
der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen
der Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz;
6. die Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs-
und des Finanzrechtes sowie des Dienstrechtes
der öffentlich-rechtlichen Bediensteten
des Bundes.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich
und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die
gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit
zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll
die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
Richteramtsprüfungskommission.
§ 17. Zur Vornahme der Richteramtsprüfung
ist vom Bundesministerium für Justiz bei jedem
Oberlandesgericht eine Prüfungskommission für
die Dauer von jeweils drei Jahren zu bilden und
erforderlichenfalls in der Zwischenzeit zu ergänzen.
Zu Prüfungskommissären sind der Präsident
und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
und eine angemessene Anzahl von Richtern,
Staatsanwälten, Rechtsanwälten und, falls sich
am Sitze des Oberlandesgerichtes eine Universität
befindet, auch ordentliche und außerordentliche
Professoren der rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät, die für Fächer des judiziellen
Studienabschnittes ernannt sind und sich
zur Vornahme von Richteramtsprüfungen bereit
erklären, zu bestellen. Außerdem kann das Bundesministerium
für Justiz auch andere geeignete
rechtskundige Personen, die sich hiefür bereit
erklären, zu Mitgliedern einer oder mehrerer
Prüfungskommissionen bestellen.
Bestellung der Prüfungskommissäre.
§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat spätestens im November des letzten Jahres
der Funktionsdauer der Prüfungskommission
dem Bundesministerium für Justiz Vorschläge
über die zu bestellenden Prüfungskommissäre zu
erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht
dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören,
hat er das Einvernehmen mit ihrer
Dienststelle zu pflegen.
(2) Die am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche
Rechtsanwaltskammer hat bis Mitte
November des letzten Jahres der Funktionsdauer
der Prüfungskommission dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes Rechtsanwälte ihres
Sprengeis in der von ihm anzugebenden Anzahl
zur Bestellung als Prüfungskommissäre namhaft
zu machen. Nach Bedarf kann der Präsident des
Oberlandesgerichtes auch eine nicht am Sitze des
Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwalts-
kammer auffordern, Rechtsanwälte ihres Sprengeis
zur Bestellung als Prüfungskommissäre vorzuschlagen.
Zusammensetzung der Prüfungskommission.
§ 19. (1) Die mündliche Richteramtsprüfung
ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen;
mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt
sein. Von den Richtern muß einer Mitglied
des Oberlandesgerichtes sein.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat
für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden
und die anderen Prüfungskommissäre
zu bestimmen. Er hat gleichzeitig jene Prüfungskommissäre
zu bestimmen, die die schriftlichen
Aufgaben zu stellen und zu begutachten
haben.
(3) Wer zu einem Kandidaten in einem der
in § 34 angeführten Verhältnisse steht, kann
nicht dessen Prüfungskommissär sein.
Ort und Zeit der Richteramtsprüfung.
§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der
Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für
dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt
ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann das Bundesministerium für Justiz die Ablegung
der Richteramtsprüfung bei einem anderen
Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten
des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
Zulassung zur Richteramtsprüfung.
Prüfungsurlaub.
§ 21. (1) Um die Zulassung zur Richteramtsprüfung
kann der Richteramtsanwärter frühestens
drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsdienstes
ansuchen. Über die Zulassung hat der
Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden,
für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt
ist.
(2) Die Zulassung zur Richteramtsprüfung ist
zu verweigern, wenn der Bewerber den Ausbildungsdienst
nicht mit genügendem Erfolg geleistet
hat oder bis zum Prüfungsbeginn nicht
in der erforderlichen Dauer geleistet haben wird.
(3) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene
Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen
sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Prüfungsurlaub
hat dem Prüfungsbeginn unmittelbar voranzugehen.
Ergebnis der Richteramtsprüfung.
§ 22. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer
der folgenden Noten zu bewerten
1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt
liegenden, hervorragenden Kenntnissen
und Fähigkeiten;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen
und Fähigkeiten;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten;
4. nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen.
Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen,
der Vorsitzende jedoch als letzter. Die
Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit.
absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
(3) Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit
erzielt, dann sind die für die jeweils
beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils
schlechteren Note zuzuzählen.
(4) Lautet die Note auf „nicht genügend", dann
ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu
unterschreiben ist.
(6) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach
Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden
mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat über das Prüfungsergebnis,
dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.
Wiederholung der Richteramtsprüfung.
§ 23. (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht
bestanden, so hat die Prüfungskommission mit
absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen,
nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt
werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs
Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen
und sowohl in der Niederschrift als auch im
Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.
(2) Die Richteramtsprüfung darf nur einmal
wiederholt werden. § 21 Abs. 3 ist anzuwenden.
Gebührenfreiheit der Richteramtsprüfung.
§ 24. Für die Richteramtsprüfung sind keine
Gebühren zu entrichten.
III. ABSCHNITT.
Ernennung zum Richter.
Erster und späterer Dienstposten.
§ 25. (1) Der Richter erhält seinen ersten und
jeden späteren Dienstposten durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird,
rechtsunwirksam.
(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches
nach Einholung von Besetzungsvorschlägen
der Personalsenate ernannt.
(4) Die Ernennung des Richters auf einen
anderen Dienstposten derselben Standesgruppe
(Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches
noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages
der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung
eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes
oder eines Beschlusses nach § 90 dieses
Bundesgesetzes erfolgt. Der Bundesminister für
Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen
innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels
ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes,
in anderen Fällen ein Gutachten
des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes
einholen.
Ernennungserfordernisse.
§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt
werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst
vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse
erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und
eine vierjährige Rechtspraxis im richterlichen
Vorbereitungsdienst oder in einer der im § 15
genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Die
Rechtsanwaltsprüfung ersetzt die Richteramtsprüfung.
(2) Die ordentlichen Professoren der rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen
Universität, die für Fächer des judiziellen
Studienabschnittes ernannt sind, können
auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern
ernannt werden.
Ernennungsdekret.
§ 27. Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen,
in dem der Dienstposten, die Standesgruppe
und der Amtstitel anzugeben sind.
Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt.
§ 28. (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
zur Republik Österreich beginnt mit dem
Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes,
es sei denn, daß in diesem ausdrücklich
ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten
Tag und, wenn kein Tag angegeben ist,
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes
anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die
Aufnahme außer Kraft, wenn das Säumnis nicht
binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen
ausreichend gerechtfertigt wird.
Diensteid des Richters.
§ 29. (1) Der Richter hat bei Antritt seines
ersten Dienstpostens folgenden Diensteid zu
leisten
Ich schwöre, daß ich die Verfassung und die
Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich
beachten und meine ganze Kraft in den Dienst
der Republik Österreich stellen werde.
(2) Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig
1. der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich
der ihm unterstellten Richter der
Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz
und des Oberlandesgerichtes;
2. der Präsident des Obersten Gerichtshofes
hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit
Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes;
3. der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen
Richter.
Ausschreibung der Dienstposten.
§ 30. (1) Jeder zu besetzende Dienstposten ist
auszuschreiben, mehrere gleichartige Dienstposten
können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit
der Ausschreibung eines Dienstpostens kann die
Ausschreibung der durch die Besetzung dieses
Dienstpostens allenfalls freiwerdenden Dienstposten
(Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Dienstposten des Präsidenten und der
Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und
der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom
Bundesministerium für Justiz auszuschreiben.
Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Dienstposten
des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten
dieses Gerichtshofes, alle übrigen Dienstposten
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
in dessen Sprengel der Dienstposten zu besetzen
ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist mindestens einmal
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
Bewerbungsgesuche.
§ 31. (1) Zur Überreichung der Bewerbungsgesuche
ist ein Termin zu setzen, der vier
Wochen nach der letzten Veröffentlichung der
Ausschreibung liegen soll.
(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter
haben ihrem Bewerbungsgesuch einen
Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber
haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung
zum Richter nachzuweisen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg
an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten,
dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten
Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche
um die Dienstposten des Präsidenten und
der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes
sind an das Bundesministerium für Justiz zu
richten.
Besetzungsvorschläge.
§ 32. (1) Für die Dienstposten bei den Bezirksgerichten
und Gerichtshöfen erster Instanz, mit
Ausnahme der Dienstposten der Vizepräsidenten
und der Präsidenten, hat. der Personalsenat des
Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel
oder bei dem der Dienstposten besetzt werden
soll, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der
Besetzungsvorschlag ist an das übergeordnete
Oberlandesgericht weiterzuleiten, dessen Personalsenat
einen weiteren Besetzungsvorschlag zu
erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an
das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(2) Für die Dienstposten der Vizepräsidenten
und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz
und für die Dienstposten bei den Oberlandesgerichten
mit Ausnahme der Dienstposten
der Vizepräsidenten und der Präsidenten hat der
Personalsenat des Oberlandesgerichtes, in dessen
Sprengel oder bei dem der Dienstposten zu besetzen
ist, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten.
Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten
Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat
einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten
hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das
Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(3) Für die Dienstposten der Richter beim
Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
in der 1. Standesgruppe ist jedoch
nur ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat
des Oberlandesgerichtes, bei dem der Dienstposten
zu besetzen ist, zu erstatten und unmittelbar
an das Bundesministerium für Justiz
weiterzuleiten.
(4) Für die Dienstposten der Vizepräsidenten
und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und
für die Dienstposten beim Obersten Gerichtshof,
ausgenommen die der Vizepräsidenten und des
Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom
Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten
und an das Bundesministerium für Justiz
weiterzuleiten.
(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug
zu erstatten und weiterzuleiten.
(6) Verspätet überreichte Bewerbungsgesuche
sind bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen
so lange zu berücksichtigen, als der erstberufene
Personalsenat den Besetzungsvorschlag
nicht beschlossen hat.
Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge.
§ 33. (1) Bei der Beratung des Personalsenates
über die Erstattung der Besetzungsvorschläge hat
jeder Stimmführer sachlich, gerecht und nach
eigener Überzeugung vorzugehen. In den Besetzungsvorschlag
sind die fähigsten und vertrauenswürdigsten
Bewerber aufzunehmen. Der
Personalsenat hat hiebei auf die Eignung, die
bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, den
Fleiß und Eifer, die besonderen Verdienste sowie
das dienstliche und außerdienstliche Verhalten
der Bewerber genau zu achten. Bei gleichwertigen
Bewerbern entscheidet der bessere Rang.
(2) Von der Aufnahme in den Besetzungsvorschlag
sind Bewerber auszuschließen, von
denen nach ihren Fähigkeiten und ihrem Verwendungserfolg
oder nach ihrem Dienstalter eine
dem dienstlichen Interesse entsprechende Versehung
des Dienstpostens nicht zu erwarten ist.
(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen
für die Dienstposten beim Obersten Gerichtshof
ist unter Berücksichtigung der Vorschriften
der Abs. 1 und 2 auch auf eine Zusammensetzung
des Personalstandes dieses Gerichtshofes mit
Richtern aus allen Bundesländern Bedacht zu
nehmen.
(4) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag
zu begründen.
Hindernis des Angehörigkeitsverhältnisses.
§ 34. Bei demselben Gericht dürfen Richter,
zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender
Linie, Seitenverwandtschaft oder
Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder
Wahlkindschaftsverhältnis besteht, nicht
ernannt oder verwendet werden.
Hinweis auf ein Angehörigkeitsverhältnis im
Bewerbungsgesuch.
§ 35. Der Bewerber um einen Dienstposten
hat in seinem Gesuch auf eine die Ernennung
hindernde Verwandtschaft, Schwägerschaft oder
auf ein solches Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis
hinzuweisen.
IV. ABSCHNITT.
Personalsenate.
Bildung der Personalsenate.
§ 36. (1) Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat
zu bilden.
(2) Die Personalsenate bestehen aus Mitgliedern
kraft Amtes und gewählten Mitgliedern.
(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident
und die Vizepräsidenten des Gerichtshofes.
(4) Die Zahl der gewählten Mitglieder ist bei
den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz um
eins höher als die Zahl der Mitglieder kraft
Amtes; beim Obersten Gerichtshof beträgt sie
sechs. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmann
zu wählen, soweit die Zahl der wählbaren
Richter hiezu ausreicht.
(5) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern
kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten
dessen Stellvertreter, an Stelle der Vizepräsidenten
die rangältesten Richter des Gerichtshofes
einzutreten, die dem Personalsenat nicht kraft
Amtes oder auf Grund der Wahl angehören. Im
Falle der Verhinderung gewählter Mitglieder
haben die Ersatzmänner nach der Reihenfolge
ihrer Wahl einzutreten.
(6) Die Mitglieder und die Ersatzmänner der
Personalsenate sind auf drei Jahre zu wählen.
Ihre Funktionsdauer beginnt mit 1. Jänner des
ihrer Wahl folgenden Jahres. Scheiden Mitglieder
während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest
der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Sie hat erforderlichenfalls auf Beschluß des Personalsenates
auch beim Ausscheiden von Ersatzmännern
stattzufinden. Bei Durchführung der
Ersatzwahl sind die Vorschriften der §§ 37 bis 46
sinngemäß anzuwenden.
Wahlrecht.
§ 37. (1) Wahlberechtigt sind beim Gerichtshof
erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und
bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten
Richter, bei den anderen Gerichtshöfen
die dort ernannten Richter. Die Richter beim
Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
in der 1. Standesgruppe sind bei
dem an seinem Sitze befindlichen Gerichtshof
erster Instanz, bei mehreren Gerichtshöfen erster
Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes bei
dem für Zivilrechtssachen zuständigen Gerichtshof
erster Instanz wahlberechtigt. Die Richter im
Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes sind
beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind mit Ausnahme der Richter,
die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören,
beim Gerichtshof erster Instanz die bei
diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten
Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den
anderen Gerichtshöfen die dort ernannten
Richter. Die Richter beim Oberlandesgericht für
den Sprengel des Oberlandesgerichtes in der
1. Standesgruppe und die Richter im Evidenzbüro
des Obersten Gerichtshofes sind nicht wählbar.
Für die Wählbarkeit in den Personalsenat
des Gerichtshofes erster Instanz ist eine mindestens
zehnjährige ab Eintritt in die Gerichtspraxis
tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit erforderlich.
(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit
ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung,
einer Enthebung und einer Suspendierung
des Richters.
(4) Verliert ein Mitglied (Ersatzmann) die
Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Personalsenat
aus.
(5) Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht;
doch ist die Abgabe leerer Stimmzettel
gestattet,
Wahltermin. Verzeichnis der wahlberechtigten
und wählbaren Richter.
§ 38. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat
spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der
Funktionsdauer des Personalsenates Tag und
Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des
neuen Personalsenates zu bestimmen und den
wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben,
daß ihnen die Verständigung spätestens
zwei Wochen vor der Wahl zukommt. Diese
Verständigung hat auch an Richter zu ergehen,
deren Wahlberechtigung ruht.
(2) Gleichzeitig ist ein Verzeichnis der am
Wahltag wahlberechtigten und der am Wahltag
wählbaren Richter anzufertigen, durch mindestens
zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht
aufzulegen und beim Gerichtshof erster Instanz
auch den unterstellten Bezirksgerichten mitzuteilen.
Den Richtern im Evidenzbüro des Obersten
Gerichtshofes und den Richtern beim Oberrandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
in der 1. Standesgruppe ist dieses Verzeichnis
direkt mitzuteilen. Der Beginn und das
Ende der Einsichtsfrist sind bekanntzugeben.
Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Richter
gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses
Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes
schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
Hierüber hat bei den Gerichtshöfen erster und
zweiter Instanz der Personalsenat des Oberlandesgerichtes,
beim Obersten Gerichtshof dessen
Personalsenat zu entscheiden.
Wahlkommission. Durchführung der Wahl.
§ 39. (1) Zur Durchführung der Wahl ist eine
Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten
als Vorsitzenden und den zwei rangältesten
Mitgliedern des Gerichtshofes besteht.
(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist
persönlich auszuüben. Der Richter, der infolge
Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit
an der persönlichen Ausübung des
Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten
Richter zur Ausübung des Stimmrechtes
schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht
ist zu den Wahlakten zu nehmen.
(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe oder
Übersendung des nicht unterfertigten, unter Umschlag
gehaltenen Stimmzettels an die Wahlkommission
auszuüben. Die Richter der Bezirksgerichte
außerhalb des Sitzes des Gerichtshofes
erster Instanz haben am Wahltag ihre Stimmzettel
unter Umschlag dem Vorsteher des Bezirksgerichtes
zu übergeben, der sie mit einem Verzeichnis
der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt
haben, unverzüglich an die Wahlkommission
einzusenden hat.
Stimmzettel.
§ 40. (1) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des
Zeitpunktes des Beginnes und des Endes der
Wahl ist den Richtern ein amtlicher Stimmzettel
(Muster in der Anlage) zuzustellen.
(2) Auf dem Stimmzettel sind durch Druck,
Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigungen
untereinander so viele Zeilen zu setzen und an
der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern
fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und
Ersatzmänner zu wählen sind. Auf der rechten
Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben.
Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer
Reihenfolge zu den links eingesetzten
Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für
die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.
Ausfüllung und Wertung des Stimmzettels.
§ 41. (1) Von den Wahlberechtigten sind auf
dem amtlichen Stimmzettel untereinander so
viele Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und
Ersatzmänner zu wählen sind. Hiebei hat eine
getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und
Ersatzmännern zu unterbleiben. Enthält ein
Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und
Ersatzmänner zu wählen sind, so sind die über
diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen
unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger
Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit
nicht. Andere als die amtlichen Stimmzettel sind
ungültig.
(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle
gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als
Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind;
der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter
erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
(3) Ist der Name desselben Richters auf einem
Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei
der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle
mit der höchsten Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
(4) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren
Richter entfallen, sind ungültig.
Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte.
§ 42. Die Wahlkommission hat die Abgabe des
Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten
festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf
die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte
zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der
über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift
ersichtlich zu machen.
Wertung der Wahlpunkte. Annahme der Wahl.
§ 43. (1) Von den Richtern, die mindestens so
viele Wahlpunkte erhalten haben, als gültige
Stimmzettel abgegeben worden sind, sind entsprechend
der Zahl der zu wählenden Mitglieder
und Ersatzmänner die Richter mit der höheren
Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die
Richter mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten
als Ersatzmänner des Personalsenates gewählt.
(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten
mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder
oder Ersatzmänner in Betracht kommen, so entscheidet
das vom Vorsitzenden der Wahlkommission
zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied
und wer als Ersatzmann gewählt ist.
(3) Werden nicht mindestens so viele Wahlpunkte
erlangt, als gültige Stimmzettel abgegeben
worden sind, so ist rücksichtlich der
noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmänner
zur engeren Wahl zu schreiten.
(4) Die Annahme der Wahl ist Amtspflicht.
Engere Wahl.
§ 44. (1) In die engere Wahl sind von den im
ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit
den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt
so viele einzubeziehen, als zu wählen sind.
Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet
das vom Vorsitzenden der Wahlkommission
zu ziehende Los, wer in die engere Wahl
zu bringen ist.
(2) Stimmen, die bei der engeren Wahl auf
einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter
entfallen, sind ungültig.
(3) Bei Durchführung der engeren Wahl sind
die Bestimmungen der §§ 37 bis 43 sinngemäß
anzuwenden.
Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe
des Ergebnisses.
§ 45. (1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die alles Wesentliche zu
enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission
zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis
der Wahlberechtigten, den abgegebenen
Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten
bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren
ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten
Einsicht nehmen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Wahlberechtigten
schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist es
beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes, beim Oberlandesgericht
und beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium
für Justiz bekanntzugeben.
Anfechtung der Wahl.
§ 46. (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten
binnen zwei Wochen) nach Mitteilung
des Wahlergebnisses angefochten werden,
wenn eine Vorschrift der §§ 38 bis 44 verletzt,
ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen,
zur Wahl zugelassen oder als gewählt
erklärt worden ist. Die Anfechtung ist
jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe
stützt, die bereits durch Einspruch nach § 38
Abs. 2 hätten geltend gemacht werden können
oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
(2) Über die Anfechtung entscheidet der Personalsenat
des Oberlandesgerichtes, beim Obersten
Gerichtshof dessen Personalsenat.
Einberufung des Personalsenates.
§ 47. (1) Die Sitzungen des Personalsenates
sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei Verhinderung
des Präsidenten von seinem Stellvertreter
einzuberufen.
(2) Der Personalsenat ist auch auf Verlangen
von mindestens zwei gewählten Mitgliedern binnen
zwei Wochen einzuberufen.
Beschlußfähigkeit des Personalsenates.
§ 48. Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in
Vollsitzungen zu fassen.
Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates.
§ 49. (J) Den Vorsitz im Personalsenat hat der
Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung
des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.
(2) Der Personalsenat hat einen oder mehrere
Berichterstatter zu bestellen.
(3) Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit
absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig.
(4) Von der Beratung und Abstimmung ist ein
Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn
ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit
in Zweifel zu ziehen. Über das Vorliegen
dieses Grundes hat der Personalsenat zu entscheiden.
(5) Mitteilungen über Beratungen und Abstimmungen,
betreffend den Besetzungsvorschlag des
Personalsenates, sind untersagt. Der Besetzungsvorschlag
des Personalsenates kann jedoch dem
betroffenen Richter mitgeteilt werden.
(6) Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst,
der Vorsitzende die seine zuletzt abzugeben.
Außerdem haben die rangälteren Richter vor
den rangjüngeren abzustimmen.
V. ABSCHNITT.
Standesausweis und Dienstbeschreibung.
Standesausweis.
§ 50. (1) Über den Richter ist ein Standesausweis
zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis
im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung
und für die Bemessung des Ruhegenusses
maßgebenden Umstände einzutragen sind.
(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar
nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle
Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen
einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis
einzusehen und abzuschreiben.
(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung
des Standesausweises können durch Verordnung
des Bundesministeriums für Justiz getroffen
werden.
Dienstbeschreibung.
§ 51. (1) Der Richteramtsanwärter ist im ersten
Viertel jedes Kalenderjahres für das abgelaufene
Kalenderjahr zu beschreiben.
(2) Die Richter der 1. bis einschließlich 4. Standesgruppe
sind im ersten Viertel des auf ihre
Ernennung folgenden zweiten Kalenderjahres für
das zuletzt abgelaufene Kalenderjahr zu beschreiben.
Der Richter der 1. Standesgruppe ist
außerdem für das Kalenderjahr zu beschreiben,
in dem er die Gehaltsstufe 7 erreicht hat. In
diesem Fall ist zugleich mit der Gesamtbeurteilung
die Feststellung auszusprechen, ob der Richter
die für die Erreichung der Gehaltsstufe 8 erforderliche
Durchschnittsleistung erbracht hat.
Auf diesen Ausspruch sind die Bestimmungen des
§ 55 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher
des Bezirksgerichtes) kann jederzeit die
Dienstbeschreibung eines unterstellten Richters
beantragen, wenn er der Meinung ist, daß sie zu
einer von der letzten Gesamtbeurteilung abweichenden
Gesamtbeurteilung führt. Sie ist zu beantragen,
wenn es fraglich erscheint, ob die Gesamtbeurteilung
noch als „gut" bezeichnet werden
kann.
(4) Der Richter ist auf seinen Antrag zu beschreiben,
wenn er geltend macht, daß ihm eine
bessere als die letzte Gesamtbeurteilung gebühre,
und wenn seit dem letzten Kalenderjahr, auf das
sich die Beurteilung erstreckt, mindestens ein
Kalenderjahr abgelaufen ist.
(5) Solange die Gesamtbeurteilung auf „minder
entsprechend" oder „nicht entsprechend" lautet,
ist der Richter für jedes Kalenderjahr zu beschreiben.
Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.
§ 52. Für die Dienstbeschreibung ist zuständig
1. der Personalsenat des Gerichtshofes erster
Instanz hinsichtlich der bei diesem Gerichtshof
und den unterstellten Bezirksgerichten verwendeten
Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme
des Präsidenten, der Vizepräsidenten und
der Senatsvorsitzenden;
2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes
hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes
1 ausgenommenen Richter und der beim
Oberlandesgericht verwendeten Richter und
Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten
und des Vizepräsidenten;
3. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes
hinsichtlich der von der Bestimmung des
Punktes 2 ausgenommenen Richter und der beim
Obersten Gerichtshof verwendeten Richter und
Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten
und der Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes.
Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung.
§ 53. (1) Der Berichterstatter des Personalsenates
hat die Dienstbeschreibung nach den
Fragepunkten des § 54 schriftlich zu. entwerfen.
(2) Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung
nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes
festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen
für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden
Ermittlungen durchführen.
(3) Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung
der bei den Bezirksgerichten ver-
wendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers
einzuholen und der Vorsitzende des
Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung
zur Beratung, anzuhören.
Gesamtbeurteilung.
§ 54. (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen
1. die fachliche Ausbildung und Kenntnis der
zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die
Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes;
4. die Eignung für den Parteienverkehr und
für den äußeren Dienst;
5. der Erfolg der Verwendung;
6. das Verhalten;
7. bei Richtern, die sich auf einem leitenden
Dienstposten befinden oder deren Berufung auf
einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung
hiezu.
(2) Besondere, für die Dienistbeschreibung entscheidende
Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten
1. ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt
liegenden, hervorragenden Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
3. gut, bei durchschnittlichen Leistungen, die
den Anforderungen des Dienstes voll entsprechen;
4. minder entsprechend, wenn den Anforderungen
des Dienstes nur zeitweise oder nur in
einer Art entsprochen wird, die nicht das erforderliche
Durchschnittsmaß erreicht
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsmäßigen
Versehung des Dienstes unerläßliche
Mindestmaß nicht erreicht wird.
Mitteilung der Gesamtbeurteilung.
Rechtsmittel.
§ 55. (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen
in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2) Er hat das Recht, bei der Dienststelle seine
Dienstbeschreibung einzusehen und diese abzuschreiben.
(3) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beschriebene
binnen zwei Wochen nach ihrer Mitteilung
Beschwerde an den Personalsenat des
übergeordneten Gerichtshofes erheben.
Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.
§ 56. Die Dienstbeschreibung der Richter und
Richteramtsanwärter, die bei einer anderen Behörde
als einem Gericht verwendet werden, ist
nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften
und nur für die Dauer der
Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.
VI. ABSCHNITT.
Pflichten.
Allgemeine Pflichten.
§ 57. (1) Der Richter ist der Republik Österreich
zur Treue verpflichtet und hat die Bundesverfassung
sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich
zu beachten. Er hat sich mit voller
Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen,
die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch
und uneigennützig zu erfüllen und die bei
Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie
möglich zu erledigen.
(2) Soweit sich der Richter nicht in Ausübung
seines richterlichen Amtes befindet, hat er den
dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten
Folge zu leisten und bei deren Durchführung die
ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach
bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
(3) Der Richter hat sich im und außer Dienst
vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen,
was das Vertrauen in die richterlichen
Amtshandlungen oder die Achtung vor dem
Richterstande schmälern könnte. Es ist ihm verboten,
einer ausländischen, politische Zwecke verfolgenden
Gesellschaft anzugehören.
(4) Auch im Ruhestand ist der Richter zu einer
dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.
Amtsverschwiegenheit.
§ 58. (1) Der Richter ist, soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über
alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten ist.
(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung
tritt nur insoweit ein, als der Richter für einen
bestimmten Fall von der Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit entbunden wird.
(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht
auch im Verhältnis außer Dienst und im
Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses
unverändert fort.
(4) Der Richter darf seine Ansicht über die von
ihm zu erledigende Rechtssache außerdienstlich
nicht äußern.
Verbot der Geschenkannahme.
§ 59. Dem Richter ist verboten, Geschenke
oder andere Vorteile, die ihm oder seinen Angehörigen
mit Rücksicht auf seine Amtsführung
mittelbar oder unmittelbar angeboten werden,
anzunehmen. Ebenso ist ihm verboten, sich in
Beziehung auf seine Amtsführung Geschenke
oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen
zu lassen.
Anwesenheit im Amte.
§ 60. Der Richter hat seine Anwesenheit im
Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten
ordnungsgemäß nachkommen kann.
Wohnsitz und Aufenthalt.
§ 61. (1) Der Richter hat seinen Wohnsitz so
zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne
ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe
nachkommen kann.
(2) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen
jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich
der Richter länger als drei Tage außerhalb seines
Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle
nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben,
unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen
kann.
Abwesenheit wegen Krankheit oder eines anderen
Hindernisses.
§ 62. (1) Ist der Richter durch Krankheit oder
aus anderen stichhältigen Gründen verhindert,
seinen Dienst zu versehen, so hat er dies sobald
als möglich seiner Dienststelle anzuzeigen und auf
deren Verlangen den Grund der Verhinderung
in entsprechender Weise zu bescheinigen.
(2) Der wegen Krankheit vom Dienst abwesende
Richter hat sich auf Anordnung seiner
Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(3) Eine durch Krankheit oder aus anderen
stichhältigen Gründen verursachte Abwesenheit
vom Dienst ist nicht als Urlaub anzusehen und
hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung
der Vorrückung nicht zur Folge.
Nebenbeschäftigung.
§ 63. (1) Der Richter darf neben seinem Amt
keiner Beschäftigung nachgehen und keine Stellung
annehmen, die der Würde seines Amtes
widerstreiten oder die ihn in der Erfüllung seiner
Dienstpflichten behindern oder die Vermutung
der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen
könnten.
(2) Dem Richter ist untersagt, dem Vorstand
oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft
anzugehören.
(3) Ausnahmsweise kann das Bundesministerium
für Justiz gestatten, daß ein Richter dem
Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft
ohne Entgelt angehört, wenn dies im
unmittelbaren Bundesinteresse gelegen ist oder es
sich um Gesellschaften handelt, die ausschließlich
die Förderung humanitärer Bestrebungen oder
wirtschaftlicher Verhältnisse von öffentlich Bediensteten
oder deren Angehörigen zum Zwecke
haben.
(4) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist
der Dienststelle zu melden.
Anzeige der Verehelichung.
§ 64. Verehelicht sich der Richter, so hat er
dies binnen zwei Wochen seiner Dienststelle
anzuzeigen.
VII. ABSCHNITT.
Rechte.
Standesgruppen und Amtstitel.
§ 65. (1) Der Richterstand ist in Standesgruppen
eingeteilt, denen die in der nachstehenden
Übersicht ersichtlichen Dienstposten und Amtstitel
zugehören
{2) Für Einzelrichter an den Gerichtshöfen erster
Instanz sind Dienstposten eines Rates oder
eines Senatsvorsitzenden dieser Gerichtshöfe bestimmt.
(3) Die Zahl der Richter beim Oberlandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
in der 1. Standesgruppe darf 30 v. H. der auf
Grund des Dienstpostenplanes für die Bezirksgerichte
außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes
festgesetzten Richterposten im Sprengel des
Oberlandesgerichtes, ausschließlich der Gerichtsvorsteherposten,
nicht überschreiten.
Anspruch auf den Amtstitel.
§ 66. (1) Der Richter hat Anspruch darauf, sowohl
im dienstlichen Verkehr als auch in den
amtlichen Verlautbarungen mit seinem Amtstitel
benannt zu werden.
(2) Dem außer Dienst gestellten Richter sowie
dem Richter des Ruhestandes steht das Recht
auf Weiterführung seines Amtstitels zu; er hat
jedoch die Bezeichnung des Verhältnisses außer
Dienst oder des Ruhestandes beizufügen.
Dienstrang.
§ 67. (1) Der Dienstrang richtet sich nach der
Dauer der innerhalb der Standesgruppe tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die
Vorrückung maßgebend ist.
(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte
Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung
der Reihe nach folgende Umstände maßgebend
1. das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren
Standesgruppe;
2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Bundesdienstzeit;
3. die Dauer der nicht anrechenbaren tatsächlich
zurückgelegten Bundesdienstzeit;
4. das Lebensalter.
(3) Bei Personen, die unmittelbar zum Richter
ernannt werden, ist der Dienstrang nach Anhörung
der Personalsenate zu bestimmen. Hiebei
ist auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse in
der Standesgruppe Bedacht zu nehmen.
Rangverzicht.
§ 68. Der Richter kann erklären, daß Umstände,
die nach § 67 für die Bestimmung seines
Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt
bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht
muß schriftlich erklärt werden und bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
Der Richter ist auf Grund des Rangverzichtes
derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich
der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.
Der genehmigte Rangverzicht ist unwiderruflich.
Personalstandesverzeichnis.
§ 69. (1) Die Richter eines Personalstandes sind
in einem Personalstandesverzeichnis nach Standesgruppen
und innerhalb der Standesgruppen
nach ihrer Rangfolge zu reihen. Das Personalstandesverzeichnis
ist jährlich mit 1. Jänner anzulegen.
(2) Der Richter ist berechtigt, das Personalstandesverzeichnis
einzusehen und abzuschreiben.
Auf sein Verlangen ist ihm eine Ausfertigung
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Amtskleid.
§ 70. (1) Dem Richter ist bei seiner ersten Ernennung
ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
(2) Wenn durch die Ernennung des Richters
auf einen anderen Dienstposten eine Änderung
des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von
Amts wegen durchzuführen.
(3) Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid
in das Eigentum des Richters über; auf
sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer
ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln
beizustellen.
(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und
einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen Ausstattungen
vorzusehen, und zwar je eine für
1. den Richter der 1. bis 5. Standesgruppe;
2. den Präsidenten des Gerichtshofes erster
Instanz, den Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichtes
und den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes;
3. den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
4. den Rat des Obersten Gerichtshofes;
5. den Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes
und den Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes;
6. den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des
Amtskleides hat das Bundesministerium für Justiz
durch Verordnung zu erlassen.
Urlaubsanspruch.
§ 71. (1) Der Richter hat in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf einen Erholungsurlaub.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen
Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse nach Tunlichkeit Rücksicht
zu nehmen ist.
Urlaubsausmaß.
§ 72. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so beträgt der
Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr
1. für den Richteramtsanwärter 20 Werktage,
nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit
von mehr als 5 Jahren, 26 Werktage;
2. für den Richter der 1. Standesgruppe
24 Werktage, nach einer am 1. Juli vollstreckten
Dienstzeit von mehr als 5 Jahren, 26 Werktage
und nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit
von mehr als 14 Jahren, 32 Werktage;
3. für den Richter der 2. Standesgruppe
26 Werktage, nach einer am 1. Juli vollstreckten
Dienstzeit von mehr als 14 Jahren, 32 Werktage,
und nach einer am 1. Juli vollstreckten
Dienstzeit von mehr als 26 Jahren, 36 Werktage;
4. für den Richter der 3. und 4. Standesgruppe
32 Werktage, nach einer am 1. Juli vollstreckten
Dienstzeit von mehr als 26 Jahren,
36 Werktage;
5. für den Richter jeder höheren Standesgruppe
36 Werktage.
(2) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes
ist bei Richtern die für die Vorrückung angerechnete
Dienstzeit zuzüglich der als Rechtspraktikant
und Richteramtsanwärter zurückgelegten
Zeit, soweit sie bei der Ernennung zum Richter
für die Vorrückung nicht angerechnet worden
ist, bei Richteramtsanwärtern die als Rechtspraktikant
und Richteramtsanwärter zurückgelegte
Zeit maßgebend.
Urlaubsverfall.
§ 73. Der Erholungsurlaub verfällt, wenn er
bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres
nicht verbraucht ist. Der Verfall tritt jedoch erst
am 31. Dezember ein, wenn der im Vorjahr
nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus dienstlichen
Rücksichten bis 30. April nicht gewährt
werden konnte.
Sonderurlaub.
§ 74. (1) Dem Richter kann aus besonderem
Anlaß ein Sonderurlaub erteilt werden, soweit
nicht dienstliche Interessen entgegenstehen. Als
besonderer Anlaß ist jedes Ereignis anzusehen,
das die Erteilung eines solchen Urlaubes im öffentlichen
Interesse oder im privaten Interesse
des Richters rechtfertigt.
(2) Der Sonderurlaub ist in den Erholungsurlaub
nicht einzurechnen.
Sonderurlaub von mehr als drei Monaten im
privaten Interesse.
§ 75. (1) Die Bewilligung eines Sonderurlaubes
von mehr als drei Monaten im privaten Interesse
des Richters kann an eine oder mehrere der
nachstehenden Bedingungen geknüpft werden
1. Entfall der Bezüge für die Dauer des Sonderurlaubes;
2. Nichtanrechnung des im Sonderurlaub verbrachten
Zeitraumes für die Vorrückung;
3. Nichtanrechnung des im Sonderurlaub verbrachten
Zeitraumes für die Bemessung des
Ruhegenusses.
(2) Hat der Sonderurlaub bereits ein Jahr lang
gedauert, so ist eine Verlängerung an alle im
vorstehenden Absatz angegebenen Bedingungen
zu knüpfen.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer
ist eine dazwischenliegende Dienstleistung
nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn
sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar
vorher genossenen Sonderurlaubes erreicht. In
diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende der
zwischen den beiden Urlaubsperioden gelegenen
Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden
Dienstleistung von kürzerer
Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer
die einzelnen Urlaubsabschnitte zusammenzurechnen.
Änderung der Urlaubsbewilligung.
§ 76. Die Bewilligung des Urlaubes schließt
eine aus dienstlichen Gründen gebotene ändernde
Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung
des Urlaubes ist aber zu ermöglichen,
sobald es der Dienst zuläßt. Durch eine unvorhergesehene
Rückberufung vom Urlaub verursachte
Reisen gelten als Dienstreisen.
VIII. ABSCHNITT.
Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses
und Auflösung des Dienstverhältnisses.
Änderung der Verwendung.
§ 77. (1) Der Richter kann bei einem Gericht,
für das er nicht ernannt ist, nicht verwendet
werden; ausgenommen ist die Verwendung der
Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel
des Oberlandesgerichtes in der 1. Standesgruppe
für den Fall vorübergehenden Bedarfes infolge
Krankheit, Urlaubes, Geschäftsüberlastung oder
infolge vorübergehender Vakanz eines Richterpostens.
Eine solche Verwendung ist jedoch, nur
innerhalb des Sprengeis des Oberlandesgerichtes,
bei dem sie ernannt sind, und nicht länger als
sechs Monate zulässig.
(2) Der Richter kann jedoch mit seinem Einverständnis
dem Bundesministerium für Justiz,
einer Staatsanwaltschaft oder anderen Verwaltungsbehörden
sowie dem Präsidenten eines Gerichtshofes
zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben
zugeteilt werden.
Dienstleistung bei Bundesministerien.
§ 78. Die Zuteilung des Richters zu einem
Bundesministerkim oder zu einem unmittelbar
einem Bundesministerium angegliederten Amt ist
nur zulässig, wenn er während der letzten fünf
Jahre mindestens sehr gut qualifiziert war.
Außerdienststellung.
§ 79. (1) Bewirbt sich der Richter um das
Mandat eines Abgeordneten für einen allgemeinen
Vertretungskörper, so ist er von Amts
wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst
zu stellen.
(2) Wird der Richter zum Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates gewählt und lehnt
er die auf ihn gefallene Wahl nicht ab, so ist
die Außerdienststellung für die Dauer des Mandates
zu verfügen. Wird der Richter als Ersatzmann
für ein freigewordenes Mandat berufen
und lehnt er diese Berufung nicht ab, so ist er
mit dem Zeitpunkt des Eintrittes oder der Berufung
in den Vertretungskörper außer Dienst
zu stellen.
Bezüge und Anrechnung bei Außerdienststellung.
Aufforderung zum Dienstantritt.
§ 80. (J) Die Außerdienststellung nach § 79
hat eine Änderung der Bezüge nicht zur Folge.
(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist für die
Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses
anzurechnen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Außerdienststellung
weggefallen, so ist der Richter zum
Dienstantritt aufzufordern.
Diensttausch.
§ 81. Der Diensttausch ist nur zwischen Richtern
derselben Standesgruppe möglich. Er kann
nur unter Einhaltung des im § 25 Abs. 3 geregelten
Verfahrens durchgeführt werden.
Unfreiwillige Versetzung auf einen anderen
Dienstposten.
§ 82. Der Richter ist auf Grund eines Beschlusses
des Dienstgerichtes auf einen anderen Dienstposten
derselben Standesgruppe zu versetzten,
wenn
1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb
seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein
Ansehen oder seine Tätigkeit auf seinem Dienstposten
dauernd so schwer beeinträchtigen, daß
das Verbleiben des Richters auf seinem Dienstposten
der Rechtspflege zum Abbruch gereichen
würde;
2. der Richter ein Angehörigkeitsverhältnis im
Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben
Gericht ernannten Richter begründet hat oder
sich von einem solchen Richter an Kindesstatt
hat annehmen lassen.
Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
§ 83. (1) Der Richter hat Anspruch auf Versetzung
in den zeitlichen Ruhestand, wenn er
dienstunfähig ist.
(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter gemäß
§ 79 Abs. 2 außer Dienst gestellt worden ist.
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von
Amts wegen.
§ 84. (1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand
zu versetzen, wenn er
a) infolge Krankheit länger als ein Jahr vom
Dienst abwesend ist;
b) wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften
oder Gebrechen dienstunfähig ist,
aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der
Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende,
im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit
nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei einer
dazwischenliegenden Dienstleistung sind die Vorschriften
des § 75 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit.
Reaktivierung.
§ 85. (1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche
Richter hat seiner letzten Dienststelle jede
erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu
melden.
(2) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen
Ruhestand versetzte Richter hat sich auf
Anordnung seiner letzten Dienststelle einer
amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung des
Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen.
Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch
auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht
zu nehmen.
(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit,
so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches
oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung
von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate
durch Ernennung auf einen Dienstposten
der Standesgruppe reaktiviert werden, der er vor
der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand angehört
hat. Von Amts wegen darf der Richter
nur durch Ernennung auf einen Dienstposten an
seinem letzten Dienstort reaktiviert werden.
Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten
Zeit.
§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte
Zeit ist für die Vorrückung nicht anrechenbar.
(2)Wurde der Richter mit Abfertigung in den
zeitlichen Ruhestand versetzt und während des
der Berechnung der Abfertigung zugrunde
gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug
binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung
hereinzubringen.
Anspruch auf Versetzung in den dauernden
Ruhestand.
§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung
in den dauernden Ruhestand, wenn er das
60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens
drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens
fünf Jahren gemäß § 84 Abs. 1 in den
zeitlichen Ruhestand versetzt ist.
Versetzung in den dauernden Ruhestand von
Amts wegen.
§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand
zu versetzen, wenn
a) er wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften
oder Gebrechen dauernd dienstunfähig
ist und das 60. Lebensjahr vollendet
hat;
b) seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende
Jahre auf nicht entsprechend
gelautet hat.
Verfahren bei der freiwilligen Versetzung in den
zeitlichen oder dauernden Ruhestand.
§ 89. (1) Der Richter hat sein Gesuch um Versetzung
in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand
im Dienstweg einzubringen. Er hat sich,
vom Falle des § 83 Abs. 2 und des § 87 abgesehen,
amtsärztlich untersuchen zu lassen und
hiebei den Zweck der Untersuchung sowie die
erforderlichen Daten über seine dienstliche Stellung
dem Amtsarzt bekanntzugeben. Dieser hat
sein Gutachten über die Ursache, den Grad und
die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes) unmittelbar
zu übersenden.
(2) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Versetzung
in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand
sind dem Richter schriftlich mit der Aufforderung
bekanntzugeben, sich hiezu binnen
zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung
zu äußern. Durch die Versäumung dieser Frist
verwirkt der Richter das Recht, gehört zu
werden.
Zuständigkeit zur Beschlußfassung über die unfreiwillige
Versetzung des Richters auf einen
anderen Dienstposten und über die unfreiwillige
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand.
§ 90. Die Beschlußfassung über die unfreiwillige
Versetzung des Richters auf einen anderen
Dienstposten und über die unfreiwillige Versetzung
in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand
sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung
der Enthebung nach §§ 95, 96 und 98
obliegt als Dienstgericht
a) dem Oberlandesgericht hinsichtlich der im
Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten
Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten
und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster
Instanz und der beim Oberlandesgericht
ernannten Richter der 4. und der höheren
Standesgruppen;
b) dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich der
von lit. a ausgenommenen Richter und der
beim Obersten Gerichtshof ernannten
Richter.
Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung in
den zeitlichen oder dauernden Ruhestand.
§ 91. (1) Wenn die Gesamtbeurteilung des
Richters durch drei aufeinanderfolgende Jahre
auf nicht entsprechend gelautet hat oder Umstände
vorliegen, die die Vermutung seiner
Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger
Eigenschaften oder Gebrechen begründen,
so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem
Monat nach Zustellung der Aufforderung um
seine Versetzung in den Ruhestand anzusuchen.
(2) Die Aufforderung hat der Präsident des
Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten
Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten
Richter, bezüglich der übrigen Richter der
Bundesminister für Justiz zu erlassen.
Unterlassung des Ansuchens um Versetzung in
den Ruhestand.
§ 92. Hat der Richter binnen einem Monat
nach Zustellung der Aufforderung um Versetzung
in den Ruhestand nicht angesucht, so hat
die. Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die
Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.
Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren vor
dem Dienstgericht. Rechtsmittel.
§ 93; (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes
und das Verfahren vor dem Dienstgericht bei der
unfreiwilligen Versetzung des Richters auf einen
anderen Dienstposten und bei der unfreiwilligen
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand sowie der Verfügung, Aufhebung
oder Ablehnung der Enthebung nach §§ 95, 96
und 98 sind die Vorschriften des 2. Teiles dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, ausgenommen
die Vorschriften der §§ 137 Abs. 2
und 150 bis 156.
(2) Gegen den auf Versetzung auf einen
anderen Dienstposten oder in den Ruhestand
lautenden Beschluß des Oberlandesgerichtes als
Dienstgericht können der betroffene Richter und
der Oberstaatsanwalt, gegen den auf Ablehnung
der Versetzung auf einen anderen Dienstposten
oder in den Ruhestand lautenden Beschluß der
Oberstaatsanwalt Beschwerde an den Obersten
Gerichtshof als Dienstgericht erheben.
Kurator.
§ 94. (1) Bei Vorliegen von Umständen, die
die Vermutung begründen, daß der Richter infolge
geistiger Gebrechen unfähig ist, seine Angelegenheiten
selbst zu besorgen, hat das Oberlandesgericht
(Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht
von Amts wegen für das Verfahren bei
der unfreiwilligen Versetzung dieses Richters in
den zeitlichen oder dauernden Ruhestand einen
Kurator aus dem Kreise der Richter zu bestellen,
wenn der betroffene Richter eines gesetzlichen
Vertreters entbehrt.
(2) Der Kurator hat für den Richter bis zum
Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen
Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig,
die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch
geeignete Anträge zu veranlassen.
(3) Ein Richter darf seine Bestellung zum
Kurator nur aus wichtigen Gründen binnen
zwei Wochen ablehnen. Ob ein Grund als wichtig
anzusehen ist, entscheidet das Oberlandesgericht
(Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht.
Im übrigen sind auf den Kurator die Vorschriften
des § 120 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4
sinngemäß anzuwenden.
Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen
Versetzung auf einen anderen Dienstposten oder
in den Ruhestand.
§ 95. (1) Das Oberlandesgericht (Oberster
Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor
als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß
§§ 90 ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes
(Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung
die Enthebung des Richters vom Dienst
verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art
seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften
oder Gebrechen erforderlich erscheint.
(2) Die Enthebung vom Dienst hat die rechtliche
Wirkung der Außerdienststellung.
Einstweilige Enthebung.
§ 96. In dringenden Fällen können sowohl
der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher
(Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten
die einstweilige Enthebung verfügen;
sie sind verpflichtet, die Sache gleichzeitig
und unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht
(Obersten Gerichtshof) als Dienstgericht
zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung
des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators)
über die Enthebung zu entscheiden hat. Mit
dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung
außer Kraft.
Aufhebung der Enthebung.
§ 97. Die Enthebung ist aufzuheben, sobald
ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens
mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.
Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung.
§ 98. Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht
als Dienstgericht die Enthebung
verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen
den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt
oder aufgehoben hat, der Oberstaatsanwalt
Beschwerde an den Obersten Gerichtshof
als Dienstgericht erheben.
Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.
§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres,
in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in
den dauernden Ruhestand.
Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 100. (1) Der Richter ist berechtigt, seinen
Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären.
Diese Erklärung ist schriftlich im Dienstweg
einzubringen.
(2) Die Austrittserklärung bedarf der behördlichen
Genehmigung. Sie gilt als genehmigt,
wenn die Genehmigung nicht binnen vier
Wochen verweigert wird. Die Genehmigung der
Austrittserklärung kann an die Bedingung der
ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.
(3) Die Genehmigung darf nur verweigert
werden, wenn gegen den Richter ein Disziplinarverfahren
anhängig ist oder er Geldverbindlichkeiten
aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen hat.
(4) Auch der Richter des Ruhestandes kann
freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.
(5) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis
verliert der Richter alle daraus
fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche
sowie alle im Hinblick auf das Dienstverhältnis
gewährten außerordentlichen Begünstigungen für
sich und seine Angehörigen.
2. TEIL.
Disziplinarrecht.
I. ABSCHNITT.
Bestrafung von Pflichtverletzungen.
Verhängung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen.
§ 101. (1) Über den Richter, der seine Standes- oder
Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe
zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung
mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung,
auf die Wiederholung oder auf andere
erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.
Liegt kein Dienstvergehen, aber doch eine
als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung
vor, ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
(2) Bei Bestimmung der Disziplinar- oder Ordnungsstrafe
ist im einzelnen Fall auf die Schwere
des Dienstvergehens oder der Ordnungswidrigkeit
und die daraus entstandenen Nachteile sowie
auf den Grad des Verschuldens und das gesamte
bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu
nehmen.
Verjährung.
§ 102. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung
des Richters wegen Verletzung der Standes- oder
Amtspflichten ausgeschlossen, wenn gegen
ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren
nicht eingeleitet, über ihn eine
Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu seinem
Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren
nicht wieder aufgenommen worden ist.
(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als
Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen
sind, verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen
fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten
zwei Jahre.
(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im
Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen
Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand
eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit
dessen rechtskräftiger Erledigung.
(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,
wenn der Richter innerhalb der Verjährungsfrist
eine neue, als Dienstvergehen oder
Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung
begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der
Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens
von neuem zu laufen.
(c) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die
Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des
Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die
Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines
solchen Verfahrens ist.
Ordnungsstrafen.
§ 103. (1) Ordnungsstrafen sind
a) die Ermahnung;
b) die Verwarnung.
(2) Ordnungsstrafen sind in den Standesausweis
nicht einzutragen.
(3) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist
dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben,
sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen.
(4) Ordnungsstrafen können nur vom Disziplinargericht
verhängt werden.
Disziplinarstrafen.
§ 104. (1) Disziplinarstrafen sind
a) der Verweis;
b) die Ausschließung von der Vorrückung;
c) die Minderung der Bezüge;
d) die Versetzung an einen anderen Dienstort
ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
e) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem
Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
f) die Dienstentlassung.
(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen,
so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis
einzutragen.
Dauer der Ausschließung von der Vorrückung.
§ 105. Auf Ausschließung von der Vorrückung
kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt
werden.
Dauer der Minderung der Bezüge.
§ 106. (1) Auf Minderung der Bezüge kann
nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.
Sie ist mit höchstens 25 v. H. festzusetzen. Von
der Minderung der Bezüge sind die Familienzulagen
ausgenommen.
(2) Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer
in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß
für den Rest der Strafdauer in dem durch
das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.
Ausschluß von der Ernennung in eine höhere
Standesgruppe.
§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung
oder auf Minderung der Bezüge erkannt,
so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung
oder der Minderung in eine höhere
Standesgruppe nicht ernannt werden.
Dauer der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem
Ruhegenuß. Ausmaß der Minderung.
§ 108. (1) Die Versetzung in den Ruhestand
mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für
eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen;
die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung)
ist mit höchstens 25 v. H. festzusetzen.
(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten
Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand
versetzte Richter so zu behandeln, als wäre
er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf
Grund des § 84 in den zeitlichen Ruhestand versetzt
worden.
Rechtsfolgen der Dienstentlassung.
§ 109. Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung
sind die im § 100 Abs. 5 bestimmten
Rechtsfolgen verbunden.
Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen.
§ 110. Disziplinarstrafen können nur vom
Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher
Verhandlung durch Erkenntnis verhängt
werden.
II. ABSCHNITT.
Disziplinargericht und Parteien.
Disziplinargericht.
§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig
a) das Oberlandesgericht für alle in seinem
Sprengel ernannten Richteramtsanwärter
und Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten
und der Präsidenten der Gerichtshöfe
erster Instanz und der beim Oberlandesgericht
ernannten Richter der 4. und
höherer Standesgruppen;
b) der Oberste Gerichtshof für alle übrigen
Richter.
Besetzung des Disziplinargerichtes.
§ 112. (1) Das Disziplinargericht hat in einem
Senat von fünf Richtern, von denen einer den
Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.
Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung
sind von einem Mitglied des Disziplinargerichtes
als Untersuchungskommissär durchzuführen.
(2) Der Untersuchungskommissär kann in derselben
Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates
sein.
(3) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes
(Obersten Gerichtshofes) hat mit Anfang eines
jeden Jahres für die ganze Dauer des Jahres einen
Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses
Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls
im Laufe des Jahres zu ergänzen. Zugleich
sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter,
die Ersatzmitglieder und die Untersuchungskommissäre
zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder
hat mindestens zwei zu betragen. Sie
haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern
in den Disziplinarsenat einzutreten.
(4) Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate
ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten
des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten
Gerichtshof anzuzeigen.
Schriftführer.
§ 113. (1) Jeder Sitzung und jeder mündlichen
Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein
Schriftführer beizuziehen.
(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des
Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten
Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des
Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten
Richteramtsanwärter oder Richter zu
bestimmen.
Abstimmung.
§ 114. (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse
mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende
zuletzt abzustimmen. Außerdem haben
die dem Dienstrang nach älteren Richter vor den
jüngeren abzustimmen.
(2) Die Strafe der Entlassung kann nur dann
verhängt werden, wenn sich wenigstens vier Mitglieder
des Senates dafür aussprechen.
Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen.
§ 115. (1) Von der Mitwirkung im Disziplinarverfahren
als Richter ist ausgeschlossen, wer
selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren
ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen
hat.
(2) Im übrigen sind auf die Ausschließung und
Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates,
des Untersuchungskommissärs und des
Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung
anzuwenden. Der Beschuldigte hat
darüber hinaus das Recht, zwei Mitglieder des
Disziplinarsenates auch ohne Angabe von Gründen
abzulehnen. Ist bei einem Disziplinarsenat
selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge
Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche
Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden,
so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes
in der Reihenfolge ihres Dienstranges
in den Disziplinarsenat einzutreten.
Übertragung der Zuständigkeit.
§ 116. (1) Sind Gründe vorhanden, die die Unbefangenheit
des Oberlandesgerichtes bezweifeln
lassen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf
Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten
die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht
übertragen. Die Übertragung der
Zuständigkeit kann der Oberste Gerichtshof auf
Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten
auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit im
Interesse des Verfahrens ausnahmsweise verfügen.
(2) Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarsache
einem anderen Oberlandesgericht zu
übertragen, wenn das zuständige Oberlandesgericht
infolge Ausschließung oder Ablehnung
von Mitgliedern beschlußunfähig geworden ist.
Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten.
§ 117. Streitigkeiten über die Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der
Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Vertretung der dienstlichen Interessen.
§ 118. (1) Im Disziplinarverfahren hat die
dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu
vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht
der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof
der Generalprokurator.
(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung
des Disziplinargerichtes zu hören.
Ausschließung des Disziplinaranwaltes.
§ 119. Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen,
wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren
ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu
verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung
des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der
Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Verteidigung.
§ 120. (1) Der Beschuldigte kann einen Richter
oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person
als Verteidiger beiziehen.
(2) Für die mündliche Verhandlung kann er
auch um Bestellung eines Verteidigers durch den
Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In
diesem Falle ist als Verteidiger ein Richter zu bestellen.
(3) Ein Richter ist mit Ausnahme des im vorhergehenden
Absatz erwähnten Falles zur Übernahme
einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er
darf eine Belohnung weder ausbedingen noch
annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten
nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse
der Verteidigung notwendig oder zweckmäßig
gemachten Aufwandes.
(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit
über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger
zukommenden vertraulichen Mitteilungen
verpflichtet.
III. ABSCHNITT.
Disziplinarverfahren.
Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.
§ 121. Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur
eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung
vorliegt, so hat er von der Einleitung
des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne
mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe
durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist
zu begründen.
Vorerhebungen.
§ 122. (1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung
oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung
kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates
den Untersuchungskommissär mit der
Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat bei
Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen
Redite und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.
Disziplinaruntersuchung.
§ 123. (1) Die Disziplinaruntersuchung kann
nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet
werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung
ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden
oder ein von diesem beauftragtes Mitglied
des Disziplinarsenates zu hören.
(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte
bestimmt zu bezeichnen.
(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen
den Richter erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung
zu prüfen und der Sachverhalt so weit
klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren
einstellen oder die Sache zur
mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so
kann der Disziplinarsenat die Einleitung der
Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme
des Beschuldigten mit Zustimmung des
Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der
Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung
der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen
(Verweisungsbeschluß).
(5) Die Beschlüsse nach Abs. 4 sind dem
Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.
(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung
oder sofortige Verweisung
der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung.
§ 124. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes,
durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes
abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt
Beschwerde an den Obersten Gerichtshof
erhoben.
Untersuchungskommissär.
§ 125. (1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
beschlossen worden, so hat der
Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten
dem Untersuchungskommissär zuzuleiten.
(2) Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten
und erforderlichenfalls Zeugen und
Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen
Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen
Umstände vom Amts wegen zu erforschen.
Die Weigerung des Beschuldigten, einer
Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten
zu äußern, hat auf das Verfahren
keinen Einfluß.
(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung
anzuwenden.
Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung.
§ 126. Während der Disziplinaruntersuchung
hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten
und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu
gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens
vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär
Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren,
so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates
einzuholen.
Untersagung der Mitteilung an die Öffentlichkeit.
§ 127. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über
den Verlauf und das Ergebnis der Vorerhebungen
und der Disziplinaruntersuchung sowie über den
Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt.
Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung.
§ 128. (1) Beantragt der Disziplinaranwalt im
Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung
auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der
Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß
des Disziplinarsenates einzuholen.
(2) Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes
kann der Disziplinaranwalt Beschwerde
an den Obersten Gerichtshof erheben.
Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung.
§ 129. (1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung
hat der Untersuchungskommissär dem
Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht
zu gewähren und sohin die Akten dem
Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(2) Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt
eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung,
so hat sie der Untersuchungskommissär
vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär
Bedenken, einem solchen
Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß
des Disziplinarsenates einzuholen.
(3) Nach Abschluß oder nach Ergänzung der
Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt
die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat
zu übermitteln.
(4) Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen
die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
Einstellungs- und Verweisungsbeschluß.
§ 130. (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß
kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens
vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren
durch Beschluß einzustellen und nach
Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen
einer Ordnungswidrigkeit gemäß den Vorschriften
des § 121 eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses
sind die Akten dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur
Einsicht zu übermitteln.
(2) Im entgegengesetzten Falle hat der Disziplinarsenat
die Verweisung der Sache zur mündlichen
Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluß).
(3) Im Verweisungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte
bestimmt zu bezeichnen.
(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem
Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.
Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß.
§ 131. Gegen den Einstellungsbeschluß des
Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt
Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben,
sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt
oder ihr zugestimmt hat.
Mündliche Verhandlung.
§ 132. (1) Den Tag der mündlichen Verhandlung
hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates
zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen.
Zur mündlichen Verhandlung sind der
Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses
der Mitglieder und der Ersatzmitglieder
des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu
laden. Zwischen dem Tag der Zustellung der
Ladung des Beschuldigten und dem Tag der
mündlichen Verhandlung sollen zwei Wochen
liegen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung können vom
Vorsitzenden auch Zeugen und Sachverständige
geladen oder andere Beweismittel beigeschafft
werden.
(3) Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung
zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.
Erforderlichenfalls kann er die Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag
verlegen. Er kann das Wort erteilen und es demjenigen
entziehen, der seinen Anordnungen nicht
Folge leistet. Er hat die Vernehmungen durchzuführen
und die Entscheidungen des Senates zu
verkünden. Er hat die zur Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung bei der mündlichen Verhandlung
notwendigen Verfügungen zu treffen.
Ausschluß der Öffentlichkeit.
§ 133. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht
öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch
frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens
zu begehren.
(2) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen
in geheimer Sitzung.
(3) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den
Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses
sind untersagt.
Gang der mündlichen Verhandlung.
§ 134. (1) Die mündliche Verhandlung hat mit
der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu be-
ginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(2) Nach Einvernahme des Beschuldigten ist
das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem
Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder
von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in
der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden
und die in der Disziplinaruntersuchung
aufgenommenen Niederschriften verlesen oder
verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen.
Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von
Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch
einen ersuchten Richter vernehmen lassen.
(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung
anzuwenden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der
Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den
einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern
und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen
zu stellen.
Schlußvorträge.
§ 135. Nach Schluß des Beweisverfahrens sind
der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen
und Anträgen und der Beschuldigte mit seiner
Verteidigung zu hören. Einen bestimmten Antrag
über die Bemessung der Strafe hat der Disziplinaranwalt
nicht zu stellen. Dem Beschuldigten
steht das letzte Wort zu.
Erkenntnis des Disziplinargerichtes.
§ 136. Das Disziplinargericht hat bei Fällung
seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu
nehmen, was in der mündlichen Verhandlung
vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus
der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten
Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.
Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses.
§ 137. (1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes
muß der Beschuldigte entweder von
der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen
oder dieser für schuldig erklärt
werden. Wird ein Schuldspruch gefällt, so hat das
Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die
Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.
(2) Im Fall eines Freispruches oder der Verhängung
einer Ordnungsstrafe sind die Kosten
des Verfahrens vom Bund zu tragen. Wird über
den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt,
so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob
und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse
und seine Vermögensverhältnisse
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat.
Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte
zu tragen.
(3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen
sogleich nach Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden und binnen zwei
Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt
zuzustellen.
Niederschrift.
§ 138. (1) Über die mündliche Verhandlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen
der Anwesenden und eine Darstellung des
Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen
Punkten zu enthalten.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine
gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter
Verschluß zu halten ist.
(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Rechtsmittel gegen das Erkenntnis.
§ 139. (1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes
kann vom Beschuldigten und vom
Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über
Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an
den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
(2) In der Berufung sind die Umstände, durch
die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.
§ 140. (1) Der Oberste Gerichtshof hat vorerst
zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig
ist und von einer hiezu befugten Person
erhoben wurde.
(2) Erachtet er eine Ergänzung des Verfahrens
für nötig, so hat er sie durch das Oberlandesgericht
zu veranlassen; falls aber wesentliche
Mängel der mündlichen Verhandlung ihre
Wiederholung in erster Instanz erfordern, hat er
mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat
allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens den
Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zu
bestimmen. Die mündliche Berufungsverhandlung
hat mit der Darstellung des Sachverhaltes
durch den vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates
zu bestimmenden Berichterstatter zu beginnen.
Sodann hat der Berufungswerber die Berufung
vorzutragen, worauf der Berufungsgegner
zu erwidern hat. Dem Beschuldigten steht das
letzte Wort zu. Im übrigen sind die für das
Disziplinarverfahren in erster Instanz geltenden
Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche
Verhandlung.
§ 141. Wenn die Berufung nur die Entscheidung
über den Kostenersatz betrifft, hat der
Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
Mitteilung des Erkenntnisses.
§ 142. Das Erkenntnis ist nach Eintritt der
Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
(Präsidenten des Obersten Gerichtshofes)
zum Zwecke der erforderlichen Veranlassung
mitzuteilen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens.
§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen,
wenn vor Rechtskraft des Erkenntnisses der
Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus
dem Dienstverhältnis bewilligt wird.
Ruhen des Disziplinarverfahrens.
§ 144. Wird gegen den Richter wegen der ihm
zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein
strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht
das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des
strafgerichtlichen Verfahrens.
Löschung der Disziplinarstrafe.
§ 145. (1) Der Richter kann um die Löschung
der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe
ansuchen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses
drei Jahre verstrichen sind und die
Disziplinarstrafe verbüßt ist.
(2) Die Löschung ist von dem Disziplinargericht,
das in erster Instanz entschieden hat, zu
beschließen, wenn sich der Richter seit Rechtskraft
des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.
(3) Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes
kann der Richter Beschwerde an
den Obersten Gerichtshof erheben.
IV. ABSCHNITT.
Suspendierung.
Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.
§ 146. Das Disziplinargericht kann ohne mündliche
Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten
vom Dienst verfügen, wenn dies mit
Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm
zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen
Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens
erforderlich erscheint.
Einstweilige Suspendierung.
§ 147. In dringenden Fällen können sowohl
der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher
(Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten
die einstweilige Suspendierung
verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache
gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige
Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug
nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über
die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser
Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung
außer Kraft.
Aufhebung der Suspendierung.
§ 148. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben,
sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet
spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des
Disziplinarverfahrens.
Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung.
§ 149. (1) Gegen den Beschluß, mit dem das
Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat,
kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit
dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben
hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde
an den Obersten Gerichtshof erheben.
(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung.
§ 150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes
können die Bezüge des Richters mit Ausnahme
der Familienzulagen für die Dauer der Suspendierung
bis auf zwei Drittel gemindert werden.
V. ABSCHNITT.
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters.
§ 151. Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig
verurteilte Richter oder nach dessen Tod
diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche
Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in
Betracht kämen, können die Wiederaufnahme
auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie
neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen,
die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen
Beweisen geeignet sind, den Freispruch,
die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer
milderen Disziplinarstrafe zu begründen.
Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters.
§ 152. Zum Nachteil des Richters kann das
Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes
wieder aufgenommen werden,
wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen
sind, die allein oder in Verbindung mit den
früher erhobenen Beweisen geeignet sind,
a) im Falle der Beendigung des früheren
Disziplinarverfahrens durch Einstellung,
Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe
die Verhängung einer Disziplinarstrafe
und
b) im Falle der Beendigung des früheren
Disziplinarverfahrens durch Verhängung
einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1
lit. a, b, c oder d die Verhängung einer
Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. e
oder f zu begründen.
Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme.
§ 153. (1) Über den Antrag auf Wiederaufnahme
sowie darüber, ob auf Grund dieses Antrages
mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe
innezuhalten ist, hat das Disziplinargericht, das in
erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Der
Beschluß ist dem Richter oder nach dessen Tod
denjenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche
Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben
in Betracht kämen, und dem Disziplinaranwalt
zuzustellen.
(2) Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen
durchgeführt werden. Hiebei sind die
Bestimmungen des § 122 sinngemäß anzuwenden.
(3) Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes
können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen
Personen, die für den Fall, daß gesetzliche
Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in
Betracht kämen, und der Disziplinaranwalt Beschwerde
an den Obersten Gerichtshof erheben.
Wirkung der Wiederaufnahme.
§ 154. (1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme
wird das Erkenntnis im Ausspruch
über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im
Ausspruch über die Schuld so weit aufgehoben,
als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich
deren die Wiederaufnahme bewilligt worden
ist.
(2) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache
in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung.
Soweit das Erkenntnis im Ausspruch
über die Disziplinarstrafe und die Kosten
bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug
vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Disziplinarverfahrens unberührt.
Erkenntnis nach der Wiederaufnahme.
§ 155. (1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme
zugunsten des Beschuldigten bewilligt
hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes
ohne mündliche Verhandlung auf
Freispruch oder eine Ordnungsstrafe erkennen.
(2) Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten
die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich
schuldig erkannt, so kann keine strengere als
die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe
ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der
Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht
zu nehmen.
Ersatz der entgangenen Bezüge.
§ 156. Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren
eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe
verurteilte Richter in diesem Verfahren
freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe
oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt,
so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene
Verurteilung entgangenen Bezüge zu
ersetzen.
Wiedereinsetzung.
§ 157. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur
Einbringung eines Rechtsmittels hat der Oberste
Gerichtshof dem betroffenen Richter die Wiedereinsetzung
zu bewilligen, wenn der Richter nachzuweisen
vermag, daß ihm die Einhaltung der
Frist ohne sein oder seines Vertreters Verschulden
durch unabwendbare Umstände unmöglich
gemacht worden ist.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen
zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
gleichzeitig mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht
einzubringen. Dieses hat den Antrag
dem Disziplinaranwalt zur Äußerung zu übermitteln.
(3) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung
der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung
ist ausgeschlosssen.
VI. ABSCHNITT.
Besondere Bestimmungen für Richter des
Ruhestandes.
Disziplinäre Verantwortlichkeit.
§ 158. Der im Ruhestand befindliche Richter
unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit
1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis
begangenen Dienstvergehens;
2. wegen grober Verletzung der ihm nach
diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden
Verpflichtungen.
Disziplinarstrafen.
§ 159. Disziplinarstrafen sind
a) der Verweis;
b) die zeitlich beschränkte oder dauernde
Minderung des Ruhegenusses um höchstens
25 v. H.;
bei besonders erschwerenden Umständen
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und aller Ansprüche
auf Ruhe(Versorgungs)genüsse des Richters
und seiner Angehörigen zur Hälfte.
Disziplinargericht. Disziplinarverfahren.
§ 160. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
ist das Disziplinargericht zuständig,
das unmittelbar vor Beendigung des aktiven
Dienstverhältnisses für den Richter zuständig
gewesen ist.
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte
I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes
für den im Ruhestand befindlichen
Richter sinngemäß anzuwenden.
VII. ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren.
Vornahme der Zustellungen.
§ 161. Für die Vornahme der Zustellungen
gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen
sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses
sind jedoch nicht zulässig.
Gebührenfreiheit.
§ 162. Im Disziplinarverfahren sind keine
Gebühren zu entrichten.
Begründung und Zustellung von Entscheidungen.
§ 163. Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel
zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
Zulässigkeit von Rechtsmitteln.
§ 164. (1) Rechtsmittel im Disziplinarverfahren
sind nur in den im 2. Teil dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Fällen zulässig. Sie sind binnen
zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
beim Oberlandesgericht einzubringen.
(2) Ein unzulässiges, verspätetes oder von einer
nicht befugten Person erhobenes Rechtsmittel ist
vom Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen
diesen Beschluß können der Beschuldigte und
der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten
Gerichtshof erheben.
(3) Wird das Rechtsmittel nicht gemäß Abs. 2
zurückgewiesen, dann ist es samt den Akten
dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Er hat es zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder von
einer nicht befugten Person erhoben worden ist.
Fristen.
§ 165. (1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht
erstreckbar.
(2) Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung
folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer
Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht
gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den
Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten
Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in
die Frist nicht eingerechnet.
3. TEIL.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 166. (1) Die bisher für den Sprengel des
Oberlandesgerichtes ernannten Richter (§ 3
Abs. 2 Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/
1921) sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Richter beim Oberlandesgericht für den
Sprengel des Oberlandesgerichtes in der 1. Standesgruppe.
(2) Die beim Gerichtshof erster Instanz ernannten
Richter der 1. Standesgruppe sind mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu ihrer
Ernennung auf einen Dienstposten anderer Art
Richter dieses Gerichtshofes in der 1. Standesgruppe.
§ 167. Der Bundesminister für Justiz kann
verfügen, daß von der Ausschreibung der erstmalig
zu besetzenden Richterposten eines Bezirksgerichtes
am Sitz eines Gerichtshofes erster
Instanz abgesehen und die Bewerbungsaufforderung
in anderer Weise bekanntgemacht wird.
§ 168. (1) Der Personalsenat des Gerichtshofes
erster Instanz hat innerhalb eines Monates nach
Kundmachung dieses Bundesgesetzes ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluß die Versetzung
jener Richter des Gerichtshofes erster
Instanz, die bisher gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
den am Sitze des Gerichtshofes
erster Instanz instanzenmäßig unterstellten
Bezirksgerichten zugewiesen sind, ausgenommen
die Vizepräsidenten des Gerichtshofes
erster Instanz und die Senatsvorsitzenden
der 3. und 4. Standesgruppe, die mit ihrer Versetzung
nicht einverstanden sind, zu diesen
Bezirksgerichten auszusprechen, soweit dies zur
Begründung eines eigenen Personalstandes notwendig
ist.
(2) Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 169. Personelle Maßnahmen, die im Hinblick
auf dieses Bundesgesetz erforderlich sind,
können sogleich nach seiner Kundmachung getroffen
werden. Sie werden frühestens zugleich
mit diesem Bundesgesetz wirksam.
§ 170. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Personalsenate sind bis zum Ende des
Jahres zu bilden, in dem dieses Bundesgesetz in
Kraft getreten ist. Ihre Funktionsdauer beginnt
mit 1. Jänner des folgenden Jahres.
(2) Bis zum Beginn der Funktionsdauer der
neuen Personalsenate sind die in deren Wirkungskreis
fallenden Angelegenheiten von den
nach den bisherigen Vorschriften gebildeten Personalsenaten
zu besorgen.
§ 171. (1) Verfahren, die auf Grund des Gesetzes
vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, eingeleitet
und noch nicht vom Disziplinargericht
erster Instanz durch Beschluß oder Erkenntnis
erledigt worden sind, sind nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
(2) Verfahren über Rechtsmittel gegen Beschlüsse
oder Erkenntnisse des Disziplinargerichtes
erster Instanz, die bereits vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ergangen sind,
richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes
vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46.
§ 172. Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften
auf Vorschriften des Gesetzes vom
21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, verwiesen wird,
treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Bundesgesetzes.
§ 173. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit
nicht in den §§ 168 und 169 etwas anderes bestimmt
wird, am 1. Mai 1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften
über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz
geregelt sind, aufgehoben Insbesondere
werden aufgehoben
1. Das Kaiserliche Patent vom 3. Mai 1853,
RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion), soweit es
durch das Gerichtsorganisationsgesetz 1945,
StGBl. Nr. 47, wieder in Kraft gesetzt worden
ist, ausgenommen §. 70 zweiter Satz.
2. Das Gesetz vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46,
betreffend die Disziplinarbehandlung der Richter
und die unfreiwillige Versetzung derselben auf
eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
3. Die §§ 4 bis 15, 17 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2,
27 Abs. 2 und 44 bis 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung
der Vierten Gerichtsentlastungsnovelle,
BGBl. Nr. 532/1922, und der Fünften Gerichtsentlastungsnovelle,
BGBl. Nr. 83/1925.
4. Die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 4 erster und
zweiter Satz, und 5 der Gerichtsverfassungsnovelle,
BGBl. Nr. 422/1921.
5. Der Artikel I Abs. 3 der Dienstpragmatik,
RGBl.Nr.15/1914, mit der Maßgabe, daß die §§ 60
bis 62, 65, 66 und 98 für die Dauer ihrer Geltung
weiterhin auf Richter sinngemäß anzuwenden
sind.
6. Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 der Gerichtsverfassungsnovelle
1947, BGBl. Nr. 71.
7. Die Verordnung des Justizministers vom
15. August 1897, RGBl. Nr. 192, über den richterlichen
Vorbereitungsdienst.
8. Die Verordnung des Justizministers vom
1. November 1900, RGBl. Nr. 182, betreffend
die Richteramtsprüfungen, in der Fassung der
Verordnung des Justizministers vom 28. Oktober
1901, RGBl. Nr. 177, betreffend die Richteramtsprüfungen.
9. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 21. Dezember 1921, BGBl.
Nr. 748, über die Zusammensetzung und den
Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe
erster und zweiter Instanz, ausgenommen
§ 13 Z. 2, 4 bis 6 und § 13 Z. 3, soweit
diese Vorschrift auf Beamte anzuwenden ist, in
der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober
1926, BGBl. Nr. 315, über die Zusammensetzung
der Personalsenate der Gerichtshöfe erster
und zweiter Instanz und des Art. IV der Verordnung
des Bundesministers für Justiz vom
1. März 1930, BGBl. Nr. 74, womit im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern
und dem Rechnungshof eine neue Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
erlassen wird.
10. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 18. Juni 1925, BGBl. Nr. 192, über die Zusammensetzung
und den Wirkungskreis des Personalsenates
beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen
§ 7 Z. 3 und § 7 Z. 4, soweit diese Vorschrift
auf Beamte anzuwenden ist.
11. Die §§ 13 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, und 28 Abs. 2,
soweit diese Vorschriften auf Richter und
Richteramtsanwärter anzuwenden sind, sowie
§ 28 Abs. 1 lit. A Z. 1 bis 7 der Verordnung
des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai
1951, BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
teilweise geändert und neu verlautbart wird,
in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 24. Juni 1957,
BGBl. Nr. 156, womit das I. Hauptstück der Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz
geändert wird.
(3) Folgende Vorschriften bleiben für die
Dauer ihrer Geltung unberührt
1. Der § 14 b des Gerichtsorganisationsgesetzes
1945, StGBl. Nr. 47 in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Juni 1946, BGBl. Nr. 99, zur
Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945.
2. Der § 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember
1960, BGBl. Nr. 306, zur Ergänzung des
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November
1896, RGBl. Nr. 217.
(4) Der § 116 der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, ist für die Dauer seiner Geltung
auf Richter sinngemäß anzuwenden.
§ 174. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.