305. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,
BGBl. Nr. 127/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 99/1959, wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 13 Abs. 1 und 3 hat die Frist statt
„31. Dezember 1959" zu lauten „31. Dezember
1960".
2. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches
gemäß § 11 sind, sofern sie bis 30. Juni
1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen,
bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission
vorzulegen; bis 31. Dezember 1959
eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission
bis 31. März 1960 vorzulegen;
die nach dem 31. Dezember 1959 eingelangten
Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission
jeweils binnen drei Monaten vorzulegen.
Dabei hat die Finanzlandesdirektion die
Ansuchen tunlichst nach dem Grad der wirtschaftlichen
Not und nach den persönlichen Verhältnissen
der Geschädigten in Gruppen zusammenzufassen."
Artikel U.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 31. Dezember 1959 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.