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305_1959 AT

305. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 305. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,

BGBl. Nr. 127/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 99/1959, wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 13 Abs. 1 und 3 hat die Frist statt

„31. Dezember 1959" zu lauten „31. Dezember

1960".

2. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches

gemäß § 11 sind, sofern sie bis 30. Juni

1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen,

bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission

vorzulegen; bis 31. Dezember 1959

eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission

bis 31. März 1960 vorzulegen;

die nach dem 31. Dezember 1959 eingelangten

Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission

jeweils binnen drei Monaten vorzulegen.

Dabei hat die Finanzlandesdirektion die

Ansuchen tunlichst nach dem Grad der wirtschaftlichen

Not und nach den persönlichen Verhältnissen

der Geschädigten in Gruppen zusammenzufassen."

Artikel U.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 31. Dezember 1959 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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