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304_2003 AT

304. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2002, wird wie folgt

geändert

1. In der Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird nach dem Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) der Lehrberuf

Konstrukteur samt Lehrzeit- und Verwandtschaftsregelungen für die einzelnen Schwerpunktausbildungen

eingefügt

2. In der Anlage 2 (Lehrberufsliste) wird nach dem Lehrberuf Orthopädieschuhmacher der Lehrberuf

Orthopädietechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt

3.1. Bei den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Bautechnischer Zeichner, Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer,

Büchsenmacher, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik,

Elektromaschinentechnik, Elektronik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann (Abfall,

Abwasser), Gießereimechaniker, Hüttenwerkschlosser, Kälteanlagentechniker, Kraftfahrzeugtechniker,

Leichtflugzeugbautechniker, Luftfahrzeugmechaniker, Mechatronik, Modellbauer, Orthopädietechnik,

Papiertechniker, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Produktionstechniker, Prozessleittechniker, Sanitär

und Klimatechniker (Gas- und Wasserinstallation, Heizungsinstallation, Lüftungsinstallation, Ökoenergieinstallation),

Skierzeuger, Textilmechanik, Uhrmacher, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker,

Waagenhersteller, Wärmebehandlungstechnik wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt

Maschinenbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf

die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik im vollen Ausmaß des ersten

Lehrjahres angerechnet.

3.2. Bei den Lehrberufen Chirurgieinstrumentenerzeuger, Dreher, Kristallschleiftechnik, Landmaschinentechniker,

Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechaniker, Metalltechnik-

Blechtechnik, Metalltechnik-Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik-Metallbautechnik, Metalltechnik-

Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik-Schmiedetechnik, Metalltechnik-Stahlbautechnik, Technischer

Zeichner, Waffenmechaniker, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmaschineur, Werkzeugmechaniker wird der

Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die

Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik

im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres angerechnet.

4.1. Bei den Lehrberufen Baumaschinentechniker, Bautechnischer Zeichner, Chirurgieinstrumentenerzeuger,

Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebtechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik,

Elektromaschinentechnik, Elektronik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann (Abfall, Abwasser), Gießereimechaniker,

Kälteanlagentechniker, Kommunikationstechniker (Bürokommunikation), Kraftfahrzeugtechnik,

Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Mechatronik, Modellbauer, Orthopädietechnik,

Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Papiertechniker, Prozessleittechniker, Skierzeuger, Textilmechanik,

Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker, Waagenhersteller, Wärmebehandlungstechnik wird der

Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die

Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.

4.2. Bei den Lehrberufen Büchsenmacher, Dreher, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik,

Maschinenmechaniker, Metalltechnik-Blechtechnik, Metalltechnik-Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik-

Metallbautechnik, Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik-Schmiedetechnik, Metalltech-

nik-Stahlbautechnik, Technischer Zeichner, Werkzeugmaschineur, Werkzeugmechaniker wird der Lehrberuf

Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit

dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres angerechnet.

5.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner, Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann –

Abwasser, Gießereimechaniker, Hüttenwerkschlosser, Kälteanlagentechniker, Karosseriebautechnik,

Karosseur, Mechatronik, Modellbauer, Oberflächentechniker, Produktionstechniker, Rohrleitungsmonteur,

Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation,

Sanitär- und Klimatechnik – Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallationen,

Schiffbauer, Skierzeuger, Sonnenschutztechniker, Spengler, Textilmechanik, Textiltechnik-

Webtechnik, Veranstaltungstechnik, Vulkanisierung, Waagenhersteller, Werkzeugmacher und

Zerspanungstechnik wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik als verwandter

Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur –

Schwerpunkt Metallbautechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.

5.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Baumaschinentechnik, Dreher, Landmaschinentechniker,

Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Präzisionswerkzeugschleiftechnik,

Technischer Zeichner, Textiltechnik – Maschentechnik, Werkzeugbautechnik,

Werkzeugmaschineur und Werkzeugmechaniker wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt

Metallbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit

im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten

Lehrjahres angerechnet.

5.3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maschinenbautechnik, Metalltechnik – Blechtechnik,

Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik,

Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik sowie Universalschweißer

wird jeweils der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik als verwandter

Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur –

Schwerpunkt Metallbautechnik im vollen Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres angerechnet.

6.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner, Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann –

Abwasser, Gießereimechaniker, Hüttenwerkschlosser, Kälteanlagentechniker, Karosseriebautechnik,

Karosseur, Mechatronik, Modellbauer, Oberflächentechniker, Produktionstechniker, Rohrleitungsmonteur,

Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation,

Sanitär- und Klimatechnik – Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallationen,

Schiffbauer, Skierzeuger, Sonnenschutztechniker, Spengler, Textilmechanik, Textil-

Webtechnik, Veranstaltungstechnik, Vulkanisierung, Waagenhersteller, Werkzeugmacher, und Zerspannungstechnik

wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik als verwandter Lehrberuf

festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt

Stahlbautechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.

6.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Baumaschinentechnik, Dreher, Landmaschinentechniker,

Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Präzisionswerkzeugschleiftechnik,

Technischer Zeichner, Textiltechnik – Maschentechnik, Werkzeugbautechnik,

Werkzeugmaschineur und Werkzeugmechaniker wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt

Stahlbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit

im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten

Lehrjahres angerechnet.

6.3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maschinenbautechnik, Metalltechnik – Blechtechnik,

Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik,

Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik sowie Universalschweißer

wird jeweils der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik als verwandter Lehrberuf

festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur –

Schwerpunkt Stahlbautechnik im vollen Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres angerechnet.

7.1. Bei den Lehrberufen Miedererzeuger, Feinmechaniker, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik,

Mechanik und Werkzeugbautechnik wird der Lehrberuf Orthopädietechnik als verwandter Lehrberuf

festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechnik im

vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.

7.2. Die Bestimmungen hinsichtlich der Lehrberufe Orthopädiemechaniker und Bandagist werden mit

Ablauf des 30. Juni 2003 aufgehoben. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

8. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt

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