304. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2002, wird wie folgt
geändert
1. In der Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird nach dem Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) der Lehrberuf
Konstrukteur samt Lehrzeit- und Verwandtschaftsregelungen für die einzelnen Schwerpunktausbildungen
eingefügt
2. In der Anlage 2 (Lehrberufsliste) wird nach dem Lehrberuf Orthopädieschuhmacher der Lehrberuf
Orthopädietechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt
3.1. Bei den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Bautechnischer Zeichner, Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer,
Büchsenmacher, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik,
Elektromaschinentechnik, Elektronik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann (Abfall,
Abwasser), Gießereimechaniker, Hüttenwerkschlosser, Kälteanlagentechniker, Kraftfahrzeugtechniker,
Leichtflugzeugbautechniker, Luftfahrzeugmechaniker, Mechatronik, Modellbauer, Orthopädietechnik,
Papiertechniker, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Produktionstechniker, Prozessleittechniker, Sanitär
und Klimatechniker (Gas- und Wasserinstallation, Heizungsinstallation, Lüftungsinstallation, Ökoenergieinstallation),
Skierzeuger, Textilmechanik, Uhrmacher, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker,
Waagenhersteller, Wärmebehandlungstechnik wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt
Maschinenbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf
die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik im vollen Ausmaß des ersten
Lehrjahres angerechnet.
3.2. Bei den Lehrberufen Chirurgieinstrumentenerzeuger, Dreher, Kristallschleiftechnik, Landmaschinentechniker,
Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechaniker, Metalltechnik-
Blechtechnik, Metalltechnik-Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik-Metallbautechnik, Metalltechnik-
Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik-Schmiedetechnik, Metalltechnik-Stahlbautechnik, Technischer
Zeichner, Waffenmechaniker, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmaschineur, Werkzeugmechaniker wird der
Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die
Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik
im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres angerechnet.
4.1. Bei den Lehrberufen Baumaschinentechniker, Bautechnischer Zeichner, Chirurgieinstrumentenerzeuger,
Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebtechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik,
Elektromaschinentechnik, Elektronik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann (Abfall, Abwasser), Gießereimechaniker,
Kälteanlagentechniker, Kommunikationstechniker (Bürokommunikation), Kraftfahrzeugtechnik,
Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Mechatronik, Modellbauer, Orthopädietechnik,
Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Papiertechniker, Prozessleittechniker, Skierzeuger, Textilmechanik,
Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker, Waagenhersteller, Wärmebehandlungstechnik wird der
Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die
Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik
im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.
4.2. Bei den Lehrberufen Büchsenmacher, Dreher, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik,
Maschinenmechaniker, Metalltechnik-Blechtechnik, Metalltechnik-Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik-
Metallbautechnik, Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik-Schmiedetechnik, Metalltech-
nik-Stahlbautechnik, Technischer Zeichner, Werkzeugmaschineur, Werkzeugmechaniker wird der Lehrberuf
Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit
dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik
im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres angerechnet.
5.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner, Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann –
Abwasser, Gießereimechaniker, Hüttenwerkschlosser, Kälteanlagentechniker, Karosseriebautechnik,
Karosseur, Mechatronik, Modellbauer, Oberflächentechniker, Produktionstechniker, Rohrleitungsmonteur,
Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation,
Sanitär- und Klimatechnik – Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallationen,
Schiffbauer, Skierzeuger, Sonnenschutztechniker, Spengler, Textilmechanik, Textiltechnik-
Webtechnik, Veranstaltungstechnik, Vulkanisierung, Waagenhersteller, Werkzeugmacher und
Zerspanungstechnik wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik als verwandter
Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur –
Schwerpunkt Metallbautechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.
5.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Baumaschinentechnik, Dreher, Landmaschinentechniker,
Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Präzisionswerkzeugschleiftechnik,
Technischer Zeichner, Textiltechnik – Maschentechnik, Werkzeugbautechnik,
Werkzeugmaschineur und Werkzeugmechaniker wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt
Metallbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit
im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten
Lehrjahres angerechnet.
5.3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maschinenbautechnik, Metalltechnik – Blechtechnik,
Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik,
Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik sowie Universalschweißer
wird jeweils der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik als verwandter
Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur –
Schwerpunkt Metallbautechnik im vollen Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres angerechnet.
6.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner, Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann –
Abwasser, Gießereimechaniker, Hüttenwerkschlosser, Kälteanlagentechniker, Karosseriebautechnik,
Karosseur, Mechatronik, Modellbauer, Oberflächentechniker, Produktionstechniker, Rohrleitungsmonteur,
Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation,
Sanitär- und Klimatechnik – Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallationen,
Schiffbauer, Skierzeuger, Sonnenschutztechniker, Spengler, Textilmechanik, Textil-
Webtechnik, Veranstaltungstechnik, Vulkanisierung, Waagenhersteller, Werkzeugmacher, und Zerspannungstechnik
wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik als verwandter Lehrberuf
festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt
Stahlbautechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.
6.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Baumaschinentechnik, Dreher, Landmaschinentechniker,
Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Präzisionswerkzeugschleiftechnik,
Technischer Zeichner, Textiltechnik – Maschentechnik, Werkzeugbautechnik,
Werkzeugmaschineur und Werkzeugmechaniker wird der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt
Stahlbautechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit
im Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten
Lehrjahres angerechnet.
6.3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maschinenbautechnik, Metalltechnik – Blechtechnik,
Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik,
Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik sowie Universalschweißer
wird jeweils der Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik als verwandter Lehrberuf
festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur –
Schwerpunkt Stahlbautechnik im vollen Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres angerechnet.
7.1. Bei den Lehrberufen Miedererzeuger, Feinmechaniker, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik,
Mechanik und Werkzeugbautechnik wird der Lehrberuf Orthopädietechnik als verwandter Lehrberuf
festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechnik im
vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.
7.2. Die Bestimmungen hinsichtlich der Lehrberufe Orthopädiemechaniker und Bandagist werden mit
Ablauf des 30. Juni 2003 aufgehoben. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
8. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt