Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
304_2001 AT

304. Verordnung: Trinkwasserverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Trinkwasserverordnung – TWV

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen

Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser-

und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (im Folgenden als „Wasser“ bezeichnet)

Wasser, das gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht wird;

2. „Zuständige Behörde“

der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).

Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder

verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration

enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und

2. den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen, sowie den in Anhang I Teil

C definierten Anforderungen entspricht.

(2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren

(zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser

nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil

B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter

beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.

§ 4. Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten

1. an den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;

2. bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der

Abfüllung;

3. bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers

im Betrieb;

4. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.

Eigenkontrolle

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1. die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem

Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers

hintangehalten wird;

a) zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten

und instand zu halten;

b) über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

– Baupläne und Planungsunterlagen,

– Wartungsarbeiten und

– Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder

– gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.

Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage

jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf

Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne

und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;

2. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten

nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder

49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu

lassen;

diese haben

– bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein;

einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,

– Proben zu entnehmen und

– die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.

Andere als die in Anhang III Z 1 genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die

erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den

vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;

3. die Proben

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B

Anmerkung 2) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung

der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Gegebenenfalls

sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer laufenden Desinfektionsmaßnahme über die in

Anhang II Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, eine weitere Probe bzw. weitere

Proben entnehmen zu lassen.

– im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B

Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der

zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;

Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren

Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich, oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe

oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder

Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen,

sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen

durchführen zu lassen;

4. Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen

– unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und

– fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der

Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;

5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen

Anforderungen gemäß Anhang I Teil A festgestellt wurde, unverzüglich

– Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu

ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen,

– die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige

Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren

wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden

muss) hinzuweisen und

– die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur

Verfügung zu stellen.

Information

§ 6. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität

des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß

§ 5 zu erfolgen.

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1. mit der Wasserrechnung oder

2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3. auf eine andere geeignete Weise

zumindest über die Analysenergebnisse folgender Parameter – in der in Klammer angeführten

Einheit – zu informieren

a) „Nitrat“ (mg NO3/l)

b) „Pestizide“ (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller

untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im

untersuchten Umfang nicht bestimmbar“ zu erfolgen.

Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist,

muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden.

Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter

unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit),

ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die

Information gemäß Abs. 2 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen

ist.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher

belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich

gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen

Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu

informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei

der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos

empfohlen.

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß

Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.

Überwachung

§ 7. Die zuständige Behörde

1. hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m³ Wasser pro Tag liefert

(siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage

festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen,

die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Gegebenenfalls

sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von

Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage

festzulegen;

2. kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür

besonders geschulte Organe selbst durchführen

a) Aussehen,

b) Geruch,

c) Geschmack,

d) Temperatur,

e) pH-Wert,

f) Leitfähigkeit,

g) Nitrit,

h) Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon,

UV-Durchlässigkeit);

3. kann den Untersuchungsumfang der Standarduntersuchung (Anhang II Teil A Z 2.1) für eine

Wasserversorgungsanlage erweitern;

4. kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine

Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter

zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität

zu überwachen;

5. kann den Untersuchungsumfang für Pestizide auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage

abweichend von Anhang I Teil B Anmerkung 6 für eine Wasserversorgungsanlage

festlegen.

a) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind

– die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,

– mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf

die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,

– die örtliche Situation der Wasserspende sowie

– alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein

von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.

b) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges

– kann die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden,

deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist,

– hat die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden,

deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.

Ausnahmen

§ 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die

Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen,

so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage

die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht

auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber der

Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich

– insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen

– die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um

welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter

Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und

in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht

gefährdet.

(4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm,

erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf

der Frist einen Trend ableiten zu können.

(5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen

1. Grund für die Abweichung;

2. betreffender Parameter;

3. frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;

4. für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

5. geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich

gelieferte Wassermenge pro Tag;

6. betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung

betroffen sind oder nicht;

7. Überwachungsprogramm;

8. Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit

einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur

Überprüfung der Maßnahmen;

9. erforderliche Dauer der Abweichung.

(6) Betrifft ein Bescheid gemäß Abs. 1

1. eine Wasserversorgungsanlage, die > 1000 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B

Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen von der zuständigen Behörde

unverzüglich an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten;

2. eine Wasserversorgungsanlage, die ≤ 1000 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B

Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen zumindest für die Dauer der im

Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an

das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten.

(7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende

Fortschritte – insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder

sonstigen Maßnahmen – erzielt worden sind.

(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung,

dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können,

jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte – insbesondere im

Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen –

eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers

einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den

Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf

andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage

alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.

(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der

zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

weiterzuleiten.

§ 9. (1) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der

Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen

behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen

höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.

(2) Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen

zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die

1. Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/

1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000,

2. Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996,

3. Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991,

4. Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 287/1996, und

5. Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999,

außer Kraft.

(3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch

bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.

§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/83/EG, ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →