304. Verordnung: Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Personenkreis
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter/innen des Ressorts, die auf
Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung
einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluß einer
Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Ausgenommen sind
1. jene Ressortmitarbeiter/innen, die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
gemäß Z 1 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen;
2. jene Ressortmitarbeiter/innen, die im Rechnungsdienst tätig sind und der Verwendungsgruppe
A 2 oder gleichwertigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen angehören;
3. jene Ressortmitarbeiter/innen, für die die Dienstbehörde im Einzelfall entscheidet, daß ein Grundausbildungslehrgang
gemäß einer Grundausbildungsverordnung der Bundesregierung zweckmäßiger
ist, und auf die § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist;
4. jene Ressortmitarbeiter/innen, die den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen P/p oder h
angehören;
5. jene Ressortmitarbeiter/innen, die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig
sind und den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, A, B, v1 oder v2 angehören.
(3) Die von Abs. 2 betroffenen Mitarbeiter/innen sowie Mitarbeiter/innen, die nicht zur Absolvierung
einer Grundausbildung verpflichtet sind, haben nur an jenen Teilen der Grundausbildung teilzunehmen, in
denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt werden. Eine Bindung an Mindestzeiten und eine Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen
besteht für diese Mitarbeiter/innen nicht.
(4) Auf die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamt/inn/en sind die Richtlinien für
die Grundausbildung des Arbeitsmarktservice anzuwenden.
(5) Bediensteten anderer Ressorts bzw. Nicht-Bundesbediensteten kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz gewährt werden.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiter/inne/n Grund- und Übersichtskenntnisse sowie
fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich
erforderlich sind.
Ausbildungsabschnitte
§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen
1. Erstorientierung,
2. Praktische Ausbildung,
3. Allgemeine Ausbildung,
4. Spezielle Ausbildung.
Für die angeführten Ausbildungsabschnitte sind je nach Verwendung unterschiedliche Ziele und Inhalte
festzulegen.
Ausbildungsformen
§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Teilnehmer/
innen/zahlen als Seminare, Hospitationen, Projektarbeiten oder Selbststudium zu gestalten.
Ausbildungsplan
§ 5. Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Grundausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau
und Verlauf der Grundausbildung enthält. Im Ausbildungsplan sind gemäß § 11 Abs. 2 drei – für die
Verwendungsgruppen A 4 sowie A 5 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen
zwei – Fachbereiche auszuweisen, die der Verwendung des/der Mitarbeiters/in am ehesten
entsprechen. Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.
Dauer
§ 6. Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 ....................................... 15 Wochen,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, B, v2........................................ 12 Wochen,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3, C, v3........................................ 9 Wochen,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5, D, v4 ............................... 6 Wochen.
Übertragung der Organisation und Durchführung, Anrechnungen
§ 7. (1) Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an
Dienstbehörden und Dienststellen des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen
werden.
(2) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen auf die Grundausbildung
insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes
zweckmäßig erscheint.
3. Abschnitt
Ausbildungsabschnitte
Erstorientierung
§ 8. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfaßt die Vermittlung von Kenntnissen,
die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.
Praktische Ausbildung
§ 9. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse im
eigenen und in verwandten Fachbereichen zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung erfolgt
nach Möglichkeit im Rahmen von Seminaren und Hospitationen.
Allgemeine Ausbildung
§ 10. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend
zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische
Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form
weiterzuentwickeln.
(2) Die allgemeine Ausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Themenbereichen
1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Verfahrensrecht, Dienst-, Besoldungs-
und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften
des Bundes und der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre,
2. Rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,
3. Ressortpolitische Grundlagen,
4. Kommunikationsverhalten.
(3) In den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte
mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung
des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen. Allfällige Wiederholungen dieser Prüfungen dürfen jeweils
frühestens nach Ablauf eines Monats angesetzt werden.
Spezielle Ausbildung
§ 11. (1) Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der
praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten
und Kenntnisse.
(2) Die gemäß § 5 im Ausbildungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung
auszuwählen
1. Personalmanagement,
2. Wirtschaftsangelegenheiten, Budget und Controlling,
3. Buchhaltungswesen,
4. Automationsunterstützte Datenverarbeitung,
5. Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen der Sozialversicherung,
6. Leistungsrecht der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung,
7. Organisation, Verfahren und Vollziehung der Sozialversicherung,
8. Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Sozialversicherung,
9. Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik,
10. Arbeitsmarktdienstleistungen und -controlling,
11. Leistungen und Verfahren im Arbeitsmarktservice,
12. Ausländerbeschäftigung,
13. EU-Förderinstrumentarium (inkl. Strukturfonds),
14. Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Private Arbeitsvermittlung,
15. Berufliche Integration behinderter Menschen,
16. Pflegegeldrecht und Sozialentschädigung,
17. Bundesbehindertengesetz, Behinderten- und Sozialhilfe,
18. Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts, Arbeitsbeziehungen,
19. Österreichisches Arbeitsrecht,
20. Europäisches und Internationales Arbeits- und Sozialrecht,
21. Europäische und Internationale Sozialpolitik,
22. Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,
23. Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,
24. Verwendungsschutz,
25. Gesundheitsökonomie, Kostenrechnung und Qualitätsmanagement im Gesundheitsbereich,
26. Sozial- und gesundheitspolitische Strukturfragen,
27. Regelungen der Gesundheitsberufe,
28. Rechtsgrundlagen der Krankenanstalten und des Epidemiewesens,
29. Arzneimittel und Medizinprodukte,
30. Sekretariatsmanagement,
31. Kanzleiorganisation.
Die Fachbereiche gemäß Z 30 und 31 kommen nur für Mitarbeiter/innen der Verwendungsgruppen A 3
bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht.
Abschlußprüfung
§ 12. (1) Die Zuweisung zur Abschlußprüfung (Dienstprüfung) hat gemäß § 31 Abs. 6 BDG 1979
von Amts wegen durch die Dienstbehörde zu erfolgen.
(2) Zur Eigenvorbereitung auf die Abschlußprüfung ist dem/der Mitarbeiter/in angemessene Zeit und
entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Abschlußprüfung ist in den gemäß § 5 im Ausbildungsplan ausgewiesenen Fachbereichen
abzulegen. Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich
auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend ist von den Arbeitsinspektor/
inn/en in zwei Fachbereichen eine schriftliche Prüfung zu absolvieren. Bei der Themenstellung
und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen.
(4) Die Abschlußprüfung ist in Form von Teilprüfungen – nach Möglichkeit integriert in Seminare
der speziellen Ausbildung – von Einzelprüfer/inne/n abzunehmen.
(5) Die Einzelprüfer/innen sind Mitglieder einer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales einzurichtenden Prüfungskommission. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur
Mitarbeiter/innen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner/innen tätig
sind, sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.
(6) Allfällige Wiederholungen der Teilprüfungen sind jeweils frühestens nach Ablauf von zwei
Monaten zulässig. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.
(7) Kommt auf Grund einer zu geringen Teilnehmer/innen/zahl in einem in § 11 Abs. 2 genannten
Fach kein Seminar zustande, so kann dieses Fach auch in Form einer Projektarbeit oder im Selbststudium
absolviert werden. Eine positiv bewertete Projektarbeit ersetzt in diesem Fach die mündliche und eine
allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.
(8) Im Prüfungszeugnis sind die in den Fachbereichen gemäß Abs. 3 abgelegten Prüfungen anzuführen.
Anrechnungen gemäß § 7 Abs. 2 sind zu vermerken.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 13. Mitarbeiter/innen, die für eine Grundausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
angemeldet wurden, können die Grundausbildung gemäß den bisher gültigen Grundausbildungsverordnungen
bis spätestens 31. Dezember 2004 abschließen oder nach der vorliegenden Verordnung absolvieren.
Erfolgreich abgelegte Grundausbildungen nach den bisherigen Verordnungen gelten als Grundausbildung
nach der vorliegenden Verordnung.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(2) Sofern sich aus § 13 nicht anderes ergibt, treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft
1. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen
und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 520/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 670/1990,
2. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen
und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 450/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 670/1990,
3. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen
und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 512/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 670/1990,
4. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen
und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 513/1979.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.