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304. Verordnung: Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Personenkreis

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter/innen des Ressorts, die auf

Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung

einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluß einer

Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Ausgenommen sind

1. jene Ressortmitarbeiter/innen, die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

gemäß Z 1 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen;

2. jene Ressortmitarbeiter/innen, die im Rechnungsdienst tätig sind und der Verwendungsgruppe

A 2 oder gleichwertigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen angehören;

3. jene Ressortmitarbeiter/innen, für die die Dienstbehörde im Einzelfall entscheidet, daß ein Grundausbildungslehrgang

gemäß einer Grundausbildungsverordnung der Bundesregierung zweckmäßiger

ist, und auf die § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist;

4. jene Ressortmitarbeiter/innen, die den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen P/p oder h

angehören;

5. jene Ressortmitarbeiter/innen, die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig

sind und den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, A, B, v1 oder v2 angehören.

(3) Die von Abs. 2 betroffenen Mitarbeiter/innen sowie Mitarbeiter/innen, die nicht zur Absolvierung

einer Grundausbildung verpflichtet sind, haben nur an jenen Teilen der Grundausbildung teilzunehmen, in

denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

vermittelt werden. Eine Bindung an Mindestzeiten und eine Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen

besteht für diese Mitarbeiter/innen nicht.

(4) Auf die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamt/inn/en sind die Richtlinien für

die Grundausbildung des Arbeitsmarktservice anzuwenden.

(5) Bediensteten anderer Ressorts bzw. Nicht-Bundesbediensteten kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen

nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz gewährt werden.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiter/inne/n Grund- und Übersichtskenntnisse sowie

fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich

erforderlich sind.

Ausbildungsabschnitte

§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen

1. Erstorientierung,

2. Praktische Ausbildung,

3. Allgemeine Ausbildung,

4. Spezielle Ausbildung.

Für die angeführten Ausbildungsabschnitte sind je nach Verwendung unterschiedliche Ziele und Inhalte

festzulegen.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Teilnehmer/

innen/zahlen als Seminare, Hospitationen, Projektarbeiten oder Selbststudium zu gestalten.

Ausbildungsplan

§ 5. Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Grundausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau

und Verlauf der Grundausbildung enthält. Im Ausbildungsplan sind gemäß § 11 Abs. 2 drei – für die

Verwendungsgruppen A 4 sowie A 5 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen

zwei – Fachbereiche auszuweisen, die der Verwendung des/der Mitarbeiters/in am ehesten

entsprechen. Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.

Dauer

§ 6. Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 ....................................... 15 Wochen,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, B, v2........................................ 12 Wochen,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3, C, v3........................................ 9 Wochen,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5, D, v4 ............................... 6 Wochen.

Übertragung der Organisation und Durchführung, Anrechnungen

§ 7. (1) Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an

Dienstbehörden und Dienststellen des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen

werden.

(2) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen auf die Grundausbildung

insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes

zweckmäßig erscheint.

3. Abschnitt

Ausbildungsabschnitte

Erstorientierung

§ 8. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfaßt die Vermittlung von Kenntnissen,

die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.

Praktische Ausbildung

§ 9. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse im

eigenen und in verwandten Fachbereichen zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung erfolgt

nach Möglichkeit im Rahmen von Seminaren und Hospitationen.

Allgemeine Ausbildung

§ 10. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend

zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische

Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form

weiterzuentwickeln.

(2) Die allgemeine Ausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Themenbereichen

1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Verfahrensrecht, Dienst-, Besoldungs-

und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften

des Bundes und der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre,

2. Rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,

3. Ressortpolitische Grundlagen,

4. Kommunikationsverhalten.

(3) In den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte

mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung

des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen. Allfällige Wiederholungen dieser Prüfungen dürfen jeweils

frühestens nach Ablauf eines Monats angesetzt werden.

Spezielle Ausbildung

§ 11. (1) Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der

praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten

und Kenntnisse.

(2) Die gemäß § 5 im Ausbildungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung

auszuwählen

1. Personalmanagement,

2. Wirtschaftsangelegenheiten, Budget und Controlling,

3. Buchhaltungswesen,

4. Automationsunterstützte Datenverarbeitung,

5. Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen der Sozialversicherung,

6. Leistungsrecht der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung,

7. Organisation, Verfahren und Vollziehung der Sozialversicherung,

8. Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Sozialversicherung,

9. Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik,

10. Arbeitsmarktdienstleistungen und -controlling,

11. Leistungen und Verfahren im Arbeitsmarktservice,

12. Ausländerbeschäftigung,

13. EU-Förderinstrumentarium (inkl. Strukturfonds),

14. Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Private Arbeitsvermittlung,

15. Berufliche Integration behinderter Menschen,

16. Pflegegeldrecht und Sozialentschädigung,

17. Bundesbehindertengesetz, Behinderten- und Sozialhilfe,

18. Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts, Arbeitsbeziehungen,

19. Österreichisches Arbeitsrecht,

20. Europäisches und Internationales Arbeits- und Sozialrecht,

21. Europäische und Internationale Sozialpolitik,

22. Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,

23. Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,

24. Verwendungsschutz,

25. Gesundheitsökonomie, Kostenrechnung und Qualitätsmanagement im Gesundheitsbereich,

26. Sozial- und gesundheitspolitische Strukturfragen,

27. Regelungen der Gesundheitsberufe,

28. Rechtsgrundlagen der Krankenanstalten und des Epidemiewesens,

29. Arzneimittel und Medizinprodukte,

30. Sekretariatsmanagement,

31. Kanzleiorganisation.

Die Fachbereiche gemäß Z 30 und 31 kommen nur für Mitarbeiter/innen der Verwendungsgruppen A 3

bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht.

Abschlußprüfung

§ 12. (1) Die Zuweisung zur Abschlußprüfung (Dienstprüfung) hat gemäß § 31 Abs. 6 BDG 1979

von Amts wegen durch die Dienstbehörde zu erfolgen.

(2) Zur Eigenvorbereitung auf die Abschlußprüfung ist dem/der Mitarbeiter/in angemessene Zeit und

entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Abschlußprüfung ist in den gemäß § 5 im Ausbildungsplan ausgewiesenen Fachbereichen

abzulegen. Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich

auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend ist von den Arbeitsinspektor/

inn/en in zwei Fachbereichen eine schriftliche Prüfung zu absolvieren. Bei der Themenstellung

und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen.

(4) Die Abschlußprüfung ist in Form von Teilprüfungen – nach Möglichkeit integriert in Seminare

der speziellen Ausbildung – von Einzelprüfer/inne/n abzunehmen.

(5) Die Einzelprüfer/innen sind Mitglieder einer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales einzurichtenden Prüfungskommission. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur

Mitarbeiter/innen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner/innen tätig

sind, sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.

(6) Allfällige Wiederholungen der Teilprüfungen sind jeweils frühestens nach Ablauf von zwei

Monaten zulässig. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.

(7) Kommt auf Grund einer zu geringen Teilnehmer/innen/zahl in einem in § 11 Abs. 2 genannten

Fach kein Seminar zustande, so kann dieses Fach auch in Form einer Projektarbeit oder im Selbststudium

absolviert werden. Eine positiv bewertete Projektarbeit ersetzt in diesem Fach die mündliche und eine

allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.

(8) Im Prüfungszeugnis sind die in den Fachbereichen gemäß Abs. 3 abgelegten Prüfungen anzuführen.

Anrechnungen gemäß § 7 Abs. 2 sind zu vermerken.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 13. Mitarbeiter/innen, die für eine Grundausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

angemeldet wurden, können die Grundausbildung gemäß den bisher gültigen Grundausbildungsverordnungen

bis spätestens 31. Dezember 2004 abschließen oder nach der vorliegenden Verordnung absolvieren.

Erfolgreich abgelegte Grundausbildungen nach den bisherigen Verordnungen gelten als Grundausbildung

nach der vorliegenden Verordnung.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(2) Sofern sich aus § 13 nicht anderes ergibt, treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen

und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 520/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 670/1990,

2. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen

und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 450/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 670/1990,

3. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen

und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 512/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 670/1990,

4. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen

und in der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 513/1979.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes

bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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