Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
304_1998 AT

304. Verordnung: Fünfter Nachtrag zum Arzneibuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Fünfter Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 21/1997, wird verordnet

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, dritte Ausgabe

1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, sowie die

Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des

Nachtrages 1998 zum Europäischen Arzneibuch ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Im Österreichischen Arzneibuch entfallen zusätzlich die in der Anlage 1 genannten Monographien

und Texte.

§ 4. Die Bereitungsvorschrift des im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Arzneibuchartikels

„Species cholagogae (Gallentee)“ wird laut Anlage 2 geändert.

§ 5. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei AG, verlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →