304. Verordnung: Fünfter Nachtrag zum Arzneibuch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 21/1997, wird verordnet
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, dritte Ausgabe
1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, sowie die
Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des
Nachtrages 1998 zum Europäischen Arzneibuch ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Im Österreichischen Arzneibuch entfallen zusätzlich die in der Anlage 1 genannten Monographien
und Texte.
§ 4. Die Bereitungsvorschrift des im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Arzneibuchartikels
„Species cholagogae (Gallentee)“ wird laut Anlage 2 geändert.
§ 5. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei AG, verlegt.