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304_1996 AT

304. Bundesgesetz: EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Bundesgesetz: EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert

1. Überschrift und § 13 haben zu lauten

„Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger

§ 13. (1) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der

Rechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat.

(2) Bei der Anmeldung ist das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen. In die Anmeldung

sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.

(3) In das Firmenbuch einzutragen sind die Angaben gemäß § 3 FBG sowie die für einen Rechtsträger

im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind in das Firmenbuch die Tätigkeit der

Zweigniederlassung, das Personalstatut des Rechtsträgers (§§ 9, 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978),

sowie – sofern das Personalstatut eine Registereintragung vorsieht – das Register, bei dem der Rechtsträger

geführt wird, und die Nummer der Eintragung in dieses Register einzutragen. Personen, die nicht auf

Grund des Gesetzes befugt sind, den Rechtsträger zu vertreten, sind nur dann in das Firmenbuch einzutragen,

wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die inländische Zweigniederlassung erstreckt.

(4) Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen gelten

im übrigen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die für einen

derartigen Rechtsträger bestehenden inländischen Vorschriften.“

2. § 198 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen als Aktivposten

ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen“ unter der Bezeichnung

„Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ auszuweisen.“

b) Abs. 7 zweiter Satz wird aufgehoben.

c) Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Für Rückstellungen gilt folgendes

1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden

Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich

ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.

2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr

oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag

wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres

Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

3. Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung

zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um Beträge von untergeordneter

Bedeutung handelt.

4. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für

a) Anwartschaften auf Abfertigungen,

b) laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,

c) Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken.“

d) Nach Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig,

weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche

Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich

aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine

Rückstellung zu bilden und in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang gesondert anzugeben.

Soweit eine unversteuerte Rücklage (§ 205) ausgewiesen ist, bedarf es einer solchen Rückstellung nicht.

Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich

nicht mehr zu rechnen ist.

(10) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch,

weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche

Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus,

so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten

auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden, der gesondert auszuweisen ist. Der Betrag ist aufzulösen,

sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.“

3. § 199 hat zu lauten

„§ 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,

Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der

Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.“

4. § 201 hat zu lauten

„§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

(2) Insbesondere gilt folgendes

1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht

tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.

4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind

a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,

b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren

Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen

dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden

sind,

c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem

Gewinn oder einem Verlust abschließt.

5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden

Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.

6. Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs

übereinstimmen.

Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.“

5. § 203 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten

und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden.“

6. § 204 wird wie folgt geändert

a) In der Überschrift zu § 204 haben die Worte „und Zuschreibungen“ zu entfallen.

b) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne

Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben,

der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen

beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden,

wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“

c) Abs. 3 wird aufgehoben.

7. § 207 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. Überschrift und § 208 haben zu lauten

„Wertaufholung

§ 208. (1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder

§ 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht

mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung

der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(2) Von der Zuschreibung gemäß Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz

bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er

auch im Jahresabschluß beibehalten wird.

(3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen

anzugeben und hinreichend zu begründen. Ferner ist das Ausmaß erheblicher künftiger

steuerlicher Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben, anzuführen.“

9. Überschrift und § 210 haben zu lauten

„Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes

§ 210. Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr

zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums

ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.“

9a. In § 211 Abs. 1 dritter Satz wird das Zitat „(§ 201 Abs. 1 Z 4)“ durch das Zitat „(§ 201 Abs. 2

Z 4)“ ersetzt.

10. § 221 hat zu lauten

„§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden

Merkmale nicht überschreiten

1. 37 Millionen Schilling Bilanzsumme;

2. 74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;

3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten

Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten

1. 150 Millionen Schilling Bilanzsumme;

2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;

3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten

Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr

ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Ver-

tragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl.

Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.

(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden

Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale

1. an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise

nicht mehr überschritten werden;

2. bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung

oder Spaltung) und Neugründungen am ersten Abschlußstichtag nach der Umgründung oder

Neugründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes,

wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.

(5) Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit

Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den

§§ 222 bis 243 und §§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten

Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die

Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(6) Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den

jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.

(7) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Erfüllung der die Republik Österreich nach

den Rechtsvorschriften der Europäischen Union treffenden Verpflichtungen durch Verordnung an Stelle

der in Abs. 1 und 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.“

11. § 223 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und die mit Buchstaben gekennzeichneten

Posten der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt werden, wenn

1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nicht wesentlich ist, oder

2. dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten

Posten jedoch im Anhang ausgewiesen werden.“

12. § 224 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Aktivseite

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus

abgeleitete Lizenzen;

2. Geschäfts(Firmen)wert;

3. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem

Grund;

2. technische Anlagen und Maschinen;

3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;

III. Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

3. Beteiligungen;

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;

6. sonstige Ausleihungen.

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

2. unfertige Erzeugnisse;

3. fertige Erzeugnisse und Waren;

4. noch nicht abrechenbare Leistungen;

5. geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;

3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;

III. Wertpapiere und Anteile

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

2. sonstige Wertpapiere und Anteile;

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

(3) Passivseite

A. Eigenkapital

I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);

II. Kapitalrücklagen

1. gebundene;

2. nicht gebundene;

III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage;

2. satzungsmäßige Rücklagen;

3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);

IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),

davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.

B. Unversteuerte Rücklagen

1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen;

2. sonstige unversteuerte Rücklagen.

C. Rückstellungen

1. Rückstellungen für Abfertigungen;

2. Rückstellungen für Pensionen;

3. Steuerrückstellungen;

4. sonstige Rückstellungen.

D. Verbindlichkeiten

1. Anleihen, davon konvertibel;

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

8. sonstige Verbindlichkeiten,

davon aus Steuern,

davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

E. Rechnungsabgrenzungsposten.“

13. § 225 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“.“

b) In Abs. 2 erster Satz hat das Wort „Ausleihungen,“ zu entfallen.

c) Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind je

nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten

„eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen“ auszuweisen.

In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch

Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag

übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden

oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“

d) In Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen

Posten der „Vorräte“ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.“

e) In Abs. 7 hat das Wort „bebauten“ zu entfallen.

14. In § 226 haben zu lauten

a) Abs. 1 erster Satz

„In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des

Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (§ 210) darzustellen.“

b) Abs. 2

„(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes in der Bilanz ausgewiesen,

so sind diese im Anhang zu erläutern. Gewinne dürfen im Fall der Aktivierung von Aufwendungen

für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder eines Abgrenzungspostens gemäß § 198

Abs. 10 nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen

zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens

entsprechen.“

15. § 228 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb

durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich,

ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile

an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften

Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.“

16. § 229 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 Z 5 hat zu lauten

„5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt

sind.“

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem

früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter

Rücklagen gebildet worden sind.“

17. In § 231 haben zu lauten

a) In Abs. 2

aa) Z 2 und 3

„2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren

Leistungen;

3. andere aktivierte Eigenleistungen;“

bb) Z 4 lit. a

„a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der

Finanzanlagen;“

cc) Z 5 bis 7

„5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

a) Materialaufwand,

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen;

6. Personalaufwand

a) Löhne,

b) Gehälter,

c) Aufwendungen für Abfertigungen,

d) Aufwendungen für Altersversorgung,

e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige

Abgaben und Pflichtbeiträge,

f) sonstige Sozialaufwendungen;

7. Abschreibungen

a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte

Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,

b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen

überschreiten;“

dd) Z 10 bis 14

„10. Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen;

11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen;

12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen;

13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des

Umlaufvermögens;

14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

davon sind gesondert auszuweisen

a) Abschreibungen

b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“

b) Abs. 3 Z 9 bis 13

„9. Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen;

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen;

11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen;

12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des

Umlaufvermögens;

13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

davon sind gesondert auszuweisen

a) Abschreibungen

b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“

c) In § 231 Abs. 3 Z 4 lit. a entfällt das Zitat „(Z 11)“.

18. In § 232 Abs. 3 werden nach den Worten „entsprechender Bezeichnung“ die Worte „vor dem Posten“

eingefügt.

19. § 233 hat zu lauten

„§ 233. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 231 Abs. 2 Z 18 und Abs. 3 Z 17) und

„außerordentliche Aufwendungen“ (§ 231 Abs. 2 Z 19 und Abs. 3 Z 18) sind Erträge und Aufwendungen

auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind diese

Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind sie hinsichtlich

ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die

einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“

20. Überschrift und § 235 haben zu lauten

„Beschränkung der Ausschüttung

§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden

1. um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung

gemäß § 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 204 Abs. 2,

2. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve

aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen,

3. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz

des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen

dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.“

21. In § 236 haben zu lauten

a) Z 1

„1. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr

Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;“

b) Z 4

„4. bei Inanspruchnahme von § 206 Abs. 3 der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten

hinaus angesetzte Betrag.“

c) Z 2

„2. bei Inanspruchnahme von § 203 Abs. 4 der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;“

22. In § 237 haben zu lauten

a) Z 1

„1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten

a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,

b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,

c) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter

Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

die in lit. a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen

Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;“

b) Z 3

„3. die gemäß § 199 ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen

dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern;

Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind jeweils gesondert anzugeben;“

c) Z 6

„6. zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten „Steuern vom Einkommen und

vom Ertrag“

a) die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten „Steuern vom

Einkommen und vom Ertrag“ des Geschäftsjahrs,

b) in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten,

c) der gemäß § 198 Abs. 10 aktivierbare Betrag, wenn er in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen

wird;“

d) Z 8 und 9

„8. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen

und auch nicht gemäß § 199 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage

von Bedeutung ist, davon sind gesondert auszuweisen

a) Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen,

b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen

(§ 224 Abs. 2 A II), wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und

der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre anzugeben ist;

9. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten

Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für

die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die

gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche

und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse

brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen,

von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen

Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang anzugeben;“

e) Am Ende der Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 und 12 angefügt

„11. bei der Anwendung einer Bewertungsmethode gemäß § 209 Abs. 2 die Unterschiedsbeträge für

die jeweilige Gruppe, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage

des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen

Unterschied aufweist;

12. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den

größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß

für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der

von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich

sind.“

23. In § 238 haben zu lauten

a) Z 2

„2. Namen und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung

eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des

Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen

anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; § 244 Abs. 4 und 5 über die Berechnung

der Anteile ist entsprechend anzuwenden, gleichgültig unter welchem Posten diese ausgewiesen

sind; ferner Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter

die Gesellschaft ist;“

b) Z 4

„4. die im § 231 Abs. 2 Z 10 und Abs. 3 Z 9 enthaltenen Erträge sowie die im § 231 Abs. 2 Z 14 und

Abs. 3 Z 13 enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.“

24. § 240 Z 1 hat zu lauten

„1. die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung, die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden

Nennbetrages sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages

jeder Gattung;“

25. § 242 hat zu lauten

„§ 242. (1) § 237 Z 9 braucht von kleinen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) und mittelgroßen Gesellschaften

mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) nicht angewendet zu werden.

(2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen in ihren Anhang nur

die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230

Abs. 2, § 236, § 237 Z 2 bis 4, 10 und 12, § 238 Z 2, § 239 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie § 241

Abs. 2 letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß § 237 Z 1 sind zusammengefaßt für alle betroffenen

Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des

Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu

erstellen. Dieses Verlangen muß vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.“

26. In § 243 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende

Z 4 und Abs. 3 angefügt

„4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.

(3) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht

aufzustellen.“

27. In § 244 haben zu lauten

a) Abs. 2 und 3

„(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses

und eines Konzernlageberichtes verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen

(Tochterunternehmen)

1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,

2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans

zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder

3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auszuüben, oder

4. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens

das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen

Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung

oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben

sind.

(3) Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit

Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in

§§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters

entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für

Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“

b) Abs. 6

„(6) Beteiligungen im Sinn des Abs. 1 müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den

fünften Teil des Nennkapitals erreichen.“

28. § 246 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert

aa) In Z 1 wird in der lit. a die Zahl „300“ durch die Zahl „450“, in lit. b die Zahl „500“ durch die

Zahl „900“ ersetzt.

bb) In Z 2 wird in der lit. a die Zahl „210“ durch die Zahl „375“, in lit. b die Zahl „420“ durch die

Zahl „750“ ersetzt.

b) Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen

oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens

ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes,

BGBl. Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen

sind.

(4) § 221 Abs. 7 gilt sinngemäß für die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Merkmale.“

29. In § 248 Abs. 4 wird nach dem Wort „einzureichen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt

und der zweite Halbsatz aufgehoben.

30. § 252 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den

Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um

mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund

eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in

den Konzernabschluß einzubeziehen.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt

„(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf

den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses einbezogen,

so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den

Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens

und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der

Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.“

31. In § 257 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Wendung „das Anlagevermögen betreffende“ durch

das Wort „aktivierte“ ersetzt.

32. In § 258 erster Satz wird die Wortfolge „dieses Titels“ durch die Wortfolge „des dritten Abschnitts“

ersetzt.

33. § 265 Abs. 2 Z 4 erster Satz hat zu lauten

„Name und Sitz anderer als der unter den Z 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen,

ein Tochterunternehmen oder für Rechnung eines dieser Unternehmen eine andere Person

mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des

Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden

ist.“

34. In § 266 haben die Z 1 bis 3 zu lauten

„1. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten

a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,

b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,

c) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von den in den Konzernabschluß einbezogenen

Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der

Sicherheiten;

die in lit. a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach

dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der

Konzernbilanz ergeben;

2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz

aufscheinen oder nicht gemäß § 251 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 und § 237 Z 3 anzugeben

sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist,

davon sind gesondert anzugeben

a) Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluß einbezogen

werden,

b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen,

wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag

der folgenden fünf Jahre gesondert anzugeben ist;

3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten

Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für

die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche

Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch

bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch

nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer

Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen

mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung

dieser Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben;“

35. § 268 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer

zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern

diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche

Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“

36. In § 271 haben zu lauten

a) In Abs. 2

aa) Z 3 und 4

„3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter

einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die

Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden

ist oder von dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;

4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder

an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen

Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;“

bb) Z 8

„8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner

beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen,

an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt,

bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.“

b) Abs. 4 Z 3

„3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,

die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter,

der mindestens 20 von Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt,

oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein

Gesellschafter, der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;“

37. § 273 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie

den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer

Personengesellschaft des Handelsrechts im Sinne des § 221 Abs. 5 ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat

der Abschlußprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats

vorzulegen.“

38. Überschrift und § 277 haben zu lauten

„Offenlegung

§ 277. (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den

Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens

neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen

Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen;

innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des

Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist

der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und

der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach

der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung

geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.

(2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 3) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses

unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun

Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung

oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Der Nachweis über die

Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen

beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer

anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz).

(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1000 Schilling angegeben werden.

(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusammen mit den Einreichungen

gemäß Abs. 1 und 2 die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß § 221 erforderlich

sind. Der Bundesminister für Justiz kann hiefür durch Verordnung ein Formblatt festlegen.

(5) Bei der Einreichung der Unterlagen gemäß Abs. 1 beim Firmenbuchgericht sind drei weitere

Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück

des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei

Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung

gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).

(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.“

39. Überschrift und § 278 haben zu lauten

„Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 278. (1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) ist § 277 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben.

Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen

Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in § 242 Abs. 2 aufgezählten, mit Ausnahme der die

Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß § 268

Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung

oder Einschränkung einzureichen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung

zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausreichend ist.“

40. Überschrift und § 279 haben zu lauten

„Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit

beschränkter Haftung

§ 279. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und Abs. 2)

und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) gilt folgendes

1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen

Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten

auf der Aktivseite die Posten A I 2, A II 1, 2, 3 und 4, A III 1, 2, 3 und 4, B II 2 und 3, B III 1,

auf der Passivseite die Posten C 1 und 2 und D 1, 2, 6 und 7.

Aktiengesellschaften haben die Angabe gemäß § 225 Abs. 5 zu machen.

2. Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter

der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall

des Abs. 3 zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4 lit. a kann

unterbleiben.

3. Der offenzulegende Anhang braucht die Angaben gemäß § 208 Abs. 3 und § 237 Z 6 und 9 nicht

zu enthalten.“

41. § 280 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben

den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung

gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts

beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 2 ist für die Veröffentlichung

des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große

Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.“

b) Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

42. Nach § 280 wird folgender § 280a samt Überschrift eingefügt

„Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

§ 280a. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der

Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der

Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281

und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.“

43. § 282 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig

zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt

worden sind.“

b) in Abs. 2 wird das Zitat „§ 239 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 221 Abs. 6“ ersetzt.

c) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne

Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies

ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung

beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung

ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.“

44. § 283 hat zu lauten

„§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen

handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277

bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung

einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen

zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder

und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten

Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach

Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe

bis zu 50000 S zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der

Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen

ist zulässig.“

Artikel II

Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 1 ist nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender

Halbsatz anzufügen

„die Bezeichnung kann abgekürzt werden.“

2. § 10 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

c) Folgender Abs. 6 wird angefügt

„(6) In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (§ 146) kann der Anspruch auf Einzelverbriefung

der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.“

3. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn

mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.“

4. § 17 Z 3 hat zu lauten

„3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden;“

5. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der

Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.“

6. § 20 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; darin werden die Worte „Ohne diese

Festsetzung“ durch die Worte „Ohne eine Festsetzung gemäß Abs. 1“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher

Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen

sein.“

7. § 26 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden

Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.“

b) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In dem Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die

Bewertungsmethoden für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 zu nennen.“

8. § 28 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn

1. auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß

eingezahlt worden ist (§ 49 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der

Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien

Verfügung des Vorstands steht; und

2. Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung

des Vorstands stehen.“

9. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt

„Leistung der Einlagen

§ 28a. (1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetrags und bei Ausgabe

der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag

der Aktien erreichen.“

10. In § 29 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 und des

§ 28a“ ersetzt.

11. In § 30 Abs. 10 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ ersetzt .

12. § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder

wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands

und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht

entspricht; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert

der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden

Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat

den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“

13. In § 33 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.

14. § 37 und Überschrift werden aufgehoben.

15. § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende

Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens dem zehnten Teil des

Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung

und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft

in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die

Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den

Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen

ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen

(§ 228 Abs. 3 HGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (§ 4 Anfechtungsordnung)

gleichgestellt.“

16. § 46 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich

ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen

Vorschriften nicht entspricht, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen; gleiches gilt, wenn die

Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände

nicht unwesentlich hinter dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das

Gericht hat der Gesellschaft vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“

b) In Abs. 5 wird das Zitat „§ 20 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.

17. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der Überschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und

der Gesellschafter“ folgender § 47a samt Überschrift eingefügt

„Gleichbehandlung der Aktionäre

§ 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.“

18. In § 49 Abs. 3 wird das Zitat „(§ 28 Abs. 2)“ durch das Zitat „(§ 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a

Abs. 1)“ ersetzt.

19. Überschrift und § 51 haben zu lauten

„Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch

ein Tochterunternehmen

§ 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.

(2) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung

eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer

solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.

(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie

für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) übernommen hat,

kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet

ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3

HGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine

Rechte aus der Aktie zu.“

20. In § 52 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

21. In § 54 wird der Abs. 2 aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt und das Wort

„Reingewinn“ wird durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

22. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt

„Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn

§ 54a. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf der Hälfte des Geschäftsjahres

an die Aktionäre einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bis zur Hälfte der

durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre zahlen, soweit diese Abschlagszahlungen in

dem auf Grund einer Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des abgelaufenen Geschäftshalbjahres zuzüglich

eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags Deckung finden

und ausschüttungsfähige Rücklagen in der Höhe der ausgezahlten Beträge bestehen bleiben.“

23. In § 55 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

24. Überschrift und § 65 haben zu lauten

„Erwerb eigener Aktien

§ 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,

1. wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist;

2. wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut

erfolgt;

3. durch Gesamtrechtsnachfolge;

4. wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens,

die nicht leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, zum Erwerb

angeboten und die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb ausgegeben werden sollen;

5. auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft

oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens mit einer längeren als der in Z 4 vorgesehenen

Ausgabefrist oder wenn sie leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands oder des

Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten

werden sollen; der Beschluß über die Genehmigung hat die Höchstzahl der zu erwerbenden

Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die 18 Monate nicht überschreiten darf, den niedrigsten

und den höchsten Gegenwert und den Plan für die Ausgabe der Aktien einschließlich der

Zeit, innerhalb der sie auszugeben sind, festzulegen; bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer

mit einer längeren als der in Z 4 vorgesehenen Ausgabefrist bedarf der Beschluß des vorangehenden

Abschlusses einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat;

6. zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;

7. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über

die Herabsetzung des Grundkapitals;

8. wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck

des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand

der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf von Hundert des Grundkapitals am

Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert

festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten.

(2) Der Gesamtnennbetrag der von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 8 erworbenen Aktien

darf zusammen mit dem Betrag anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat

und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4,

5, 6 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene

Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital

und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2,

4, 5, 6 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere

Ausgabebetrag voll geleistet ist.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den

Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien, über deren Anteil am

Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten.

(4) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1 oder 2

nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit

der Erwerb gegen Abs. 1 oder 2 verstößt.

(5) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 228

Abs. 3 HGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens

(§ 228 Abs. 3 HGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht

ausüben.“

25. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b samt Überschriften eingefügt

„Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

§ 65a. (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1 oder 2 erworben, so müssen sie

innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach § 65

Abs. 1 Z 4 erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb

eines weiteren Jahres veräußert werden.

(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der zulässigerweise erworbenen Aktien zehn von Hundert des

Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.

(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden,

so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.

Inpfandnahme eigener Aktien

§ 65b. (1) Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen

werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem

in § 65 Abs. 2 erster Satz bestimmten Gesamtnennbetrag als Pfand nehmen.

(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das

schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen

Abs. 1 verstößt.“

26. Überschrift und § 66 haben zu lauten

„Erwerb eigener Aktien durch Dritte

§ 66. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den

vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die

Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder

eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Gesamtnennbetrags gemäß § 65 Abs. 2

erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65

Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß.

(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3

HGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des

Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen

Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1 oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die

auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener

Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß.“

27. Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt

„Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft

§ 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung

einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser

Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig.

Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten. Diese

Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese

die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene Rücklage nicht bilden könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen

das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde.

Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.“

28. In § 96 Abs. 2 wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.

29. § 114 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden für Aktien, die der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen

(§ 228 Abs. 3 HGB) oder einem anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines

Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gehören.“

30. § 117 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Beschluß über die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten

bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bei Ausgabe neuer Aktien

mit gleichstehenden Rechten bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls

das Stimmrecht später ausgeschlossen ist, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

Das Recht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ist unentziehbar.“

31. In § 122 Abs. 1 wird im dritten Satz das Zitat „§ 139“ durch das Zitat „§ 273 HGB“ ersetzt.

32. In der Überschrift des Ersten Abschnittes des Fünften Teils wird das Wort „Geschäftsbericht“

durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.

33. In § 126 wird in Abs. 1 das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ und in Abs. 3

das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

34. § 130 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil

des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung

unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten

oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.“

35. § 150 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der

die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der

Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden.

Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und

fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt

„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer

stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“

36. § 151 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift hat zu lauten

„Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“

b) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der Bericht über die Prüfung der Sacheinlagen (§ 150 Abs. 3) ist der Anmeldung beizufügen.“

c) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich

ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden

Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen

abzuhelfen.“

37. § 153 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.“

b) Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen

oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag

zu begründen.“

c) Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt

„(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen

Unternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluß des

Bezugsrechts dar.

(6) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß über die Kapitalerhöhung

die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden

sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat das mittelbare Bezugsangebot unter

Angabe des für die Aktien zu leistenden Entgelts und einer für die Annahme gesetzten Frist in den Bekanntmachungsblättern

bekanntzumachen.“

38. In § 155 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2, § 28a“ ersetzt.

39. Überschrift und § 157 haben zu lauten

„Veröffentlichung der Eintragung

§ 157. In die Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals

sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 150

Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Veröffentlichung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die

beim Gericht eingereichten Urkunden.“

40. § 161 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der

die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der

Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden.

Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien.

Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und

fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt

„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer

stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“

41. In § 162 haben zu lauten

a) Die Überschrift

„Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“

b) Abs. 2 Z 1

„1. im Fall der bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen

gemäß § 161 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht

über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3);“

c) Abs. 3

„(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich

ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden

Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen

abzuhelfen.“

42. Überschrift und § 163 haben zu lauten

„Veröffentlichung der Eintragung

§ 163. In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung

sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2, die im § 161 für den Fall der Einbringung von

Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von

Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3) aufzunehmen. Für die Festsetzungen gemäß § 161 genügt die Bezugnahme

auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.“

43. In § 166 Abs. 2 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

44. § 170 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen

nichts anderes ergibt, die §§ 152 bis 158 über die Kapitalerhöhung; an die Stelle des Beschlusses

über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.“

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

c) Folgender Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet.

Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 153 Abs. 4

sinngemäß.“

45. § 171 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand,

soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur

mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß § 170

Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von

§ 153 Abs. 4 zweiter Satz einen Bericht spätestens eine Woche nach Beginn der Zeichnungsfrist zu veröffentlichen.“

46. § 172 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Gegen Sacheinlagen (§ 20 Abs. 2) dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung

dies vorsieht.

(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt,

sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien sind, wenn

sie nicht in der Ermächtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein

aufzunehmen. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.“

b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

c) Folgender Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer

stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Das Gericht hat die Eintragung

abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen

nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht

hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“

47. In § 173 wird das Zitat „§ 20 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.

48. § 174 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens

für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen

Stellvertreter haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, der Vorstand

überdies spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung darüber bei

dem zuständigen Gericht zu hinterlegen, in welchem Umfang im abgelaufenen Geschäftsjahr Wandelschuldverschreibungen

ausgegeben worden sind. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung sind

zu veröffentlichen.“

49. In § 191 wird das Zitat „§ 143“ durch das Zitat „§ 277 HGB“ ersetzt.

50. § 192 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen.

In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung

und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären

bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zweck der Einziehung

gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen

gilt § 178 Abs. 2 sinngemäß.“

b) in Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt.

51. In § 195 Abs. 4 wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt.

52. In § 211 Abs. 1 wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.

53. § 216 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats kann darauf klagen, daß

die Gesellschaft für nichtig erklärt werde, wenn

1. die Satzung keine Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft, die Höhe des Grundkapitals

oder den Gegenstand des Unternehmens enthält,

2. der in der Satzung umschriebene oder tatsächlich verfolgte Gegenstand des Unternehmens

rechtswidrig oder sittenwidrig ist.

Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.“

54. § 217 hat zu lauten

„§ 217. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand

des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt

werden.“

55. Im Neunten Teil hat der Erste Abschnitt zu lauten

„Erster Abschnitt

Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Begriff der Verschmelzung

§ 219. Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die

Verschmelzung kann erfolgen

1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften

(übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende

Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft

(Verschmelzung durch Aufnahme), oder

2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften)

im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft

gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

Erster Unterabschnitt

Verschmelzung durch Aufnahme

Vorbereitung der Verschmelzung

§ 220. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag

abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.

(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgenden Inhalt haben

1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften;

2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft im Weg

der Gesamtrechtsnachfolge;

3. das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und weiters

die Einzelheiten für die Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; werden keine

Aktien gewährt (§ 224), sind die Gründe hiefür anzugeben;

4. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren,

sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;

5. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der

übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);

6. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von

Vorzugsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechten gewährt, oder die für diese Personen

vorgesehenen Maßnahmen;

7. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einem Abschlußprüfer

der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer

gewährt wird.

(3) Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen.

Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß;

sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate

vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

Verschmelzungsbericht

§ 220a. Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen

schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, der

Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls

die Höhe der baren Zuzahlungen sowie die Maßnahmen gemäß § 226 Abs. 3 rechtlich und

wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der

Unternehmen ist hinzuweisen. § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Prüfung der Verschmelzung

§ 220b. (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ist für jede der an der Verschmelzung

beteiligten Gesellschaften durch einen Verschmelzungsprüfer zu prüfen.

(2) Der Verschmelzungsprüfer wird für jede der beteiligten Gesellschaften vom Aufsichtsrat bestellt.

Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften ist zulässig, wenn dieser

Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende

Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.

(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers

gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der

Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Haftung besteht gegenüber den an der Verschmelzung

beteiligten Gesellschaften und deren Aktionären.

(4) Der Verschmelzungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht

kann auch gemeinsam für die beteiligten Gesellschaften erstattet werden. Er ist mit einer

Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls

die Höhe der baren Zuzahlungen angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben,

1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;

2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;

3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere

angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche

Gewichtung diesen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde,

und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten

sind.

Die Verschmelzungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht den Vorständen und den Mitgliedern der Aufsichtsräte

der beteiligten Gesellschaften vorzulegen.

(5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von § 121 Abs. 3 zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse,

so hat der Verschmelzungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur Einsicht

der Aktionäre bestimmt ist (§ 221a Abs. 2 Z 5).

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 220c. Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung auf

der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen

schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch

den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert der übertragenden

Gesellschaft die für den Unternehmenserwerb gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 festgelegten Betragsgrenzen nicht

überschreitet.

Beschlüsse der Hauptversammlung

§ 221. (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft

ihm zustimmt.

(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei

der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit

und weitere Erfordernisse bestimmen.

(3) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung

zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung

haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Abs. 2.

(4) Der Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen

oder dieser als Anlage beizufügen.

Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung

§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem

Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag

oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten,

in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis

auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften zu

veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 4 hinzuweisen.

(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der

Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, am Sitz der Gesellschaft

zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen

1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220 Abs. 1 und 2);

2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften

für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (§ 220 Abs. 3), wenn der Verschmelzungsstichtag

vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits

in geprüfter Form vorliegt;

3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor

dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist,

eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher

dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);

4. die Verschmelzungsberichte (§ 220a);

5. die Prüfungsberichte (§ 220b);

6. die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).

(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz

der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich.

Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen

und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen

der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu

berücksichtigen.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten

Unterlagen zu erteilen.

(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand

hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens-

oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder

dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere,

wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde.

(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die

Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 112

Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags

§ 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung

§ 223. (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital,

so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1

nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund

der Ermächtigung gemäß § 169 erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem § 170 Abs. 3 nicht anzuwenden.

(2) Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus

der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte

niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen,

so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und

44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.

Unterbleiben der Gewährung von Aktien

§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit

1. sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;

2. eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.

(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit

1. die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im

gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der

Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;

2. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.

(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind

diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.

(4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für

Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.

(5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des

Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.

Anmeldung der Verschmelzung

§ 225. (1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in

dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft

sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen

1. der Verschmelzungsvertrag;

2. die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;

3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;

4. die Verschmelzungsberichte (§ 220a);

5. die Prüfungsberichte (§ 220b);

6. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (§ 220 Abs. 3);

7. den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen

alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen

haben.

(2) Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine

Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder

Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung

nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete

Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden,

so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft

gemäß § 231 Abs. 1 auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er

überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht

gemäß § 231 Abs. 3, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht

oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben.

(3) Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel

haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung

seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft

ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten

Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

Eintragung der Verschmelzung

§ 225a. (1) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die

Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen; wird zur Durchführung der

Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die

Erhöhung des Grundkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen. In

den Eintragungen sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern

anzugeben.

(2) Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden

und der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen

werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz

hat, angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen ist. Die

§§ 158 und 164 stehen der Ausgabe der Aktienurkunden an den Treuhänder nicht entgegen.

(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft treten folgende

Rechtswirkungen ein

1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende

Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur

Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder

ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen

eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich

der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller

Beteiligten.

2. Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft

bedarf es nicht.

3. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft,

soweit sich aus § 224 nichts anderes ergibt.

4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wird geheilt.

(4) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67, bei Zusammenlegung

von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts

bedarf es nicht.

Ausschluß von Anfechtungsklagen

§ 225b. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung einer beteiligten Gesellschaft

dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis

oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder daß die in

den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder den Berichten der Aufsichtsräte

(§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen

den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte

§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen

festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende

Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis

überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten

hat.

(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die

1. a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft

bis zur Antragstellung Aktionäre waren und

b) nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben, und

2. entweder

a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über

mindestens den hundertsten Teil des Grundkapitals oder über Aktien im Nennbetrag von mindestens

einer Million Schilling oder

b) gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind.

(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.

Verzicht

§ 225d. Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur

wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt

auch gegen Erwerber dieser Aktien.

Verfahren

§ 225e. (1) Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer

Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit

dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.

Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.

Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines

weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf

dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Anträge gemäß § 225c Abs. 2 sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann

ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von

baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.

(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 steht nur der übernehmenden

Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (§ 225f) der Rekurs zu. Das

Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse

sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses

eine Rekursbeantwortung einbringen.

Gemeinsamer Vertreter

§ 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft,

die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je

ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.

(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der

Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere

auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher

Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Abs. 6) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler

bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie § 271 Abs. 2 und 3 HGB sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat

zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (§ 225c Abs. 3 Z 1), die

keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch

Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben.

(5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen

Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter

Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der

Verfahrenskosten (§ 225l Abs. 1). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des

gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen.

(6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären

weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten

ist.

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses

§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses

einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich

zu erstatten.

(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2

zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben

dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.

(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der Wiener Börsekammer.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen,

wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.

(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend

sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für

die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die

Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen,

Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind

Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).

(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte

zu verlangen; § 272 HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium

beauftragten Sachverständigen.

Streitschlichtung durch das Gremium

§ 225h. (1) Das Gremium hat auf die gütliche Beilegung des Streits durch die Herbeiführung eines

Vergleichs hinzuwirken. Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen

und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen.

(2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Abs. 1 ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu

übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz

eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich

gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die

Parteien zuzustellen.

Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen

§ 225i. (1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 oder ein in einem solchen

Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigter Vergleich

wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften.

Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Es ist allen Aktionären für jede

Aktie die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zuzusprechen, auch wenn sie oder

der gemeinsame Vertreter für sie nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.

Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien

§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab

dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem

Zeitpunkt geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.

(2) Ist die übernehmende Gesellschaft gemäß § 225e Abs. 3 ermächtigt worden, an Stelle von baren

Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten, so sind hiefür vorhandene eigene Aktien zu verwenden. Reichen

diese nicht aus, so kann die Gesellschaft neue Aktien ausgeben; diese Aktien stehen ausschließlich

den nach der gerichtlichen Entscheidung anspruchsberechtigten Aktionären zu; die Leistung von Einlagen

entfällt. Die Ausgabe der neuen Aktien ist nur zulässig, soweit deren Nennbetrag in freien Rücklagen

oder einem Gewinnvortrag Deckung findet oder das erhöhte Grundkapital und die gebundenen Rücklagen

durch den Wert des Nettoaktivvermögens gedeckt sind. Im letzteren Fall hat eine Prüfung in sinngemäßer

Anwendung von § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 stattzufinden. Im übrigen ist § 223 Abs. 1

sinngemäß anzuwenden.

Bekanntmachungen

§ 225k. (1) Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über

einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen

oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern

aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.

(2) Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung sind auf dessen Ersuchen im Amtsblatt der

Justizverwaltung zu veröffentlichen. Dabei sind vom Gremium jene Teile des Gutachtens, an denen in

sinngemäßer Anwendung des § 121 Abs. 3 zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sowie die

Namen und die Anschriften der Beteiligten unkenntlich zu machen, soweit dadurch das Gutachten nicht

unverständlich wird.

Kosten

§ 225l. (1) Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt

zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz

oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt

voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.

(2) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch

insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als

beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden.

(3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder

den Berichten der Aufsichtsräte (§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der

baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 jedenfalls

als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Abs. 1) und hat die übernehmende

Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre

bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht

zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.

Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums

§ 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen

1. den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;

2. nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei

Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung

durch Verzicht gemäß § 42 Abs. 1 lit. a WTBO verloren haben müssen;

3. für den Fall der Beteiligung von börsennotierten Gesellschaften an der Verschmelzung

a) nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und

zumindest ein Ersatzmitglied,

b) nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer

und zumindest ein Ersatzmitglied.

(3) Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt;

ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen

Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die

Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds

ist ein anderes Mitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer

Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen

Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.

(6) Für jede Sitzung des Gremiums hat der Vorsitzende einen Anspruch von 5,34 %, die übrigen

Mitglieder von 4,86 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Mitglied des Gremiums als Berichterstatter

tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung; im übrigen gilt § 94 Abs. 4 des KartG 1988

idF KartGNov BGBl. Nr. 520/1995, sinngemäß. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten

im Sinne des § 225l Abs. 1.

Gläubigerschutz

§ 226. (1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten

nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu

leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu,

wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des

Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem

Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren

oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.

Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft

§ 227. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sind

als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre und

ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch

den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben; § 84 Abs. 4 erster Satz gilt

nicht.

(2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen die übertragende Gesellschaft

nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt die übertragende

Gesellschaft als fortbestehend. Forderungen und Schulden vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung

nicht.

(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der

Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.

Durchführung des Schadenersatzanspruchs

§ 228. (1) Die Ansprüche gemäß § 227 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter

geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf

Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. Antragsberechtigt sind nur

Aktionäre, die auch gemäß § 225c Abs. 3 Z 2 antragsberechtigt wären. Gläubiger sind nur antragsberechtigt,

wenn sie von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung oder Sicherstellung erlangen

können.

(2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und die Gläubiger

der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche gemäß § 227 Abs. 1 und 2 innerhalb

einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, anzumelden. Die Aufforderung

ist in den Bekanntmachungsblättern der übertragenden Gesellschaft zu veröffentlichen.

(3) Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt

wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden,

soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. Der Rest wird

unter die Aktionäre verteilt; für die Verteilung gilt § 212 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gläubiger und Aktionäre,

die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen sowie auf

Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht. Es bestimmt nach den gesamten

Verhältnissen des einzelnen Falls, in welchem Umfang die Auslagen und die Entlohnung von beteiligten

Aktionären und Gläubigern zu tragen sind.

Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

§ 229. Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des

Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit

dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht

gilt.

Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft

§ 230. (1) Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses

der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß § 225a Abs. 3 unberührt.

Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete

Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der

dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entstanden

ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.

Vereinfachte Verschmelzung

§ 231. (1) Die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (§ 221) zur

Aufnahme der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich,

1. wenn sich wenigstens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der

Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, wobei eigene Aktien der übertragenden Gesellschaft

oder andere Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, vom

Grundkapital abzusetzen sind oder

2. wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals der

übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung das

Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital

zugrunde zu legen.

(2) Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß Abs. 1 auf die Einholung der

Zustimmung der Hauptversammlung, so ist für die gemäß § 221a Abs. 1 und 2 bei der übernehmenden

Gesellschaft erforderlichen Offenlegungen der Tag maßgebend, für den die Hauptversammlung der

übertragenden Gesellschaft einberufen wird.

(3) Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des

Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, können bis zum Ablauf eines Monats nach der Beschlußfassung

der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung

verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung kann das

Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am

Grundkapital knüpfen. In der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1 sind die Aktionäre auf dieses Recht

hinzuweisen.

Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller

Aktionäre

§ 232. (1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden

Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4) sowie die

Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (§ 220a) und die Prüfung der Verschmelzung

(§ 220b, § 221a Abs. 2 Z 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft

betreffen.

(2) Die §§ 220a, 220b und § 221a Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre

aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung

dieser Bestimmungen verzichten.

Zweiter Unterabschnitt

Verschmelzung durch Neugründung

§ 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft

gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228 und

230. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.

(2) Die Satzung der neuen Gesellschaft ist Bestandteil des Verschmelzungsvertrags. Die Bestellung

des ersten Aufsichtsrats und des Abschlußprüfers für den ersten Jahresabschluß der neuen Gesellschaft

bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.

(3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23,

32 und § 34 Abs. 1 sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festset-

zungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen

der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu

übernehmen; § 145 Abs. 3 über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Werden bei der

neuen Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fortgeführt

oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen

Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen (§ 202 Abs. 1 HGB), so hat eine Prüfung durch einen

oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.

(4) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen

Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Die neue Gesellschaft ist vom neuen Vorstand

bei dem Gericht, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Der Anmeldung sind neben den in § 225 Abs. 1 bezeichneten die für die Anmeldung bei der Gründung

erforderlichen Unterlagen, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, beizuschließen.

(5) Zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen.

(6) In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (§ 33

Abs. 1) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen

bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft

gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.“

56. Im Neunten Teil hat der Zweite Abschnitt zu lauten

„Zweiter Abschnitt

Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft

§ 234. (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Aktiengesellschaft durch

Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft

gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die §§ 220 bis

233 sinngemäß. An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft

treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(3) Die §§ 97 bis 100 GmbHG sind auf die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.

(4) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital

erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß § 223

Abs. 2 jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des

HGB eine Abschlußprüfung nicht vorgeschrieben war.“

57. § 235 samt Überschrift hat zu lauten

„Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft

§ 235. (1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter

Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.

(2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen

Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt

§ 220 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden

Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft

tritt.

(3) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 3, §§ 220a bis 221a, § 225 Abs. 1 zweiter

Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 zweiter Satz und §§ 227, 228 sinngemäß. Die

Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht,

in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

(4) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die

Rechtswirkungen gemäß § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ein. Im übrigen gelten § 222, §§ 225b bis 226, ausgenommen

§ 225e Abs. 3 zweiter Satz, § 230 sowie § 232 sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden

Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.“

58. In § 236 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes

ergibt §§ 220 bis 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und

Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 225b bis 230, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, sowie § 232 sinngemäß.

An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt der übernehmende Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,

der kein kleiner Versicherungsverein sein darf. An die Stelle der Hauptversammlung tritt das

oberste Organ des Versicherungsvereins. An die Stelle des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer

Zuzahlungen tritt das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft.“

59. In § 240 Abs. 2 wird das Zitat „§ 225 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 220 Abs. 3“ ersetzt.

60. In § 245 Abs. 2 haben der erste und der zweite Satz zu lauten

„Die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung über Abänderungen des

Gesellschaftsvertrags sind anzuwenden. Weiters ist dessen § 99 über besondere Zustimmungserfordernisse

bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.“

61. § 246 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

62. Überschrift und § 254 haben zu lauten

„Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften

§ 254. (1) Liegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft durch den Vorstand

zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.

(2) Gesellschaften, deren Personalstatut (§ 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978) nicht das

Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die

Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb

der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen

und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden

(Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen

Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.

(3) Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung

beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Abs. 2 bestellt, so hat auch dieser seine

Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(4) Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 10 Abs. 3,

§§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die für den Sitz

der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in

öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine

beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 13 Abs. 3 HGB geforderten auch die Angaben

gemäß § 32 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder.

Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für

Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art

(Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.

(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen

der Gesellschaft sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 148 Abs. 1 und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische

Recht Abweichungen notwendig macht.

(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß

Abs. 1, ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 13

Abs. 4 HGB.

(8) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen über die Abwicklung von Aktiengesellschaften zu erfolgen.“

63. § 258 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 werden nach dem Zitat „§§ 33 Abs. 3,“ das Zitat „65a Abs. 3,“, nach dem Zitat „127,“

das Zitat „174 Abs. 2,“ und nach dem Zitat „214 Abs. 2“ ein Beistrich und das Zitat „225k Abs. 1“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird das Zitat „225 Abs. 1“ durch das Zitat „225 Abs. 1 erster Satz“ ersetzt.

64. Überschrift und § 263 haben zu lauten

„Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht umgestellte Gesellschaften

§ 263. (1) Nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften,

deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals

auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum

31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S

festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag

vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum

31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht

entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.

(3) Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die

Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten

§ 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.“

65. § 266 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift hat zu lauten

„Sitz“

b) Abs. 1 wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

Artikel III

Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch

die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften

über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.“

3. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im

Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen,

daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen

sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.

(6) Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.“

4. In § 22 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 3“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2“ ersetzt.

5. Der letzte Satz des § 35 Abs. 2 entfällt.

6. § 40 hat zu lauten

„§ 40. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlußfassung in

eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse

der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der

Geschäftsstunden Einsicht nehmen.

(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer

auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des

Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.“

7. § 41 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Klage muß binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie gemäß § 40 Abs. 2 erhoben

werden.“

8. Überschriften und §§ 96 bis 101 haben zu lauten

„Dritter Abschnitt

Verschmelzung

Begriff der Verschmelzung

§ 96. (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen

werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften

(übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende

Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft

(Verschmelzung durch Aufnahme) oder

2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften)

jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete

neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung

durch Neugründung).

(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die §§ 220 bis 233 AktG sinngemäß

anzuwenden.

Vorbereitung der Verschmelzung

§ 97. (1) Unbeschadet von § 100 sind die gemäß § 221a Abs. 2 AktG erforderlichen Unterlagen den

Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung

muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die Einreichung der Unterlagen bei

dem Gericht und die Veröffentlichung eines Hinweises darauf sowie die Auflegung zur Einsicht sind

nicht erforderlich.

(2) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen ab dem Zeitpunkt der Einberufung

jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen

Gesellschaft zu geben. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.

Beschluß der Gesellschafter

§ 98. Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei

Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft

sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

Besondere Zustimmungserfordernisse

§ 99. (1) Werden bei der übertragenden Gesellschaft durch die Verschmelzung die einzelnen Gesellschaftern

durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, insbesondere Rechte in der Geschäftsführung

der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats beeinträchtigt,

so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieses Gesellschafters,

es sei denn, daß die übernehmende oder neu gegründete Gesellschaft gleichwertige Rechte

gewährt.

(2) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der

Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung dieses

Gesellschafters; § 77 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anwendbar.

(3) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft für einzelne Beschlußgegenstände,

die nach dem Gesetz nur einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen oder einer geringeren

Mehrheit bedürfen, eine darüber hinausgehende Beschlußmehrheit vor, so bedarf auch der Verschmelzungsbeschluß

dieser Gesellschaft derselben Mehrheit, es sei denn, daß im Gesellschaftsvertrag der über-

nehmenden oder der neu gegründeten Gesellschaft durch entsprechende Anhebung der Mehrheitserfordernisse

für dieselben Beschlußgegenstände die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

(4) Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag

der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft die Übertragung von bestimmten

Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß

der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.

(5) Sind bei einer beteiligten Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen

noch nicht vollständig geleistet, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter

der übrigen Gesellschaften.

(6) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so

kann diese auch außerhalb der Generalversammlung erteilt werden. In diesem Fall muß sie gerichtlich

oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übernehmenden Gesellschaft spätestens innerhalb einer

Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Verschmelzungsvertrag ist in die Zustimmungserklärung

aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung

§ 100. (1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter

schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt

auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß

der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.

(2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter gemäß

§ 220b AktG zu prüfen. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag

der Geschäftsführer. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Wurde dem Verlangen eines Gesellschafters auf

Prüfung der Verschmelzung nicht entsprochen, so hat er dies anläßlich der Beschlußfassung zur Niederschrift

zu erklären. Dies gilt auch als Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß.

Erhöhung des Stammkapitals

§ 101. Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital,

so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.“

9. Überschrift und § 107 haben zu lauten

„Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 107. (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft

durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische

Zweigniederlassung hat.

(2) Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes,

BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens

eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft

befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer

Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere

Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das

Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können

einen solchen ständigen Vertreter bestellen.

(3) Die Geschäftsführer der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim

Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Abs. 2 bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift

zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(4) Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft

ergangene gerichtliche Veröffentlichung und der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich

beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist,

eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 13 Abs. 3 HGB geforderten auch die Angaben

gemäß § 11 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von

ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über

die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum

und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie

der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.

(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen

der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind zur Eintragung in das Firmenbuch

anzumelden. Für die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt § 51 Abs. 1 und 2 sinngemäß,

soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.

(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß

Abs. 1, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 13

Abs. 4 HGB.“

10. §§ 108 bis 111 werden aufgehoben.

11. Überschrift und § 113 haben zu lauten

„Auflösung der Niederlassung

§ 113. (1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft

kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.

(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.“

12. In § 114 entfällt der zweite Satz.

Artikel IV

Änderungen des EWIV – Ausführungsgesetzes

Das EWIV-Ausführungsgesetz – EWIVG, BGBl. Nr. 521/1995 Art. I, wird wie folgt geändert

In § 7 wird das Zitat „§ 221 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 221 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel V

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt

„7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls

die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.“

2. § 5 wird wie folgt geändert

a) Z 3 hat zu lauten

„3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 HGB) sowie deren

Abschlußstichtag;“

b) Z 4 hat zu lauten

„4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in

den Fällen der §§ 235 ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der §§ 239 ff Aktiengesetz

1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach §§ 96 ff GmbHG sowie die Spaltung

nach dem SpaltG;“

3. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das

Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit

beschränkter Haftung.“

4. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt

„Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren

§ 35a. (1) Rechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung

von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (§ 9 Abs. 1a RAO).

(2) Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung

von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann

zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen

verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer

unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen

Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit

Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung

von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren

Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.“

Artikel VI

Änderungen des Gerichtskommissärsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre)

im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 692/1993, wird wie folgt geändert

Nach dem § 2b wird folgender § 2c eingefügt

„§ 2c. Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle

des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.“

Artikel VII

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 458/1993, wird wie folgt geändert

§ 120 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 bis 5

angefügt

„3. für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

4. für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;

5. für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.“

b) In Abs. 2 wird das Klammerzitat „(Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 1 Z 1 und 2)“ ersetzt.

c) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten

1. gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;

2. gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;

3. gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.“

d) Abs. 6 und Abs. 7 haben zu lauten

„(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung

und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel

die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger

in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in

dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden

Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die

übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl

für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das

Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.“

Artikel VIII

Änderung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes

Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz – GenVG, BGBl. Nr. 223/1980, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird wie folgt geändert

In § 6 wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.

Artikel IX

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert

1. Nach der Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt

„2a. Eintragungen ausländischer Rechtsträger anläßlich der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung

(§ 13 HGB) unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. a, sondern

der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.“

2. Die Anmerkung 3a hat zu lauten

„3a. Die Eintragung der Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals eines ausländischen Rechtsträgers mit

einer Zweigniederlassung im Inland (§ 13 HGB) unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost

10 I lit. d Z 3.“

Artikel X

Änderungen des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 383/1995, wird wie folgt geändert

1. § 23 Abs. 16 zweiter Satz hat zu lauten

„Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener

Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft

sind anzuwenden.“

2. § 43 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie

deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der

§§ 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Z 1, 3, 4 und 9, 242,

246, 248, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 271, 278, 279 und 280a anzuwenden.“

3. In § 62 haben zu lauten

a) Z 4

„4. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 vH der Gesamteinnahmen aus

seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstitutes und

von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt,

bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;“

b) Z 9

„9. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person,

Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische

Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut

verbunden ist und mit diesen mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“

c) Z 10

„10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut

verbunden ist oder an diesem mindestens 20 vH der Anteile besitzt oder Arbeitnehmer einer

natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“

4. In § 92 Abs. 4 wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.

Artikel XI

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 22/1995, wird wie folgt geändert

In § 25 Abs. 4 letzter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.

Artikel XII

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 23/1995, wird wie folgt geändert

1. § 59 Abs. 4 und Abs. 5 haben zu lauten

„(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster

und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 230 Aktiengesetz

1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225 Abs. 2 erster und

zweiter Satz, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie § 233 Abs. 1 zweiter

Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

2. § 60 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225 Abs. 1,

Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 230 sowie

§ 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

3.In § 61a Abs. 5 zweiter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch „§ 226“ ersetzt.

4. § 72 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226

bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis

228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung

sinngemäß.“

b) Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein

ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das

Firmenbuchgericht hat die Verschmelzung einzutragen. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz

1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.“

c) Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner

Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz

1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel

der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.“

d) Abs. 7 entfällt, Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“ und hat zu lauten

„(7) In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das

Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder

deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“

5. § 73 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Vermögensübertragung gelten § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4,

§§ 226 bis 229 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

b) In Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 225 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 225 Abs. 1 zweiter

Satz Z 1 bis 3“ ersetzt und folgender Satz angefügt

„Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Vermögensübertragung

einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so

ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden

Gesellschaft sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen.“

Artikel XIII

Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG)

1. Teil

Begriff der Spaltung

§ 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.

(2) Die Spaltung ist möglich

1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung

aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im

Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften

(Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur

Aufnahme) oder

2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile

dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch

gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende

Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)

gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften

an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.

(3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig.

2.Teil

Spaltung zur Neugründung

Spaltungsplan

§ 2. (1) Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser

muß jedenfalls enthalten

1. die Firma und den Sitz der übertragenden Gesellschaft und die vorgesehenen Satzungen

(Gesellschaftsverträge) der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

2. die Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft jeweils

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften;

3. das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie gegebenenfalls

die Höhe einer baren Zuzahlung der beteiligten Gesellschaften, die zehn von Hundert

des Gesamtnennbetrages der gewährten Anteile nicht übersteigen darf, sowie von Zuzahlungen

Dritter, die unbeschränkt zulässig sind;

4. die Einzelheiten der Herabsetzung des Nennbetrages oder der Zusammenlegung von Anteilen

an der übertragenden Gesellschaft, wenn diese ihr Nennkapital gemäß § 3 herabsetzt;

5. die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften;

6. den Zeitpunkt, von dem an die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren,

sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;

7. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der

neuen Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);

8. die Rechte, die die neuen Gesellschaften einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer

Rechte, wie Anteilen ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen

und Genußrechten, gewähren, und gegebenenfalls die für diese Personen

vorgesehenen Maßnahmen;

9. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder eines Aufsichtsorgans der an

der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluß-, Gründungs- oder Spaltungsprüfer

gewährt wird;

10. die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der übernehmenden

Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere gemäß

Z 12, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen

Vermögensteiles ermöglicht;

11. eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans

keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können;

12. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft, weiters Eröffnungsbilanzen der neuen Gesellschaften

und bei der Abspaltung eine Spaltungsbilanz, die das der übertragenden Gesellschaft

verbleibende Vermögen ausweist;

13. bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung (§ 8 Abs. 3) und einer rechtsformübergreifenden

Spaltung (§ 11) die Bedingungen der von einer beteiligten Gesellschaft oder einem Dritten angebotenen

Barabfindung; diese Regelung kann entfallen, wenn alle Gesellschafter der übertragenden

Gesellschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten.

(2) Die übertragende Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für

sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht

nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanz muß auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung

der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

(3) Die Erklärungen eines Dritten, Zuzahlungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder eine Barabfindung gemäß

Abs. 1 Z 13 anzubieten, müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.

Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

§ 3. (1) Die Summe der Nennkapitalien der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muß mindestens

die Höhe des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung erreichen, die Summe

der gebundenen Rücklagen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften mindestens die Höhe der gebundenen

Rücklagen der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung. Gebundene Rücklagen dürfen auf

die neuen Gesellschaften übertragen werden. Für solche Rücklagen gilt auch bei kleinen Gesellschaften

mit beschränkter Haftung § 130 Abs. 4 AktG.

(2) Bei der Abspaltung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft ohne Einhaltung der

Vorschriften über die Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden. Werden die Vorschriften über die ordentliche

Kapitalherabsetzung eingehalten, so darf insoweit von Abs. 1 erster Satz abgewichen werden.

(3) Auf die neuen Gesellschaften sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften

anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende

Gesellschaft anzusehen.

(4) Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist

zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft

wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der

Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß

anzuwenden. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.

(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den

beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Anteilsinhabern

für den Ersatz des Schadens, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der

Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben.

Anspruchsberechtigt sind die Anteilsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 2 erfüllen.

Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch

gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.

Spaltungsbericht

§ 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in

dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile

(einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen) sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber und die

Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5 rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden.

Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen und auf die gemäß § 3 Abs. 4 zu

erstellenden Gründungsprüfungsberichte ist hinzuweisen; weiters sind die Gerichte anzuführen, bei welchen

die Gründungsprüfungsberichte gemäß § 14 Abs. 1 einzureichen sein werden. § 112 Abs. 3 erster

Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses können

entfallen, wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im

selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung).

(2) Der Bericht des Vorstands ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der

Niederschrift zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten.

Prüfung der Spaltung

§ 5. (1) Der Spaltungsplan ist durch einen Spaltungsprüfer zu prüfen.

(2) Der Spaltungsprüfer wird vom Aufsichtsrat, wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, vom Vorstand

der übertragenden Gesellschaft bestellt.

(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die

§§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten

Gesellschaften und deren Anteilsinhabern.

(4) Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Bei einer nicht

verhältniswahrenden Spaltung ist der Bericht mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene

Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und

deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot angemessen sind. Dabei ist

insbesondere anzugeben

1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, deren Aufteilung

auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot ermittelt worden sind;

2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;

3. welches Umtauschverhältnis und welche Verteilung auf die Anteilsinhaber sich bei der Anwendung

verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde;

zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde

und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten

sind.

Der Spaltungsprüfer hat den Prüfungsbericht dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.

(5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von § 121 Abs. 3 zweiter Satz AktG ein Geheimhaltungsinteresse,

so hat der Spaltungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur

Einsicht der Anteilsinhaber bestimmt ist.

(6) Die Spaltungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der Niederschrift

zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten.

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 6. (1) Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der

Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber

einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn

alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten, es sei denn, daß der

Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.

Vorbereitung der Beschlußfassung

§ 7. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag

der Beschlußfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat

bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und einen

Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. In

dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß

Abs. 2, 4 und 5 hinzuweisen.

(2) Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung

zur Spaltung beschließen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen

1. der Spaltungsplan;

2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei

Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten

Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz – gegebenenfalls in geprüfter Form – bereits

vorliegt;

3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor

der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor

dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht

(Zwischenbilanz);

4. der Spaltungsbericht;

5. der Prüfungsbericht;

6. der Bericht des Aufsichtsrats.

(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz

der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich.

Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen

und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen

der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu

berücksichtigen.

(4) Den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die in Abs. 2 bezeichneten

Unterlagen zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung

muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.

(5) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten

Unterlagen zu erteilen, den Gläubigern und dem Betriebsrat eine Abschrift der in Abs. 2 Z 1

bis 3 bezeichneten Unterlagen.

(6) In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen

aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Hauptversammlung

(Generalversammlung) mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung

über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung

des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt

insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der

Anteile rechtfertigen würde.

Spaltungsbeschluß

§ 8. (1) Die Spaltung bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der bei einer Aktiengesellschaft

mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, bei einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Die

Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Sind bei einer Aktiengesellschaft mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß

der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre

jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen;

für diesen gilt Abs. 1.

(3) Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft

nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht

(nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluß überdies einer Mehrheit von neun

Zehnteln des gesamten Nennkapitals; wird diese Mehrheit verfehlt, so wird der Beschluß nur wirksam,

wenn der übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten Zustimmungserklärungen so vieler

Anteilsinhaber, die gegen den Beschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren,

zugehen, daß diese Mehrheit erreicht wird.

(4) Der Spaltungsbeschluß ist notariell zu beurkunden, die Zustimmungserklärungen müssen gerichtlich

oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift

über den Beschluß und in die Zustimmungserklärungen aufzunehmen oder diesen als Anlage beizufügen.

Barabfindungsangebot bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluß von Anfechtungsklagen

§ 9. (1) Jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluß

Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht das Recht auf angemessene Barabfindung

seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). Dieser Anspruch steht einem widersprechenden Anteilsinhaber nicht

zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft

beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von § 81 GmbHG die für

den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften

sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden,

an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Die Zahlung ist

binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und verjährt in drei Jahren. Der Erwerber

hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für

die Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten

Sicherheit zu leisten.

(2) Eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das

Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber

oder die angebotene Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind, oder daß die im

Spaltungsbericht, im Prüfungsbericht des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen

Erläuterungen des Umtauschverhältnisses der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren

Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht

entsprechen. Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt

haben, können bei Gericht den Antrag stellen, daß die angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere

Barabfindung festgelegt wird. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten § 225c Abs. 3

und 4 sowie die §§ 225d bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2 AktG,

sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung begehrt, so endet die Frist

für die Annahme des Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung

gemäß § 225k Abs. 1 AktG.

Besondere Zustimmungserfordernisse

§ 10. (1) Werden durch die Spaltung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag)

einem einzelnen Anteilsinhaber oder einzelnen Anteilsinhabern insbesondere bei der Geschäftsführung

der Gesellschaft, bei der Bestellung von Geschäftsführern oder des Aufsichtsrats oder bei der

Übertragung von Geschäftsanteilen eingeräumt sind, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß der Zustimmung

dieses Anteilsinhabers (dieser Anteilsinhaber), es sei denn, daß die Satzung (der Gesellschaftsvertrag)

der beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan gleichwertige Rechte festlegen.

(2) Sieht die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) für einzelne Beschlußgegenstände eine Beschlußmehrheit

über die Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Nennkapitals oder

der abgegebenen Stimmen vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß dieser Mehrheit, es sei denn, daß in

der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) der beteiligten Gesellschaften durch entsprechende Gestaltung der

Beschlußmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

(3) Sind die Aktien (Geschäftsanteile) der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht die

Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer neuen Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen,

insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig, so bedarf der Spaltungsbeschluß

der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.

(4) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so

kann diese auch außerhalb der Hauptversammlung (Generalversammlung) erteilt werden. In diesem Fall

muß sie gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übertragenden Gesellschaft spätestens

innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Spaltungsplan ist in

die Zustimmungserklärung aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung

§ 11. Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft

(rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß

Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu

(§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß anwendbar.

Anmeldung

§ 12. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und sämtliche Mitglieder

der Vorstände aller neuen Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften

zur Eintragung bei dem Gericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung

sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften

entstehen.

(2) Weiters ist dem Gericht eine Erklärung des Vorstands der übertragenden Gesellschaft vorzulegen,

daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb

eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber

durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese

Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.

Beilagen zur Anmeldung

§ 13. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen

1. die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;

2. die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;

3. den Spaltungsbericht gemäß § 4 und den Prüfungsbericht gemäß § 5;

4. die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen

weiteren Urkunden;

5. die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;

6. der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1;

7. die Erklärungen gemäß § 2 Abs. 3;

8. der Nachweis der Sicherheit gemäß §§ 9 und 11.

Eintragung und ihre Rechtswirkungen

§ 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen.

Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick

auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 HGB beachtet ist. Unter Hinweis auf

die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus

einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen

Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden

der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung

(§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.

(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein

1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan

vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft

oder die neuen Gesellschaften über.

2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im

Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden

Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.

3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben.

Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden

Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.

4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt.

(3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Abs. 2 unberührt. Nach der

Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden

Gesellschaft gegen die neuen Gesellschaften zu richten, bei der Abspaltung gegen alle beteiligten

Gesellschaften. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Spaltungsbeschlusses gerichtete

Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens,

der dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch

entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.

(4) Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften

die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen

oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.

(5) Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften

die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen,

gegenüber jeder von ihnen abgeben.

(6) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67 AktG, bei Zusammenlegung

von Aktien § 179 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des

Gerichts bedarf es nicht.

Schutz der Gläubiger

§ 15. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden

Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer

Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet

wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten

Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile

abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede haftende Gesellschaft

wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat. Keine Haftung

besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit geleistet wurde.

(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit

zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach

dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, zu diesem

Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nicht zu, wenn die Erfüllung der Forderung

durch die Spaltung nicht gefährdet wird. Der Anspruch auf Sicherstellung für eine nicht fällige, bedingte

oder ungewisse Verbindlichkeit ist auf die Höhe des Betrags beschränkt, mit dem die Verbindlichkeit

zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu

bewerten ist. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(3) Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß

§ 10 HGB als bekanntgemacht gilt, Einvernehmen über die Sicherheitsleistung nicht erzielt oder eine

einvernehmlich mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit nicht bestellt, so haften die übrigen beteiligten

Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner. Sie können jedoch diese

Haftung abwenden, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung

nicht gefährdet wird; dasselbe gilt, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß eine andere dem Gläubiger

angebotene Sicherheit in ausreichender Weise die Erfüllung gewährleistet und diese bestellt wird. Die

gerichtliche Feststellung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Jede beteiligte Gesellschaft kann

dem Verfahren als Partei beitreten. Die Feststellung wirkt für und gegen alle beteiligten Gesellschaften.

(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle des

Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem

Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(5) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren

oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.

Auskunftserteilung

§ 16. (1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an

der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen

verlangen.

(2) Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung

des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die

Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen

anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, daß der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid

dahin zu leisten hat, daß die Auskunft richtig und vollständig ist.

3. Teil

Spaltung zur Aufnahme

§ 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird

1. An die Stelle des Spaltungsplans (§ 2) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den

Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum

Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;

2. an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;

3. bei einer Aufspaltung zur Aufnahme und bei einer Abspaltung zur Aufnahme, bei der das Nennkapital

der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt wird, darf die Spaltung erst eingetragen werden,

nachdem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten worden

sind. Wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme

das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25

Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß;

4. jene Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen einer übernehmenden Gesellschaft

zugewiesen werden, haben zusätzlich zu den Rechten gemäß § 15 Anspruch auf Sicherheitsleistung

in sinngemäßer Anwendung von § 226 AktG;

5. im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung

durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht,

an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft

bedarf der Verzicht auf den Spaltungsbericht (§ 4 Abs. 2) und die Spaltungsprüfung

(§ 5 Abs. 6) der Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften;

6. sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden

Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen

Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der

Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur

Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hiefür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung

in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß § 12 zu verbinden.

4. Teil

Strafbestimmung

§ 18. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom

Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands (der Geschäftsführung), als Mitglied eines Aufsichtsrats

oder als Abwickler (Liquidator) einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft bei der Spaltung

in den Unterlagen, Erklärungen und Auskünften, welche die Spaltung einschließlich der Gründung der

neuen Gesellschaft und der Behandlung des Spaltungsvorgangs bei der aufnehmenden Gesellschaft betreffen,

die Verhältnisse der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.

(2) Die Strafbarkeit gemäß Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige

Reue aufgehoben.

Artikel XIV

Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG)

Begriff der Umwandlung

§ 1. Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der

Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter

oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft

(Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter

§ 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung

durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte

an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung

stimmt. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem

Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet.

(2) Mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft treten folgende

Rechtswirkungen ein

1. Das Vermögen der Kapitalgesellschaft geht einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter

über. Treffen aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Umwandlung von keiner

Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen,

die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den

Hauptgesellschafter bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach

Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.

2. Die Kapitalgesellschaft erlischt, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu

gewähren. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung

gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren.

4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses wird durch die Eintragung

in das Firmenbuch geheilt.

(3) Im übrigen sind auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis 221a, § 225a Abs. 2,

§§ 225b bis 225m – ausgenommen § 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2 –,

§§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und § 100 GmbHG) sinngemäß anzuwenden; ist der Hauptgesellschafter

keine Kapitalgesellschaft, so gilt dies nur für die übertragende Kapitalgesellschaft. An die Stelle des

Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden

Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle

des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan

ist darauf hinzuweisen, daß jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene

Abfindung gemäß Abs. 2 zusteht, weiters darauf, daß die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung

zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des § 225c Abs. 1 und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen

Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an

dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung

des Barabfindungsangebots stellen können.

(4) Der Umwandlungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. Der beschlossene Umwandlungsplan ist

in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

Anmeldung und Eintragung der Umwandlung

§ 3. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter

haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft

ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter

Abschrift beizufügen

1. der Umwandlungsplan;

2. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;

3. wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;

4. die Umwandlungsberichte;

5. die Prüfungsberichte;

6. die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft;

7. Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans

des Hauptgesellschafters, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des

Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung

nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber

durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen

nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet

der Hauptgesellschafter gemäß § 231 Abs. 1 AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner

Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem

Recht gemäß § 231 Abs. 3 AktG nicht Gebrauch machen.

(2) Ist der Hauptgesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen, aber als Nachfolgerechtsträger hiezu

verpflichtet, so sind der Anmeldung der Umwandlung alle hiefür erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und der Nachfolgerechtsträger ihren Sitz nicht

im selben Gerichtssprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft

ihren Sitz hat, gleichzeitig mit der Umwandlung und der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers

die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger

seinen Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht die bei ihm aufbewahrten

Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

Firmenfortführung

§ 4. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer

Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen

weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden

Zusatzes fortführen.

(2) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer

Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen

weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden

Zusatzes fortführen.

Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft

oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft

§ 5. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung

einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft

und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen

Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals

(Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt

sein.

(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung

vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem

neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam,

wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so

vieler Kapitalgesellschafter, die gegen den Umwandlungsbeschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung

nicht beteiligt waren, zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich

oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.

(3) Im Umwandlungsbeschluß gemäß Abs. 1 sind auch die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß

ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Personengesellschaft festzusetzen.

(4) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter

der zu errichtenden Personengesellschaft haben die Umwandlung sowie die Errichtung der Personengesellschaft

zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft

ihren Sitz hat, anzumelden; hiebei sind die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von

Personengesellschaften zu beachten.

(5) Die §§ 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung

des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.

Artikel XV

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 21/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 ist nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a einzufügen

„(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und

den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 verpflichtet,

für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen

Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs

(§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.“

2. Im § 37 werden der Punkt in der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt

„6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a.“

Artikel XVI

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die

durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den

entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel XVII

Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 30. Juni 1996

beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist. Die neuen

Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

(3) 1. § 198 Abs. 9 und 10 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes braucht nicht auf Unterschiedsbeträge

angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, welche vor dem 1. Juli

1996 geendet haben.

2. § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden,

die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem 30. Juni 1996 beginnt. Von der

Anwendbarkeit des § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Kapitalrücklagen

aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1992

geendet haben.

(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes

treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1996 vorangehenden

Abschlußstichtagen zutreffen.

(5) Für bereits bestehende Bilanzansätze „Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß

§ 198 Abs. 3 HGB bleiben die Vorschriften des § 210, § 226 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 231 Z 7 HGB in

der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung.

(6) § 198 Abs. 7 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist erstmalig mit 1. Jänner 1998 anzuwenden.

Zum 1. Jänner 1998 bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß

§ 198 Abs. 7 zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums

beibehalten werden.

(7) Die Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme

der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung

in das Firmenbuch anzumelden. Die erforderlichen Anpassungen der Satzung gelten als Änderungen,

die nur ihre Fassung betreffen (§ 145 Abs. 1 zweiter Satz AktG).

(8) Auf Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen, die vor dem

1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten des

Art. II dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in

den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.

(9) Die Frist des § 65a Abs. 2 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes beginnt für vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erworbene eigene Aktien mit dessen Inkrafttreten.

(10) Die gemäß § 225 Abs. 5 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Rücklagen

sind für Anteile, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, gleichmäßig verteilt

innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden; eine

vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.

(11) Auf Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung

in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten der Art. II, III, VIII, XI, XII,

XIII, XIV dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies

ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.

(12) Die gesetzlichen Vertreter bereits bestehender inländischer Zweigniederlassungen ausländischer

Rechtsträger haben die in § 13 HGB, § 254 AktG und § 107 GmbHG in der Fassung dieses Bundesgesetzes

geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung bei Gericht nachzuholen; die Anmeldung

dieser Angaben zur Eintragung in das Firmenbuch hat jedoch längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

(13) Mit Ablauf des 30. Juni 1996 treten das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften,

BGBl. Nr. 458/1993, und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften,

BGBl. Nr. 187/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, außer Kraft.

(14) Die Bestellung der Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß

§ 225m AktG sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung

dieses Gremiums können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an getroffen werden. Die erste einheitliche Funktionsperiode endet am 31. Dezember 2001.

(15) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Artikel I bis VIII sowie XIII

bis XVII der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IX der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und hinsichtlich der Artikel X bis XII der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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