Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
304_1993 AT

304. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinden Rastenfeld, Gföhl und Lichtenau im Waldviertel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinden Rastenfeld, Gföhl und Lichtenau im Waldviertel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinde Rastenfeld, Gföhl und Lichtenau im Waldviertel wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 26,00 und bindet bei km 28,20 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Rastenfeld, Gföhl und Lichtenau im Waldviertel aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 37/90-90 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →