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304_1991 AT

304. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Fürstentum

Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die

Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem

Gebiete der Hochschuleinrichtungen weiter zu

vertiefen, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Österreich wird von den an der Liechtensteinischen

Ingenieurschule (LIS) absolvierten Studien

sechs Semester auf die Dauer eines ordentlichen

Studiums einer entsprechenden Studienrichtung

(eines entsprechenden Studienzweiges) an einer

österreichischen Universität voll anrechnen und die

an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS)

abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung

anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch

das Diplom der Liechtensteinischen Ingenieurschule

(LIS) nachgewiesen wird.

(2) Der Liechtensteinischen Ingenieurschule

(LIS) gleichgehalten sind diejenigen Anstalten, die

das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines

Hoheitsgebietes amtlich gefördert und deren

Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiet erteilten

gleichgestellt sind.

(3) Den Diplomen gemäß Absatz 1 und 2 sind

jene Diplome gleichgestellt, die nicht an der

Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) erworben

wurden, denen aber die Regierung des Fürstentums

Liechtenstein dieselbe Wirkung zuerkennt, die ein

bestimmtes an den in Absatz 1 oder 2 genannten

Anstalten erworbenes Diplom hat.

(4) Welche österreichischen Studieneinrichtungen

(Studienzweige) den Studien an den Anstalten

gemäß Absatz 1 und 2 entsprechen, welche

Lehrveranstaltungen und Prüfungen für den zweiten

Studienabschnitt angerechnet beziehungsweise

anerkannt werden, welche Lehrveranstaltungen und

Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen

(Studienzweige) nachgeholt werden

müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung auf Grund

von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission

gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977 festgelegt.

(5) Der Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und dem

Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit

der Reifezeugnisse findet auch auf die Inhaber der

Zeugnisse über die fachgebundene Studienberechtigung

(fachgebundene Hochschulreife) der Liechtensteinischen

Ingenieurschule (LIS) sowie auf die

entsprechenden gleichwertigen Nachweise der

Anstalten gemäß Artikel 2 und 3 für jene Studieneinrichtungen

(Studienzweige) Anwendung, die

vom österreichischen Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung gemäß Absatz 4 als entsprechend

festgelegt wurden.

(6) Auch hinsichtlich der Studien und Prüfungen

der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) sowie

der Anstalten gemäß Absatz 2 und 3, welche über

die Studien und Prüfungen hinausgehen, die zum

Diplom führen, richtet sich die Anrechnung der

Studien beziehungsweise die Anerkennung der

Prüfungen nach § 21 Absatz 1 und Absatz 5 des

österreichischen Allgemein Hochschul-Studiengesetzes

in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Der Absatz 3 ist nur auf Staatsangehörige der

beiden Vertragsstaaten anwendbar.

Artikel 2

Der Artikel 1 gilt auch für jede Institution, an der

durch die Gesetzgebung des Fürstentums Liechtenstein

dieselben beziehungsweise gleichwertigen

Studien eingerichtet werden.

Artikel 3

Der österreichische Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung und die Regierung des

Fürstentums Liechtenstein werden durch Übereinkommen

auf Grund von Empfehlungen der

Gemischten Expertenkommission gemäß Artikel 2

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und dem Fürstentum Liechtenstein über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse feststellen, auf

welche weiteren ordentlichen Studien, Prüfungen

und akademischen Grade der österreichischen

Universitäten und der Internationalen Akademie für

Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) die

Artikel 2 und 6 des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

über die Gleichwertigkeit von Studien,

Prüfungen und akademischen Graden Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1990 anzuwenden

sind.

Artikel 4

Liechtensteinische Staatsangehörige können in

Österreich zu Außerordentlichen Universitätsprofessoren

und zu Universitäts(Hochschul)assistenten

ernannt werden; sie können Mitglieder von

Kollegialorganen sein.

Artikel 5

Die gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

errichtete Gemischte Expertenkommission

ist auch für die Beratung aller Fragen dieses

Abkommens, insbesondere für die Erstellung von

Empfehlungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 und

Artikel 3, zuständig.

Artikel 6

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und

tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem

Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in

Kraft.

Artikel 7

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer

abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der

Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung

tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation

bei der anderen Vertragschließenden Partei in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1990 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Stillfried

Für das Fürstentum Liechtenstein

Dr. Wolf

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. Mai 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 mit 1. August 1991

in Kraft.

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