304. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum
Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die
Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem
Gebiete der Hochschuleinrichtungen weiter zu
vertiefen, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Österreich wird von den an der Liechtensteinischen
Ingenieurschule (LIS) absolvierten Studien
sechs Semester auf die Dauer eines ordentlichen
Studiums einer entsprechenden Studienrichtung
(eines entsprechenden Studienzweiges) an einer
österreichischen Universität voll anrechnen und die
an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS)
abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung
anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch
das Diplom der Liechtensteinischen Ingenieurschule
(LIS) nachgewiesen wird.
(2) Der Liechtensteinischen Ingenieurschule
(LIS) gleichgehalten sind diejenigen Anstalten, die
das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines
Hoheitsgebietes amtlich gefördert und deren
Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiet erteilten
gleichgestellt sind.
(3) Den Diplomen gemäß Absatz 1 und 2 sind
jene Diplome gleichgestellt, die nicht an der
Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) erworben
wurden, denen aber die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein dieselbe Wirkung zuerkennt, die ein
bestimmtes an den in Absatz 1 oder 2 genannten
Anstalten erworbenes Diplom hat.
(4) Welche österreichischen Studieneinrichtungen
(Studienzweige) den Studien an den Anstalten
gemäß Absatz 1 und 2 entsprechen, welche
Lehrveranstaltungen und Prüfungen für den zweiten
Studienabschnitt angerechnet beziehungsweise
anerkannt werden, welche Lehrveranstaltungen und
Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen
(Studienzweige) nachgeholt werden
müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung auf Grund
von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission
gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977 festgelegt.
(5) Der Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse findet auch auf die Inhaber der
Zeugnisse über die fachgebundene Studienberechtigung
(fachgebundene Hochschulreife) der Liechtensteinischen
Ingenieurschule (LIS) sowie auf die
entsprechenden gleichwertigen Nachweise der
Anstalten gemäß Artikel 2 und 3 für jene Studieneinrichtungen
(Studienzweige) Anwendung, die
vom österreichischen Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung gemäß Absatz 4 als entsprechend
festgelegt wurden.
(6) Auch hinsichtlich der Studien und Prüfungen
der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS) sowie
der Anstalten gemäß Absatz 2 und 3, welche über
die Studien und Prüfungen hinausgehen, die zum
Diplom führen, richtet sich die Anrechnung der
Studien beziehungsweise die Anerkennung der
Prüfungen nach § 21 Absatz 1 und Absatz 5 des
österreichischen Allgemein Hochschul-Studiengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Der Absatz 3 ist nur auf Staatsangehörige der
beiden Vertragsstaaten anwendbar.
Artikel 2
Der Artikel 1 gilt auch für jede Institution, an der
durch die Gesetzgebung des Fürstentums Liechtenstein
dieselben beziehungsweise gleichwertigen
Studien eingerichtet werden.
Artikel 3
Der österreichische Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung und die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein werden durch Übereinkommen
auf Grund von Empfehlungen der
Gemischten Expertenkommission gemäß Artikel 2
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Fürstentum Liechtenstein über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse feststellen, auf
welche weiteren ordentlichen Studien, Prüfungen
und akademischen Grade der österreichischen
Universitäten und der Internationalen Akademie für
Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) die
Artikel 2 und 6 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
über die Gleichwertigkeit von Studien,
Prüfungen und akademischen Graden Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1990 anzuwenden
sind.
Artikel 4
Liechtensteinische Staatsangehörige können in
Österreich zu Außerordentlichen Universitätsprofessoren
und zu Universitäts(Hochschul)assistenten
ernannt werden; sie können Mitglieder von
Kollegialorganen sein.
Artikel 5
Die gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
errichtete Gemischte Expertenkommission
ist auch für die Beratung aller Fragen dieses
Abkommens, insbesondere für die Erstellung von
Empfehlungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 und
Artikel 3, zuständig.
Artikel 6
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und
tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem
Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in
Kraft.
Artikel 7
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer
abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der
Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung
tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation
bei der anderen Vertragschließenden Partei in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1990 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Stillfried
Für das Fürstentum Liechtenstein
Dr. Wolf
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. Mai 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 mit 1. August 1991
in Kraft.