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304_1990 AT

304. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade und Titel samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade und Titel samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Der Italienische Botschafter

Wien, am 20. November 1987

Exzellenz!

Im Nachhang zu den Notenwechseln, die in

Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens

vom 14. März 1952 Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung

der kulturellen Beziehungen zwischen den

beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer

Titel und Grade behandeln, beehre ich

mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

1. Die akademischen Titel und Grade, deren

Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen

Expertenkommission in ihrer 8. Sitzung vom

6. November 1986 festgestellt wurde, werden ohne

Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt (Beilage

A).

2. Die Gesamtliste (Beilage B), die alle akademischen

Grade und Titel enthält, die in den Notenwechseln

vom 24. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 491/1974 und vom

19. Februar 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 360/1977 in Wien und vom 31. Mai

1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1979 und vom 29. Oktober 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1982 in

Rom sowie jene akademischen Titel und Grade, die

von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission

in ihrer 8. Sitzung als gleichwertig anerkannt

wurden, sind integrierender Teil gegenständlicher

Note, die ein Gesamtbild für die Handhabung

anbieten und vor allem als Grundlage der

gegenseitig anerkannten akademischen Titel und

Grade dient. Diese Gesamtliste bildet in Hinkunft

die alleinige Grundlage für die Gleichwertigkeit

österreichischer und italienischer akademischer

Titel.

Sollte die Österreichische Bundesregierung

bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren,

darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen,

daß die vorliegende Note und die Antwort Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik darstellen,

das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an

dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die

jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichsten Hochachtung.

Girolamo Nisio m. p.

S.E.

Vizekanzler Dr. Alois Mock

Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 16. Februar 1988

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Ihres Vorgängers vom 20. November 1987 zu bestätigen, die

in deutscher Übersetzung wie folgt lautet

„Im Nachhang zu den Notenwechseln, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens

vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der

kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel

und Grade behandeln, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

1. Die akademischen Titel und Grade, deren Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen

Expertenkommission in ihrer 8. Sitzung vom 6. November 1986 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfungen

gegenseitig anerkannt (Beilage A).

2. Die Gesamtliste (Beilage B), die alle akademischen Grade und Titel enthält, die in den Notenwechseln

vom 24. Juli 1972 und vom 19. Februar 1976 in Wien und vom 31. Mai 1978 und vom 29. Oktober

1980 in Rom sowie jene akademischen Titel und Grade, die von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission

in ihrer 8. Sitzung als gleichwertig anerkannt wurden, sind integrierender Teil gegenständlicher

Note, die ein Gesamtbild für die Handhabung anbieten und vor allem als Grundlage der gegenseitig

anerkannten akademischen Titel und Grade dient. Diese Gesamtliste bildet in Hinkunft die alleinige

Grundlage für die Gleichwertigkeit österreichischer und italienischer akademischer Titel.

Sollte die Österreichische Bundesregierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich

im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz ein

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach

dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung."

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische

Bundesregierung mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.

Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Dr. Alois Mock m. p.

S.E.

Herrn Dr. Alessandro Quaroni

a.o. und bev. Botschafter der

Italienischen Republik

Wien

ANLAGE A

ANLAGE B

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 10. August 1988 bzw. 10. April 1990 abgegeben; der Notenwechsel tritt mit 18. Juni 1990 in Kraft.

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