304. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade und Titel samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Der Italienische Botschafter
Wien, am 20. November 1987
Exzellenz!
Im Nachhang zu den Notenwechseln, die in
Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens
vom 14. März 1952 Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung
der kulturellen Beziehungen zwischen den
beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer
Titel und Grade behandeln, beehre ich
mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen
1. Die akademischen Titel und Grade, deren
Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen
Expertenkommission in ihrer 8. Sitzung vom
6. November 1986 festgestellt wurde, werden ohne
Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt (Beilage
A).
2. Die Gesamtliste (Beilage B), die alle akademischen
Grade und Titel enthält, die in den Notenwechseln
vom 24. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 491/1974 und vom
19. Februar 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 360/1977 in Wien und vom 31. Mai
1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1979 und vom 29. Oktober 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1982 in
Rom sowie jene akademischen Titel und Grade, die
von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission
in ihrer 8. Sitzung als gleichwertig anerkannt
wurden, sind integrierender Teil gegenständlicher
Note, die ein Gesamtbild für die Handhabung
anbieten und vor allem als Grundlage der
gegenseitig anerkannten akademischen Titel und
Grade dient. Diese Gesamtliste bildet in Hinkunft
die alleinige Grundlage für die Gleichwertigkeit
österreichischer und italienischer akademischer
Titel.
Sollte die Österreichische Bundesregierung
bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren,
darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen,
daß die vorliegende Note und die Antwort Eurer
Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik darstellen,
das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an
dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die
jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichsten Hochachtung.
Girolamo Nisio m. p.
S.E.
Vizekanzler Dr. Alois Mock
Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 16. Februar 1988
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Ihres Vorgängers vom 20. November 1987 zu bestätigen, die
in deutscher Übersetzung wie folgt lautet
„Im Nachhang zu den Notenwechseln, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens
vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der
kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel
und Grade behandeln, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen
1. Die akademischen Titel und Grade, deren Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen
Expertenkommission in ihrer 8. Sitzung vom 6. November 1986 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfungen
gegenseitig anerkannt (Beilage A).
2. Die Gesamtliste (Beilage B), die alle akademischen Grade und Titel enthält, die in den Notenwechseln
vom 24. Juli 1972 und vom 19. Februar 1976 in Wien und vom 31. Mai 1978 und vom 29. Oktober
1980 in Rom sowie jene akademischen Titel und Grade, die von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission
in ihrer 8. Sitzung als gleichwertig anerkannt wurden, sind integrierender Teil gegenständlicher
Note, die ein Gesamtbild für die Handhabung anbieten und vor allem als Grundlage der gegenseitig
anerkannten akademischen Titel und Grade dient. Diese Gesamtliste bildet in Hinkunft die alleinige
Grundlage für die Gleichwertigkeit österreichischer und italienischer akademischer Titel.
Sollte die Österreichische Bundesregierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich
im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz ein
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach
dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung."
In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.
Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Dr. Alois Mock m. p.
S.E.
Herrn Dr. Alessandro Quaroni
a.o. und bev. Botschafter der
Italienischen Republik
Wien
ANLAGE A
ANLAGE B
Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 10. August 1988 bzw. 10. April 1990 abgegeben; der Notenwechsel tritt mit 18. Juni 1990 in Kraft.