304. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 543/1984, 361/1985, 659/1987 und 379/1988
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Anspruchsberechtigte
(1) Österreichische Staatsbürger sowie gemäß
Abs. 2 gleichgestellte Personen mit fremder Staatsangehörigkeit
oder Staatenlose, die
a) als ordentliche Hörer an österreichischen
Universitäten,
b) als ordentliche Hörer an der Akademie der
bildenden Künste oder an einer Hochschule
künstlerischer Richtung,
c) nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer
auf dem Gebiet der Republik Österreich gelegenen
Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1
Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/
1934),
d) als ordentliche Studierende an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Pädagogischen Akademien oder Berufs-
pädagogischen Akademien oder Akademien
für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)
sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2
des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1962), deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen
Akademien oder Berufspädagogischen
Akademien oder Akademien für
Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe
und gleichen Bildungsumfanges durch
Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport festgestellt wird,
e) als ordentliche Studierende an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien,
f) als ordentliche Studierende an mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien
einen im Organisationsstatut vorgesehenen
Hauptstudiengang, der in praktisch-
künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten
Stufe führt und eine entsprechende theoretische
Ausbildung bietet oder zu einer Lehrbefähigung
führt (sofern diese Studiengänge
mindestens acht Semester dauern und das
Ausmaß der Pflichtgegenstände durchschnittlich
mindestens zehn Wochenstunden je
Semester beträgt),
g) als Schüler an medizinisch-technischen Schulen
(§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961)
studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse
zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien
und können Leistungsstipendien und Studienunterstützungen
erhalten.
(2) Österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich
der Studienförderungsmaßnahmen dieses Bundesgesetzes
gleichgestellt sind Ausländer oder Staatenlose,
die vor der Aufnahme an einer der in Abs. 1
genannten Anstalten
a) gemeinsam mit den Eltern wenigstens durch
fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren,
b) in Österreich während dieses Zeitraumes den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten
und
c) eine österreichische Reifeprüfung abgelegt
haben, sofern diese eine Voraussetzung für
die Zulassung zum Studium ist.
(3) Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer
sowie Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung
vorbereiten, ordentlichen
Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die
Art und Dauer der Studien durch Verordnung zu
regeln. In der Verordnung ist der Nachweis eines
günstigen Studienerfolges unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 8 bis 12 und 22 lit. a näher festzulegen.
(4) Wenn für eine Privatschule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht
wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht
verliehen und nicht gemäß § 16
Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden
ist sowie für das laufende Schuljahr um
die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
angesucht wurde,
ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so
zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht
bereits verliehen wäre.
(5) Welche Hauptstudiengänge an den jeweiligen
Konservatorien die in Abs. 1 lit. f genannten
Voraussetzungen erfüllen, ist durch Verordnung
des Bundesministers für Unterricht, Kunst und
Sport festzustellen. In der Verordnung ist im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung auch festzulegen, welche
Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden
an den Konservatorien zuständig sind.
(6) Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder
einer weiteren Förderungsmaßnahme nach diesem
Bundesgesetz berührt den Anspruch auf Unterhalt
weder dem Grunde noch der Höhe nach."
2. In § 2 Abs. 3 lit. d wird das Zitat „§ 1 lit. d und
e" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. d bis f" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 3 lit. e wird das Zitat „§ 1 Abs. 1
lit. f" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. g" ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988
zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden
Hinzurechnungen."
5. Der in § 4 Abs. 4 angeführte Betrag von
45000 S wird durch einen Betrag von 47000 S
ersetzt.
6. § 5 lautet
„§ 5. Hinzurechnungen
Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988
sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen
a) steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2,
Z 3 lit. a, Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12,
Z 15, Z 22 bis 24 und Z 26 sowie Z 25, Z 27
und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende
Leistungen handelt, und § 112 Z 1
EStG 1988;
b) die Beträge nach den §§ 9, 10, 12, 18 Abs. 1
Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31
Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8
EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des
Einkommens abgezogen wurden;
c) Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973, und
die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz
1983, BGBl. Nr. 455."
7. § 6 lautet
„§ 6. Pauschalierungsausgleich
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger
Bücher oder Aufzeichnungen, sondern
nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt,
sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung
beträgt
a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
für die keine Veranlagung erfolgt,
weitere 10% des Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens,
c) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser
Einkünfte."
8. § 8 Abs. 1 lit. b wird angefügt
„der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist
auch schon vor Abschluß des zweiten Semesters
einer Studienrichtung möglich;"
9. Die Überschrift zu § 11 lautet
„§ 11. Studienerfolg an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien, Akademien für
Sozialarbeit und an diesen vergleichbaren Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut sowie an
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien"
10. § 11 Abs. 4 lautet
„(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien ist der Nachweis des
günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch
die Vorlage des Reifezeugnisses einer höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen.
Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges
im zweiten und in den folgenden Semestern
gilt der Abs. 2 lit. b und c."
11. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt
„§ 11 a. Studienerfolg an Konservatorien
(1) An den Konservatorien ist der Nachweis des
günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) in den ersten beiden Semestern durch den
Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender
im Hauptstudiengang;
b) nach dem zweiten Semester und nach jedem
weiteren Semester durch den Nachweis der
positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern
der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen
Semester;
c) nach dem zweiten Semester und danach nach
jedem vierten Semester durch Zeugnisse über
die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut
vorgesehenen Prüfungen in den
Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung
in einem der zurückgelegten Studienzeit
entsprechenden Ausmaß.
(2) Der Umfang der gemäß Abs. 1 lit. c vorzulegenden
Studiennachweise ist unter Berücksichtigung
des Organisationsstatuts durch Verordnung
des Bundesministers für Unterricht, Kunst und
Sport festzulegen."
12. Die in § 13 Abs. 1 genannten Beträge von
31500 S und 38000 S werden durch Beträge von
33500 S und 40500 S ersetzt.
13. Der in § 13 Abs. 2 genannte Betrag von
16500 S wird durch einen Betrag von 17500 S
ersetzt.
13 a. In § 13 Abs. 2 lit. b und in § 13 Abs. 6 lit. b
sind die Worte „vor Aufnahme des Studiums"
durch die Worte „vor der ersten Zuerkennung von
Studienbeihilfe" zu ersetzen.
14. Der in § 13 Abs. 3 genannte Betrag von
20000 S wird durch einen Betrag von 21000 S
ersetzt.
15. Der in § 13 Abs. 6 lit. a genannte Betrag von
14000 S wird durch einen Betrag von 15000 S
ersetzt.
16. § 13 Abs. 7 lit. a lautet
„a) die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt
für die ersten 47000 S 0%
für die weiteren 53000 S 20%
für die weiteren 34000 S 25%
für die weiteren 4000 S 35%
für die weiteren Beträge 45%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des
einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert
das Einkommen des anderen Elternteiles
(Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen
Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,
so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung
die Summe der zunächst von
jedem Elternteil (Wahlelternteil) getrennt zu
berechnenden Unterhaltsleistungen;"
17. Der in § 13 Abs. 8 genannte Betrag von
42000 S wird durch einen Betrag von 44000 S
ersetzt.
18. § 13 Abs. 9 lautet
„(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern
(Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden
gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge
für die folgenden Personen, für die entweder
der Studierende, einer seiner leiblichen Elternteile
(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen
a) für jede noch nicht schulpflichtige Person
24000 S;
b) für jede schulpflichtige Person bis einschließlich
zur achten Schulstufe 30000 S;
c) für jede Person nach Absolvierung der achten
Schulstufe mit Ausnahme der in lit. d genannten
40000 S;
d) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1
genannten Anstalten als ordentlicher Hörer
(Studierender) besucht oder einem solchen
gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 gleichgestellt ist,
50000 S;
e) für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
weitere 20000 S.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das
16000 S übersteigende Einkommen dieser Person.
Für den Studierenden selbst steht nur dann ein
Absetzbetrag in der Höhe von 16000 S zu, wenn er
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr
überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe
gewährt wird. Für den zweiten Elternteil ist
jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß
lit. c zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert
jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das
Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles."
19. § 13 Abs. 10 lautet
„(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern
a) sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem
Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen
werden, beim Studierenden, seinen
Eltern und seinem Ehegatten um jeweils
10000 S;
b) bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
1. sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und
den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1
EStG 1988 zur Berechnung herangezogen
werden, um jeweils weitere 20000 S;
2. sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte
im Sinne der Z 1 herangezogen werden,
bei diesem jedoch um weitere 28000 S;
c) beim Studierenden, seinen Eltern und seinem
Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen
werden, jeweils um weitere
15000 S.
Die Absetzbeträge gemäß lit. b und c dürfen jedoch
die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25
Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."
19 a. Der in § 13 Abs. 11 genannte Betrag von
10000 S wird durch einen Betrag von 15000 S
ersetzt.
20. In § 14 Abs. 1 ist das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. d
und e" durch „§ 1 Abs. 1 lit. d bis f" und das Zitat
„§ 1 Abs. 1 lit. f" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. g"
zu ersetzen.
21. § 15 Abs. 2 lit. c lautet
„c) der örtlich zuständige Landesschulrat für die
Studierenden an Akademien für Sozialarbeit,
an diesen vergleichbaren Privatschulen mit
eigenem Organisationsstatut und an den
Konservatorien. Gegen seine Bescheide ist
kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr
zulässig;"
22. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen
können im Wintersemester in der Zeit von
15. September bis 30. Dezember und im Sommersemester
in der Zeit von 15. Februar bis 31. Mai
gestellt werden. Bei medizinisch-technischen Schulen,
deren Ausbildungsjahr in der zweiten Jahreshälfte
beginnt, können Anträge in der Zeit von
15. September bis 30. Dezember, ansonsten in den
ersten fünfzehn Wochen des Ausbildungsjahres
gestellt werden, wobei die Schulleitung den Beginn
festzulegen und den Schülern in geeigneter Weise
bekanntzugeben hat. Verspätet eingebrachte
Anträge sind zurückzuweisen."
23. In § 20 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „§ 1 Abs. 1
lit. d und e" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. d bis f"
ersetzt.
24. In § 20 Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. f"
durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. g" ersetzt.
25. § 22 lit. a lautet
„a) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung
gemäß § 25 spätestens in der Antragsfrist
für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr)
Nachweise über einen zumindest
positiven Studienerfolg wenigstens im halben
Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert
wird, bei Schülern an medizinisch-technischen
Schulen jedoch eine Bestätigung über
die erfolgreiche Ablegung wenigstens der
Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen;"
26. § 24 Abs. 1 lit. d lautet
„d) der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung
seines Studiums, für das er Studienbeihilfe
bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene
Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren
akademischen Grad führende Prüfung,
bei Studierenden an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien und
diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut die Lehramtsprüfung,
bei Studierenden an Akademien für
Sozialarbeit und diesen vergleichbaren mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut
die Diplomprüfung, an Konservatorien die
Diplomprüfung und die staatliche Lehrbefähigungsprüfung,
bei Studierenden an Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien die Lehramts- und Befähigungsprüfung
(§ 25 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966), bei Schülern an medizinisch-
technischen Schulen die Diplomprüfung."
27. § 24 Abs. 2 lit. b lautet
„b) für das der Studierende keinen Studiennachweis
gemäß § 9 Abs. 1 lit. b oder § 11 a Abs. 1
lit. b vorgelegt hat."
28. § 37 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
theologischen Lehranstalten der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Akademien,
Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen
vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut, Konservatorien und Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport und hinsichtlich der medizinisch-
technischen Schulen der Bundeskanzler betraut.
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
vorzugehen."
Artikel II
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 in
der Höhe bis zu 8500 S sowie steuerfreie Zulagen
und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1972 gelten nicht
als Einkünfte im Sinne des Studienförderungsgesetzes
1983.
Artikel III
Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen
auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden
Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1983 ist nach dem
Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen
des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 vorzunehmen.
Artikel IV
(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren
vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 13 Abs. 10
des Studienförderungsgesetzes 1983 in der vor
Wirksamwerden des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 geltenden
Fassung des Studienförderungsgesetzes
1983 weiterhin.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die
Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz
1983, BGBl. Nr. 447/1988, ist auch für
Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfe nach
dem Studienjahr 1988/89 anzuwenden, sofern die
Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund
von Einkommen erfolgt, die nach Durchschnittssätzen
gemäß § 17 EStG 1972 ermittelt wurden.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. Artikel I Z 1 bis 3, 8 bis 11, 13 a, 18, 19 a, 20
bis 28 sowie Artikel IV Abs. 2 mit 1. September
1989,
2. Artikel I Z 4, 6, 7 und 19 sowie Artikel IV
Abs. 1 mit 1. Jänner 1990,
3. Artikel I Z 5, 12, 13 und 14 bis 17 mit 1. September
1990,
4. Artikel II und III mit 1. Jänner 1989.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
Theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der
Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der
diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut, hinsichtlich der Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten
und der Konservatorien der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport und hinsichtlich
der medizinisch-technischen Schulen der Bundeskanzler
betraut.