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304. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 543/1984, 361/1985, 659/1987 und 379/1988

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Anspruchsberechtigte

(1) Österreichische Staatsbürger sowie gemäß

Abs. 2 gleichgestellte Personen mit fremder Staatsangehörigkeit

oder Staatenlose, die

a) als ordentliche Hörer an österreichischen

Universitäten,

b) als ordentliche Hörer an der Akademie der

bildenden Künste oder an einer Hochschule

künstlerischer Richtung,

c) nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer

auf dem Gebiet der Republik Österreich gelegenen

Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1

Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/

1934),

d) als ordentliche Studierende an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Pädagogischen Akademien oder Berufs-

pädagogischen Akademien oder Akademien

für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)

sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2

des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/

1962), deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen

Akademien oder Berufspädagogischen

Akademien oder Akademien für

Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe

und gleichen Bildungsumfanges durch

Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport festgestellt wird,

e) als ordentliche Studierende an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien,

f) als ordentliche Studierende an mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien

einen im Organisationsstatut vorgesehenen

Hauptstudiengang, der in praktisch-

künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten

Stufe führt und eine entsprechende theoretische

Ausbildung bietet oder zu einer Lehrbefähigung

führt (sofern diese Studiengänge

mindestens acht Semester dauern und das

Ausmaß der Pflichtgegenstände durchschnittlich

mindestens zehn Wochenstunden je

Semester beträgt),

g) als Schüler an medizinisch-technischen Schulen

(§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961)

studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse

zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien

und können Leistungsstipendien und Studienunterstützungen

erhalten.

(2) Österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich

der Studienförderungsmaßnahmen dieses Bundesgesetzes

gleichgestellt sind Ausländer oder Staatenlose,

die vor der Aufnahme an einer der in Abs. 1

genannten Anstalten

a) gemeinsam mit den Eltern wenigstens durch

fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

waren,

b) in Österreich während dieses Zeitraumes den

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten

und

c) eine österreichische Reifeprüfung abgelegt

haben, sofern diese eine Voraussetzung für

die Zulassung zum Studium ist.

(3) Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer

sowie Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung

vorbereiten, ordentlichen

Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die

Art und Dauer der Studien durch Verordnung zu

regeln. In der Verordnung ist der Nachweis eines

günstigen Studienerfolges unter sinngemäßer

Anwendung der §§ 8 bis 12 und 22 lit. a näher festzulegen.

(4) Wenn für eine Privatschule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht

wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht

verliehen und nicht gemäß § 16

Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden

ist sowie für das laufende Schuljahr um

die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so

zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht

bereits verliehen wäre.

(5) Welche Hauptstudiengänge an den jeweiligen

Konservatorien die in Abs. 1 lit. f genannten

Voraussetzungen erfüllen, ist durch Verordnung

des Bundesministers für Unterricht, Kunst und

Sport festzustellen. In der Verordnung ist im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung auch festzulegen, welche

Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden

an den Konservatorien zuständig sind.

(6) Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder

einer weiteren Förderungsmaßnahme nach diesem

Bundesgesetz berührt den Anspruch auf Unterhalt

weder dem Grunde noch der Höhe nach."

2. In § 2 Abs. 3 lit. d wird das Zitat „§ 1 lit. d und

e" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. d bis f" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 lit. e wird das Zitat „§ 1 Abs. 1

lit. f" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. g" ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988

zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden

Hinzurechnungen."

5. Der in § 4 Abs. 4 angeführte Betrag von

45000 S wird durch einen Betrag von 47000 S

ersetzt.

6. § 5 lautet

„§ 5. Hinzurechnungen

Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988

sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen

a) steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2,

Z 3 lit. a, Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12,

Z 15, Z 22 bis 24 und Z 26 sowie Z 25, Z 27

und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende

Leistungen handelt, und § 112 Z 1

EStG 1988;

b) die Beträge nach den §§ 9, 10, 12, 18 Abs. 1

Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31

Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8

EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des

Einkommens abgezogen wurden;

c) Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 642/1973, und

die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz

1983, BGBl. Nr. 455."

7. § 6 lautet

„§ 6. Pauschalierungsausgleich

Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger

Bücher oder Aufzeichnungen, sondern

nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt,

sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung

beträgt

a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens,

b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

für die keine Veranlagung erfolgt,

weitere 10% des Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens,

c) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser

Einkünfte."

8. § 8 Abs. 1 lit. b wird angefügt

„der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist

auch schon vor Abschluß des zweiten Semesters

einer Studienrichtung möglich;"

9. Die Überschrift zu § 11 lautet

„§ 11. Studienerfolg an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien, Akademien für

Sozialarbeit und an diesen vergleichbaren Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut sowie an

Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien"

10. § 11 Abs. 4 lautet

„(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien ist der Nachweis des

günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch

die Vorlage des Reifezeugnisses einer höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen.

Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges

im zweiten und in den folgenden Semestern

gilt der Abs. 2 lit. b und c."

11. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt

„§ 11 a. Studienerfolg an Konservatorien

(1) An den Konservatorien ist der Nachweis des

günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) in den ersten beiden Semestern durch den

Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender

im Hauptstudiengang;

b) nach dem zweiten Semester und nach jedem

weiteren Semester durch den Nachweis der

positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern

der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen

Semester;

c) nach dem zweiten Semester und danach nach

jedem vierten Semester durch Zeugnisse über

die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut

vorgesehenen Prüfungen in den

Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung

in einem der zurückgelegten Studienzeit

entsprechenden Ausmaß.

(2) Der Umfang der gemäß Abs. 1 lit. c vorzulegenden

Studiennachweise ist unter Berücksichtigung

des Organisationsstatuts durch Verordnung

des Bundesministers für Unterricht, Kunst und

Sport festzulegen."

12. Die in § 13 Abs. 1 genannten Beträge von

31500 S und 38000 S werden durch Beträge von

33500 S und 40500 S ersetzt.

13. Der in § 13 Abs. 2 genannte Betrag von

16500 S wird durch einen Betrag von 17500 S

ersetzt.

13 a. In § 13 Abs. 2 lit. b und in § 13 Abs. 6 lit. b

sind die Worte „vor Aufnahme des Studiums"

durch die Worte „vor der ersten Zuerkennung von

Studienbeihilfe" zu ersetzen.

14. Der in § 13 Abs. 3 genannte Betrag von

20000 S wird durch einen Betrag von 21000 S

ersetzt.

15. Der in § 13 Abs. 6 lit. a genannte Betrag von

14000 S wird durch einen Betrag von 15000 S

ersetzt.

16. § 13 Abs. 7 lit. a lautet

„a) die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt

für die ersten 47000 S 0%

für die weiteren 53000 S 20%

für die weiteren 34000 S 25%

für die weiteren 4000 S 35%

für die weiteren Beträge 45%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen

gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des

einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert

das Einkommen des anderen Elternteiles

(Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen

Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,

so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung

die Summe der zunächst von

jedem Elternteil (Wahlelternteil) getrennt zu

berechnenden Unterhaltsleistungen;"

17. Der in § 13 Abs. 8 genannte Betrag von

42000 S wird durch einen Betrag von 44000 S

ersetzt.

18. § 13 Abs. 9 lautet

„(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern

(Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden

gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge

für die folgenden Personen, für die entweder

der Studierende, einer seiner leiblichen Elternteile

(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen

a) für jede noch nicht schulpflichtige Person

24000 S;

b) für jede schulpflichtige Person bis einschließlich

zur achten Schulstufe 30000 S;

c) für jede Person nach Absolvierung der achten

Schulstufe mit Ausnahme der in lit. d genannten

40000 S;

d) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1

genannten Anstalten als ordentlicher Hörer

(Studierender) besucht oder einem solchen

gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 gleichgestellt ist,

50000 S;

e) für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

weitere 20000 S.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das

16000 S übersteigende Einkommen dieser Person.

Für den Studierenden selbst steht nur dann ein

Absetzbetrag in der Höhe von 16000 S zu, wenn er

zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr

überschritten hat und für ihn keine Familienbeihilfe

gewährt wird. Für den zweiten Elternteil ist

jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß

lit. c zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide

kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert

jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das

Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles."

19. § 13 Abs. 10 lautet

„(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern

a) sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem

Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen

werden, beim Studierenden, seinen

Eltern und seinem Ehegatten um jeweils

10000 S;

b) bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

1. sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und

den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1

EStG 1988 zur Berechnung herangezogen

werden, um jeweils weitere 20000 S;

2. sofern nur bei einem Elternteil Einkünfte

im Sinne der Z 1 herangezogen werden,

bei diesem jedoch um weitere 28000 S;

c) beim Studierenden, seinen Eltern und seinem

Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des

§ 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen

werden, jeweils um weitere

15000 S.

Die Absetzbeträge gemäß lit. b und c dürfen jedoch

die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen

aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25

Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

19 a. Der in § 13 Abs. 11 genannte Betrag von

10000 S wird durch einen Betrag von 15000 S

ersetzt.

20. In § 14 Abs. 1 ist das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. d

und e" durch „§ 1 Abs. 1 lit. d bis f" und das Zitat

„§ 1 Abs. 1 lit. f" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. g"

zu ersetzen.

21. § 15 Abs. 2 lit. c lautet

„c) der örtlich zuständige Landesschulrat für die

Studierenden an Akademien für Sozialarbeit,

an diesen vergleichbaren Privatschulen mit

eigenem Organisationsstatut und an den

Konservatorien. Gegen seine Bescheide ist

kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr

zulässig;"

22. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen

können im Wintersemester in der Zeit von

15. September bis 30. Dezember und im Sommersemester

in der Zeit von 15. Februar bis 31. Mai

gestellt werden. Bei medizinisch-technischen Schulen,

deren Ausbildungsjahr in der zweiten Jahreshälfte

beginnt, können Anträge in der Zeit von

15. September bis 30. Dezember, ansonsten in den

ersten fünfzehn Wochen des Ausbildungsjahres

gestellt werden, wobei die Schulleitung den Beginn

festzulegen und den Schülern in geeigneter Weise

bekanntzugeben hat. Verspätet eingebrachte

Anträge sind zurückzuweisen."

23. In § 20 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „§ 1 Abs. 1

lit. d und e" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. d bis f"

ersetzt.

24. In § 20 Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. f"

durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. g" ersetzt.

25. § 22 lit. a lautet

„a) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

gemäß § 25 spätestens in der Antragsfrist

für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr)

Nachweise über einen zumindest

positiven Studienerfolg wenigstens im halben

Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert

wird, bei Schülern an medizinisch-technischen

Schulen jedoch eine Bestätigung über

die erfolgreiche Ablegung wenigstens der

Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen;"

26. § 24 Abs. 1 lit. d lautet

„d) der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung

seines Studiums, für das er Studienbeihilfe

bezieht, abgelegt hat; als letzte vorgesehene

Prüfung gilt die zum höchsten erreichbaren

akademischen Grad führende Prüfung,

bei Studierenden an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien und

diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut die Lehramtsprüfung,

bei Studierenden an Akademien für

Sozialarbeit und diesen vergleichbaren mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut

die Diplomprüfung, an Konservatorien die

Diplomprüfung und die staatliche Lehrbefähigungsprüfung,

bei Studierenden an Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien die Lehramts- und Befähigungsprüfung

(§ 25 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966), bei Schülern an medizinisch-

technischen Schulen die Diplomprüfung."

27. § 24 Abs. 2 lit. b lautet

„b) für das der Studierende keinen Studiennachweis

gemäß § 9 Abs. 1 lit. b oder § 11 a Abs. 1

lit. b vorgelegt hat."

28. § 37 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der

bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der

theologischen Lehranstalten der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Akademien,

Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen

vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut, Konservatorien und Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport und hinsichtlich der medizinisch-

technischen Schulen der Bundeskanzler betraut.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

vorzugehen."

Artikel II

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1972 in

der Höhe bis zu 8500 S sowie steuerfreie Zulagen

und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1972 gelten nicht

als Einkünfte im Sinne des Studienförderungsgesetzes

1983.

Artikel III

Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen

auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden

Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3

des Studienförderungsgesetzes 1983 ist nach dem

Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen

des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 vorzunehmen.

Artikel IV

(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren

vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 13 Abs. 10

des Studienförderungsgesetzes 1983 in der vor

Wirksamwerden des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 geltenden

Fassung des Studienförderungsgesetzes

1983 weiterhin.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über die

Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz

1983, BGBl. Nr. 447/1988, ist auch für

Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfe nach

dem Studienjahr 1988/89 anzuwenden, sofern die

Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund

von Einkommen erfolgt, die nach Durchschnittssätzen

gemäß § 17 EStG 1972 ermittelt wurden.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. Artikel I Z 1 bis 3, 8 bis 11, 13 a, 18, 19 a, 20

bis 28 sowie Artikel IV Abs. 2 mit 1. September

1989,

2. Artikel I Z 4, 6, 7 und 19 sowie Artikel IV

Abs. 1 mit 1. Jänner 1990,

3. Artikel I Z 5, 12, 13 und 14 bis 17 mit 1. September

1990,

4. Artikel II und III mit 1. Jänner 1989.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der

bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der

Theologischen Lehranstalten der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der

Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der

diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut, hinsichtlich der Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten

und der Konservatorien der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport und hinsichtlich

der medizinisch-technischen Schulen der Bundeskanzler

betraut.

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