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304_1987 AT

304. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie

1. den Finanzlandesdirektionen,

2. dem Umweltbundesamt

übertragen; diese Amtsorgane werden zu anweisenden

Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

erklärt.

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