304. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Marktgemeinden St. Paul im Lavanttal und Griffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden
St. Paul im Lavanttal und Griffen wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Plan-km 275,30 (das entspricht Plan-km 278,306
der Verordnung vom 16. Feber 1979, BGBl.
Nr. 85) nordöstlich der Ortschaft Gönitz, führt in
der Folge durch den Haberbergtunnel und
anschließend durch den St. Kollmanntunnel und
endet vor der bereits verordneten Anschlußstelle
Griffen bei Plan-km 281,20 (dieser entspricht
Plan-km 283,50 der Verordnung vom 28. August
1980, BGBl. Nr. 406).
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, bei Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei den Marktgemein-
den St. Paul im Lavanttal und Griffen aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 100241 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung werden die Verordnungen
vom 16. Feber 1979, BGBl. Nr. 85, von km
278,306 bis Plan-km 282,42 und vom 28. August
1980, BGBl. Nr. 406, von Plan-km 282,42 bis
Plan-km 283,50 abgeändert.