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304_1986 AT

304. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Marktgemeinden St. Paul im Lavanttal und Griffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Marktgemeinden St. Paul im Lavanttal und Griffen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden

St. Paul im Lavanttal und Griffen wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Plan-km 275,30 (das entspricht Plan-km 278,306

der Verordnung vom 16. Feber 1979, BGBl.

Nr. 85) nordöstlich der Ortschaft Gönitz, führt in

der Folge durch den Haberbergtunnel und

anschließend durch den St. Kollmanntunnel und

endet vor der bereits verordneten Anschlußstelle

Griffen bei Plan-km 281,20 (dieser entspricht

Plan-km 283,50 der Verordnung vom 28. August

1980, BGBl. Nr. 406).

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, bei Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei den Marktgemein-

den St. Paul im Lavanttal und Griffen aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 100241 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung werden die Verordnungen

vom 16. Feber 1979, BGBl. Nr. 85, von km

278,306 bis Plan-km 282,42 und vom 28. August

1980, BGBl. Nr. 406, von Plan-km 282,42 bis

Plan-km 283,50 abgeändert.

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