304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Französischen Republik,
erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des
Artikels VIII des Übereinkommens zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung
der Französischen Republik betreffend die
Verfassung des Lycée Français in Wien zu ermöglichen,
haben beschlossen, die Bestimmungen über die
Prüfungen zur Erlangung des Baccalauréats von
Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer
Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien festzusetzen,
und haben zu diesem Zweck folgendes
vereinbart
Artikel I
(1) Schüler (Prüfungskandidaten) österreichischer
Staatsbürgerschaft des Lycéee Français in
Wien haben zur Erlangung des Baccalauréats eine
zusätzliche Reifeprüfung gemäß Art. II bis XIII
abzulegen.
(2) Wenn besondere Gründe in der Person des
Schülers (Prüfungskandidaten) vorliegen (zB Eintritt
in das Lycée Français in Wien oder Erwerb der
österreichischen Staatsbürgerschaft in der 11. oder
12. Schulstufe), kann dieser innerhalb einer vom
Stadtschulrat für Wien festzulegenden Frist anstelle
der zusätzlichen Reifeprüfung eine entsprechende
Externistenprüfung ablegen.
Artikel II
Die Prüfungskandidaten werden Anfang März
durch das Prüfungszentrum Wien bei der für die
Ablegung der zusätzlichen Reifeprüfung bestehenden
Prüfungskommission beim Stadtschulrat für
Wien zu dieser zusätzlichen Reifeprüfung angemeldet.
Artikel III
Die zusätzliche Reifeprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung in Form einer schriftlichen
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
Deutsch (einschließlich österreichischer und
deutscher Literatur)
b) eine mündliche Prüfung in folgenden Prüfungsgebieten
aa) Deutsch (einschließlich österreichischer
und deutscher Literatur);
bb) österreichische Geschichte und Sozialkunde;
cc) österreichische Geographie und Wirtschaftskunde.
Artikel IV
Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat
einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen
Themen zu umfassen, wobei eines der
gestellten Themen eine Textinterpretation sein
kann; die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er
Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet,
sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw.
einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler
Hinsicht zu interpretieren vermag.
Artikel V
(1) Von den Prüfungsgebieten der mündlichen
Prüfung entfällt eines nach Wahl des Prüfungskandidaten
unter der Voraussetzung, daß er alle drei
entsprechenden Unterrichtsgegenstände des ergänzenden
Unterrichts in der Terminale (8. Klasse)
nach österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften
erfolgreich abgeschlossen hat und überdies
die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch positiv
beurteilt worden ist. Jedes Prüfungsgebiet, auf
das diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung abzulegen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet
drei verschiedenartige und voneinander
unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen,
wobei eine Streuung über den Lehrstoff des ergänzenden
Unterrichts anzustreben ist. Die Prüfung ist
so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der
Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prü-
fungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes nachweisen kann. In Deutsch
kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem
Text gestellt werden. Der Prüfungskandidat hat
zwei der vorgelegten drei Aufgaben zu wählen, in
Deutsch jedenfalls die im Zusammenhang mit
einem Text gestellte Aufgabe. Die Prüfungszeit
darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten
und 5 Minuten nicht unterschreiten. Eine
angemessene Vorbereitungsfrist, mindestens jedoch
20 Minuten, ist einzuräumen.
Artikel VI
Wenn der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung
im Prüfungsgebiet Deutsch ablegt, ist hiefür
eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend"
auch bei einer auf „Nicht genügend" lautenden
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in
Deutsch festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild
der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet
entspricht.
Artikel VII
Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den
Prüfungsgebieten der zusätzlichen Reifeprüfung in
der Terminale (8. Klasse) erbracht hat, sind bei der
Beurteilung dieser Prüfungsgebiete zu berücksichtigen.
Artikel VIII
(1) Die österreichischen Zusatzprüfungen ersetzen
die in den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften
vorgesehene schriftliche oder mündliche
Prüfung aus Lebender Fremdsprache, bei mehreren
Lebenden Fremdsprachen der ersten.
(2) Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der
zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der
Baccalauréat-Prüfungen nach den im Art. LX
Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen.
Artikel IX
(1) Als Ersatz für die nach den amtlichen französischen
Prüfungsvorschriften schriftlich abzulegende
Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache gilt
die Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfung
aus Deutsch (einschließlich österreichischer und
deutscher Literatur).
(2) Als Ersatz für die nach den amtlichen französichen
Prüfungsvorschriften mündlich abzulegende
Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache oder
Lebender Fremdsprache gilt die Beurteilung des
mündlichen Prüfungsgebietes Deutsch (einschließlich
österreichischer und deutscher Literatur).
Wenn der Prüfungskandidat jedoch das mündliche
Prüfungsgebiet Deutsch (einschließlich österreichi-
scher und deutscher Literatur) abgewählt hat, gilt
der Durchschnitt der Beurteilungen aus Deutsch
(schriftliche Klausurprüfung), österreichischer
Geschichte und Sozialkunde sowie österreichischer
Geographie und Wirtschaftskunde, wobei Bruchteile
ab der Hälfte aufzurunden und unter der
Hälfte abzurunden sind.
Artikel X
Das Lycée Français wird alljährlich die Stundentafeln
der dort unterrichteten Serien dem Bundesministerium
für Unterricht und Kunst mitteilen.
Artikel XI
(1) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung aus diesem
Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin,
der von der Prüfungskommission festzulegen
ist, zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung aus diesen
Prüfungsgebieten im übernächsten Prüfungstermin,
der von der Prüfungskommission festzulegen ist,
zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung
aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden
Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission
festzulegen ist, zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen
Art abzulegen, wie sie der Prüfungskandidat
im ersten Termin abgelegt hat. Eine positiv beurteilte
schriftliche Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.
Artikel XII
Im übrigen sind für die schriftliche Klausurarbeit
in Deutsch und für die mündlich abzulegenden
Prüfungen die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der jeweils geltenden
Fassung, und der Verordnung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung
in den allgemeinbildenden höheren Schulen,
BGBl. Nr. 105/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden.
Artikel XIII
(1) Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der zusätzlichen Reifeprüfung
ist in einem von der Prüfungskommission beim
Stadtschulrat für Wien auszustellenden Zeugnis zu
beurkunden.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten
a) die Nennung der Prüfungskommission des
Stadtschulrates für Wien,
b) den Hinweis, daß es sich um ein Zeugnis auf
Grund des Art. IX des Übereinkommens zwischen
der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Französischen Republik
betreffend die Verfassung des Lycée Français
in Wien, BGBl. Nr. 44/1983, handelt,
c) den Hinweis, daß bei erfolgreicher Beurteilung
sämtlicher Prüfungsgebiete dieses Zeugnis
in Verbindung mit dem Zeugnis über die
erfolgreiche Ablegung des Baccalauréat francais
einem Zeugnis über die erfolgreiche
Ablegung einer inländischen Reifeprüfung
entspricht,
d) die Personalien des Prüfungskandidaten,
e) die Beurteilung der Leistungen,
f) den Termin und die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung,
wenn die Beurteilung in
einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf
„Nicht genügend" lautet,
g) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift
des Vorsitzenden der Prüfungskommission
des Stadtschulrates für Wien, des Leiters des
Prüfungszentrums Wien und des Direktors
des Lycée Français in Wien.
(3) Für die Gestaltung des Zeugnisformulars gelten
die österreichischen Rechtsvorschriften sinngemäß.
Artikel XIV
Dieses Abkommen tritt nach Ablauf des Tages
der Unterzeichnung in Kraft.
Artikel XV
(1) Dieses Abkommen gilt auf unbeschränkte
Zeit, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des
in der Präambel genannten Übereinkommens vom
4. Mai 1982, BGBl. Nr. 44/1983.
(2) Jede der Vertragsparteien kann dieses
Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage
nach Empfang der Mitteilung durch die andere
Partei wirksam.
Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1983 in zwei
Urschriften in deutscher und französischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. V. Heller
Für die Regierung der Französischen Republik
R. Kalbach