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304_1983 AT

304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Französischen Republik,

erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des

Artikels VIII des Übereinkommens zwischen der

Regierung der Republik Österreich und der Regierung

der Französischen Republik betreffend die

Verfassung des Lycée Français in Wien zu ermöglichen,

haben beschlossen, die Bestimmungen über die

Prüfungen zur Erlangung des Baccalauréats von

Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer

Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien festzusetzen,

und haben zu diesem Zweck folgendes

vereinbart

Artikel I

(1) Schüler (Prüfungskandidaten) österreichischer

Staatsbürgerschaft des Lycéee Français in

Wien haben zur Erlangung des Baccalauréats eine

zusätzliche Reifeprüfung gemäß Art. II bis XIII

abzulegen.

(2) Wenn besondere Gründe in der Person des

Schülers (Prüfungskandidaten) vorliegen (zB Eintritt

in das Lycée Français in Wien oder Erwerb der

österreichischen Staatsbürgerschaft in der 11. oder

12. Schulstufe), kann dieser innerhalb einer vom

Stadtschulrat für Wien festzulegenden Frist anstelle

der zusätzlichen Reifeprüfung eine entsprechende

Externistenprüfung ablegen.

Artikel II

Die Prüfungskandidaten werden Anfang März

durch das Prüfungszentrum Wien bei der für die

Ablegung der zusätzlichen Reifeprüfung bestehenden

Prüfungskommission beim Stadtschulrat für

Wien zu dieser zusätzlichen Reifeprüfung angemeldet.

Artikel III

Die zusätzliche Reifeprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung in Form einer schriftlichen

Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

Deutsch (einschließlich österreichischer und

deutscher Literatur)

b) eine mündliche Prüfung in folgenden Prüfungsgebieten

aa) Deutsch (einschließlich österreichischer

und deutscher Literatur);

bb) österreichische Geschichte und Sozialkunde;

cc) österreichische Geographie und Wirtschaftskunde.

Artikel IV

Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat

einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen

Themen zu umfassen, wobei eines der

gestellten Themen eine Textinterpretation sein

kann; die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat

den Nachweis erbringen, daß er

Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet,

sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw.

einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler

Hinsicht zu interpretieren vermag.

Artikel V

(1) Von den Prüfungsgebieten der mündlichen

Prüfung entfällt eines nach Wahl des Prüfungskandidaten

unter der Voraussetzung, daß er alle drei

entsprechenden Unterrichtsgegenstände des ergänzenden

Unterrichts in der Terminale (8. Klasse)

nach österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften

erfolgreich abgeschlossen hat und überdies

die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch positiv

beurteilt worden ist. Jedes Prüfungsgebiet, auf

das diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung abzulegen.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet

drei verschiedenartige und voneinander

unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen,

wobei eine Streuung über den Lehrstoff des ergänzenden

Unterrichts anzustreben ist. Die Prüfung ist

so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der

Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prü-

fungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes nachweisen kann. In Deutsch

kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem

Text gestellt werden. Der Prüfungskandidat hat

zwei der vorgelegten drei Aufgaben zu wählen, in

Deutsch jedenfalls die im Zusammenhang mit

einem Text gestellte Aufgabe. Die Prüfungszeit

darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten

und 5 Minuten nicht unterschreiten. Eine

angemessene Vorbereitungsfrist, mindestens jedoch

20 Minuten, ist einzuräumen.

Artikel VI

Wenn der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung

im Prüfungsgebiet Deutsch ablegt, ist hiefür

eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend"

auch bei einer auf „Nicht genügend" lautenden

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in

Deutsch festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild

der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet

entspricht.

Artikel VII

Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den

Prüfungsgebieten der zusätzlichen Reifeprüfung in

der Terminale (8. Klasse) erbracht hat, sind bei der

Beurteilung dieser Prüfungsgebiete zu berücksichtigen.

Artikel VIII

(1) Die österreichischen Zusatzprüfungen ersetzen

die in den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften

vorgesehene schriftliche oder mündliche

Prüfung aus Lebender Fremdsprache, bei mehreren

Lebenden Fremdsprachen der ersten.

(2) Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der

zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der

Baccalauréat-Prüfungen nach den im Art. LX

Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen.

Artikel IX

(1) Als Ersatz für die nach den amtlichen französischen

Prüfungsvorschriften schriftlich abzulegende

Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache gilt

die Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfung

aus Deutsch (einschließlich österreichischer und

deutscher Literatur).

(2) Als Ersatz für die nach den amtlichen französichen

Prüfungsvorschriften mündlich abzulegende

Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache oder

Lebender Fremdsprache gilt die Beurteilung des

mündlichen Prüfungsgebietes Deutsch (einschließlich

österreichischer und deutscher Literatur).

Wenn der Prüfungskandidat jedoch das mündliche

Prüfungsgebiet Deutsch (einschließlich österreichi-

scher und deutscher Literatur) abgewählt hat, gilt

der Durchschnitt der Beurteilungen aus Deutsch

(schriftliche Klausurprüfung), österreichischer

Geschichte und Sozialkunde sowie österreichischer

Geographie und Wirtschaftskunde, wobei Bruchteile

ab der Hälfte aufzurunden und unter der

Hälfte abzurunden sind.

Artikel X

Das Lycée Français wird alljährlich die Stundentafeln

der dort unterrichteten Serien dem Bundesministerium

für Unterricht und Kunst mitteilen.

Artikel XI

(1) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung aus diesem

Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin,

der von der Prüfungskommission festzulegen

ist, zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung aus diesen

Prüfungsgebieten im übernächsten Prüfungstermin,

der von der Prüfungskommission festzulegen ist,

zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der

Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung

aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden

Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission

festzulegen ist, zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen

Art abzulegen, wie sie der Prüfungskandidat

im ersten Termin abgelegt hat. Eine positiv beurteilte

schriftliche Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.

Artikel XII

Im übrigen sind für die schriftliche Klausurarbeit

in Deutsch und für die mündlich abzulegenden

Prüfungen die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der jeweils geltenden

Fassung, und der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung

in den allgemeinbildenden höheren Schulen,

BGBl. Nr. 105/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

anzuwenden.

Artikel XIII

(1) Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der zusätzlichen Reifeprüfung

ist in einem von der Prüfungskommission beim

Stadtschulrat für Wien auszustellenden Zeugnis zu

beurkunden.

(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten

a) die Nennung der Prüfungskommission des

Stadtschulrates für Wien,

b) den Hinweis, daß es sich um ein Zeugnis auf

Grund des Art. IX des Übereinkommens zwischen

der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Französischen Republik

betreffend die Verfassung des Lycée Français

in Wien, BGBl. Nr. 44/1983, handelt,

c) den Hinweis, daß bei erfolgreicher Beurteilung

sämtlicher Prüfungsgebiete dieses Zeugnis

in Verbindung mit dem Zeugnis über die

erfolgreiche Ablegung des Baccalauréat francais

einem Zeugnis über die erfolgreiche

Ablegung einer inländischen Reifeprüfung

entspricht,

d) die Personalien des Prüfungskandidaten,

e) die Beurteilung der Leistungen,

f) den Termin und die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung,

wenn die Beurteilung in

einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf

„Nicht genügend" lautet,

g) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift

des Vorsitzenden der Prüfungskommission

des Stadtschulrates für Wien, des Leiters des

Prüfungszentrums Wien und des Direktors

des Lycée Français in Wien.

(3) Für die Gestaltung des Zeugnisformulars gelten

die österreichischen Rechtsvorschriften sinngemäß.

Artikel XIV

Dieses Abkommen tritt nach Ablauf des Tages

der Unterzeichnung in Kraft.

Artikel XV

(1) Dieses Abkommen gilt auf unbeschränkte

Zeit, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des

in der Präambel genannten Übereinkommens vom

4. Mai 1982, BGBl. Nr. 44/1983.

(2) Jede der Vertragsparteien kann dieses

Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage

nach Empfang der Mitteilung durch die andere

Partei wirksam.

Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1983 in zwei

Urschriften in deutscher und französischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. V. Heller

Für die Regierung der Französischen Republik

R. Kalbach

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