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304_1982 AT

304. Verordnung: 60. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: 60. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung

des Apothekenwesens, wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 599/1981, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Der Zeitraum für die Nachlaßgewährung

läuft, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jeweils

vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres;

hiebei ist für die Feststellung der Höhe des Nachlasses

gemäß Abs. 2 der Jahresumsatz mit allen

begünstigten Beziehern in der Zeit vom 1. Jänner

bis zum 31. Dezember des dem Beginn des Zeitraumes

für die Nachlaßgewährung vorangegangenen

Kalenderjahres heranzuziehen.

(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen

Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur

Führung einer ärztlichen Hausapotheke ist der

Apotheker bzw. der die Hausapotheke führende

Arzt berechtigt, ab dem Eröffnungstag bis zum

Ablauf des zwölften vollen Kalendermonates des

Betriebes den in Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z 2

lit. a festgesetzten Nachlaß vorläufig zu verrechnen."

2. Im § 3 Abs. 6 hat der letzte Satz zu entfallen.

3. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen

Apotheke ist die Pharmazeutische Gehaltskasse

für Österreich nach Ablauf der im § 3 Abs. 4

genannten Frist verpflichtet, den in den ersten

zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag

der Apotheke tatsächlich getätigten

Umsatz mit den begünstigten Beziehern und den

auf Grund dieses Umsatzes für den Zeitraum ab

dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des zwölften

vollen Kalendermonates gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 zu

verrechnenden Nachlaß von Amts wegen endgültig

festzustellen. Diese Feststellung gilt so lange, bis

eine Einstufung zum 1. Juli gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

und Abs. 3 möglich ist. Der beteiligte Apotheker,

die betroffenen begünstigten Bezieher sowie der

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

sind vom Ergebnis der Feststellung zu

benachrichtigen. Bei Veränderung des bisher

gewährten Nachlasses hat der beteiligte Apotheker

den begünstigten Beziehern die Differenzbeträge

zurückzuerstatten."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Hausapotheken führende Ärzte, auf die

die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b

zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

eine Zusammenstellung über die Höhe

der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten

Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und die Österreichische

Ärztekammer haben einvernehmlich die Höhe des

Nachlasses festzustellen, der für die Zeit vom 1. Juli

des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden

Jahres zu gewähren ist, soweit nicht für die

Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3

Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.

(3) Die Namen jener Hausapotheken führenden

Ärzte, die zur Gewährung eines Nachlasses gemäß

§ 3 Abs. 2 lit. a oder b verpflichtet sind, sind vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

in einem Verzeichnis unter Angabe der

Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses

zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum

30. Juni vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger der Österreichischen

Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und

den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten

Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer

hat den in diesem Verzeichnis angeführten

Ärzten die Höhe des von ihnen den begünstigten

Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekanntzugeben.

(4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine

Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von

sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder

Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf Berichtigung

der Höhe des Nachlasses beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen.

Über den Antrag entscheiden der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich

nach nochmaliger Prüfung der Sach-

und Rechtslage.

(5) Hat im Falle der erstmaligen Bewilligung zur

Führung einer ärztlichen Hausapotheke der die

Hausapotheke führende Arzt bis zum Ablauf von

zwölf vollen Kalendermonaten ab dem Eröffnungstag

den begünstigten Beziehern den im § 3 Abs. 2

Z 2 lit. a festgesetzten Nachlaß gewährt (§ 3

Abs. 4), so ist der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger von Amts wegen

bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers

der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten

zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag

verpflichtet, von dem die Hausapotheke

führenden Arzt innerhalb einer angemessenen Frist

die Vorlage einer Zusammenstellung über die

Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten

der Führung der Hausapotheke mit den

begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen.

Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen

mit der Österreichischen Ärztekammer auf

Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten

nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten

Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu

überprüfen, in welcher Höhe der nach § 3 Abs. 2

vorgesehene Nachlaß für die Zeit ab dem Eröffnungstag

bis zum Ablauf des vollen zwölften

Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig

festzustellen. Diese Feststellung gilt dann

weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres

ab dem Eröffnungstag. Übermittelt der

die Hausapotheke führende Arzt nicht innerhalb

der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

die verlangte Zusammenstellung, so gelten die

Voraussetzungen für einen Nachlaß gemäß § 3

Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt, und den

begünstigten Beziehern ist ein Nachlaß gemäß § 3

Abs. 2 Z 2 lit. c zu gewähren.

(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der

Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger, daß

die Voraussetzungen für einen Nachlaß gemäß § 3

Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt gelten, sind

der die Hausapotheke führende Arzt durch die

Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger

und die sonstigen in Betracht kommenden

begünstigten Bezieher durch den Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu benachrichtigen.

(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger im Einvernehmen

mit der Österreichischen Ärztekammer gemäß

Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, daß

den begünstigten Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag

der ärztlichen Hausapotheke höhere bzw.

wegen der NichtVorlage der Zusammenstellung

Nachlässe gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zugestanden

wären, so sind die Differenzbeträge von dem die

Hausapotheke führenden Arzt den begünstigten

Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und

bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der

richtig berechnete Nachlaß zu gewähren.

(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen

zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und der

Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden

kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften

der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz zu entscheiden."

5. In der Anlage B werden die Preisansätze der

nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße

wie folgt festgesetzt

Artikel II

(1) Artikel I Z 1 bis 3 und 5 tritt mit 1. Juli 1982

in Kraft.

(2) Artikel I Z 4 tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

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