304. Verordnung: 60. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung
des Apothekenwesens, wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 599/1981, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Der Zeitraum für die Nachlaßgewährung
läuft, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jeweils
vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres;
hiebei ist für die Feststellung der Höhe des Nachlasses
gemäß Abs. 2 der Jahresumsatz mit allen
begünstigten Beziehern in der Zeit vom 1. Jänner
bis zum 31. Dezember des dem Beginn des Zeitraumes
für die Nachlaßgewährung vorangegangenen
Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen
Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur
Führung einer ärztlichen Hausapotheke ist der
Apotheker bzw. der die Hausapotheke führende
Arzt berechtigt, ab dem Eröffnungstag bis zum
Ablauf des zwölften vollen Kalendermonates des
Betriebes den in Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z 2
lit. a festgesetzten Nachlaß vorläufig zu verrechnen."
2. Im § 3 Abs. 6 hat der letzte Satz zu entfallen.
3. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen
Apotheke ist die Pharmazeutische Gehaltskasse
für Österreich nach Ablauf der im § 3 Abs. 4
genannten Frist verpflichtet, den in den ersten
zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag
der Apotheke tatsächlich getätigten
Umsatz mit den begünstigten Beziehern und den
auf Grund dieses Umsatzes für den Zeitraum ab
dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des zwölften
vollen Kalendermonates gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 zu
verrechnenden Nachlaß von Amts wegen endgültig
festzustellen. Diese Feststellung gilt so lange, bis
eine Einstufung zum 1. Juli gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
und Abs. 3 möglich ist. Der beteiligte Apotheker,
die betroffenen begünstigten Bezieher sowie der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind vom Ergebnis der Feststellung zu
benachrichtigen. Bei Veränderung des bisher
gewährten Nachlasses hat der beteiligte Apotheker
den begünstigten Beziehern die Differenzbeträge
zurückzuerstatten."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Hausapotheken führende Ärzte, auf die
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b
zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
eine Zusammenstellung über die Höhe
der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten
Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die Österreichische
Ärztekammer haben einvernehmlich die Höhe des
Nachlasses festzustellen, der für die Zeit vom 1. Juli
des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden
Jahres zu gewähren ist, soweit nicht für die
Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3
Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.
(3) Die Namen jener Hausapotheken führenden
Ärzte, die zur Gewährung eines Nachlasses gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. a oder b verpflichtet sind, sind vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
in einem Verzeichnis unter Angabe der
Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses
zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum
30. Juni vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger der Österreichischen
Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und
den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten
Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer
hat den in diesem Verzeichnis angeführten
Ärzten die Höhe des von ihnen den begünstigten
Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekanntzugeben.
(4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine
Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von
sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder
Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf Berichtigung
der Höhe des Nachlasses beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen.
Über den Antrag entscheiden der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich
nach nochmaliger Prüfung der Sach-
und Rechtslage.
(5) Hat im Falle der erstmaligen Bewilligung zur
Führung einer ärztlichen Hausapotheke der die
Hausapotheke führende Arzt bis zum Ablauf von
zwölf vollen Kalendermonaten ab dem Eröffnungstag
den begünstigten Beziehern den im § 3 Abs. 2
Z 2 lit. a festgesetzten Nachlaß gewährt (§ 3
Abs. 4), so ist der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger von Amts wegen
bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers
der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten
zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag
verpflichtet, von dem die Hausapotheke
führenden Arzt innerhalb einer angemessenen Frist
die Vorlage einer Zusammenstellung über die
Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten
der Führung der Hausapotheke mit den
begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen.
Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen
mit der Österreichischen Ärztekammer auf
Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten
nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten
Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu
überprüfen, in welcher Höhe der nach § 3 Abs. 2
vorgesehene Nachlaß für die Zeit ab dem Eröffnungstag
bis zum Ablauf des vollen zwölften
Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig
festzustellen. Diese Feststellung gilt dann
weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres
ab dem Eröffnungstag. Übermittelt der
die Hausapotheke führende Arzt nicht innerhalb
der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
die verlangte Zusammenstellung, so gelten die
Voraussetzungen für einen Nachlaß gemäß § 3
Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt, und den
begünstigten Beziehern ist ein Nachlaß gemäß § 3
Abs. 2 Z 2 lit. c zu gewähren.
(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der
Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger, daß
die Voraussetzungen für einen Nachlaß gemäß § 3
Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt gelten, sind
der die Hausapotheke führende Arzt durch die
Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger
und die sonstigen in Betracht kommenden
begünstigten Bezieher durch den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu benachrichtigen.
(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger im Einvernehmen
mit der Österreichischen Ärztekammer gemäß
Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, daß
den begünstigten Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag
der ärztlichen Hausapotheke höhere bzw.
wegen der NichtVorlage der Zusammenstellung
Nachlässe gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zugestanden
wären, so sind die Differenzbeträge von dem die
Hausapotheke führenden Arzt den begünstigten
Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und
bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der
richtig berechnete Nachlaß zu gewähren.
(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und der
Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden
kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften
der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz zu entscheiden."
5. In der Anlage B werden die Preisansätze der
nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße
wie folgt festgesetzt
Artikel II
(1) Artikel I Z 1 bis 3 und 5 tritt mit 1. Juli 1982
in Kraft.
(2) Artikel I Z 4 tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.