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304_1980 AT

304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.

(Übersetzung)

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tunesischen Republik

sind, vom Wunsch geleitet, den rechtlichen Verkehr

zwischen den beiden Staaten in Zivil- und

Handelssachen zu regeln und besonders die Leistung

der Rechtshilfe einschließlich der Durchführung

von Zustellungen zu sichern, übereingekommen,

zu diesem Zweck einen Vertrag zu

schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Willibald P. Pahr

Der Präsident der Tunesischen Republik

Herrn Brahim Turki

die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten, nachstehende

Bestimmungen vereinbart haben

RECHTSSCHUTZ

Artikel 1

(1) In Zivil- und Handelssachen erhalten die

Angehörigen jedes der Vertragsstaaten auf dem

Gebiet des anderen zur Verfolgung und zur Verteidigung

ihrer Rechte freien und ungehinderten

Zutritt zu den Gerichten.

(2) Der vorhergehende Absatz gilt auch für

juristische Personen und Handelsgesellschaften,

die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten gegründet

sind und ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung

auf dem Gebiet eines derselben haben.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR

ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 2

Die Vertragisstaaten verpflichten sich, einander

auf Ersuchen in Zivil- und Handelssachen, sowohl

in Streit- als auch in Außerstreitverfahren,

nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe

zu leisten.

Artikel 3

Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sowie

die in ihrer Erledigung errichteten Schriftstücke

sind im Verkehr zwischen den Justizministerien

der Vertragsstaaten zu übermitteln. Jedem Vertragsstaat

steht es jedoch frei, «ich für diese

Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.

Artikel 4

Ist idie ersuchte Behörde zur Erledigung des

Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs-

oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige

Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die

ersuchende Behörde auf dem im Art. 3 vorgesehenen

Weg zu verständigen.

Artikel 5

(1) Die Erledigung eines Zustellungs- oder

Rechtshilfeersuchens kann nur dann abgelehnt

werden, wenn sie mach Auffassung des ersuchten

Staates geeignet ist, seine Hoheitsrechte, seine

Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.

(2) Wird die Erledigung ganz öder teilweise

abgelehnt oder kann dem Ersuchen aus anderen

Gründen nicht entsprochen werden, so ist die

ersuchende Behörde hievon unter Angabe der

Gründe auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg

zu verständigen.

ZUSTELLUNGEN

Artikel 6

Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder

außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde,

von der das Schriftstück lausgeht, den Namen

und die Stellung der Parteien, die Anschrift

des Empfängers und die Art des Schriftstücks anzugeben.

Artikel 7

(1) Ist das zuzustellende Schriftstück entweder

in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder

mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,

so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung

des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen

bestehenden Vorschriften zu bewirken.

(2) Ist das zuzustellende Schriftstück weder in

der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch

mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,

so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken,

die Zustellung durch Übergabe des

Schriftstücks an den Empfänger, sofern er zur

Annahme bereit ist, zu bewirken.

(3) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist

die Zustellung nach anderen als den in der Gesetzgebung

des ersuchten Staates vorgesehenen

Vorschriften zu bewirken, sofern dies nicht

zwingenden Bestimmungen dieser Gesetzgebung

zuwiderläuft.

(4) Die Richtigkeit der im Abs. 1 angeführten

Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen

oder konsularischen Vertreter des ersuchenden

Staates oder von einem beeideten Übersetzer

eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt

sein.

Artikel 8

Der Nachweis der Zustellung ist entweder

durch eine ordnungsgemäß datierte und vom

Empfänger oder, wenn eine Zustellung zu eigenen

Handen nicht begehrt worden ist, von einer

anderen Person, der das Schriftstück übergeben

worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung

bewirkt hat, unterschriebene Empfangsbestätigung

öder durch eine von der ersuchten Behörde

ausgestellte Bescheinigung zu erbringen,

aus der die Tatsache, 'die Form und die Zeit der

Zustellung hervorzugehen hat.

Artikel 9

Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungsersuchen

ist vom ersuchenden Staat kein Kostenersatz

zu begehren.

Artikel 10

(1) Jeder Vertragsstaat kann die Zustellung

gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke

an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet

des anderen Vertragsstaates durch Vermittlung

seiner diplomatischen oder konsularischen

Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem

Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.

(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes

bestimmt sich die Staatsangehörigkeit des

Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks

nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen

Gebiet die Zustellung bewirkt werden soll.

RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 11

Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde,

von der sie ausgehen, sowie den Namen und die

Stellung der Parteien anzuführen. Darüber

hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere

gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht

wird, genau zu bezeichnen.

Artikel 12

Die Rechtshilfeersuchen sowie alle ihnen angeschlossenen

Schriftstücke sind mit Übersetzungen

in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen.

Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen

des Art. 7 Abs. 4 zu entsprechen.

Artikel 13

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind nach den in

der Gesetzgebung des ersuchten Staates für

gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche

Handlungen bestehenden Vorschriften

zu erledigen.

(2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist

das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften

als den in der Gesetzgebung des ersuchten

Staates vorgesehenen zu erledigen, sofern dies

nicht den zwingenden Vorschriften dieser Gesetzgebung

zuwiderläuft.

(3) Die ersuchte Behörde ist verhalten, das

Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung

zuzuführen.

(4) Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen

ausgeht, ist lauf ihren Wunsch zeitgerecht

und auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg von

Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens

zu verständigen, damit die Parteien gegebenenfalls

in der Lage sind, dabei anwesend zu

sein oder sich dabei vertreten zu lassen.

Artikel 14

Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz

von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt

worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.

Artikel 15

(1) Die diplomatischen oder konsularischen

Vertreter jedes der Vertragsstaaten können

Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Be-

hörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung

eigener Staatsangehöriger betreffen, sofern

sich diese auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

befinden; sie dürfen jedoch zu den genannten

Zwecken keinen Zwang anwenden.

(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes

bestimmt sich die Staatsangehörigkeit von

Personen, um deren Vernehmung ersucht wird,

nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet

diese Vernehmung durchgeführt werden soll.

VERFAHRENSHILFE

Artikel 16

Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates

ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates

die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen

zu gewähren wie Inländern.

Artikel 17

(1) Das zum Zweck der Gewährung der Verfahrenshilfe

verlangte Zeugnis ist von den zuständigen

Behörden des Vertragsstaates auszustellen,

in dem 'der Antragsteller seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen

Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden

Vertragsstaaten, so kann er ein entweder

von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen

Aufenthalts oder von der diplomatischen

oder konsularischen Behörde des Staates, dem er

angehört, ausgestelltes Zeugnis vorlegen.

Artikel 18

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe

vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates

kann auch durch Vermittlung einer konsularischen

Behörde des Vertragsstaates, dessen

Angehöriger der Antragsteller ist, eingebracht

werden.

Artikel 19

(1) Die im Art. 17 bezeichneten Behörden der

Vertragsstaaten können die zuständigen Behörden

des anderen Vertragsstaates um jede Auskunft

ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen

des Antragstellers bezieht.

(2) Die Behörde, die über den Antrag auf Gewährung

der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat,

kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben

überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben einander solche Auskünfte zu erteilen,

wenn sie darum ersucht werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Der vorliegende Vertrag berührt nicht die Bestimmungen

anderer Abkommen oder Vereinbarungen,

denen die beiden Vertragsstaaten angehören

und die in diesem Vertrag geregelte Fragen

betreffen.

Artikel 21

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Tunis auszutauschen.

(2) Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

treten.

(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag

durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dieser Notifikation

wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977

in zweifacher Ausfertigung in französischer

Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem

Text werden Übersetzungen in die deutsche

und in die arabische Sprache angeschlossen.

Für den Bundespräsidenten

der Republik Österreich

Willibald P. Pahr m.p.

Für den Präsidenten der

Tunesischen Republik

Brahim Turki m.p.

ZUSATZPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Tunesischen

Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und

Handelssachen haben die gefertigten Bevollmächtigten

folgende weitere Bestimmungen vereinbart,

die als Bestandteil des Vertrages zu gelten

haben

1. Der Schriftverkehr zwischen den Justizministerien

der beiden Vertragsstaaten wird in

französischer Sprache abgewickelt.

2. Die im Art. 12 vorgesehenen Übersetzungen

können solche in die französische

Sprache sein.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Juni 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 21

Abs. 2 des Vertrages am 17. August 1980 in Kraft.

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