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304_1979 AT

304. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

das Internationale Abkommen über den

Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller

von Tonträgern und der SendeunternehmenBGBl.

Nr. 413/1973, ratifiziert oder sind ihm

beigetreten

Staaten Datum des Inkrafttretens

Chile 5. September 1974

Italien 8. April 1975

Luxemburg 25. Feber 1976

Kolumbien 17. September 1976

Guatemala 14. Jänner 1977

Uruguay 4. Juli 1977

Norwegen 10. Juli 1978

El Salvador 29. Juni. 1979

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen

abgegeben

ITALIEN

(1) In bezug auf Artikel 6 Absatz 1 und

gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens

Italien wird Sendungen nur Schutz gewähren,

wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem

anderen vertragschließenden Staat liegt und die

Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden

Staates gelegenen Sender ausgestrahlt

worden ist;

(2) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel

16 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens

a) Italien wird die Bestimmungen des Artikels

12 auf die Benützung für Funksendungen

oder für irgendeine andere öffentliche

Wiedergabe zu Handelszwecken

mit Ausnahme der Kinematographie anwenden;

b) es wird die Bestimmungen des Artikels 12

nur auf Tonträger anwenden, die in einem

anderen vertragschließenden Staat festgelegt

worden sind;

c) hinsichtlich der in einem anderen vertragschließenden

Staat festgelegten Tonträger

wird es den im Artikel 12 vorgesehenen

Schutz auf den Umfang und

die Dauer des Schutzes beschränken, den

dieser vertragschließende Staat den Tonträgern

gewährt, die erstmals in Italien

festgelegt worden sind; gewährt jedoch dieser

Staat den Schutz nicht dem- oder denselben

Begünstigten wie Italien, so gilt dies

nicht als Unterschied im Umfang des

Schutzes;

(3) in bezug auf Artikel 13 und gemäß Artikel

16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens

Italien wird die Bestimmungen des Artikels 13

Buchstabe d nicht anwenden;

(4) in bezug auf Artikel 5 und gemäß Artikel

17 des Abkommens wird Italien nur das

Merkmal der Festlegung im Sinne des Artikels 5

anwenden; dasselbe Merkmal wird an Stelle

des Merkmals der Staatsangehörigkeit hinsichtlich

der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii)

und (iv) des Abkommens vorgesehenen Erklärungen

angewendet.

LUXEMBURG

1. Im bezug auf den Schutz der Hersteller

von Tonträgern wird Luxemburg nicht das Merkmal

der Veröffentlichung, sondern nur die Merkmale

der Staatsangehörigkeit und der Festlegung

gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens

anwenden.

2. In bezug auf den Schutz von Tonträgern

wird Luxemburg gemäß Artikel1 16 Absatz 1

Buchstabe a (i) des Abkommens keine der Bestimmungen

des Artikels 12 anwenden.

3. In bezug auf Sendeunternehmen wird Luxemburg

gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

des Abkommens den in Artikel 13 Buchstabe d

vorgesehenen Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe

ihrer Fernsehsendungen nicht anwenden.

NORWEGEN

a) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

(ii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel

12 in bezug auf eine andere Benützung

als für Zwecke eines wirtschaftlichen

Gewinns keine Anwendung findet.

b) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

(iii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel

12 nicht anzuwenden ist, wenn der

Hersteller nicht Angehöriger eines anderen

vertragschließenden Staates ist.

c) Gemäß Artikel 16 Albsatz 1 Buchstabe a

(iv) wird der Vorbehalt erklärt, daß der

Umfang und die Dauer des gemäß Artikel

12 gewährten Schutzes für Tonträger,

die von einem Staatsangehörigen in

einem anderen vertragschließenden Staat

hergestellt werden, nicht umfassender sind

als der von diesem Staat gewährte Schutz

für Tonträger, die erstmals von einem

norwegischen Staatsangehörigen hergestellt

worden sind.

d) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Vorbehalt

erklärt, daß Sendungen nur geschützt

sind, wenn der Sitz des Sendeunternehmens

in einem anderen vertragschließenden

Staat liegt und die Sendung von einem

Sender in demselben vertragschließenden

Staat ausgestrahlt wird.

(Erklärung)

Das norwegische Gesetz vom 14. Dezember

1956 betreffend eine Gebühr für die öffentliche

Darbietung von Aufzeichnungen künstlerischer

Vorträge usw. legt Vorschriften für

die Auszahlung dieser Gebühr an die Hersteller

und ausübenden Künstler der Tonträger fest.

Ein Teil der jährlichen Einnahmen aus dieser

Gebühr kommt rechtens den Herstellern von

Tonträgern als einer Gruppe ohne Ansehen der

Staatsangehörigkeit als Abgeltung für die öffentliche

Benützung der Tonträger zu.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes können

aus der Gebühr Beiträge an norwegische ausübende

Künstler und deren Hinterbliebene je

nach der Bedürftigkeit der Betreffenden gewährt

werden. Diese Unterstützungsregelung fällt zur

Gänze nicht im den Anwendungsbereich des Abkommens.

Die durch das genannte Gesetz geschaffene

Regelung, die mit den Erfordernissen des Abkommens

völlig im Einklang steht, wird beibehalten.

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