304. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
das Internationale Abkommen über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der SendeunternehmenBGBl.
Nr. 413/1973, ratifiziert oder sind ihm
beigetreten
Staaten Datum des Inkrafttretens
Chile 5. September 1974
Italien 8. April 1975
Luxemburg 25. Feber 1976
Kolumbien 17. September 1976
Guatemala 14. Jänner 1977
Uruguay 4. Juli 1977
Norwegen 10. Juli 1978
El Salvador 29. Juni. 1979
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen
abgegeben
ITALIEN
(1) In bezug auf Artikel 6 Absatz 1 und
gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens
Italien wird Sendungen nur Schutz gewähren,
wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem
anderen vertragschließenden Staat liegt und die
Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden
Staates gelegenen Sender ausgestrahlt
worden ist;
(2) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel
16 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens
a) Italien wird die Bestimmungen des Artikels
12 auf die Benützung für Funksendungen
oder für irgendeine andere öffentliche
Wiedergabe zu Handelszwecken
mit Ausnahme der Kinematographie anwenden;
b) es wird die Bestimmungen des Artikels 12
nur auf Tonträger anwenden, die in einem
anderen vertragschließenden Staat festgelegt
worden sind;
c) hinsichtlich der in einem anderen vertragschließenden
Staat festgelegten Tonträger
wird es den im Artikel 12 vorgesehenen
Schutz auf den Umfang und
die Dauer des Schutzes beschränken, den
dieser vertragschließende Staat den Tonträgern
gewährt, die erstmals in Italien
festgelegt worden sind; gewährt jedoch dieser
Staat den Schutz nicht dem- oder denselben
Begünstigten wie Italien, so gilt dies
nicht als Unterschied im Umfang des
Schutzes;
(3) in bezug auf Artikel 13 und gemäß Artikel
16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens
Italien wird die Bestimmungen des Artikels 13
Buchstabe d nicht anwenden;
(4) in bezug auf Artikel 5 und gemäß Artikel
17 des Abkommens wird Italien nur das
Merkmal der Festlegung im Sinne des Artikels 5
anwenden; dasselbe Merkmal wird an Stelle
des Merkmals der Staatsangehörigkeit hinsichtlich
der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii)
und (iv) des Abkommens vorgesehenen Erklärungen
angewendet.
LUXEMBURG
1. Im bezug auf den Schutz der Hersteller
von Tonträgern wird Luxemburg nicht das Merkmal
der Veröffentlichung, sondern nur die Merkmale
der Staatsangehörigkeit und der Festlegung
gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens
anwenden.
2. In bezug auf den Schutz von Tonträgern
wird Luxemburg gemäß Artikel1 16 Absatz 1
Buchstabe a (i) des Abkommens keine der Bestimmungen
des Artikels 12 anwenden.
3. In bezug auf Sendeunternehmen wird Luxemburg
gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b
des Abkommens den in Artikel 13 Buchstabe d
vorgesehenen Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe
ihrer Fernsehsendungen nicht anwenden.
NORWEGEN
a) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
(ii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel
12 in bezug auf eine andere Benützung
als für Zwecke eines wirtschaftlichen
Gewinns keine Anwendung findet.
b) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
(iii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel
12 nicht anzuwenden ist, wenn der
Hersteller nicht Angehöriger eines anderen
vertragschließenden Staates ist.
c) Gemäß Artikel 16 Albsatz 1 Buchstabe a
(iv) wird der Vorbehalt erklärt, daß der
Umfang und die Dauer des gemäß Artikel
12 gewährten Schutzes für Tonträger,
die von einem Staatsangehörigen in
einem anderen vertragschließenden Staat
hergestellt werden, nicht umfassender sind
als der von diesem Staat gewährte Schutz
für Tonträger, die erstmals von einem
norwegischen Staatsangehörigen hergestellt
worden sind.
d) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Vorbehalt
erklärt, daß Sendungen nur geschützt
sind, wenn der Sitz des Sendeunternehmens
in einem anderen vertragschließenden
Staat liegt und die Sendung von einem
Sender in demselben vertragschließenden
Staat ausgestrahlt wird.
(Erklärung)
Das norwegische Gesetz vom 14. Dezember
1956 betreffend eine Gebühr für die öffentliche
Darbietung von Aufzeichnungen künstlerischer
Vorträge usw. legt Vorschriften für
die Auszahlung dieser Gebühr an die Hersteller
und ausübenden Künstler der Tonträger fest.
Ein Teil der jährlichen Einnahmen aus dieser
Gebühr kommt rechtens den Herstellern von
Tonträgern als einer Gruppe ohne Ansehen der
Staatsangehörigkeit als Abgeltung für die öffentliche
Benützung der Tonträger zu.
Nach den Bestimmungen des Gesetzes können
aus der Gebühr Beiträge an norwegische ausübende
Künstler und deren Hinterbliebene je
nach der Bedürftigkeit der Betreffenden gewährt
werden. Diese Unterstützungsregelung fällt zur
Gänze nicht im den Anwendungsbereich des Abkommens.
Die durch das genannte Gesetz geschaffene
Regelung, die mit den Erfordernissen des Abkommens
völlig im Einklang steht, wird beibehalten.