304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsatz der stärksten Beziehung
§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung
sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung
zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung
besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen
besonderen Regelungen über die anzuwendende
Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als
Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
Ermittlung der für die Anknüpfung maßgebenden
Voraussetzungen
§ 2. Die für die Anknüpfung an eine bestimmte
Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen sind von Amts
wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen
Vorschriften in einem der Rechtswahl
zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches
Parteivorbringen für wahr zu halten ist.
Anwendung fremden Rechtes
§ 3. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es
von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen
Geltungsbereich anzuwenden.
Ermittlung fremden Rechtes
§ 4. (1) Das fremde Recht ist von Amts wegen
zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind
auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte
des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem
Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht
ermittelt werden, so ist das österreichische Recht
anzuwenden.
Rück- und Weiterverweisung
§ 5. (1) Die Verweisung auf eine fremde
Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.
(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück,
so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen
mit Ausnahme der Verweisungsnormen)
anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind
unter Beachtung weiterer Verweisungen die
Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die
ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals
zurückverwiesen wird.
(3) Besteht eine fremde Rechtsordnung aus
mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung
anzuwenden, auf die die in der
fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln
verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung
maßgebend, zu der die stärkste
Beziehung besteht.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist
nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu
einem Ergebnis führen würde, das mit den
Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung
unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist
erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung
des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Statutenwechsel
§ 7. Die nachträgliche Änderung der für die
Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung
maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits
vollendete Tatbestände keinen Einfluß.
Form
§ 8. Die Form einer Rechtshandlung ist nach
demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung
selbst; es genügt jedoch die Einhaltung
der Formvorschriften des Staates, in dem die
Rechtshandlung vorgenommen wird.
Personalstatut einer natürlichen Person
§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen
Person ist das Recht des Staates, dem die Person
angehört. Hat eine Person neben einer fremden
Staatsangehörigkeit auch die österreichische
Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für
andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit
des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung
besteht.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre
Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist
ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem
sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling
im Sinn der für Österreich geltenden internationalen
Übereinkommen ist oder deren
Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar
schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind,
ist das Recht des Staates, in dem sie ihren
Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses
Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist
unbeachtlich.
Personalstatut einer juristischen Person
§ 10. Das Personalstatut einer juristischen Person
oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung,
die Träger von Rechten und
Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates,
in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz
seiner Hauptverwaltung hat.
Rechtswahl
§ 11. (1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19,
35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die
Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.
(2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß
schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.
(3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine
nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.
ABSCHNITT 2
PERSONENRECHT
Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 12. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit
einer Person sind nach deren Personalstatut zu
beurteilen.
Name
§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person
ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu
beurteilen, auf welchem Grund auch immer der
Namenserwerb beruht.
(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht
des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung
gesetzt wird.
Todeserklärung und Beweisführung des Todes
§ 14. Die Voraussetzungen, die Wirkungen und
die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer
Beweisführung des Todes sind nach dem letzten
bekannten Personalstatut des Verschollenen zu
beurteilen.
Entmündigung
§ 15. Die Voraussetzungen, die Wirkungen und
die Aufhebung einer Entmündigung sind nach
dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen.
ABSCHNITT 3
FAMILIENRECHT
A. EHERECHT
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im
Inland ist nach den inländischen Formvorschriften
zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland
ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten
zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung
der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Voraussetzungen der Eheschließung
§ 17. (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung
sowie die der Ehenichtigkeit und der
Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach
seinem Personalstatut zu beurteilen.
(2) Ist durch eine für den österreichischen
Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe
für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder
als nicht bestehend festgestellt worden, so darf
nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt
oder eine neue Ehe für nichtig erklärt
werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut
eines oder beider Verlobten bzw.
Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß
im Fall der Todeserklärung oder der
Beweisführung des Todes.
Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
§ 18. (1) Die persönlichen Rechtswirkungen
einer Ehe sind zu beurteilen
1. nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen
nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut
der Ehegatten, sofern es einer von ihnen
beibehalten hat,
2. sonst nach dem Recht des Staates, in dem
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, mangels eines solchen nach dem Recht
des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer
von ihnen beibehalten hat.
(2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des
im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für
den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen,
so sind die persönlichen Rechtswirkungen
nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung
zu einem dritten Staat, nach dessen
Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so
ist statt des österreichischen Rechtes das Recht
dieses Staates maßgebend.
Ehegüterrecht
§ 19. Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu
beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen,
mangels einer solchen Rechtswahl nach
dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen
Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden
Recht.
Ehescheidung
§ 20. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen
der Scheidung einer Ehe sind nach dem für
die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden
Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung
zu beurteilen.
(2) Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund
der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden
werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte
des § 18 vor, so ist die Scheidung nach dem
Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt
der Ehescheidung zu beurteilen.
B. KINDSCHAFTSRECHT
Eheliche Abstammung
§ 21. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit
eines Kindes und deren Bestreitung sind nach
dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden
ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben.
Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten
ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für
die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist.
Legitimation
§ 22. Die Voraussetzungen der Legitimation
eines unehelichen Kindes durch nachfolgende
Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu
beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der
Eltern ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das
für die Legitimation des Kindes günstiger ist.
§ 23. Die Voraussetzungen der Legitimation
eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung
sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen;
wird die Ehelicherklärung erst nach
dem Tod des Vaters beantragt, so nach dem Personalstatut
des Vaters im Zeitpunkt seines Todes.
Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung
des Kindes oder eines Dritten, zu
dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis
steht, erforderlich, so ist insoweit auch
dieses Recht maßgebend.
Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation
§ 24. Die Wirkungen der Ehelichkeit und
der Legitimation eines Kindes sind nach dessen
Personalstatut zu beurteilen.
Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen
§ 25. (1) Die Voraussetzungen der Feststellung
und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem
unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut
im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie
sind jedoch nach einem späteren Personalstatut
des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung
bzw. Anerkennung nach diesem, nicht
aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der
Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die
Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden
ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines
Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
(3) Die mit der Schwangerschaft und der
Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der
Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes
sind nach dem Personalstatut der Mutter zu
beurteilen.
Annahme an Kindesstatt
§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme
an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft
sind nach dem Personalstatut jedes
Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut
des Kindes die Zustimmung des
Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind
in einem familienrechtlichen Verhältnis steht,
erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht
maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt
sind nach dem Personalstatut des Annehmenden,
bei Annahme durch Ehegatten nach
dem für die persönlichen Rechtswirkungen der
Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines
der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen
Ehegatten zu beurteilen.
C. VORMUNDSCHAFTS- UND PFLEGSCHAFTSRECHT
§ 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung
und die Beendigung einer Vormund-
schaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen
sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen
zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit der Vormundschaft oder
Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die
Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht
des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die
Vormundschaft oder Pflegschaft führen.
ABSCHNITT 4
ERBRECHT
Rechtsnachfolge von Todes wegen
§ 28. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen
ist nach dem Personalstatut des Erblassers im
Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.
(2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in
Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb
und die Haftung für Nachlaßschulden
nach österreichischem Recht zu beurteilen.
§ 29. Ist der Nachlaß nach dem im § 28 Abs. 1
bezeichneten Recht erblos oder würde er einer
Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen,
so tritt an die Stelle dieses Rechtes
das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen
des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes
befindet.
Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen
§ 30. (1) Die Testierfähigkeit und die sonstigen
Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen
Verfügung, eines Erbvertrags oder eines
Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut
des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung
zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit
nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut
des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes,
so gilt dieses.
(2) Für den Widerruf bzw. die Aufhebung
dieser Rechtshandlungen gilt der Abs. 1 sinngemäß.
ABSCHNITT 5
SACHENRECHT
Allgemeine Regel
§ 31. (1) Der Erwerb und der Verlust dinglicher
Rechte an körperlichen Sachen einschließlich
des Besitzes sind nach dem Recht des
Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen
bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust
zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und
der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte
sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen,
in dem sich die Sachen befinden.
Verhältnis zu anderen Verweisungsnormen
§ 32. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen
Sache ist der § 31 auch dann maßgebend,
wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich
einer anderen inländischen Verweisungsnorm
fallen.
Verkehrsmittel
§ 33. (1) Dingliche Rechte an den in einem
Register eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeugen
sind, vorbehaltlich des Abs. 2, nach dem
Recht des Registerstaates zu beurteilen; für
Eisenbahnfahrzeuge ist das Recht des Staates maßgebend,
in dem das Eisenbahnunternehmen, in
dessen Betrieb die Fahrzeuge eingesetzt sind, den
tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.
(2) Für gesetzliche oder zwangsweise begründete
Pfandrechte oder gesetzliche Zurückbehaltungsrechte
zur Sicherung von Ansprüchen auf Ersatz
der durch das Fahrzeug verursachten Schäden
oder der Aufwendungen für dieses gilt der
§ 31.
ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE
§ 34. (1) Das Entstehen, der Inhalt und das
Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach
dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine
Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt
wird.
(2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der
Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines
Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das
Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende
Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Allgemeine Regeln
§ 35. (1) Schuldverhältnisse sind nach dem
Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich
oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer
schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich
aus den Umständen ergibt, daß die Parteien
eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend
angenommen haben.
(2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder
nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind
die §§ 36 bis 49 maßgebend.
§ 36. Gegenseitige Verträge, nach denen die eine
Partei der anderen zumindest überwiegend
Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates
zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei
den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des
gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend,
in deren Rahmen der Vertrag geschlossen
wird.
§ 37. Einseitig verpflichtende Verträge und
schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind
nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in
dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz)
hat.
Bankgeschäfte und Versicherungsverträge
§ 38. (1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht
des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen
seine Niederlassung (§ 36 zweiter
Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen
ist die Niederlassung des beauftragten
Kreditunternehmens maßgebend.
(2) Versicherungsverträge sind nach dem Recht
des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer
seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat.
Börsegeschäfte und ähnliche Verträge
§ 39. Börsegeschäfte und Verträge, die auf
Märkten und Messen geschlossen werden, sind
nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem
sich die Börse oder der Markt befindet bzw.
die Messe stattfindet.
Verkäufe durch Versteigerung
§ 40. Verkäufe durch Versteigerung sind nach
dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem
die Versteigerung stattfindet.
Verbraucherverträge
§ 41. (1) Verträge, bei denen das Recht des
Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen
privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach
diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang
mit einer in diesem Staat entfalteten,
auf die Schließung solcher Verträge gerichteten
Tätigkeit des Unternehmers oder der
von ihm hiefür verwendeten Personen zustande
gekommen sind.
(2) Soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen
dieses Rechtes handelt, ist eine
Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers unbeachtlich.
Verträge über die Benützung unbeweglicher
Sachen
§ 42. (1) Verträge über die Benützung unbeweglicher
Sachen oder Überbauten sind nach
dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem
sich die Sache befindet.
(2) Soweit es sich um die zwingenden bestandrechtlichen
Bestimmungen dieses Rechtes handelt,
ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers
unbeachtlich.
Verträge über Immaterialgüterrechte
§ 43. (1) Verträge über Immaterialgüterrechte
sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen,
für den das Immaterialgüterrecht übertragen
oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag
auf mehrere Staaten, so ist das Recht des
Staates maßgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer)
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.
(2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte,
die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im
Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen,
ist die für das Arbeitsverhältnis geltende
Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.
Arbeitsverträge
§ 44. (1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht
des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer
seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses
Recht bleibt auch maßgebend, wenn der
Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen
Staat entsandt wird.
(2) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit
gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat
er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist
das Recht des Staates maßgebend, in dem der
Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.
(3) Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn
sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit
es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen
der in den Abs. 1 und 2 genannten Rechte
handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl
unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers
getroffen worden ist.
Abhängige Rechtsgeschäfte
§ 45. Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen
begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit
abhängen, ist nach den Sachnormen des
Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für
die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt
besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung
oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum
Gegenstand haben. Der § 38 Abs. 1 bleibt unberührt.
Bereicherung
§ 46. Bereicherungsansprüche sind nach dem
Recht des Staates zu beurteilen, in dem die
Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung
jedoch auf einer Leistung, die auf der
Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht
worden ist, so sind die Sachnormen des Staates
maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechts-
Verhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß
für den. Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes,
den ein anderer hätte machen müssen.
Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 47. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist
nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem
sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit
einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang,
so gilt der § 45 sinngemäß.
Außervertragliche Schadenersatzansprüche
§ 48. (1) Außervertragliche Schadenersatzansprüche
sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen,
in dem das den Schaden verursachende
Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für
die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum
Recht ein und desselben anderen Staates, so
ist dieses Recht maßgebend.
(2) Schadenersatz- und andere Ansprüche aus
unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht
des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich
der Wettbewerb auswirkt.
Gewillkürte Stellvertretung
§ 49. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen
der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis
des Geschäftsherrn und des Stellvertreters
zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen,
das der Geschäftsherr in einer für den
Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.
(2) Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt
worden, so ist das Recht des Staates maßgebend,
in dem der Stellvertreter nach dem dem
Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn
tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere
Geschäfte bestellt worden, so nach dem
Recht des Staates, in dem er nach dem dem
Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn
regelmäßig tätig werden soll.
(3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene
Anknüpfung, so ist das Recht des Staates maßgebend,
in dem der Stellvertreter tätig wird.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.
§ 51. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren alle Bestimmungen, die in diesem
Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen,
vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit.
Dazu gehören besonders
1. der Buchstabe a des Patentes vom 16. September
1785, JGS 468,
2. die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,
3. der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),
4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung
fremden Rechtes betrifft,
5. der § 14 der Entmündigungsordnung,
6. der § 49 des Schauspielergesetzes,
7. der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November
1940 über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken,
8. die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz,
9. der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.
(2) Gleichzeitig entfallen
1. im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz
die Worte „nach inländischen Gesetzen",
2. im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte
„nach den österreichischen Gesetzen",
3. im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und
nach österreichischen Gesetzen",
4. im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz
die Worte „nach den hierländigen Gesetzen".
§ 52. Durch dieses Bundesgesetz bleiben folgende
Rechtsvorschriften unberührt
1. die §§ 94 bis 100 des Urheberrechtsgesetzes,
2. die Art. 91 bis 98 des Wechselgesetzes 1955,
3. die Art. 60 bis 66 des Scheckgesetzes 1955,
4. das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über
die Anwendung des österreichischen Rechtes im
Sinn des Art. 2 des Übereinkommens vom
24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anwendbare
Recht,
5. der § 4 und der § 5 Abs. 1 Z. 2 und
Abs. 2 des Kartellgesetzes,
6. der § 34 des Schiffahrtsanlagengesetzes.
§ 53. Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen
werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.