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304_1978 AT

304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsatz der stärksten Beziehung

§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung

sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung

zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung

besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen

besonderen Regelungen über die anzuwendende

Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als

Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

Ermittlung der für die Anknüpfung maßgebenden

Voraussetzungen

§ 2. Die für die Anknüpfung an eine bestimmte

Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Voraussetzungen sind von Amts

wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen

Vorschriften in einem der Rechtswahl

zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches

Parteivorbringen für wahr zu halten ist.

Anwendung fremden Rechtes

§ 3. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es

von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen

Geltungsbereich anzuwenden.

Ermittlung fremden Rechtes

§ 4. (1) Das fremde Recht ist von Amts wegen

zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind

auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte

des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.

(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem

Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht

ermittelt werden, so ist das österreichische Recht

anzuwenden.

Rück- und Weiterverweisung

§ 5. (1) Die Verweisung auf eine fremde

Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.

(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück,

so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen

mit Ausnahme der Verweisungsnormen)

anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind

unter Beachtung weiterer Verweisungen die

Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die

ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals

zurückverwiesen wird.

(3) Besteht eine fremde Rechtsordnung aus

mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung

anzuwenden, auf die die in der

fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln

verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung

maßgebend, zu der die stärkste

Beziehung besteht.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist

nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu

einem Ergebnis führen würde, das mit den

Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung

unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist

erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung

des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Statutenwechsel

§ 7. Die nachträgliche Änderung der für die

Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung

maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits

vollendete Tatbestände keinen Einfluß.

Form

§ 8. Die Form einer Rechtshandlung ist nach

demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung

selbst; es genügt jedoch die Einhaltung

der Formvorschriften des Staates, in dem die

Rechtshandlung vorgenommen wird.

Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen

Person ist das Recht des Staates, dem die Person

angehört. Hat eine Person neben einer fremden

Staatsangehörigkeit auch die österreichische

Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für

andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit

des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung

besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre

Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist

ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem

sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling

im Sinn der für Österreich geltenden internationalen

Übereinkommen ist oder deren

Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar

schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind,

ist das Recht des Staates, in dem sie ihren

Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses

Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist

unbeachtlich.

Personalstatut einer juristischen Person

§ 10. Das Personalstatut einer juristischen Person

oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung,

die Träger von Rechten und

Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates,

in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz

seiner Hauptverwaltung hat.

Rechtswahl

§ 11. (1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19,

35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die

Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.

(2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß

schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.

(3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine

nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.

ABSCHNITT 2

PERSONENRECHT

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 12. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit

einer Person sind nach deren Personalstatut zu

beurteilen.

Name

§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person

ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu

beurteilen, auf welchem Grund auch immer der

Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht

des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung

gesetzt wird.

Todeserklärung und Beweisführung des Todes

§ 14. Die Voraussetzungen, die Wirkungen und

die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer

Beweisführung des Todes sind nach dem letzten

bekannten Personalstatut des Verschollenen zu

beurteilen.

Entmündigung

§ 15. Die Voraussetzungen, die Wirkungen und

die Aufhebung einer Entmündigung sind nach

dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen.

ABSCHNITT 3

FAMILIENRECHT

A. EHERECHT

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im

Inland ist nach den inländischen Formvorschriften

zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland

ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten

zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung

der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Voraussetzungen der Eheschließung

§ 17. (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung

sowie die der Ehenichtigkeit und der

Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach

seinem Personalstatut zu beurteilen.

(2) Ist durch eine für den österreichischen

Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe

für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder

als nicht bestehend festgestellt worden, so darf

nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt

oder eine neue Ehe für nichtig erklärt

werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut

eines oder beider Verlobten bzw.

Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß

im Fall der Todeserklärung oder der

Beweisführung des Todes.

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

§ 18. (1) Die persönlichen Rechtswirkungen

einer Ehe sind zu beurteilen

1. nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen

nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut

der Ehegatten, sofern es einer von ihnen

beibehalten hat,

2. sonst nach dem Recht des Staates, in dem

beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, mangels eines solchen nach dem Recht

des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen

Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer

von ihnen beibehalten hat.

(2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des

im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für

den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen,

so sind die persönlichen Rechtswirkungen

nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung

zu einem dritten Staat, nach dessen

Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so

ist statt des österreichischen Rechtes das Recht

dieses Staates maßgebend.

Ehegüterrecht

§ 19. Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu

beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen,

mangels einer solchen Rechtswahl nach

dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen

Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden

Recht.

Ehescheidung

§ 20. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen

der Scheidung einer Ehe sind nach dem für

die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden

Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung

zu beurteilen.

(2) Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund

der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden

werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte

des § 18 vor, so ist die Scheidung nach dem

Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt

der Ehescheidung zu beurteilen.

B. KINDSCHAFTSRECHT

Eheliche Abstammung

§ 21. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit

eines Kindes und deren Bestreitung sind nach

dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten

im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden

ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben.

Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten

ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für

die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist.

Legitimation

§ 22. Die Voraussetzungen der Legitimation

eines unehelichen Kindes durch nachfolgende

Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu

beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der

Eltern ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das

für die Legitimation des Kindes günstiger ist.

§ 23. Die Voraussetzungen der Legitimation

eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung

sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen;

wird die Ehelicherklärung erst nach

dem Tod des Vaters beantragt, so nach dem Personalstatut

des Vaters im Zeitpunkt seines Todes.

Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung

des Kindes oder eines Dritten, zu

dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis

steht, erforderlich, so ist insoweit auch

dieses Recht maßgebend.

Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation

§ 24. Die Wirkungen der Ehelichkeit und

der Legitimation eines Kindes sind nach dessen

Personalstatut zu beurteilen.

Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen

§ 25. (1) Die Voraussetzungen der Feststellung

und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem

unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut

im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie

sind jedoch nach einem späteren Personalstatut

des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung

bzw. Anerkennung nach diesem, nicht

aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der

Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die

Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden

ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend.

(2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines

Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.

(3) Die mit der Schwangerschaft und der

Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der

Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes

sind nach dem Personalstatut der Mutter zu

beurteilen.

Annahme an Kindesstatt

§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme

an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft

sind nach dem Personalstatut jedes

Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut

des Kindes die Zustimmung des

Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind

in einem familienrechtlichen Verhältnis steht,

erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht

maßgebend.

(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt

sind nach dem Personalstatut des Annehmenden,

bei Annahme durch Ehegatten nach

dem für die persönlichen Rechtswirkungen der

Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines

der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen

Ehegatten zu beurteilen.

C. VORMUNDSCHAFTS- UND PFLEGSCHAFTSRECHT

§ 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung

und die Beendigung einer Vormund-

schaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen

sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen

zu beurteilen.

(2) Die sonstigen mit der Vormundschaft oder

Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die

Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht

des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die

Vormundschaft oder Pflegschaft führen.

ABSCHNITT 4

ERBRECHT

Rechtsnachfolge von Todes wegen

§ 28. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen

ist nach dem Personalstatut des Erblassers im

Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.

(2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in

Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb

und die Haftung für Nachlaßschulden

nach österreichischem Recht zu beurteilen.

§ 29. Ist der Nachlaß nach dem im § 28 Abs. 1

bezeichneten Recht erblos oder würde er einer

Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen,

so tritt an die Stelle dieses Rechtes

das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen

des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes

befindet.

Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen

§ 30. (1) Die Testierfähigkeit und die sonstigen

Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen

Verfügung, eines Erbvertrags oder eines

Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut

des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung

zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit

nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut

des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes,

so gilt dieses.

(2) Für den Widerruf bzw. die Aufhebung

dieser Rechtshandlungen gilt der Abs. 1 sinngemäß.

ABSCHNITT 5

SACHENRECHT

Allgemeine Regel

§ 31. (1) Der Erwerb und der Verlust dinglicher

Rechte an körperlichen Sachen einschließlich

des Besitzes sind nach dem Recht des

Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen

bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust

zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.

(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und

der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte

sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen,

in dem sich die Sachen befinden.

Verhältnis zu anderen Verweisungsnormen

§ 32. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen

Sache ist der § 31 auch dann maßgebend,

wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich

einer anderen inländischen Verweisungsnorm

fallen.

Verkehrsmittel

§ 33. (1) Dingliche Rechte an den in einem

Register eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeugen

sind, vorbehaltlich des Abs. 2, nach dem

Recht des Registerstaates zu beurteilen; für

Eisenbahnfahrzeuge ist das Recht des Staates maßgebend,

in dem das Eisenbahnunternehmen, in

dessen Betrieb die Fahrzeuge eingesetzt sind, den

tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

(2) Für gesetzliche oder zwangsweise begründete

Pfandrechte oder gesetzliche Zurückbehaltungsrechte

zur Sicherung von Ansprüchen auf Ersatz

der durch das Fahrzeug verursachten Schäden

oder der Aufwendungen für dieses gilt der

§ 31.

ABSCHNITT 6

IMMATERIALGÜTERRECHTE

§ 34. (1) Das Entstehen, der Inhalt und das

Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach

dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine

Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt

wird.

(2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der

Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines

Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das

Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem

Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende

Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.

ABSCHNITT 7

SCHULDRECHT

Allgemeine Regeln

§ 35. (1) Schuldverhältnisse sind nach dem

Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich

oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer

schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich

aus den Umständen ergibt, daß die Parteien

eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend

angenommen haben.

(2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder

nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind

die §§ 36 bis 49 maßgebend.

§ 36. Gegenseitige Verträge, nach denen die eine

Partei der anderen zumindest überwiegend

Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates

zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei

den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des

gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend,

in deren Rahmen der Vertrag geschlossen

wird.

§ 37. Einseitig verpflichtende Verträge und

schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind

nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in

dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt

(seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz)

hat.

Bankgeschäfte und Versicherungsverträge

§ 38. (1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht

des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen

seine Niederlassung (§ 36 zweiter

Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen

ist die Niederlassung des beauftragten

Kreditunternehmens maßgebend.

(2) Versicherungsverträge sind nach dem Recht

des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer

seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat.

Börsegeschäfte und ähnliche Verträge

§ 39. Börsegeschäfte und Verträge, die auf

Märkten und Messen geschlossen werden, sind

nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem

sich die Börse oder der Markt befindet bzw.

die Messe stattfindet.

Verkäufe durch Versteigerung

§ 40. Verkäufe durch Versteigerung sind nach

dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem

die Versteigerung stattfindet.

Verbraucherverträge

§ 41. (1) Verträge, bei denen das Recht des

Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen

privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach

diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang

mit einer in diesem Staat entfalteten,

auf die Schließung solcher Verträge gerichteten

Tätigkeit des Unternehmers oder der

von ihm hiefür verwendeten Personen zustande

gekommen sind.

(2) Soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen

dieses Rechtes handelt, ist eine

Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers unbeachtlich.

Verträge über die Benützung unbeweglicher

Sachen

§ 42. (1) Verträge über die Benützung unbeweglicher

Sachen oder Überbauten sind nach

dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem

sich die Sache befindet.

(2) Soweit es sich um die zwingenden bestandrechtlichen

Bestimmungen dieses Rechtes handelt,

ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers

unbeachtlich.

Verträge über Immaterialgüterrechte

§ 43. (1) Verträge über Immaterialgüterrechte

sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen,

für den das Immaterialgüterrecht übertragen

oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag

auf mehrere Staaten, so ist das Recht des

Staates maßgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer)

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

(seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.

(2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte,

die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im

Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen,

ist die für das Arbeitsverhältnis geltende

Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.

Arbeitsverträge

§ 44. (1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht

des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer

seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses

Recht bleibt auch maßgebend, wenn der

Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen

Staat entsandt wird.

(2) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit

gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat

er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist

das Recht des Staates maßgebend, in dem der

Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt

(seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.

(3) Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn

sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit

es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen

der in den Abs. 1 und 2 genannten Rechte

handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl

unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers

getroffen worden ist.

Abhängige Rechtsgeschäfte

§ 45. Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen

begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit

abhängen, ist nach den Sachnormen des

Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für

die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt

besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung

oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum

Gegenstand haben. Der § 38 Abs. 1 bleibt unberührt.

Bereicherung

§ 46. Bereicherungsansprüche sind nach dem

Recht des Staates zu beurteilen, in dem die

Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung

jedoch auf einer Leistung, die auf der

Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht

worden ist, so sind die Sachnormen des Staates

maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechts-

Verhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß

für den. Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes,

den ein anderer hätte machen müssen.

Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 47. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist

nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem

sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit

einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang,

so gilt der § 45 sinngemäß.

Außervertragliche Schadenersatzansprüche

§ 48. (1) Außervertragliche Schadenersatzansprüche

sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen,

in dem das den Schaden verursachende

Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für

die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum

Recht ein und desselben anderen Staates, so

ist dieses Recht maßgebend.

(2) Schadenersatz- und andere Ansprüche aus

unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht

des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich

der Wettbewerb auswirkt.

Gewillkürte Stellvertretung

§ 49. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen

der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis

des Geschäftsherrn und des Stellvertreters

zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen,

das der Geschäftsherr in einer für den

Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.

(2) Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt

worden, so ist das Recht des Staates maßgebend,

in dem der Stellvertreter nach dem dem

Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn

tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere

Geschäfte bestellt worden, so nach dem

Recht des Staates, in dem er nach dem dem

Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn

regelmäßig tätig werden soll.

(3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene

Anknüpfung, so ist das Recht des Staates maßgebend,

in dem der Stellvertreter tätig wird.

ABSCHNITT 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

§ 51. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren alle Bestimmungen, die in diesem

Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen,

vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit.

Dazu gehören besonders

1. der Buchstabe a des Patentes vom 16. September

1785, JGS 468,

2. die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,

3. der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das

gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),

4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung

fremden Rechtes betrifft,

5. der § 14 der Entmündigungsordnung,

6. der § 49 des Schauspielergesetzes,

7. der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November

1940 über Rechte an eingetragenen

Schiffen und Schiffsbauwerken,

8. die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung

zum Ehegesetz,

9. der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.

(2) Gleichzeitig entfallen

1. im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz

die Worte „nach inländischen Gesetzen",

2. im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte

„nach den österreichischen Gesetzen",

3. im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und

nach österreichischen Gesetzen",

4. im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz

die Worte „nach den hierländigen Gesetzen".

§ 52. Durch dieses Bundesgesetz bleiben folgende

Rechtsvorschriften unberührt

1. die §§ 94 bis 100 des Urheberrechtsgesetzes,

2. die Art. 91 bis 98 des Wechselgesetzes 1955,

3. die Art. 60 bis 66 des Scheckgesetzes 1955,

4. das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über

die Anwendung des österreichischen Rechtes im

Sinn des Art. 2 des Übereinkommens vom

24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen

gegenüber Kindern anwendbare

Recht,

5. der § 4 und der § 5 Abs. 1 Z. 2 und

Abs. 2 des Kartellgesetzes,

6. der § 34 des Schiffahrtsanlagengesetzes.

§ 53. Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen

werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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