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304_1977 AT

304. Verordnung: Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 69 Abs. 2

und des § 269 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist

der Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens.

Unter Kredit in Verbindung mit einem anderen

Ausdruck (z. B. Kreditwerber, Kreditnehmer,

Kreditzinsen o. dgl.) ist auch Darlehen in Verbindung

mit dem entsprechenden anderen Ausdruck

(z. B. Darlehenswerber, Darlehensnehmer,

Darlehenszinsen o. dgl.) zu verstehen.

(2) Vermittlung im Sinne dieser Verordnung ist

auch der Abschluß des die Kreditgewährung betreffenden

Rechtsgeschäftes im Namen und auf

Rechnung des Auftraggebers mit der vom Vermittler

namhaft gemachten Person, wenn der

Vermittler aus dem vermittelten Rechtsgeschäft

weder berechtigt noch verpflichtet wird.

(3) Privatperson im Sinne dieser Verordnung

ist eine Person, die den Kredit nicht für die

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

benötigt.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die Personalkreditvermittler haben ihren

Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet,

jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr

mit den Auftraggebern oder ein

Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber,

das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes

zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen

des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. (1) Die Personalkreditvermittler verhalten

sich in Ausübung ihres Gewerbes insbesondere

dann standeswidrig, wenn sie

1. von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit

verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung

nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer

und sonstigen Mitarbeiter nicht

zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;

2. anvertraute Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;

3. unerlaubte Titel führen oder es unterlassen,

unmißverständlich auf den Gegenstand ihres

Gewerbes hinzuweisen;

4. mit Personen zusammenarbeiten oder eine

sonstige die Vermittlung von Personalkrediten

betreffende Verbindung eingehen, obwohl

sie wissen oder bei Anwendung entsprechender

Aufmerksamkeit wissen könnten,

daß diese Personen das Gewerbe der

Personalkreditvermittlung ohne entsprechende

Konzession, ein sonstiges Gewerbe

ohne entsprechende Gewerbeberechtigung,

Bankgeschäfte ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz

oder die Winkelschreiberei

ausüben;

5. einem Kreditwerber, mit dem sie wegen

der Vermittlung eines Kredites in Verbindung

stehen, den Kauf einer Ware anbieten,

eine Ware verkaufen, die Erbringung einer

Dienstleistung anbieten, eine Dienstleistung

erbringen oder eine andere Vermittlung als

die Vermittlung eines Geldkredites — wie

die Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers

oder eines Bürgen — anbieten oder

für einen Kreditwerber eine solche Vermittlung

durchführen, es sei denn, daß die Umstände

des Abs. 3 oder Abs. 4 vorliegen;

6. die Einziehung fälliger Forderungen für Kredite

übernehmen, die sie selbst oder ein anderer,

auf dessen in- oder ausländischen Geschäftsbetrieb

ihnen ein maßgebender Einfluß

zusteht oder an dessen in- oder ausländischen

Unternehmen sie beteiligt sind, vermittelt

haben, es sei denn, daß es sich um

eine für den Kreditnehmer kostenlose

Einziehung fälliger Forderungen handelt;

7. ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 3 des

Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September

1939, deutsches RGBl. I S. 1955, i. d.

F. des Gesetzes vom 23. Juli 1940, deutsches

RGBl. I S. 1047, und der Verordnung

vom 18. September 1944, deutsches RGBl. I

S. 211, Geschäfte von Kreditinstituten im

Sinne des § 1 des genannten Gesetzes betreiben,

insbesondere selbst — wenn auch auf

Rechnung eines Auftraggebers — Kredite

einräumen oder zwar im Namen eines Auftraggebers

Kredite einräumen, jedoch aus

dem vermittelten Rechtsgeschäft berechtigt

oder verpflichtet werden;

8. bei dem Anbieten oder der Durchführung

der Vermittlung von Personalkrediten die

§§ 5 bis 8 nicht beachten.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Vermittlung

von Krediten betreffenden Inseraten von Personalkreditvermittlern

in periodischen Druckschriften

muß nicht jedes Inserat den Hinweis

gemäß Abs. 1 2. 3 enthalten; solche Inserate

müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von

Personalkreditvermittlern stammen.

(3) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1

Z. 5 liegt nicht vor, wenn der Kreditwerber bereits

vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler

die Absicht hatte, eine andere

gewerbliche Tätigkeit des Personalkreditvermittlers

als die Vermittlung eines Kredites (z. B. eine

Handelstätigkeit) in Anspruch zu nehmen.

(4) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1

Z. 5 liegt nicht vor, wenn dem Kreditwerber eine

kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers

angeboten oder für den Kreditwerber

die kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers

durchgeführt wird.

Bestimmungen betreffend den Kreditvermittlungsauftrag

und die Kreditvermittlung

§ 5. (1) Ein Kreditvermittlungsauftrag eines

Kreditwerbers darf nur dann vom Personalkreditvermittler

angenommen oder durchgeführt

werden, wenn er folgenden Voraussetzungen

entspricht

1. Der Kreditvermittlungsauftrag muß schriftlich

abgefaßt sein (Abs. 2);

2. aus dem Kreditvermittlungsauftrag muß das

Datum der Annahme des Kreditvermittlungsauftrages

durch den Personalkreditvermittler

ersichtlich sein;

3. der Kreditvermittlungsauftrag muß ausausdrücklich

entweder auf die Vermittlung

eines Darlehens oder auf die Vermittlung

eines sonstigen Kredites lauten;

4. im Kreditvermittlungsauftrag müssen zumindest

die genaue Bezifferung der gewünschten

Kredithöhe (Abs. 3 und 4), die

Kreditzinsen, die der Kreditwerber höchstens

bezahlen will, ausgedrückt in einem kontokorrentmäßigen

Jahreszinssatz (Abs. 5), der

späteste Zeitpunkt für das Vorliegen der

Kreditzusage, die äußerste Laufzeit des Kredites,

der Höchstbetrag und der Zeitpunkt

der Fälligkeit der Rückzahlungsraten, sämtliche

Bedingungen für die Kreditgewährung,

die der Kreditwerber zu akzeptieren bereit

ist, wie Gehaltszession, Bestellung eines Bürgen,

Ausstellung eines Blankowechsels, Vereinbarung

einer Folge des Zahlungsverzuges

(z. B. eines Terminverlustes) sowie der Gesamtbetrag,

den der Kreditwerber höchstens

für den Kredit zurückzuzahlen gewillt ist

(Bruttokreditbetrag und Gesamtbetrag der

Kreditkosten, Abs. 6) enthalten sein;

5. durch den Kreditvermittlungsauftrag einer

Privatperson darf der Personalkreditvermittler

höchstens auf die Dauer von vier Wochen

— gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem

die vom Kreditwerber für die Einräumung

des Kredites nachzuweisenden Voraussetzungen

(z. B. Bürgschaftserklärung, Gehaltsbestätigung)

beim Personalkreditvermittler

vorliegen — mit der Kreditvermittlung betraut

werden;

6. im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber

als Gerichtsstand gemäß § 104 der

Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 91/1976, hinsichtlich der die Kreditvermittlung

betreffenden Streitigkeiten nur

den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz

oder den durch den Ort des Abschlusses des

Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand

und hinsichtlich der die Kreditgewährung

betreffenden Streitigkeiten nur

den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz

oder den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers

oder den Ort des Abschlusses des

Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand

angeboten haben;

7. im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber

als Erfüllungsort (einschließlich des

Zahlungsortes für Wechselverbindlichkeiten)

hinsichtlich der die Kreditvermittlung betreffenden

Streitigkeiten nur den eigenen

Wohnsitz oder Sitz oder den Ort des Abschlusses

des Kreditvermittlungsvertrages

und hinsichtlich der die Kreditgewährung

betreffenden Streitigkeiten nur den eigenen

Wohnsitz oder Sitz oder den Wohnsitz oder

Sitz des Kreditgebers oder den Ort des Abschlusses

des Kreditvermittlungsvertrages angeboten

haben;

8. der Kreditvermittlungsauftrag muß zur

Gänze in ein und derselben Sprache abgefaßt

sein.

(2) Wenn der Personalkreditvermittler an der

Abfassung des Kreditvermittlungsauftrages

(Abs. 1 Z. 1) mitwirkt, dann hat er dem Kredit-

werber auf dessen Verlangen den Entwurf des

abzuschließenden Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich

auszufolgen; er hat ihm auch eine

Gleichschrift des Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich

zu übergeben.

(3) Unter der genauen Bezifferung der gewünschten

Kredithöhe (Abs. 1 Z. 4) ist jener

Betrag zu verstehen, der ohne Abzüge tatsächlich

an den Kreditnehmer ausbezahlt wird (Nettokredit).

(4) Die genaue Bezifferung der gewünschten

Kredithöhe (Abs. 1 Z. 4) darf durch den ausdrücklichen

Zusatz ergänzt werden, daß der Kreditwerber

mit der Vermittlung eines Kredites in

einer geringeren Höhe als der genau bezifferten

Höhe einverstanden ist; in diesem Falle ist jedoch

die Kredithöhe, die zumindest vermittelt werden

muß, genau zu beziffern.

(5) Bei Krediten, die nicht von Kreditinstituten

gewährt werden, ist für die Berechnung des

kontokorrentmäßigen Jahreszinssatzes (Abs. 1

Z. 4) folgende Formel anzuwenden, in der die

vom Kreditgeber pro Monat verlangten Zinsen,

ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages,

durch den Buchstaben Z, die Laufzeit

des Kredites in Monaten durch die Buchstaben

Lz und sämtliche Vergütungen, die für den

Kredit zu leisten sind (wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen,

Inkassospesen, Versicherungsprämien,

Risikoprämien, Wertsicherungsprämien)

mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Gebühren,

ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages,

durch den Buchstaben V bezeichnet

sind

(6) Bei der Berechnung des Gesamtbetrages der

Kreditkosten (Abs. 1 Z. 4) sind die Kreditvermittlungsprovision,

die Kreditzinsen und alle

sonstigen Vergütungen, die im Zusammenhang

mit der Kreditgewährung zu leisten sind und

nicht schon in den Kreditzinsen enthalten sind

(wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen, Inkassospesen,

Versicherungsspesen, Risikoprämien,

Wertsicherungsprämien) mit Ausnahme öffentlich-

rechtlicher Gebühren zu berücksichtigen.

(7) Der Personalkreditvermittler darf einen

Kredit nur zu den im schriftlichen Kreditvermittlungsauftrag

angeführten Bedingungen vermitteln.

(8) Eine durch den Kreditvermittler für den

Kreditwerber erfolgende Übersetzung des Kreditvermittlungsauftrages

oder sonstiger damit im

Zusammenhang stehender Schriftstücke in eine

andere Sprache muß den gesamten Text des in

Betracht kommenden Schriftstückes umfassen. Für

diese Übersetzung dürfen dem Kreditwerber

keine Kosten verrechnet werden.

Unzulässige Kreditvermittlungen

§ 6. (1) Dem Personalkreditvermittler ist es

insbesondere untersagt

1. die Vermittlung von Krediten anzubieten

oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei

Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit

wissen könnte, daß diese Kredite gegen

Rechtsvorschriften betreffend das Verbot des

Wuchers oder gegen sonstige Rechtsvorschriften

verstoßen;

2. die Vermittlung eines Kredites durchzuführen

ohne dem Kreditwerber den Namen und

die Anschrift des Kreditgebers nachweislich

mitzuteilen;

3. die Vermittlung eines Kredites anzubieten

oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei

Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit

wissen könnte, daß der Kreditgeber

ohne erforderliche Erlaubnis nach dem Gesetz

über das Kreditwesen Geschäfte von

Kreditinstituten betreibt;

4. die Vermittlung eines Kredites mit günstigeren

Kreditbedingungen anzubieten, als der

Kreditgeber zu gewähren verspricht (z. B. mit

Lockannoncen werben);

5. die Vermittlung von Krediten zu Vermittlungsbedingungen

(insbesondere Vermittlungsprovisionen

oder sonstigen Vergütungen

für die Vermittlung) anzubieten oder

durchzuführen, welche einer ordnungsgemäßen

kaufmännischen Geschäftsführung

widersprechen;

6. die Vermittlung eines Kredites anzubieten

oder durchzuführen, wenn zwischen dem

Kreditgeber und dem Kreditnehmer als Gerichtsstand

gemäß § 104 der Jurisdiktionsnorm

ein anderer Gerichtsstand als der durch

den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers,

des Kreditnehmers oder den Ort des Abschlusses

des Kreditvermittlungsvertrages bestimmte

Gerichtsstand vereinbart werden

soll;

7. die Vermittlung eines Kredites anzubieten

oder durchzuführen, wenn zwischen dem

Kreditgeber und dem Kreditnehmer als Erfüllungsort

(einschließlich des Zahlungsortes für

Wechselverbindlichkeiten) ein anderer Ort

als der Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers,

des Kreditnehmers oder der Ort des Abschlusses

des Kreditvermittlungsvertrages

vereinbart werden soll;

8. die Vermittlung eines Kredites anzubieten

oder durchzuführen, wenn die Vermittlung

oder die Einräumung des Kredites an eine

Bedingung wie Kauf einer Ware bei einer

bestimmten Person, Bestellung einer Dienst-

leistung bei einer bestimmten Person, Erteilung

eines Vermittlungsauftrages an eine bestimmte

Person o. dgl. geknüpft ist, die für

eine bestimmte Person einen Ertrag oder

sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zum Ziel

hat, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 2

vorliegen;

9. die Vermittlung eines Kredites anzubieten

oder durchzuführen, wenn der Kreditvermittler

mit dem Kreditwerber vereinbart,

daß der Kreditvermittler oder ein anderer

die entgeltliche Einziehung der fälligen Forderungen

für diesen Kredit übernimmt;

10. die Vermittlung eines nicht von einem Kreditinstitut

zu gewährenden Darlehens anzubieten

oder durchzuführen, wenn vom Darlehenswerber

die Akzeptierung eines diesbezüglichen

Blankowechsels verlangt wird und

die Unterfertigung dieses Blankowechsels

nicht Zug um Zug mit der Zuzählung des

gesamten Darlehensbetrages, Übergabe des

das gesamte Darlehen betreffenden Schecks,

Überweisungsauftrages o. dgl., sondern zu

einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;

11. die Vermittlung eines von einem Kreditinstitut

zu gewährenden Darlehens anzubieten

oder durchzuführen, wenn vom Darlehenswerber

die Akzeptierung eines diesbezüglichen

Blankowechsels verlangt wird, in

dem nicht das betreffende Kreditinstitut als

Wechselnehmer (Remittent) angeführt ist;

12. die Vermittlung eines anderen Kredites als

eines Darlehens anzubieten oder durchzuführen,

wenn vom Kreditnehmer die Akzeptierung

eines diesbezüglichen Blankowechsels

verlangt wird und die Unterfertigung

dieses Blankowechsels nicht zugleich

mit der Einigung über die Einräumung des

Kredites, sondern zu einem früheren Zeitpunkt

erfolgen soll;

13. die Vermittlung eines Kredites von einem

bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis

anzubieten oder durchzuführen.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 Z. 8 gilt nicht,

wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme

mit dem Personalkreditvermittler die Absicht

hatte, mit der in der Bedingung im Sinne

des Abs. 1 Z. 8 genannten vom Kreditgeber verschiedenen

Person den in der Bedingung im Sinne

des Abs. 1 Z. 8 genannten Vertragsabschluß

(Kauf einer Ware, Bestellung einer Dienstleistung

o. dgl.) zu tätigen.

(3) Den Personalkreditvermittlern ist es weiters

untersagt, Privatpersonen zum Zwecke des

Sammeins von Kreditvermittlungsaufträgen aufzusuchen

oder außerhalb der Betriebsstätte oder

der Wohnung des Personalkreditvermittlers Kreditvermittlungsaufträge

von Privatpersonen entgegenzunehmen.

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen

Vergütungen

§ 7. (1) Für die Vermittlung von Krediten

dürfen Personalkreditvermittler nur für den Fall,

daß diese Vermittlung erfolgreich ist (Abs. 2

und 3), eine Provision oder eine sonstige Vergütung

vereinbaren. Die Personalkreditvermittler

dürfen hiebei die Provision oder sonstige Vergütung

nur bis zu dem sich aus Abs. 4 ergebenden

Höchstbetrag vereinbaren. Die Vereinbarung

von nicht für die erfolgreiche Vermittlung zu bezahlenden

Vergütungen, wie Einschreib-, Vormerk-,

Bearbeitungsgebühren o. dgl. ist unzulässig.

(2) Die Darlehensvermittlung ist erfolgreich

(Abs. 1), wenn die Zuzählung des gesamten Darlehensbetrages

oder die Übergabe des das gesamte

Darlehen betreffenden Schecks, Überweisungsauftrages

o. dgl. erfolgte oder dies nur infolge Weigerung

des Kreditwerbers ganz oder teilweise

unterblieben ist, es sei denn, daß wichtige Gründe,

die den Darlehensgeber oder den Kreditvermittler

betreffen, die Weigerung des Kreditwerbers

rechtfertigen.

(3) Eine andere als unter Abs. 2 fallende Kreditvermittlung

ist erfolgreich (Abs. 1), wenn die

Parteien des Kreditvertrages sich über die Einräumung

des Kredites geeinigt haben oder wenn

die unwiderrufliche Kreditzusage (Promesse) auftragsgemäß

erwirkt wurde und diese Zusage vom

Kreditwerber abgelehnt wurde, es sei denn, daß

wichtige Gründe, die den Kreditgeber oder den

Kreditvermittler betreffen, die Ablehnung durch

den Kreditwerber rechtfertigen.

(4) Für die Vermittlung von Krediten dürfen

die Personalkreditvermittler eine Provision oder

sonstige Vergütung von höchstens 5% der

Bruttokreditsumme vereinbaren.

(5) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen

nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie

auch nicht gefordert oder genommen werden.

Ersichtlichmachung

§ 8. Die Personalkreditvermittler haben in

den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten

Räumen die für Kreditvermittlungen

zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen

Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis,

daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich

zu machen.

Schlußbestimmung

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977

in Kraft.

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