304. Verordnung: Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 69 Abs. 2
und des § 269 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist
der Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens.
Unter Kredit in Verbindung mit einem anderen
Ausdruck (z. B. Kreditwerber, Kreditnehmer,
Kreditzinsen o. dgl.) ist auch Darlehen in Verbindung
mit dem entsprechenden anderen Ausdruck
(z. B. Darlehenswerber, Darlehensnehmer,
Darlehenszinsen o. dgl.) zu verstehen.
(2) Vermittlung im Sinne dieser Verordnung ist
auch der Abschluß des die Kreditgewährung betreffenden
Rechtsgeschäftes im Namen und auf
Rechnung des Auftraggebers mit der vom Vermittler
namhaft gemachten Person, wenn der
Vermittler aus dem vermittelten Rechtsgeschäft
weder berechtigt noch verpflichtet wird.
(3) Privatperson im Sinne dieser Verordnung
ist eine Person, die den Kredit nicht für die
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
benötigt.
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die Personalkreditvermittler haben ihren
Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet,
jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr
mit den Auftraggebern oder ein
Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber,
das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes
zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen
des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4. (1) Die Personalkreditvermittler verhalten
sich in Ausübung ihres Gewerbes insbesondere
dann standeswidrig, wenn sie
1. von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit
verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung
nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer
und sonstigen Mitarbeiter nicht
zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;
2. anvertraute Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;
3. unerlaubte Titel führen oder es unterlassen,
unmißverständlich auf den Gegenstand ihres
Gewerbes hinzuweisen;
4. mit Personen zusammenarbeiten oder eine
sonstige die Vermittlung von Personalkrediten
betreffende Verbindung eingehen, obwohl
sie wissen oder bei Anwendung entsprechender
Aufmerksamkeit wissen könnten,
daß diese Personen das Gewerbe der
Personalkreditvermittlung ohne entsprechende
Konzession, ein sonstiges Gewerbe
ohne entsprechende Gewerbeberechtigung,
Bankgeschäfte ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz
oder die Winkelschreiberei
ausüben;
5. einem Kreditwerber, mit dem sie wegen
der Vermittlung eines Kredites in Verbindung
stehen, den Kauf einer Ware anbieten,
eine Ware verkaufen, die Erbringung einer
Dienstleistung anbieten, eine Dienstleistung
erbringen oder eine andere Vermittlung als
die Vermittlung eines Geldkredites — wie
die Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers
oder eines Bürgen — anbieten oder
für einen Kreditwerber eine solche Vermittlung
durchführen, es sei denn, daß die Umstände
des Abs. 3 oder Abs. 4 vorliegen;
6. die Einziehung fälliger Forderungen für Kredite
übernehmen, die sie selbst oder ein anderer,
auf dessen in- oder ausländischen Geschäftsbetrieb
ihnen ein maßgebender Einfluß
zusteht oder an dessen in- oder ausländischen
Unternehmen sie beteiligt sind, vermittelt
haben, es sei denn, daß es sich um
eine für den Kreditnehmer kostenlose
Einziehung fälliger Forderungen handelt;
7. ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 3 des
Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September
1939, deutsches RGBl. I S. 1955, i. d.
F. des Gesetzes vom 23. Juli 1940, deutsches
RGBl. I S. 1047, und der Verordnung
vom 18. September 1944, deutsches RGBl. I
S. 211, Geschäfte von Kreditinstituten im
Sinne des § 1 des genannten Gesetzes betreiben,
insbesondere selbst — wenn auch auf
Rechnung eines Auftraggebers — Kredite
einräumen oder zwar im Namen eines Auftraggebers
Kredite einräumen, jedoch aus
dem vermittelten Rechtsgeschäft berechtigt
oder verpflichtet werden;
8. bei dem Anbieten oder der Durchführung
der Vermittlung von Personalkrediten die
§§ 5 bis 8 nicht beachten.
(2) Bei einer Mehrzahl von die Vermittlung
von Krediten betreffenden Inseraten von Personalkreditvermittlern
in periodischen Druckschriften
muß nicht jedes Inserat den Hinweis
gemäß Abs. 1 2. 3 enthalten; solche Inserate
müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von
Personalkreditvermittlern stammen.
(3) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1
Z. 5 liegt nicht vor, wenn der Kreditwerber bereits
vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler
die Absicht hatte, eine andere
gewerbliche Tätigkeit des Personalkreditvermittlers
als die Vermittlung eines Kredites (z. B. eine
Handelstätigkeit) in Anspruch zu nehmen.
(4) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1
Z. 5 liegt nicht vor, wenn dem Kreditwerber eine
kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers
angeboten oder für den Kreditwerber
die kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers
durchgeführt wird.
Bestimmungen betreffend den Kreditvermittlungsauftrag
und die Kreditvermittlung
§ 5. (1) Ein Kreditvermittlungsauftrag eines
Kreditwerbers darf nur dann vom Personalkreditvermittler
angenommen oder durchgeführt
werden, wenn er folgenden Voraussetzungen
entspricht
1. Der Kreditvermittlungsauftrag muß schriftlich
abgefaßt sein (Abs. 2);
2. aus dem Kreditvermittlungsauftrag muß das
Datum der Annahme des Kreditvermittlungsauftrages
durch den Personalkreditvermittler
ersichtlich sein;
3. der Kreditvermittlungsauftrag muß ausausdrücklich
entweder auf die Vermittlung
eines Darlehens oder auf die Vermittlung
eines sonstigen Kredites lauten;
4. im Kreditvermittlungsauftrag müssen zumindest
die genaue Bezifferung der gewünschten
Kredithöhe (Abs. 3 und 4), die
Kreditzinsen, die der Kreditwerber höchstens
bezahlen will, ausgedrückt in einem kontokorrentmäßigen
Jahreszinssatz (Abs. 5), der
späteste Zeitpunkt für das Vorliegen der
Kreditzusage, die äußerste Laufzeit des Kredites,
der Höchstbetrag und der Zeitpunkt
der Fälligkeit der Rückzahlungsraten, sämtliche
Bedingungen für die Kreditgewährung,
die der Kreditwerber zu akzeptieren bereit
ist, wie Gehaltszession, Bestellung eines Bürgen,
Ausstellung eines Blankowechsels, Vereinbarung
einer Folge des Zahlungsverzuges
(z. B. eines Terminverlustes) sowie der Gesamtbetrag,
den der Kreditwerber höchstens
für den Kredit zurückzuzahlen gewillt ist
(Bruttokreditbetrag und Gesamtbetrag der
Kreditkosten, Abs. 6) enthalten sein;
5. durch den Kreditvermittlungsauftrag einer
Privatperson darf der Personalkreditvermittler
höchstens auf die Dauer von vier Wochen
— gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem
die vom Kreditwerber für die Einräumung
des Kredites nachzuweisenden Voraussetzungen
(z. B. Bürgschaftserklärung, Gehaltsbestätigung)
beim Personalkreditvermittler
vorliegen — mit der Kreditvermittlung betraut
werden;
6. im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber
als Gerichtsstand gemäß § 104 der
Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 91/1976, hinsichtlich der die Kreditvermittlung
betreffenden Streitigkeiten nur
den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz
oder den durch den Ort des Abschlusses des
Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand
und hinsichtlich der die Kreditgewährung
betreffenden Streitigkeiten nur
den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz
oder den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers
oder den Ort des Abschlusses des
Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand
angeboten haben;
7. im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber
als Erfüllungsort (einschließlich des
Zahlungsortes für Wechselverbindlichkeiten)
hinsichtlich der die Kreditvermittlung betreffenden
Streitigkeiten nur den eigenen
Wohnsitz oder Sitz oder den Ort des Abschlusses
des Kreditvermittlungsvertrages
und hinsichtlich der die Kreditgewährung
betreffenden Streitigkeiten nur den eigenen
Wohnsitz oder Sitz oder den Wohnsitz oder
Sitz des Kreditgebers oder den Ort des Abschlusses
des Kreditvermittlungsvertrages angeboten
haben;
8. der Kreditvermittlungsauftrag muß zur
Gänze in ein und derselben Sprache abgefaßt
sein.
(2) Wenn der Personalkreditvermittler an der
Abfassung des Kreditvermittlungsauftrages
(Abs. 1 Z. 1) mitwirkt, dann hat er dem Kredit-
werber auf dessen Verlangen den Entwurf des
abzuschließenden Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich
auszufolgen; er hat ihm auch eine
Gleichschrift des Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich
zu übergeben.
(3) Unter der genauen Bezifferung der gewünschten
Kredithöhe (Abs. 1 Z. 4) ist jener
Betrag zu verstehen, der ohne Abzüge tatsächlich
an den Kreditnehmer ausbezahlt wird (Nettokredit).
(4) Die genaue Bezifferung der gewünschten
Kredithöhe (Abs. 1 Z. 4) darf durch den ausdrücklichen
Zusatz ergänzt werden, daß der Kreditwerber
mit der Vermittlung eines Kredites in
einer geringeren Höhe als der genau bezifferten
Höhe einverstanden ist; in diesem Falle ist jedoch
die Kredithöhe, die zumindest vermittelt werden
muß, genau zu beziffern.
(5) Bei Krediten, die nicht von Kreditinstituten
gewährt werden, ist für die Berechnung des
kontokorrentmäßigen Jahreszinssatzes (Abs. 1
Z. 4) folgende Formel anzuwenden, in der die
vom Kreditgeber pro Monat verlangten Zinsen,
ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages,
durch den Buchstaben Z, die Laufzeit
des Kredites in Monaten durch die Buchstaben
Lz und sämtliche Vergütungen, die für den
Kredit zu leisten sind (wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen,
Inkassospesen, Versicherungsprämien,
Risikoprämien, Wertsicherungsprämien)
mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Gebühren,
ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages,
durch den Buchstaben V bezeichnet
sind
(6) Bei der Berechnung des Gesamtbetrages der
Kreditkosten (Abs. 1 Z. 4) sind die Kreditvermittlungsprovision,
die Kreditzinsen und alle
sonstigen Vergütungen, die im Zusammenhang
mit der Kreditgewährung zu leisten sind und
nicht schon in den Kreditzinsen enthalten sind
(wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen, Inkassospesen,
Versicherungsspesen, Risikoprämien,
Wertsicherungsprämien) mit Ausnahme öffentlich-
rechtlicher Gebühren zu berücksichtigen.
(7) Der Personalkreditvermittler darf einen
Kredit nur zu den im schriftlichen Kreditvermittlungsauftrag
angeführten Bedingungen vermitteln.
(8) Eine durch den Kreditvermittler für den
Kreditwerber erfolgende Übersetzung des Kreditvermittlungsauftrages
oder sonstiger damit im
Zusammenhang stehender Schriftstücke in eine
andere Sprache muß den gesamten Text des in
Betracht kommenden Schriftstückes umfassen. Für
diese Übersetzung dürfen dem Kreditwerber
keine Kosten verrechnet werden.
Unzulässige Kreditvermittlungen
§ 6. (1) Dem Personalkreditvermittler ist es
insbesondere untersagt
1. die Vermittlung von Krediten anzubieten
oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei
Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit
wissen könnte, daß diese Kredite gegen
Rechtsvorschriften betreffend das Verbot des
Wuchers oder gegen sonstige Rechtsvorschriften
verstoßen;
2. die Vermittlung eines Kredites durchzuführen
ohne dem Kreditwerber den Namen und
die Anschrift des Kreditgebers nachweislich
mitzuteilen;
3. die Vermittlung eines Kredites anzubieten
oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei
Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit
wissen könnte, daß der Kreditgeber
ohne erforderliche Erlaubnis nach dem Gesetz
über das Kreditwesen Geschäfte von
Kreditinstituten betreibt;
4. die Vermittlung eines Kredites mit günstigeren
Kreditbedingungen anzubieten, als der
Kreditgeber zu gewähren verspricht (z. B. mit
Lockannoncen werben);
5. die Vermittlung von Krediten zu Vermittlungsbedingungen
(insbesondere Vermittlungsprovisionen
oder sonstigen Vergütungen
für die Vermittlung) anzubieten oder
durchzuführen, welche einer ordnungsgemäßen
kaufmännischen Geschäftsführung
widersprechen;
6. die Vermittlung eines Kredites anzubieten
oder durchzuführen, wenn zwischen dem
Kreditgeber und dem Kreditnehmer als Gerichtsstand
gemäß § 104 der Jurisdiktionsnorm
ein anderer Gerichtsstand als der durch
den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers,
des Kreditnehmers oder den Ort des Abschlusses
des Kreditvermittlungsvertrages bestimmte
Gerichtsstand vereinbart werden
soll;
7. die Vermittlung eines Kredites anzubieten
oder durchzuführen, wenn zwischen dem
Kreditgeber und dem Kreditnehmer als Erfüllungsort
(einschließlich des Zahlungsortes für
Wechselverbindlichkeiten) ein anderer Ort
als der Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers,
des Kreditnehmers oder der Ort des Abschlusses
des Kreditvermittlungsvertrages
vereinbart werden soll;
8. die Vermittlung eines Kredites anzubieten
oder durchzuführen, wenn die Vermittlung
oder die Einräumung des Kredites an eine
Bedingung wie Kauf einer Ware bei einer
bestimmten Person, Bestellung einer Dienst-
leistung bei einer bestimmten Person, Erteilung
eines Vermittlungsauftrages an eine bestimmte
Person o. dgl. geknüpft ist, die für
eine bestimmte Person einen Ertrag oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zum Ziel
hat, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 2
vorliegen;
9. die Vermittlung eines Kredites anzubieten
oder durchzuführen, wenn der Kreditvermittler
mit dem Kreditwerber vereinbart,
daß der Kreditvermittler oder ein anderer
die entgeltliche Einziehung der fälligen Forderungen
für diesen Kredit übernimmt;
10. die Vermittlung eines nicht von einem Kreditinstitut
zu gewährenden Darlehens anzubieten
oder durchzuführen, wenn vom Darlehenswerber
die Akzeptierung eines diesbezüglichen
Blankowechsels verlangt wird und
die Unterfertigung dieses Blankowechsels
nicht Zug um Zug mit der Zuzählung des
gesamten Darlehensbetrages, Übergabe des
das gesamte Darlehen betreffenden Schecks,
Überweisungsauftrages o. dgl., sondern zu
einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;
11. die Vermittlung eines von einem Kreditinstitut
zu gewährenden Darlehens anzubieten
oder durchzuführen, wenn vom Darlehenswerber
die Akzeptierung eines diesbezüglichen
Blankowechsels verlangt wird, in
dem nicht das betreffende Kreditinstitut als
Wechselnehmer (Remittent) angeführt ist;
12. die Vermittlung eines anderen Kredites als
eines Darlehens anzubieten oder durchzuführen,
wenn vom Kreditnehmer die Akzeptierung
eines diesbezüglichen Blankowechsels
verlangt wird und die Unterfertigung
dieses Blankowechsels nicht zugleich
mit der Einigung über die Einräumung des
Kredites, sondern zu einem früheren Zeitpunkt
erfolgen soll;
13. die Vermittlung eines Kredites von einem
bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis
anzubieten oder durchzuführen.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 Z. 8 gilt nicht,
wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme
mit dem Personalkreditvermittler die Absicht
hatte, mit der in der Bedingung im Sinne
des Abs. 1 Z. 8 genannten vom Kreditgeber verschiedenen
Person den in der Bedingung im Sinne
des Abs. 1 Z. 8 genannten Vertragsabschluß
(Kauf einer Ware, Bestellung einer Dienstleistung
o. dgl.) zu tätigen.
(3) Den Personalkreditvermittlern ist es weiters
untersagt, Privatpersonen zum Zwecke des
Sammeins von Kreditvermittlungsaufträgen aufzusuchen
oder außerhalb der Betriebsstätte oder
der Wohnung des Personalkreditvermittlers Kreditvermittlungsaufträge
von Privatpersonen entgegenzunehmen.
Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen
Vergütungen
§ 7. (1) Für die Vermittlung von Krediten
dürfen Personalkreditvermittler nur für den Fall,
daß diese Vermittlung erfolgreich ist (Abs. 2
und 3), eine Provision oder eine sonstige Vergütung
vereinbaren. Die Personalkreditvermittler
dürfen hiebei die Provision oder sonstige Vergütung
nur bis zu dem sich aus Abs. 4 ergebenden
Höchstbetrag vereinbaren. Die Vereinbarung
von nicht für die erfolgreiche Vermittlung zu bezahlenden
Vergütungen, wie Einschreib-, Vormerk-,
Bearbeitungsgebühren o. dgl. ist unzulässig.
(2) Die Darlehensvermittlung ist erfolgreich
(Abs. 1), wenn die Zuzählung des gesamten Darlehensbetrages
oder die Übergabe des das gesamte
Darlehen betreffenden Schecks, Überweisungsauftrages
o. dgl. erfolgte oder dies nur infolge Weigerung
des Kreditwerbers ganz oder teilweise
unterblieben ist, es sei denn, daß wichtige Gründe,
die den Darlehensgeber oder den Kreditvermittler
betreffen, die Weigerung des Kreditwerbers
rechtfertigen.
(3) Eine andere als unter Abs. 2 fallende Kreditvermittlung
ist erfolgreich (Abs. 1), wenn die
Parteien des Kreditvertrages sich über die Einräumung
des Kredites geeinigt haben oder wenn
die unwiderrufliche Kreditzusage (Promesse) auftragsgemäß
erwirkt wurde und diese Zusage vom
Kreditwerber abgelehnt wurde, es sei denn, daß
wichtige Gründe, die den Kreditgeber oder den
Kreditvermittler betreffen, die Ablehnung durch
den Kreditwerber rechtfertigen.
(4) Für die Vermittlung von Krediten dürfen
die Personalkreditvermittler eine Provision oder
sonstige Vergütung von höchstens 5% der
Bruttokreditsumme vereinbaren.
(5) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen
nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie
auch nicht gefordert oder genommen werden.
Ersichtlichmachung
§ 8. Die Personalkreditvermittler haben in
den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten
Räumen die für Kreditvermittlungen
zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen
Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis,
daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich
zu machen.
Schlußbestimmung
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977
in Kraft.