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304_1975 AT

304. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in

Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung

vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 158/1967,

BGBl. Nr. 192/1971 und BGBl. Nr. 574/1973

wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende

Fassung

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche

Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten

Wegstrecken

a) für den ersten bis fünften Kilometer

je 1•40 S,

b) ab dem sechsten Kilometer je 2•80 S."

2. § 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung

von Gruben erforderlich, so gebührt für

jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes

eine Vergütung in der Höhe

von 10 S."

3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung

4. § 36 Abs. 5 letzter Satz erhält folgende

Fassung

„In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium

aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung

bis zu 75 v. H. des Betrages gewähren,

der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung

des Anspruches gebührt hätte."

5. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Den Beamten des Vermessungsdienstes gebührt

bei der Durchführung vermessungstechnischer

Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse

zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der

technischen Begehungen im Gelände an Stelle des

Kilometergeldes eine tägliche Pauschvergütung

von 25 S."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jeder Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist.

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