304. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in
Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung
vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 158/1967,
BGBl. Nr. 192/1971 und BGBl. Nr. 574/1973
wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende
Fassung
„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche
Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten
Wegstrecken
a) für den ersten bis fünften Kilometer
je 1•40 S,
b) ab dem sechsten Kilometer je 2•80 S."
2. § 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung
von Gruben erforderlich, so gebührt für
jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes
eine Vergütung in der Höhe
von 10 S."
3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung
4. § 36 Abs. 5 letzter Satz erhält folgende
Fassung
„In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium
aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung
bis zu 75 v. H. des Betrages gewähren,
der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung
des Anspruches gebührt hätte."
5. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Den Beamten des Vermessungsdienstes gebührt
bei der Durchführung vermessungstechnischer
Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse
zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der
technischen Begehungen im Gelände an Stelle des
Kilometergeldes eine tägliche Pauschvergütung
von 25 S."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jeder Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist.