304. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den
Steuereintreibungsdienst hat jeder Kandidat an
einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
vier Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten
Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf
in dem vom Bundesminister für Finanzen
jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens
zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die eine mindestens einjährige
Verwendung im Aufgabenbereich des
Dienstzweiges „Steuereintreibungsdienst" nachweisen.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb
nicht zugelassen werden können, in der Folge
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege beim Bundesministerium für
Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn
des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium
für Finanzen weiterzuleiten. Der
Auszug hat jene Angaben, welche die Person und
die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,
seine Ausbildung und die Art und
Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister
für Finanzen zu entscheiden.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als zwei Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so bat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu
berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch
nicht mehr als zwei Wochen des von ihm
erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildunglehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1
als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf
Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits
gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung
weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen
Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,
so ist er bei der Zulassung zu
diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das
Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine Woche
des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so
ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt
anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule
betraute Beamte der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt
es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und
dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat
er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem
Stande der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich
der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge
dem Leiter der Sektion für direkte
Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des
Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten,
der die Bestellung dieser Vortragenden vorzunehmen
hat. Darüber hinaus hat der Leiter des
Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme
am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu
entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist
die Berufung an den Bundesminister für Finanzen
zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Steuereintreibungsdienst
ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht in der
Ausarbeitung eines Pfändungsprotokolls und eines
dazugehörigen Berichtes auf Grund eines Vollstreckungsauftrages.
Die Dauer der Arbeit ist mit
drei Stunden zu bemessen.
(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist
von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen,
der das betreffende Fach vorgetragen
hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,
so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.
Die allenfalls notwendige Koordination obliegt
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich
die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken
hat, die für Beamte des Steuereintreibungsdienstes
von Bedeutung sind
1. die Bundesabgabenordnung;
2. die automatisierte Abgabeneinhebung;
3. die Voraussetzung für die Einbringung der
Abgaben;
4. das Verfahren bei der Einbringung der Abgaben
durch die Finanzämter;
5. die Einbringung der Abgaben im gerichtlichen
Vollstreckungsverfahren, im Ausgleichs-
und Konkursverfahren;
6. das Gesellschaftsrecht und das Grundbuchrecht.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den
gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen
Dienstes bestellt werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen.
§ 11. (1) Die Verordnung tritt mit 1. August
1974 in Kraft.
(2) Gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1970 ist die besondere Prüfungsvorschrift
für den Steuereintreibungsdienst, Erlaß
des Bundesministeriums für Finanzen vom
26. Juni 1949, Z. 31.385-21/49, in der Fassung
des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen
vom 2. März 1959, Z. 135.526-21/58, die durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf
Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurde, mit Ablauf
des 31. Juli 1974 nicht mehr anzuwenden.