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304_1974 AT

304. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den

Steuereintreibungsdienst hat jeder Kandidat an

einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

vier Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten

Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf

in dem vom Bundesminister für Finanzen

jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens

zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die eine mindestens einjährige

Verwendung im Aufgabenbereich des

Dienstzweiges „Steuereintreibungsdienst" nachweisen.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die deshalb

nicht zugelassen werden können, in der Folge

vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstwege beim Bundesministerium für

Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn

des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium

für Finanzen weiterzuleiten. Der

Auszug hat jene Angaben, welche die Person und

die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,

seine Ausbildung und die Art und

Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister

für Finanzen zu entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als zwei Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so bat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle

zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung

zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu

berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch

nicht mehr als zwei Wochen des von ihm

erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des

Ausbildunglehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1

als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf

Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits

gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung

weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen

Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,

so ist er bei der Zulassung zu

diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das

Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine Woche

des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so

ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges

im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt

anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule

betraute Beamte der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt

es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und

dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat

er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem

Stande der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich

der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge

dem Leiter der Sektion für direkte

Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des

Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten,

der die Bestellung dieser Vortragenden vorzunehmen

hat. Darüber hinaus hat der Leiter des

Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme

am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu

entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist

die Berufung an den Bundesminister für Finanzen

zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8

angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht in der

Ausarbeitung eines Pfändungsprotokolls und eines

dazugehörigen Berichtes auf Grund eines Vollstreckungsauftrages.

Die Dauer der Arbeit ist mit

drei Stunden zu bemessen.

(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist

von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen,

der das betreffende Fach vorgetragen

hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,

so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.

Die allenfalls notwendige Koordination obliegt

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich

die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken

hat, die für Beamte des Steuereintreibungsdienstes

von Bedeutung sind

1. die Bundesabgabenordnung;

2. die automatisierte Abgabeneinhebung;

3. die Voraussetzung für die Einbringung der

Abgaben;

4. das Verfahren bei der Einbringung der Abgaben

durch die Finanzämter;

5. die Einbringung der Abgaben im gerichtlichen

Vollstreckungsverfahren, im Ausgleichs-

und Konkursverfahren;

6. das Gesellschaftsrecht und das Grundbuchrecht.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den

gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen

Dienstes bestellt werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen.

§ 11. (1) Die Verordnung tritt mit 1. August

1974 in Kraft.

(2) Gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1970 ist die besondere Prüfungsvorschrift

für den Steuereintreibungsdienst, Erlaß

des Bundesministeriums für Finanzen vom

26. Juni 1949, Z. 31.385-21/49, in der Fassung

des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen

vom 2. März 1959, Z. 135.526-21/58, die durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf

Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurde, mit Ablauf

des 31. Juli 1974 nicht mehr anzuwenden.

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