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304_1973 AT

304. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 142/1957, 68/1959, 78/1968 und 230/1971

wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, wird wie folgt geändert

1. § 18 hat zu lauten

„§ 18

Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955

Folgende auf dem Amtsplatz außerhalb der

Amtsstunden durchgeführte Amtshandlungen

werden von der Kostenpflicht ausgenommen

a) Die im § 140 des Zollgesetzes 1955 vorgesehenen

Amtshandlungen;

b) die Abfertigung von vorabgefertigten

Waren in der Ausfuhr;

c) die Abfertigung von Massengütern, wie

Kohle und Koks, ausgenommen jedoch

Holz in der Ausfuhr, im Eisenbahnverkehr;

d) die Abfertigung von Waren zum Zwischenauslandsverkehr

bei oder zu einem Zollamt,

das vom übrigen Zollgebiet auf der

Straße nur im Zwischenauslandsverkehr

erreichbar ist."

2. § 19 hat zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in

Kraft.

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