304. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 142/1957, 68/1959, 78/1968 und 230/1971
wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, wird wie folgt geändert
1. § 18 hat zu lauten
„§ 18
Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955
Folgende auf dem Amtsplatz außerhalb der
Amtsstunden durchgeführte Amtshandlungen
werden von der Kostenpflicht ausgenommen
a) Die im § 140 des Zollgesetzes 1955 vorgesehenen
Amtshandlungen;
b) die Abfertigung von vorabgefertigten
Waren in der Ausfuhr;
c) die Abfertigung von Massengütern, wie
Kohle und Koks, ausgenommen jedoch
Holz in der Ausfuhr, im Eisenbahnverkehr;
d) die Abfertigung von Waren zum Zwischenauslandsverkehr
bei oder zu einem Zollamt,
das vom übrigen Zollgebiet auf der
Straße nur im Zwischenauslandsverkehr
erreichbar ist."
2. § 19 hat zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in
Kraft.