304. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,
insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
§ 1. Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne
für höhere Lehranstalten für allgemeine
Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft
und für Landtechnik werden (mit Ausnahme
der darin unter III wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht) mit 1. September
1969 in Kraft gesetzt.
§ 2. (1) An den höheren Lehranstalten für
allgemeine Landwirtschaft und für Landtechnik
umfaßt das Unterrichtsjahr beim ersten, zweiten
und fünften Jahrgang 40 Wochen, beim dritten
Jahrgang 36 Wochen und beim vierten Jahrgang
32 Wochen.
(2) An den höheren Lehranstalten für alpenländische
Landwirtschaft umfaßt das Unterrichtsjahr
beim ersten, zweiten, vierten und fünften
Jahrgang 40 Wochen, beim dritten Jahrgang
30 Wochen.
§ 3. (1) Zwischen dem zweiten und dritten
Jahrgang haben die Schüler im Schulbetrieb
oder in einem geeigneten landwirtschaftlichen
Betrieb ein Praktikum in der Dauer von einem
Monat zu absolvieren.
(2) Zwischen dem dritten und vierten Jahrgang
haben die Schüler in einem geeigneten
landwirtschaftlichen Betrieb ein Praktikum in der
Dauer von vier Monaten zu absolvieren.
Artikel II
Die unter III der Anlagen wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1957, BGBL Nr. 185,
bekanntgemacht.