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304_1969 AT

304. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,

insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

§ 1. Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne

für höhere Lehranstalten für allgemeine

Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft

und für Landtechnik werden (mit Ausnahme

der darin unter III wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht) mit 1. September

1969 in Kraft gesetzt.

§ 2. (1) An den höheren Lehranstalten für

allgemeine Landwirtschaft und für Landtechnik

umfaßt das Unterrichtsjahr beim ersten, zweiten

und fünften Jahrgang 40 Wochen, beim dritten

Jahrgang 36 Wochen und beim vierten Jahrgang

32 Wochen.

(2) An den höheren Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft umfaßt das Unterrichtsjahr

beim ersten, zweiten, vierten und fünften

Jahrgang 40 Wochen, beim dritten Jahrgang

30 Wochen.

§ 3. (1) Zwischen dem zweiten und dritten

Jahrgang haben die Schüler im Schulbetrieb

oder in einem geeigneten landwirtschaftlichen

Betrieb ein Praktikum in der Dauer von einem

Monat zu absolvieren.

(2) Zwischen dem dritten und vierten Jahrgang

haben die Schüler in einem geeigneten

landwirtschaftlichen Betrieb ein Praktikum in der

Dauer von vier Monaten zu absolvieren.

Artikel II

Die unter III der Anlagen wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957, BGBL Nr. 185,

bekanntgemacht.

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