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304_1968 AT

304. Bundesgesetz: Einführung einer Sonderabgabe für die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Bundesgesetz: Einführung einer Sonderabgabe für die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten Personen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Alle Empfänger von Entschädigungen

im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268,

haben in den Kalenderjahren 1969 und 1970

eine Sonderabgabe in Höhe von 10 v. H. des

vollen Betrages dieser Entschädigungen — ausgenommen

Entschädigungen gemäß § 9 und

§ 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. Feber

1956, BGBl. Nr. 57, in der geltenden Fassung

und gleichartige Entschädigungen an Mitglieder

einer Landesregierung oder eines Landtages sowie

abzüglich der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen

Sozialversicherung und der Beiträge für die

parlamentarischen Klubs, letztere jedoch nur im

Höchstausmaß von 10 v. H. der Entschädigungen

— zu entrichten. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen,

welche die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11

des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten

Personen neben den im ersten Satz erwähnten

Entschädigungen erhalten, und die gemäß § 3

Abs. 1 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1967

von der Einkommensteuer befreit sind, unterliegen

gleichfalls der Sonderabgabe. Bei Personen,

die gemäß § 13 des Bundesgesetzes vom

29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, in der jeweils

geltenden Fassung Anspruch auf eine Amtswohnung

haben, sind überdies 15% des Amtseinkommens

der Sonderabgabe zu unterwerfen.

(2) Diese Sonderabgabe ist neben dem Beitrag

nach § 8 des Bundesgesetzes vom 9. September

1966, BGBl. Nr. 207, der von der

gleichen Bemessungsgrundlage zu entrichten ist,

von den auszahlenden Stellen einzuheben und

an das für die Erhebung der Körperschaftsteuer

örtlich zuständige Finanzamt unter der Bezeichnung

„Sonderabgabe vom Einkommen" bis zum

10. des der Auszahlung folgenden Kalendermonates

abzuführen. Die Vorschriften über die

Erhebung der Einkommensteuer im Abzugswege

gelten sinngemäß.

(3) Diese Sonderabgabe ist eine ausschließliche

Bundesabgabe.

Artikel II

Die den Präsidenten des Nationalrates, dem

Vorsitzenden des Bundesrates, den Mitgliedern

der Bundesregierung, den Staatssekretären sowie

dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des

Rechnungshofes für außerordentliche Auslagen

gebührende Vergütung im Ausmaß von

7000 Schilling pro Monat unterliegt gleichfalls

der Sonderabgabe gemäß Artikel I.

Artikel III

Mit der Vollziehung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II

die Bundesregierung betraut.

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