304. Bundesgesetz: Einführung einer Sonderabgabe für die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Alle Empfänger von Entschädigungen
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268,
haben in den Kalenderjahren 1969 und 1970
eine Sonderabgabe in Höhe von 10 v. H. des
vollen Betrages dieser Entschädigungen — ausgenommen
Entschädigungen gemäß § 9 und
§ 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. Feber
1956, BGBl. Nr. 57, in der geltenden Fassung
und gleichartige Entschädigungen an Mitglieder
einer Landesregierung oder eines Landtages sowie
abzüglich der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung und der Beiträge für die
parlamentarischen Klubs, letztere jedoch nur im
Höchstausmaß von 10 v. H. der Entschädigungen
— zu entrichten. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen,
welche die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11
des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten
Personen neben den im ersten Satz erwähnten
Entschädigungen erhalten, und die gemäß § 3
Abs. 1 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1967
von der Einkommensteuer befreit sind, unterliegen
gleichfalls der Sonderabgabe. Bei Personen,
die gemäß § 13 des Bundesgesetzes vom
29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, in der jeweils
geltenden Fassung Anspruch auf eine Amtswohnung
haben, sind überdies 15% des Amtseinkommens
der Sonderabgabe zu unterwerfen.
(2) Diese Sonderabgabe ist neben dem Beitrag
nach § 8 des Bundesgesetzes vom 9. September
1966, BGBl. Nr. 207, der von der
gleichen Bemessungsgrundlage zu entrichten ist,
von den auszahlenden Stellen einzuheben und
an das für die Erhebung der Körperschaftsteuer
örtlich zuständige Finanzamt unter der Bezeichnung
„Sonderabgabe vom Einkommen" bis zum
10. des der Auszahlung folgenden Kalendermonates
abzuführen. Die Vorschriften über die
Erhebung der Einkommensteuer im Abzugswege
gelten sinngemäß.
(3) Diese Sonderabgabe ist eine ausschließliche
Bundesabgabe.
Artikel II
Die den Präsidenten des Nationalrates, dem
Vorsitzenden des Bundesrates, den Mitgliedern
der Bundesregierung, den Staatssekretären sowie
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des
Rechnungshofes für außerordentliche Auslagen
gebührende Vergütung im Ausmaß von
7000 Schilling pro Monat unterliegt gleichfalls
der Sonderabgabe gemäß Artikel I.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II
die Bundesregierung betraut.