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304_1966 AT

304. Bundesgesetz: Bundesbahnfunktionäre-Bestellungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Bundesgesetz: Bundesbahnfunktionäre-Bestellungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Betrauung einer Person mit einer der

folgenden Funktionen bedarf der Genehmigung

durch den Bundespräsidenten

1. Leitung der gemäß § 51 Abs. 1 des Behörden-

Überleitungsgesetzes, Staatsgesetzblatt

Nr. 94/1945, dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen eingegliederten

Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen (Generaldirektor der Österreichischen Bundesbahnen),

2. eine dem Generaldirektor der Österreichischen

Bundesbahnen unmittelbar untergeordnete

Funktion (Stellvertreter des Generaldirektors,

Direktoren, Leiter der Dienste, Präsidenten der

Bundesbahndirektionen).

§ 2. Eine genehmigungsbedürftige Betrauung

im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt nicht vor,

wenn bei Verhinderung des Inhabers einer der

im § 1 genannten Funktionen oder bei dessen

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die nach

der Organisation der Dienststelle für diesen Fall

vorausbestimmte Person vertretungsweise oder

übergangsweise diese Funktion bis zu einer

Höchstdauer von sechs Monaten versieht.

§ 3. Die Anträge der Bundesregierung an den

Bundespräsidenten (Artikel 67 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

auf Erteilung der Genehmigung

gemäß § 1 sind vom Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler vorzuschlagen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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