304. Bundesgesetz: Bundesbahnfunktionäre-Bestellungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Betrauung einer Person mit einer der
folgenden Funktionen bedarf der Genehmigung
durch den Bundespräsidenten
1. Leitung der gemäß § 51 Abs. 1 des Behörden-
Überleitungsgesetzes, Staatsgesetzblatt
Nr. 94/1945, dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen eingegliederten
Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen (Generaldirektor der Österreichischen Bundesbahnen),
2. eine dem Generaldirektor der Österreichischen
Bundesbahnen unmittelbar untergeordnete
Funktion (Stellvertreter des Generaldirektors,
Direktoren, Leiter der Dienste, Präsidenten der
Bundesbahndirektionen).
§ 2. Eine genehmigungsbedürftige Betrauung
im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt nicht vor,
wenn bei Verhinderung des Inhabers einer der
im § 1 genannten Funktionen oder bei dessen
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die nach
der Organisation der Dienststelle für diesen Fall
vorausbestimmte Person vertretungsweise oder
übergangsweise diese Funktion bis zu einer
Höchstdauer von sechs Monaten versieht.
§ 3. Die Anträge der Bundesregierung an den
Bundespräsidenten (Artikel 67 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
auf Erteilung der Genehmigung
gemäß § 1 sind vom Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler vorzuschlagen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.