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304_1964 AT

304. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1965.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1965.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

In Abänderung der Vorschriften des . § 12

Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956, BGBl.

Nr. 292/1957, BGBl. Nr. 90/1960, BGBl. Nr. 305/

1960, BGBl. Nr. 120/1961 und BGBl. Nr. 320/

1961, gilt für das Geschäftsjahr 1965 nachstehende

Regelung

Die für das Geschäftsjahr 1965 eingegangenen

Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug

des die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes

an Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger

der Sozialversicherung sind aus den Eingängen

an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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