304. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1965.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
In Abänderung der Vorschriften des . § 12
Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956, BGBl.
Nr. 292/1957, BGBl. Nr. 90/1960, BGBl. Nr. 305/
1960, BGBl. Nr. 120/1961 und BGBl. Nr. 320/
1961, gilt für das Geschäftsjahr 1965 nachstehende
Regelung
Die für das Geschäftsjahr 1965 eingegangenen
Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug
der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug
des die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes
an Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger
der Sozialversicherung sind aus den Eingängen
an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.