304. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 16/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 10/63
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 10/1963
(In der 17. Sitzung am 13. September 1963
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 16/1963 Der Beschluß Nr. 16/1963 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 297/1963 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten
anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die Bestimmungen
des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 16/1963 anzuwenden.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.