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304_1962 AT

304. Verordnung: Sanitätsunteroffiziersprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Sanitätsunteroffiziersprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig

„Sanitätsunteroffiziere" vorgeschriebene „Sanitätsunteroffiziersprüfung"

ist schriftlich, mündlich

und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist aus folgenden

Gegenständen abzulegen

1. Grundzüge der Anatomie und Physiologie

des Menschen.

2. Grundzüge der Chirurgie sowie Erste Hilfe.

3. Ortsfeste Sanitätsausrüstung, Krankenpflege

und Kenntnisse eines medizinischen Gehilfen.

4. Hygiene und militärischer Gesundheitsdienst.

5. Einsatz der Sanitätstruppe im Felde und

Feldsanitätsausrüstung.

6. Sanitätsnachschub und Sanitätsgeräteverwaltung.

7. Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit

1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn

Minuten eine saubere Abschrift herzustellen,

die nicht mehr als sechs Fehler enthalten

darf.

8. Aus dem Arbeitsgebiet des Sanitätsunteroffiziers

sind

a) mindestens zwei verschiedene sanitätsdienstliche

Formblätter in Hand- und

Maschinschrift vorschriftsgerecht auszufertigen

und ist

b) eine einfache sanitätsdienstliche Meldung

durchzuführen, wobei ausreichende

Kenntnisse der deutschen Sprache, fehlerfreie

Rechtschreibung und Satzzeichensetzung

nachzuweisen sind.

(3) Armbehinderten Prüfungswerbern kann

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

für die Erfordernisse des Abs. 2 Z. 7 die Nachsicht

zur Gänze und für Abs. 2 Z. 8 die Nachsicht hinsichtlich

des Erfordernisses der Maschinschrift

erteilt werden.

(4) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes sowie Aufbau

und Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der Heeresangehörigen.

3. Kanzleiordnung der Zentralstellen des Bundes.

4. Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und

des Gebührenrechtes, soweit die Bestimmungen

dieser Rechtsgebiete von Kanzleibediensteten

im öffentlichen Dienst anzuwenden

sind.

5. Grundzüge des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 310/1960 und BGBl. Nr. 221/

1962,

der Allgemeinen Dienstvorschrift,

des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/

1956,

des Genfer Abkommens zur Verbesserung

des Loses der Verwundeten und Kranken

der bewaffneten Mächte im Felde (BGBl.

Nr. 155/1953).

6. Sanitätsausstattung und Sanitätsausrüstung

a) Einfachste Medikamentenlehre,

b) Grundwissen über Verbandstoffe,

Schienen- und Nahtmaterial.

7. Die wichtigsten anatomischen und physiologischen

Grundlagen der Augenerkrankungen,

Nasen- und Ohrenerkrankungen sowie

der Hautkrankheiten im Hinblick auf erste

Hilfeleistung.

8. Erste Hilfeleistung bei Bedachtnahme auf die

atomare, biologische, chemische und radiologische

(ABCR) Kriegsführung.

(5) Die praktische Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Durchführung der bei der ärztlichen Untersuchung

Wehrpflichtiger geforderten physikalischen

und Laboratoriumsuntersuchungen.

2. Durchführung von Transporten Kranker

und Verwundeter.

3. Verbandlehre.

§ 2. (1) Zur Sanitätsunteroffiziersprüfung sind

Bewerber zuzulassen, die mindestens ein Jahr mit

gutem Erfolg im ausübenden Sanitätsdienst verwendet

wurden, den Sanitätsunteroffizierskurs

mit zufriedenstellendem Erfolg absolviert haben

und einem der nachgenannten Personenkreise angehören

a) Zeitverpflichtete Soldaten,

b) Beamte der Verwendungsgruppen D und E,

c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung

der Entlohnungsgruppen d und e.

(2) Der Besuch des Sanitätsunteroffizierskurses

ist einer Verwendung im ausübenden Sanitätsdienst

gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für Sanitätsunteroffiziersprüfungen

ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu errichten. Die

Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Sanitätsunteroffiziersprüfung

und für die Besorgung der

Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das

Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.

§ 4 (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Berufsoffiziere oder Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen A

bis C sein. Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von fünf Kalenderjahren

als Prüfungskommissäre für einen oder

mehrere der im § 1 Abs. 2, 4 und 5 angeführten

Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der

Bundesminister für Landesverteidigung für die

gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen

Berufsoffiziere des militärärztlichen Dienstes sein.

Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern oder

der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission

sind die neu zu bestellenden

Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu

bestellen.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem

seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei,

höchstens aber sechs Prüfungskommissären zu bestehen,

die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus

der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

zu bestellen sind. Die Prüfungskommissäre für

die im § 1 Abs. 4 Z. 1, 2, 4 und 5 genannten Prüfungsgegenstände

müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär

für den im § 1 Abs. 4 Z. 3 genannten

Prüfungsgegenstand muß Offizier des

militärmedizinischen Dienstes oder Beamter der

Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

B oder C und die Prüfungskommissäre

für die im § 1 Abs. 4 Z. 6, 7 und 8 sowie im § 1

Abs. 5 Z. 1 bis 3 genannten Prüfungsgegenstände

müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

sein.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich

zu beantragen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

(des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur

Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag

festzusetzen.

(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an

das Bundesministerium für Landesverteidigung

erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden

der Prüfungskommission (des Prüfungssenates)

schriftlich einzubringen.

§ 6. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist

nach Begutachtung der Arbeiten durch die Prüfungskommissäre,

die für die Prüfung nach § 1

Abs. 2, 4 und 5 bestellt sind, vom Prüfungssenate

festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre

aus dem Ergebnis der schriftlichen

Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß der

Prüfungswerber die im § 1 Abs. 2 geforderten

Kenntnisse nicht aufweist, so gilt die Prüfung,

ohne daß es einer weiteren Prüfung bedarf, als

nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit hat die

Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.

§ 7 (1) Bei der mündlichen und bei der praktischen

Prüfung sind die Prüfungswerber aus den

einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären

(§ 4 Abs. 2) zu prüfen. Der

Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben

am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat

der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen

des Prüfungswerbers die Ablegung der

Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten

Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines

Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,

wenn der andere Teil der Prüfung bereits

mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate

durch Abstimmung festzustellen. Bei

Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden

zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber

ein Zeugnis auszufertigen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken

sind.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat

die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)

unter Beachtung der während des Sanitätsunteroffizierskurses

gezeigten Leistungen den Zeitpunkt

für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.

Zwischen der nicht bestandenen Prüfung

und der Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum

von mindestens sechs Monaten liegen.

(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister

für Landesverteidigung dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen, die

Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines

Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der

Prüfungskommission (§ 8 Abs. 3) in Kenntnis zu

setzen.

§ 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll

zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,

die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse

der schriftlichen, mündlichen und praktischen

Prüfung sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls

auch eine zugestandene Wiederholung

der Prüfung, einzutragen sind.

§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Heeresangehörige,

die die Anstellungserfordernisse für

den Dienstzweig „Sanitätsunteroffiziere" nachweisen,

können als Zuhörer zugelassen werden.

§ 11. Eine vor dem 13. März 1938 abgelegte

Sanitätsunteroffiziersprüfung oder eine ab 1. Jänner

1954 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

abgelegte Prüfung für Sanitätsunteroffiziere

gilt als Prüfung im Sinne dieser Verordnung.

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