304. Verordnung: Sanitätsunteroffiziersprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig
„Sanitätsunteroffiziere" vorgeschriebene „Sanitätsunteroffiziersprüfung"
ist schriftlich, mündlich
und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist aus folgenden
Gegenständen abzulegen
1. Grundzüge der Anatomie und Physiologie
des Menschen.
2. Grundzüge der Chirurgie sowie Erste Hilfe.
3. Ortsfeste Sanitätsausrüstung, Krankenpflege
und Kenntnisse eines medizinischen Gehilfen.
4. Hygiene und militärischer Gesundheitsdienst.
5. Einsatz der Sanitätstruppe im Felde und
Feldsanitätsausrüstung.
6. Sanitätsnachschub und Sanitätsgeräteverwaltung.
7. Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit
1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn
Minuten eine saubere Abschrift herzustellen,
die nicht mehr als sechs Fehler enthalten
darf.
8. Aus dem Arbeitsgebiet des Sanitätsunteroffiziers
sind
a) mindestens zwei verschiedene sanitätsdienstliche
Formblätter in Hand- und
Maschinschrift vorschriftsgerecht auszufertigen
und ist
b) eine einfache sanitätsdienstliche Meldung
durchzuführen, wobei ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache, fehlerfreie
Rechtschreibung und Satzzeichensetzung
nachzuweisen sind.
(3) Armbehinderten Prüfungswerbern kann
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
für die Erfordernisse des Abs. 2 Z. 7 die Nachsicht
zur Gänze und für Abs. 2 Z. 8 die Nachsicht hinsichtlich
des Erfordernisses der Maschinschrift
erteilt werden.
(4) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes sowie Aufbau
und Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der Heeresangehörigen.
3. Kanzleiordnung der Zentralstellen des Bundes.
4. Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und
des Gebührenrechtes, soweit die Bestimmungen
dieser Rechtsgebiete von Kanzleibediensteten
im öffentlichen Dienst anzuwenden
sind.
5. Grundzüge des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 310/1960 und BGBl. Nr. 221/
1962,
der Allgemeinen Dienstvorschrift,
des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/
1956,
des Genfer Abkommens zur Verbesserung
des Loses der Verwundeten und Kranken
der bewaffneten Mächte im Felde (BGBl.
Nr. 155/1953).
6. Sanitätsausstattung und Sanitätsausrüstung
a) Einfachste Medikamentenlehre,
b) Grundwissen über Verbandstoffe,
Schienen- und Nahtmaterial.
7. Die wichtigsten anatomischen und physiologischen
Grundlagen der Augenerkrankungen,
Nasen- und Ohrenerkrankungen sowie
der Hautkrankheiten im Hinblick auf erste
Hilfeleistung.
8. Erste Hilfeleistung bei Bedachtnahme auf die
atomare, biologische, chemische und radiologische
(ABCR) Kriegsführung.
(5) Die praktische Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Durchführung der bei der ärztlichen Untersuchung
Wehrpflichtiger geforderten physikalischen
und Laboratoriumsuntersuchungen.
2. Durchführung von Transporten Kranker
und Verwundeter.
3. Verbandlehre.
§ 2. (1) Zur Sanitätsunteroffiziersprüfung sind
Bewerber zuzulassen, die mindestens ein Jahr mit
gutem Erfolg im ausübenden Sanitätsdienst verwendet
wurden, den Sanitätsunteroffizierskurs
mit zufriedenstellendem Erfolg absolviert haben
und einem der nachgenannten Personenkreise angehören
a) Zeitverpflichtete Soldaten,
b) Beamte der Verwendungsgruppen D und E,
c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung
der Entlohnungsgruppen d und e.
(2) Der Besuch des Sanitätsunteroffizierskurses
ist einer Verwendung im ausübenden Sanitätsdienst
gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für Sanitätsunteroffiziersprüfungen
ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu errichten. Die
Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Sanitätsunteroffiziersprüfung
und für die Besorgung der
Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das
Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.
§ 4 (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Berufsoffiziere oder Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen A
bis C sein. Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von fünf Kalenderjahren
als Prüfungskommissäre für einen oder
mehrere der im § 1 Abs. 2, 4 und 5 angeführten
Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der
Bundesminister für Landesverteidigung für die
gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen
Berufsoffiziere des militärärztlichen Dienstes sein.
Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern oder
der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission
sind die neu zu bestellenden
Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu
bestellen.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem
seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei,
höchstens aber sechs Prüfungskommissären zu bestehen,
die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus
der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
zu bestellen sind. Die Prüfungskommissäre für
die im § 1 Abs. 4 Z. 1, 2, 4 und 5 genannten Prüfungsgegenstände
müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär
für den im § 1 Abs. 4 Z. 3 genannten
Prüfungsgegenstand muß Offizier des
militärmedizinischen Dienstes oder Beamter der
Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
B oder C und die Prüfungskommissäre
für die im § 1 Abs. 4 Z. 6, 7 und 8 sowie im § 1
Abs. 5 Z. 1 bis 3 genannten Prüfungsgegenstände
müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes
sein.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich
zu beantragen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
(des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur
Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag
festzusetzen.
(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an
das Bundesministerium für Landesverteidigung
erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden
der Prüfungskommission (des Prüfungssenates)
schriftlich einzubringen.
§ 6. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist
nach Begutachtung der Arbeiten durch die Prüfungskommissäre,
die für die Prüfung nach § 1
Abs. 2, 4 und 5 bestellt sind, vom Prüfungssenate
festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre
aus dem Ergebnis der schriftlichen
Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß der
Prüfungswerber die im § 1 Abs. 2 geforderten
Kenntnisse nicht aufweist, so gilt die Prüfung,
ohne daß es einer weiteren Prüfung bedarf, als
nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit hat die
Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.
§ 7 (1) Bei der mündlichen und bei der praktischen
Prüfung sind die Prüfungswerber aus den
einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären
(§ 4 Abs. 2) zu prüfen. Der
Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben
am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat
der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen
des Prüfungswerbers die Ablegung der
Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten
Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines
Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,
wenn der andere Teil der Prüfung bereits
mit Erfolg abgelegt wurde.
§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate
durch Abstimmung festzustellen. Bei
Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden
zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber
ein Zeugnis auszufertigen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken
sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat
die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)
unter Beachtung der während des Sanitätsunteroffizierskurses
gezeigten Leistungen den Zeitpunkt
für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.
Zwischen der nicht bestandenen Prüfung
und der Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum
von mindestens sechs Monaten liegen.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister
für Landesverteidigung dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen, die
Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der
Prüfungskommission (§ 8 Abs. 3) in Kenntnis zu
setzen.
§ 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll
zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,
die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse
der schriftlichen, mündlichen und praktischen
Prüfung sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls
auch eine zugestandene Wiederholung
der Prüfung, einzutragen sind.
§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Heeresangehörige,
die die Anstellungserfordernisse für
den Dienstzweig „Sanitätsunteroffiziere" nachweisen,
können als Zuhörer zugelassen werden.
§ 11. Eine vor dem 13. März 1938 abgelegte
Sanitätsunteroffiziersprüfung oder eine ab 1. Jänner
1954 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
abgelegte Prüfung für Sanitätsunteroffiziere
gilt als Prüfung im Sinne dieser Verordnung.