Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
304_1961 AT

304. Verordnung: Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Verordnung: Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt.

Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 121 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft verordnet

§ 1. Festlegung und Begrenzung von

Flugbeschränkungsgebieten.

(1) Es werden folgende Flugbeschränkungsgebiete

festgelegt

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Flugbeschränkungsgebiete

werden seitlich durch lotrechte

Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der

Erdoberfläche aus den Bestandteile dieser Verordnung

bildenden Anlagen M l bis M 4 ersichtlicht

sind.

§ 2. Umfang der Flugbeschränkungen.

(1) Der Einflug und Durchflug von Zivilluftfahrzeugen

in die beziehungsweise durch die Flugbeschränkungsgebiete

nach § 1 darf, soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung

erfolgen.

(2) Der Durchflug von Zivilluftfahrzeugen

durch das Flugbeschränkungsgebiet Aigen/Ennstal

(§ 1 Abs. 1 Z. 2) ist in Höhen zwischen 600 m

und 700 m über Grund erlaubt, wenn diese

Flugstrecke im Flugplan angegeben wurde und

die Militärflugleitung Aigen/Ennstal unverzüglich

vom Inhalt des Flugplanes in Kenntnis

gesetzt wurde. Handelt es sich um Zivilluftfahrzeuge,

für die nach den Luftverkehrsregeln,

BGBl. Nr. 198/1959, in der Fassung der 1. LVR-

Novelle, BGBl. Nr. 290/1960, die Verpflichtung

zur Einreichung eines Flugplanes nicht besteht,

so ist der Militärflugleitung Aigen/Ennstal vor

dem Abflug zu melden

a) das Luftfahrzeugkennzeichen,

b) die Bezeichnung der Luftfahrzeugtype,

c) die Abflugzeit,

d) der Abflugplatz,

e) die voraussichtliche Durchflugzeit,

f) allfällige sonstige Angaben.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 ist über die

auf dem Militärflugplatz hiefür vorgesehene

Militärdienststelle (Militärflugleitung) einzuholen,

und zwar

a) für das Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg

über die Militärflugleitung in Zeltweg,

b) für das Flugbeschränkungsgebiet Aigen/

Ennstal über die Militärflugleitung in

Aigen/Ennstal,

c) für das Flugbeschränkungsgebiet Tulln-

Langenlebarn über die Militärflugleitung

in Langenlebarn und

d) für das Flugbeschränkungsgebiet Tauern

über die Militärflugleitung in Hörsching.

§ 3. Festlegung und Begrenzung von

Ausnahmebereichen.

(1) Ausnahmebereiche im Sinne dieser Verordnung

sind jene Lufträume, auf die sich die Flugsicherung

nicht erstreckt.

(2) Es werden folgende Ausnahmebereiche festgelegt

(3) Die im Abs. 2 festgelegten Ausnahmebereiche

werden seitlich durch lotrechte Flächen

begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche

aus den Bestandteile dieser Verordnung

bildenden Anlagen M 1 bis M 4 ersichtlich sind.

§ 4. Geltungsdauer.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in

Kraft und am 31. Dezember 1963 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →