304. Verordnung: Festlegung von Flugbeschränkungsgebieten und von Gebieten, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 121 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft verordnet
§ 1. Festlegung und Begrenzung von
Flugbeschränkungsgebieten.
(1) Es werden folgende Flugbeschränkungsgebiete
festgelegt
(2) Die im Abs. 1 festgelegten Flugbeschränkungsgebiete
werden seitlich durch lotrechte
Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der
Erdoberfläche aus den Bestandteile dieser Verordnung
bildenden Anlagen M l bis M 4 ersichtlicht
sind.
§ 2. Umfang der Flugbeschränkungen.
(1) Der Einflug und Durchflug von Zivilluftfahrzeugen
in die beziehungsweise durch die Flugbeschränkungsgebiete
nach § 1 darf, soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung
erfolgen.
(2) Der Durchflug von Zivilluftfahrzeugen
durch das Flugbeschränkungsgebiet Aigen/Ennstal
(§ 1 Abs. 1 Z. 2) ist in Höhen zwischen 600 m
und 700 m über Grund erlaubt, wenn diese
Flugstrecke im Flugplan angegeben wurde und
die Militärflugleitung Aigen/Ennstal unverzüglich
vom Inhalt des Flugplanes in Kenntnis
gesetzt wurde. Handelt es sich um Zivilluftfahrzeuge,
für die nach den Luftverkehrsregeln,
BGBl. Nr. 198/1959, in der Fassung der 1. LVR-
Novelle, BGBl. Nr. 290/1960, die Verpflichtung
zur Einreichung eines Flugplanes nicht besteht,
so ist der Militärflugleitung Aigen/Ennstal vor
dem Abflug zu melden
a) das Luftfahrzeugkennzeichen,
b) die Bezeichnung der Luftfahrzeugtype,
c) die Abflugzeit,
d) der Abflugplatz,
e) die voraussichtliche Durchflugzeit,
f) allfällige sonstige Angaben.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 ist über die
auf dem Militärflugplatz hiefür vorgesehene
Militärdienststelle (Militärflugleitung) einzuholen,
und zwar
a) für das Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg
über die Militärflugleitung in Zeltweg,
b) für das Flugbeschränkungsgebiet Aigen/
Ennstal über die Militärflugleitung in
Aigen/Ennstal,
c) für das Flugbeschränkungsgebiet Tulln-
Langenlebarn über die Militärflugleitung
in Langenlebarn und
d) für das Flugbeschränkungsgebiet Tauern
über die Militärflugleitung in Hörsching.
§ 3. Festlegung und Begrenzung von
Ausnahmebereichen.
(1) Ausnahmebereiche im Sinne dieser Verordnung
sind jene Lufträume, auf die sich die Flugsicherung
nicht erstreckt.
(2) Es werden folgende Ausnahmebereiche festgelegt
(3) Die im Abs. 2 festgelegten Ausnahmebereiche
werden seitlich durch lotrechte Flächen
begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche
aus den Bestandteile dieser Verordnung
bildenden Anlagen M 1 bis M 4 ersichtlich sind.
§ 4. Geltungsdauer.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in
Kraft und am 31. Dezember 1963 außer Kraft.