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304_1960 AT

304. Bundesgesetz: Führung einer Bundesstaatlichen Krankenanstalt für Neurochirurgie in Bad Ischl.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 304. Bundesgesetz: Führung einer Bundesstaatlichen Krankenanstalt für Neurochirurgie in Bad Ischl.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, in Bad Ischl nach Maßgabe

der für Heil- und Pflegeanstalten im Bundesland

Oberösterreich geltenden Rechtsvorschriften

eine Krankenanstalt für Neurochirurgie

zu errichten und zu betreiben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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