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303_2001 AT

303. Verordnung: Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 303. Verordnung: Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2001, wird verordnet

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 345/2000, wird wie folgt geändert

1. Der § 2 Abs. 1 lit. g lautet

„g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis, Höchst, Wolfurt.“

2. Nach § 7 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt

„Zu Art. 857 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO

§ 2. Die Zollbehörden können die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden

von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.“

3. Im § 10 wird in der Nr. 2 der Ausdruck „lit.“ durch das Wort „Buchstaben“ und im zweiten Unterabsatz

das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

4. Der § 12 Abs. 1 lautet

„(1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 10 Nrn. 1 und 3 – ausgenommen Zollplafondanträge

in automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren – sind bei Abfertigungen am

Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware

oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an

das Zollamt Suben zu übermitteln.“

5. Der § 12 Abs. 3 lautet

„(3) In einer Meldung (§ 10 Nr. 2 oder § 13) gestellte Anträge – ausgenommen Zollplafondanträge in

Anmeldungen im Informatikverfahren – sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der

Buchführung – in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages – bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der

ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.

6. Der § 15 lautet

„§ 15. Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz

bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten ist außerdem, soweit die Abgaben

nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel

190 Abs. 1 ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben,

berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren

Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu

erheben.“

7. Der § 16 lautet

„§ 16. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz

nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Suben in Evidenz zu nehmen,

wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des

Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Suben im Rahmen der Nacherhebung

oder bei Anträgen gemäß § 10 Nr. 2 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten vom Zollamt in der

Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontin-

gentanträge, die vom Zollamt Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen

Ziehung an die Kommission zu übermitteln.“

8. Im § 17 wird die Wortfolge „Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung, rückwirkende

Eröffnung, Ersetzung“ durch die Wortfolge „ Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung“ersetzt.

9. Im § 18 Abs. 2 wird nach den Worten „Meldung ist“ der Halbsatz „– ausgenommen bei Zutreffen des

Abs. 3 –“ eingefügt.

10. Der bisherige § 18 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“. Als neuer Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat bei automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren zu

unterbleiben. Gleichfalls zu unterbleiben hat die Meldung bei Anmeldungen gemäß Artikel 76 Abs. 1

Buchstabe c ZK im Informatikverfahren, sofern die Anmeldung innerhalb der Frist erfolgt, die in der die

jeweilige Einfuhrüberwachung betreffenden Verordnung festgelegt ist.“

11. Die Bestimmung des § 21 wird aufgehoben.

12. Im § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 wird der Betrag „5 S“ jeweils durch „0,36 Euro“ ersetzt.

13. Im § 23 wird der Betrag „60 S“ durch „4,3 Euro“ ersetzt.

14. Im Anhang 1 zu § 3 lautet im Punkt F die Nr. 1

„1. Bundesstraße B 191 Liechtensteiner Straße (Zollamt Tisis)“

15. Im Anhang 1 zu § 3 lautet im Punkt F die Nr. 4

„4. Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollamt Feldkirch, Zollposten Bangs)“

16. Im Anhang I zu § 3 lautet im Punkt F die Nr. 5

„5. Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollamt Meiningen)“

17. Der Anhang 2 zu § 4 wird aufgehoben.

18. Im § 24 wird folgender Absatz 9 angefügt

„(9) Die §§ 2, 8a, 10 Z 2, 12, 15, 16, 17, 18 und der Anhang I zu § 3 in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 303/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft; die §§ 22 und 23 derselben Fassung treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Aufhebung des § 21 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2001 in Kraft; der

Anhang 2 zu § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

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