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303_1997 AT

303. Verordnung: Vierter Nachtrag zum Arzneibuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 303. Verordnung: Vierter Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, wird verordnet

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, Amtliche

österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. Das Europäische Arzneibuch, dritte Ausgabe 1997,

ersetzt die zweite Ausgabe des Europäischen Arzneibuches.

§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die durch Vorschriften des

Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei AG, verlegt.

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