303_1997
AT
303. Verordnung: Vierter Nachtrag zum Arzneibuch
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 303. Verordnung: Vierter Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, wird verordnet
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, Amtliche
österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. Das Europäische Arzneibuch, dritte Ausgabe 1997,
ersetzt die zweite Ausgabe des Europäischen Arzneibuches.
§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die durch Vorschriften des
Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei AG, verlegt.