303. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Der von der Republik Österreich zu Art. 2 lit. a
des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 580/1976 erklärte Vorbehalt
wird zurückgezogen.
Die Republik Österreich wird — soweit nicht
Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1983 zur Anwendung kommt — Artikel 2 lit. a
des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend
seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz
vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung
und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl.
Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß § 51 Zl dieses
Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den
Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung
gemäß §§ 1.4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese
Bestimmungen lauten wie folgt
§ 14. Eine Auslieferung ist unzulässig
1. wegen politischer strafbarer Handlungen,
2. wegen anderer strafbarer Handlungen, denen
politische Beweggründe oder Ziele zugrunde
liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere
der Art der Begehung, der angewendeten
oder angedrohten Mittel oder der
Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten
Folgen, der kriminelle Charakter der Tat
den politischen überwiegt.
§ 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen,
die nach österreichischem Recht ausschließlich
1. militärischer Art sind oder
2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-,
Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften
über die Warenbewirtschaftung oder
über den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung
wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.