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303_1983 AT

303. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 303. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Der von der Republik Österreich zu Art. 2 lit. a

des Europäischen Übereinkommens über die

Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 580/1976 erklärte Vorbehalt

wird zurückgezogen.

Die Republik Österreich wird — soweit nicht

Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Europäischen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1983 zur Anwendung kommt — Artikel 2 lit. a

des Europäischen Übereinkommens über die

Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend

seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz

vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung

und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl.

Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß § 51 Zl dieses

Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den

Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung

gemäß §§ 1.4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese

Bestimmungen lauten wie folgt

§ 14. Eine Auslieferung ist unzulässig

1. wegen politischer strafbarer Handlungen,

2. wegen anderer strafbarer Handlungen, denen

politische Beweggründe oder Ziele zugrunde

liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung

aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere

der Art der Begehung, der angewendeten

oder angedrohten Mittel oder der

Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten

Folgen, der kriminelle Charakter der Tat

den politischen überwiegt.

§ 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen,

die nach österreichischem Recht ausschließlich

1. militärischer Art sind oder

2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-,

Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften

über die Warenbewirtschaftung oder

über den Außenhandel bestehen,

ist unzulässig.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung

wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

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