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303_1981 AT

303. Kundmachung: 20. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 303. Kundmachung: 20. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 11. Juni 1981, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 548/1980, wird wie folgt

abgeändert

1. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Nebenbezüge

(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 und 19 a

bis 20 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

sind unter Berücksichtigung der einschlägigen

Bestimmungen der Dienstordnung sowie der

besonderen Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden.

Die Festsetzung der Nebenbezüge

obliegt der Generaldirektion im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen.

(2) Die Generaldirektion kann im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen bestimmen,

daß den Beamten bestimmter Dienstverwendungen

eine Leistungsabgeltung gebührt, wenn dies

im Hinblick auf die Leistung oder Beanspruchung

dieser Beamten oder auf die Bedeutung dieser

Dienstverwendungen geboten erscheint.

(3) Bisher gewährte Nebenbezüge bleiben bis

zu einer Neuregelung aufrecht."

2. Bei den Ord. Nr. 485 und 531 der Anlage 2

ist in Spalte 4 jeweils der Ausdruck „Verwendungsprüfung"

zu streichen und durch den

Ausdruck „lt. PÜ" zu ersetzen.

3. Die Anlage 3 hat zu lauten

Artikel II

1. Beamte mit Reifeprüfung einer höheren

Schule, die auf einem Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt

werden oder denen nach Anstellung bei Nachweis

der Reifeprüfung ein Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b verliehen

wurde, erhalten in beiden Fällen, wenn sie aufgrund

des ermittelten Vorrückungsstichtages in

Gehaltsstufe 2 oder 3 einzustufen sind, bis zum

Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit VI a

jedenfalls Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe

VI a, Gehaltsstufe 2 oder 3.

2. Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung,

die auf einem Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VI b angestellt

werden oder die nach Anstellung und nach

Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit

voller Hochschulbildung in Anlage 2 festgelegten

besonderen Anstellungserfordernisse in eine für

Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung

vorgesehene Laufbahn übernommen werden,

erhalten bis zum Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

VII b jedenfalls Bezüge nach den

Ansätzen der Gehaltsgruppe VII b.

3. Die Zeit, in der ein Beamter aufgrund der

Bestimmungen der Z 1 und 2 Bezüge nach den

Ansätzen der Gehaltsgruppe VI a bzw. VII b

bezogen hat, ist für allfällige Zurechnungen auf

eine nach den Spalten 5 und 7 bis 9 der Anlage 2

geforderte Dauer einer Gehaltsgruppenzugehörigkeit

immer nur als Gehaltsgruppenzugehörigkeit

V b bzw. VI b zu werten.

Artikel III

1. Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982

hat die Anlage 3 zu lauten

2. Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982

gebührt

— Beamten mit Reifeprüfung einer höheren

Schule, die auf einem Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt

werden oder denen nach Anstellung

bei Nachweis der Reifeprüfung ein Dienstposten

mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe

V b verliehen wurde, wenn sie aufgrund

ihres Vorrückungsstichtages in Gehaltsstufe

2 eingestuft sind, ein Gehalt in der Höhe

von 9226,— S, bzw. wenn sie in Gehaltsstufe

3 eingestuft sind, ein Gehalt in der Höhe

von 9331,— S.

— Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung,

die auf einem Dienstposten mit der

Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VI b angestellt

werden oder die nach Anstellung und

nach Erfüllung der für eine Aufnahme als

Beamter mit voller Hochschulbildung in

Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse

in eine für Beamte mit abgeschlossener

Hochschulbildung vorgesehene

Laufbahn übernommen werden, wenn sie

aufgrund ihres Vorrückungsstichtages in

Gehaltsstufe 3 eingestuft sind, ein Gehalt in

der Höhe von 11820,— S, bzw. wenn sie

in Gehaltsstufe 4 oder 5 oder in Gehaltsgruppe

VI b in Gehaltsstufe 6 oder 7 eingestuft

sind, ein Gehalt in der Höhe von

11970,— S.

Artikel IV

Es treten in Kraft

1. Artikel I Z 2 mit 1. September 1980;

2. Artikel I Z 1 und Artikel III mit 1. Juli 1981;

3. Artikel I Z 3 und Artikel II mit 1. Juli 1982.

Artikel V

Mit 1. Juli 1981 tritt die Kundmachung des

Bundesministers für Verkehr vom 13. Dezember

1973, BGBl. Nr. 630, über Ergänzungszulagen

zur Erhöhung der Anfangsbezüge bei den

Österreichischen Bundesbahnen außer Kraft.

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