303. Kundmachung: 20. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 11. Juni 1981, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 548/1980, wird wie folgt
abgeändert
1. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Nebenbezüge
(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 und 19 a
bis 20 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
sind unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der Dienstordnung sowie der
besonderen Betriebsbedürfnisse sinngemäß anzuwenden.
Die Festsetzung der Nebenbezüge
obliegt der Generaldirektion im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen.
(2) Die Generaldirektion kann im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen bestimmen,
daß den Beamten bestimmter Dienstverwendungen
eine Leistungsabgeltung gebührt, wenn dies
im Hinblick auf die Leistung oder Beanspruchung
dieser Beamten oder auf die Bedeutung dieser
Dienstverwendungen geboten erscheint.
(3) Bisher gewährte Nebenbezüge bleiben bis
zu einer Neuregelung aufrecht."
2. Bei den Ord. Nr. 485 und 531 der Anlage 2
ist in Spalte 4 jeweils der Ausdruck „Verwendungsprüfung"
zu streichen und durch den
Ausdruck „lt. PÜ" zu ersetzen.
3. Die Anlage 3 hat zu lauten
Artikel II
1. Beamte mit Reifeprüfung einer höheren
Schule, die auf einem Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt
werden oder denen nach Anstellung bei Nachweis
der Reifeprüfung ein Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b verliehen
wurde, erhalten in beiden Fällen, wenn sie aufgrund
des ermittelten Vorrückungsstichtages in
Gehaltsstufe 2 oder 3 einzustufen sind, bis zum
Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit VI a
jedenfalls Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe
VI a, Gehaltsstufe 2 oder 3.
2. Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung,
die auf einem Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VI b angestellt
werden oder die nach Anstellung und nach
Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit
voller Hochschulbildung in Anlage 2 festgelegten
besonderen Anstellungserfordernisse in eine für
Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung
vorgesehene Laufbahn übernommen werden,
erhalten bis zum Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
VII b jedenfalls Bezüge nach den
Ansätzen der Gehaltsgruppe VII b.
3. Die Zeit, in der ein Beamter aufgrund der
Bestimmungen der Z 1 und 2 Bezüge nach den
Ansätzen der Gehaltsgruppe VI a bzw. VII b
bezogen hat, ist für allfällige Zurechnungen auf
eine nach den Spalten 5 und 7 bis 9 der Anlage 2
geforderte Dauer einer Gehaltsgruppenzugehörigkeit
immer nur als Gehaltsgruppenzugehörigkeit
V b bzw. VI b zu werten.
Artikel III
1. Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982
hat die Anlage 3 zu lauten
2. Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982
gebührt
— Beamten mit Reifeprüfung einer höheren
Schule, die auf einem Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt
werden oder denen nach Anstellung
bei Nachweis der Reifeprüfung ein Dienstposten
mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe
V b verliehen wurde, wenn sie aufgrund
ihres Vorrückungsstichtages in Gehaltsstufe
2 eingestuft sind, ein Gehalt in der Höhe
von 9226,— S, bzw. wenn sie in Gehaltsstufe
3 eingestuft sind, ein Gehalt in der Höhe
von 9331,— S.
— Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung,
die auf einem Dienstposten mit der
Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VI b angestellt
werden oder die nach Anstellung und
nach Erfüllung der für eine Aufnahme als
Beamter mit voller Hochschulbildung in
Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse
in eine für Beamte mit abgeschlossener
Hochschulbildung vorgesehene
Laufbahn übernommen werden, wenn sie
aufgrund ihres Vorrückungsstichtages in
Gehaltsstufe 3 eingestuft sind, ein Gehalt in
der Höhe von 11820,— S, bzw. wenn sie
in Gehaltsstufe 4 oder 5 oder in Gehaltsgruppe
VI b in Gehaltsstufe 6 oder 7 eingestuft
sind, ein Gehalt in der Höhe von
11970,— S.
Artikel IV
Es treten in Kraft
1. Artikel I Z 2 mit 1. September 1980;
2. Artikel I Z 1 und Artikel III mit 1. Juli 1981;
3. Artikel I Z 3 und Artikel II mit 1. Juli 1982.
Artikel V
Mit 1. Juli 1981 tritt die Kundmachung des
Bundesministers für Verkehr vom 13. Dezember
1973, BGBl. Nr. 630, über Ergänzungszulagen
zur Erhöhung der Anfangsbezüge bei den
Österreichischen Bundesbahnen außer Kraft.