303. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 22. Oktober
1969, BGBl. Nr. 375, mit der die Lehrberufsliste
erlassen wird, wird wie folgt geändert
Die Anlage (Lehrberufsliste) wird nach Maßgabe
der Anlage zu dieser Verordnung hinsichtlich
der in der ersten Rubrik „Lehrberuf" dieser
Anlage angeführten Lehrberufe geändert.
Artikel II
(1) Art. I ist hinsichtlich der in der zweiten
Rubrik „Lehrzeit" festgesetzten Dauer der Lehrzeit
auf Lehrlinge, deren Ausbildung in einem
in der ersten Rubrik „Lehrberuf" der Anlage
angeführten Lehrberuf vor dem 1. Jänner 1973
begonnen hat, bis 30. Juni 1976 nicht anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973
in Kraft.