303. Verordnung: Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 17. Feber 1971, BGBl. Nr. 74,
wird verordnet
§ 1. Chemische Konsumgüter im Sinne dieser
Verordnung sind
1. Lacke und Farben, einschließlich Dispersionsanstriche,
2. Tinten und Tuschen (ausgenommen Nachfüllminen),
3. Toiletteseife, Rasierseife, Rasiercreme, Shampoon,
Kölnischwasser, Toilettewasser, Rasierwasser,
Gesichtswasser, desodorierende Mittel,
Intimpflegemittel, schweißhemmende Mittel,
Zahnseife, Zahnpaste, Zahnpulver, Mundwasser,
Mundspray, Haarfestiger, Haaröl, Brillantine,
Haarwasser, Haartönungsmittel, Haar-,
Brauen- und Wimpernfärbemittel, Dauerwellenpräparate,
Massageöl, Hautöl, Hautcremen
und kosmetische Salben, Sonnenschutzpräparate,
Gesichtsmilch, Reinigungscreme,
Franzbranntwein, Gesichtspackungen, Rouge,
Make-up, Gesichtspuder, Körperpuder, Badesalz
und andere Badezusätze, Nagellack, Nagellackentferner,
Nagelhautentferner, Nagelhärter,
Mittel zum Beseitigen von Hühneraugen
und harter Haut, Haarentfernungsmittel,
Luftverbesserer,
4. Geschirrspül- und -reinigungsmittel,
5. Boden- und Möbelreinigungs- und -pflegemittel,
Tapeten- und Glasreinigungsmittel,
6. Schuhreinigungs- und -pflegemittel, Metallputzmittel
und Fleckputzmittel für Textilien,
WC-Reinigungsmittel,
7. Pflege-, Reinigungs- und Schutzmittel für
Automobile,
8. Klebstoffe.
§ 2. Verpackte chemische Konsumgüter, auch
in Form von Druckgaspackungen, dürfen im
Kleinhandel nur unter Ersichtlichmachung ihres
Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gelbracht werden. Werden von einem
Vertreiber Warenpackungen verschiedener Größe
unter derselben Warenbezeichnung verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht, so
sind sie mit der gleichen Maßeinheit zu kennzeichnen.
§ 3. (1) Mindestfüllgewicht oder Mindestfüllvolumen
gemäß § 2 ist jenes Gewicht oder
Volumen nach metrischem System der verpackten
Ware, das die Ware auch bei Berücksichtigung
technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen
hat.
(2) Bei Toiletteseife und Rasierseife ist an
Stelle des Mindestfüllgewichtes das Mindestfrischgewicht
ersichtlich zu machen; Gewichtseinbußen
bis zu 25%, die während des Aufbewahrens
eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt.
§ 4. (1) Der Kennzeichnungspflicht unterliegen
nicht Kleinpackungen und Warenproben
chemischer Konsumgüter.
(2) Kleinpackungen im Sinne des Abs. 1 sind
Packungen mit einem Füllgewicht, Frischgewicht,
oder Füllvolumen von weniger als 20 g bzw.
20 cm³.
(3) Warenproben im Sinne des Abs. 1 sind als
solche gekennzeichnete verpackte chemische
Konsumgüter, die unentgeltlich oder entgeltlich,
aber unter dem ortsüblichen Preis, mit
einem Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen,
das das Füllgewicht, Frischgewicht oder
Füllvolumen der kleinsten im Handel befindlichen
kennzeichnungspflichtigen Packung der
Ware dieses Erzeugers oder Verpackers nicht
übersteigt, abgegeben werden.
§ 5. (1) Die Kennzeichnung ist in arabischen
Ziffern und lateinischen Buchstaben sichtbar,
deutlich lesbar und unverwischbar auf der
äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten
Verpackung anzubringen; sie kann auch durch
Anhängezettel oder in ähnlicher Form erfolgen.
(2) Sind mehrere chemische Konsumgüter gemeinsam
verpackt, so ist jedes von ihnen zu
kennzeichnen.
§ 6. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser
Verordnung ist der Verpacker, bei Lohnaufträgen
der Auftraggeber, bei Importware der
Importeur verantwortlich.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. August
1971 in Kraft.
(2) Chemische Konsumgüter dürfen noch innerhalb
eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung ohne Ersichtlichmachung ihres
Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens
verpackt und innerhalb dieses und eines weiteren
Zeitraumes von einem Jahr gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht
werden.