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303_1971 AT

303. Verordnung: Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 303. Verordnung: Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 17. Feber 1971, BGBl. Nr. 74,

wird verordnet

§ 1. Chemische Konsumgüter im Sinne dieser

Verordnung sind

1. Lacke und Farben, einschließlich Dispersionsanstriche,

2. Tinten und Tuschen (ausgenommen Nachfüllminen),

3. Toiletteseife, Rasierseife, Rasiercreme, Shampoon,

Kölnischwasser, Toilettewasser, Rasierwasser,

Gesichtswasser, desodorierende Mittel,

Intimpflegemittel, schweißhemmende Mittel,

Zahnseife, Zahnpaste, Zahnpulver, Mundwasser,

Mundspray, Haarfestiger, Haaröl, Brillantine,

Haarwasser, Haartönungsmittel, Haar-,

Brauen- und Wimpernfärbemittel, Dauerwellenpräparate,

Massageöl, Hautöl, Hautcremen

und kosmetische Salben, Sonnenschutzpräparate,

Gesichtsmilch, Reinigungscreme,

Franzbranntwein, Gesichtspackungen, Rouge,

Make-up, Gesichtspuder, Körperpuder, Badesalz

und andere Badezusätze, Nagellack, Nagellackentferner,

Nagelhautentferner, Nagelhärter,

Mittel zum Beseitigen von Hühneraugen

und harter Haut, Haarentfernungsmittel,

Luftverbesserer,

4. Geschirrspül- und -reinigungsmittel,

5. Boden- und Möbelreinigungs- und -pflegemittel,

Tapeten- und Glasreinigungsmittel,

6. Schuhreinigungs- und -pflegemittel, Metallputzmittel

und Fleckputzmittel für Textilien,

WC-Reinigungsmittel,

7. Pflege-, Reinigungs- und Schutzmittel für

Automobile,

8. Klebstoffe.

§ 2. Verpackte chemische Konsumgüter, auch

in Form von Druckgaspackungen, dürfen im

Kleinhandel nur unter Ersichtlichmachung ihres

Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gelbracht werden. Werden von einem

Vertreiber Warenpackungen verschiedener Größe

unter derselben Warenbezeichnung verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht, so

sind sie mit der gleichen Maßeinheit zu kennzeichnen.

§ 3. (1) Mindestfüllgewicht oder Mindestfüllvolumen

gemäß § 2 ist jenes Gewicht oder

Volumen nach metrischem System der verpackten

Ware, das die Ware auch bei Berücksichtigung

technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen

hat.

(2) Bei Toiletteseife und Rasierseife ist an

Stelle des Mindestfüllgewichtes das Mindestfrischgewicht

ersichtlich zu machen; Gewichtseinbußen

bis zu 25%, die während des Aufbewahrens

eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt.

§ 4. (1) Der Kennzeichnungspflicht unterliegen

nicht Kleinpackungen und Warenproben

chemischer Konsumgüter.

(2) Kleinpackungen im Sinne des Abs. 1 sind

Packungen mit einem Füllgewicht, Frischgewicht,

oder Füllvolumen von weniger als 20 g bzw.

20 cm³.

(3) Warenproben im Sinne des Abs. 1 sind als

solche gekennzeichnete verpackte chemische

Konsumgüter, die unentgeltlich oder entgeltlich,

aber unter dem ortsüblichen Preis, mit

einem Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen,

das das Füllgewicht, Frischgewicht oder

Füllvolumen der kleinsten im Handel befindlichen

kennzeichnungspflichtigen Packung der

Ware dieses Erzeugers oder Verpackers nicht

übersteigt, abgegeben werden.

§ 5. (1) Die Kennzeichnung ist in arabischen

Ziffern und lateinischen Buchstaben sichtbar,

deutlich lesbar und unverwischbar auf der

äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten

Verpackung anzubringen; sie kann auch durch

Anhängezettel oder in ähnlicher Form erfolgen.

(2) Sind mehrere chemische Konsumgüter gemeinsam

verpackt, so ist jedes von ihnen zu

kennzeichnen.

§ 6. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser

Verordnung ist der Verpacker, bei Lohnaufträgen

der Auftraggeber, bei Importware der

Importeur verantwortlich.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. August

1971 in Kraft.

(2) Chemische Konsumgüter dürfen noch innerhalb

eines Jahres nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung ohne Ersichtlichmachung ihres

Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens

verpackt und innerhalb dieses und eines weiteren

Zeitraumes von einem Jahr gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht

werden.

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