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303_1968 AT

303. Bundesgesetz: Finanzielle Maßnahmen in der Unfall- und Pensionsversicherung für die Jahre 1969 und 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 303. Bundesgesetz: Finanzielle Maßnahmen in der Unfall- und Pensionsversicherung für die Jahre 1969 und 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat in den Jahren 1969 und 1970 der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter einen Betrag

von je 195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues einen

Betrag von je 5 Millionen Schilling zu überweisen.

Diese Beträge sind jeweils zu einem Viertel

am 25. März und 25. Juni eines jeden Jahres

und zur Hälfte jeweils am 25. September eines

jeden Jahres fällig.

(2) Für die Jahre 1969 und 1970 gebühren den

Trägern der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, der Beitrag des Bundes jeweils nur

in der Höhe des Fehlbetrages. Fehlbetrag ist der

Betrag, um den 101 v. H. des jedem Träger der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz in einem Geschäftsjahr

erwachsenden Aufwandes (§ 80 Abs. 2 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz) die Einnahmen

— ausgenommen den Bundesbeitrag und die

Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen

— übersteigen (§ 80 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes).

(3) Für die Jahre 1969 und 1970 haben die

Behörden der Bundesfinanzverwaltung vom Aufkommen

an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital jeweils nur

den Betrag einzubehalten und an die Pensions-

versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

zu überweisen, um den 100'75 v. H. des jeweils

erwachsenden Aufwandes im Sinne des § 27 Abs. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, die dort

bezeichneten Einnahmen übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 erster

Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

über die Veranlagung des halben

Mehrertrages finden auf den Mehrertrag der

Geschäftsjahre 1969 und 1970 keine Anwendung.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Abs. .3 und 4 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

im übrigen das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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