303. Bundesgesetz: Finanzielle Maßnahmen in der Unfall- und Pensionsversicherung für die Jahre 1969 und 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat in den Jahren 1969 und 1970 der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter einen Betrag
von je 195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues einen
Betrag von je 5 Millionen Schilling zu überweisen.
Diese Beträge sind jeweils zu einem Viertel
am 25. März und 25. Juni eines jeden Jahres
und zur Hälfte jeweils am 25. September eines
jeden Jahres fällig.
(2) Für die Jahre 1969 und 1970 gebühren den
Trägern der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, der Beitrag des Bundes jeweils nur
in der Höhe des Fehlbetrages. Fehlbetrag ist der
Betrag, um den 101 v. H. des jedem Träger der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz in einem Geschäftsjahr
erwachsenden Aufwandes (§ 80 Abs. 2 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz) die Einnahmen
— ausgenommen den Bundesbeitrag und die
Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen
— übersteigen (§ 80 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes).
(3) Für die Jahre 1969 und 1970 haben die
Behörden der Bundesfinanzverwaltung vom Aufkommen
an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital jeweils nur
den Betrag einzubehalten und an die Pensions-
versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
zu überweisen, um den 100'75 v. H. des jeweils
erwachsenden Aufwandes im Sinne des § 27 Abs. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, die dort
bezeichneten Einnahmen übersteigen.
(4) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 erster
Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
über die Veranlagung des halben
Mehrertrages finden auf den Mehrertrag der
Geschäftsjahre 1969 und 1970 keine Anwendung.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Abs. .3 und 4 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
im übrigen das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.