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303_1964 AT

303. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 303. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.

Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963 und BGBl.

Nr. 322/1963, wird abgeändert wie folgt

1. Nach § 7 ist ein § 7 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„Formalversicherung.

§ 7 a. (1) Hat der Versicherungsträger bei

einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden

Person auf Grund der bei ihm vorbehaltslos

erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung

den Bestand der Pflichtversicherung als

gegeben angesehen und für den vermeintlich

Pflichtversicherten zwei Jahre ununterbrochen

die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen,

so besteht ab dem Kalenderjahr, für das erstmalig

die Beiträge entrichtet worden sind, eine

Formalversicherung.

(2) Die Formalversicherung endet mit dem

Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsträger

den vermeintlich Pflichtversicherten

aus der Versicherung ausscheidet.

(3) Die Formalversicherung hat die gleichen

Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.

(4) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag

eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf

Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.

(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

den §§ 5 Abs. 5 und 173 Abs. 2 eintritt,

mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der

Versicherungsträger den vermeintlich Versicherungsberechtigten

aus der Versicherung ausscheidet.

(6) Die Formalversicherung nach Abs. 4 hat

die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende

freiwillige Versicherung."

2. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

3. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

4. a) Im § 52 Abs. 1 ist der Ausdruck „September"

durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.

b) Im § 52 Abs. 3 ist der Ausdruck „September"

durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.

c) § 52 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Sonderzahlung wird zu im Monat

Oktober laufenden Renten zugleich mit der

Rente für diesen Monat, sonst zugleich mit der

Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht."

5. a) Im § 74 Abs. 1 ist der Betrag von 200 S

durch den Betrag von 220 S zu ersetzen.

b) § 74 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Rente nach Abs. 1 vermindert sich

beim Vorliegen von nur

30 bis 34 Versicherungsjahren auf 203 S,

25 bis 29 Versicherungsjahren auf 186 S,

20 bis 24 Versicherungsjahren auf 169 S,

weniger als 20 Versicherungsjahren auf 152 S

monatlich."

c) Dem § 74 ist ein Abs. 7 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(7) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages

nach Abs. 4 und der Höherversicherungsrente

nach Abs. 5 sind Beiträge zur

Höherversicherung ihrer zeitlichen Lagerung

entsprechend mit den in Anlage 1 angegebenen

Faktoren aufzuwerten."

6. Im § 75 erster Satz ist der Betrag von 53 S

durch den Betrag von 58 S zu ersetzen.

7. Im § 76 Abs. 2 erster Satz sind nach den

Worten „zur Zeit seines Todes bestehenden"

die Worte „und mit dem der zeitlichen Lagerung

des Todestages entsprechenden Faktor der

Anlage 1 aufgewerteten" einzufügen.

8. Im § 173 Abs. 3 erster Satz ist der Betrag

von 480 S durch den Betrag von 720 S zu ersetzen.

9. § 174 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli

1958 eingetreten, so haben beim Zutreffen der

entsprechenden besonderen Voraussetzungen

gemäß § 71 beziehungsweise § 72 und § 73 die

Witwe (der Witwer) Anspruch auf eine Übergangswitwen

(witwer)rente und die Waisen

Anspruch auf Übergangswaisenrenten, wenn

a) für die verstorbene Person in einem Zeitraum

von zehn Kalenderjahren unmittelbar

vor dem Zeitpunkt, in dem die Altersgrenze

erreicht wurde oder erreicht worden

wäre, oder unmittelbar vor der später

erfolgten Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Zeiten nach Abs. 3 in der

Mindestdauer von fünf Kalenderjahren

nachgewiesen werden, oder

b) für die verstorbene Person in einem Zeitraum

von zehn Kalenderjahren unmittelbar

vor dem Tode Zeiten nach Abs. 3 in

der Mindestdauer von fünf Kalenderjahren

nachgewiesen werden und im Falle

der Übergangswitwen(witwer)rente die

Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des

Todes des Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr

überschritten hat, sofern dies für

die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

Werden Zeiten nach Abs. 3 in der angeführten

Mindestdauer nachgewiesen, gebührt die

Übergangswitwenrente auch, wenn die Witwe

den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des verstorbenen

Ehegatten länger als drei Jahre fortgeführt

und diese Fortführung aufgegeben hat,

sofern ein Anspruch auf Übergangsaltersrente

auch bei Anwendung des Abs. 1 zweiter Satz

nicht besteht. Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrenten

haben ferner beim Zutreffen

der entsprechenden besonderen Voraussetzungen

gemäß § 71 beziehungsweise § 72 und § 73 die

Hinterbliebenen nach dem Tod einer Person, die

Anspruch auf eine Übergangsaltersrente hatte."

10. a) Im § 175 Abs. 1 ist der Ausdruck „mit

Ausnahme der Übergangsrente an die Witwe

(den Witwer)" durch den Ausdruck „mit Ausnahme

der Übergangsrenten an Hinterbliebene"

zu ersetzen.

11. Am Schluß des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

ist folgende

Anlage als Anlage 1 anzufügen

„Anlage 1

Aufwertungsfaktoren.

Die Aufwertung ist vorzunehmen

Artikel II.

Neubemessung der Renten

(Übergangsrenten).

(1) Die Renten (Übergangsrenten) aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung, bei

denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1965 liegt,

sind unter Bedachtnahme auf die im Art. I dieses

Bundesgesetzes verfügten Änderungen des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes

zum 1. April 1965 neu zu bemessen.

(2) Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten,

deren Rente nach den Bestimmungen des

Abs. 1 neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod

des Rentenberechtigten in der Zeit vom 1. Jänner

1965 bis 31. März 1965 eintritt, von der Rente

zu berechnen, die dem Verstorbenen am 1. April

1965 gebührt hätte.

(3) Die Neubemessung nach Abs. 1 ist von

Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid

über die Neubemessung ist nur zu erteilen,

wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965

verlangt.

Artikel III.

Übergangsbestimmung.

Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. I Z. 9 dieses Bundesgesetzes Anspruch

auf eine Leistung aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung erhalten, gebührt

diese Leistung ab 1. Jänner 1965, wenn die

Anspruchsvoraussetzungen vor diesem Tag erfüllt

sind und die Leistung bis 31. Dezember 1965

beantragt wird.

Artikel IV.

Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 9 und 10 rückwirkend

mit 1. Juli 1958, im übrigen am 1. Jänner 1965

in Kraft.

Artikel V.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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