303. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,
BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.
Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963 und BGBl.
Nr. 322/1963, wird abgeändert wie folgt
1. Nach § 7 ist ein § 7 a mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„Formalversicherung.
§ 7 a. (1) Hat der Versicherungsträger bei
einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden
Person auf Grund der bei ihm vorbehaltslos
erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung
den Bestand der Pflichtversicherung als
gegeben angesehen und für den vermeintlich
Pflichtversicherten zwei Jahre ununterbrochen
die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen,
so besteht ab dem Kalenderjahr, für das erstmalig
die Beiträge entrichtet worden sind, eine
Formalversicherung.
(2) Die Formalversicherung endet mit dem
Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsträger
den vermeintlich Pflichtversicherten
aus der Versicherung ausscheidet.
(3) Die Formalversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.
(4) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag
eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf
Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4
endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß
den §§ 5 Abs. 5 und 173 Abs. 2 eintritt,
mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der
Versicherungsträger den vermeintlich Versicherungsberechtigten
aus der Versicherung ausscheidet.
(6) Die Formalversicherung nach Abs. 4 hat
die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende
freiwillige Versicherung."
2. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
3. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
4. a) Im § 52 Abs. 1 ist der Ausdruck „September"
durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.
b) Im § 52 Abs. 3 ist der Ausdruck „September"
durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.
c) § 52 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Sonderzahlung wird zu im Monat
Oktober laufenden Renten zugleich mit der
Rente für diesen Monat, sonst zugleich mit der
Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht."
5. a) Im § 74 Abs. 1 ist der Betrag von 200 S
durch den Betrag von 220 S zu ersetzen.
b) § 74 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Rente nach Abs. 1 vermindert sich
beim Vorliegen von nur
30 bis 34 Versicherungsjahren auf 203 S,
25 bis 29 Versicherungsjahren auf 186 S,
20 bis 24 Versicherungsjahren auf 169 S,
weniger als 20 Versicherungsjahren auf 152 S
monatlich."
c) Dem § 74 ist ein Abs. 7 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(7) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
nach Abs. 4 und der Höherversicherungsrente
nach Abs. 5 sind Beiträge zur
Höherversicherung ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechend mit den in Anlage 1 angegebenen
Faktoren aufzuwerten."
6. Im § 75 erster Satz ist der Betrag von 53 S
durch den Betrag von 58 S zu ersetzen.
7. Im § 76 Abs. 2 erster Satz sind nach den
Worten „zur Zeit seines Todes bestehenden"
die Worte „und mit dem der zeitlichen Lagerung
des Todestages entsprechenden Faktor der
Anlage 1 aufgewerteten" einzufügen.
8. Im § 173 Abs. 3 erster Satz ist der Betrag
von 480 S durch den Betrag von 720 S zu ersetzen.
9. § 174 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli
1958 eingetreten, so haben beim Zutreffen der
entsprechenden besonderen Voraussetzungen
gemäß § 71 beziehungsweise § 72 und § 73 die
Witwe (der Witwer) Anspruch auf eine Übergangswitwen
(witwer)rente und die Waisen
Anspruch auf Übergangswaisenrenten, wenn
a) für die verstorbene Person in einem Zeitraum
von zehn Kalenderjahren unmittelbar
vor dem Zeitpunkt, in dem die Altersgrenze
erreicht wurde oder erreicht worden
wäre, oder unmittelbar vor der später
erfolgten Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Zeiten nach Abs. 3 in der
Mindestdauer von fünf Kalenderjahren
nachgewiesen werden, oder
b) für die verstorbene Person in einem Zeitraum
von zehn Kalenderjahren unmittelbar
vor dem Tode Zeiten nach Abs. 3 in
der Mindestdauer von fünf Kalenderjahren
nachgewiesen werden und im Falle
der Übergangswitwen(witwer)rente die
Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des
Todes des Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr
überschritten hat, sofern dies für
die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
Werden Zeiten nach Abs. 3 in der angeführten
Mindestdauer nachgewiesen, gebührt die
Übergangswitwenrente auch, wenn die Witwe
den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des verstorbenen
Ehegatten länger als drei Jahre fortgeführt
und diese Fortführung aufgegeben hat,
sofern ein Anspruch auf Übergangsaltersrente
auch bei Anwendung des Abs. 1 zweiter Satz
nicht besteht. Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrenten
haben ferner beim Zutreffen
der entsprechenden besonderen Voraussetzungen
gemäß § 71 beziehungsweise § 72 und § 73 die
Hinterbliebenen nach dem Tod einer Person, die
Anspruch auf eine Übergangsaltersrente hatte."
10. a) Im § 175 Abs. 1 ist der Ausdruck „mit
Ausnahme der Übergangsrente an die Witwe
(den Witwer)" durch den Ausdruck „mit Ausnahme
der Übergangsrenten an Hinterbliebene"
zu ersetzen.
11. Am Schluß des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
ist folgende
Anlage als Anlage 1 anzufügen
„Anlage 1
Aufwertungsfaktoren.
Die Aufwertung ist vorzunehmen
Artikel II.
Neubemessung der Renten
(Übergangsrenten).
(1) Die Renten (Übergangsrenten) aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung, bei
denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1965 liegt,
sind unter Bedachtnahme auf die im Art. I dieses
Bundesgesetzes verfügten Änderungen des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes
zum 1. April 1965 neu zu bemessen.
(2) Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten,
deren Rente nach den Bestimmungen des
Abs. 1 neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod
des Rentenberechtigten in der Zeit vom 1. Jänner
1965 bis 31. März 1965 eintritt, von der Rente
zu berechnen, die dem Verstorbenen am 1. April
1965 gebührt hätte.
(3) Die Neubemessung nach Abs. 1 ist von
Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid
über die Neubemessung ist nur zu erteilen,
wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965
verlangt.
Artikel III.
Übergangsbestimmung.
Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. I Z. 9 dieses Bundesgesetzes Anspruch
auf eine Leistung aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung erhalten, gebührt
diese Leistung ab 1. Jänner 1965, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen vor diesem Tag erfüllt
sind und die Leistung bis 31. Dezember 1965
beantragt wird.
Artikel IV.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 9 und 10 rückwirkend
mit 1. Juli 1958, im übrigen am 1. Jänner 1965
in Kraft.
Artikel V.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.