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302_1997 AT

302. Verordnung: Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie des § 7 Abs. 1 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 61/1997, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den

Religionsunterricht) erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1.1)

2. Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)

3. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)

4. Höhere Lehranstalt für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)

5. Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)

6. Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

7. Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)

8. Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2

und 1.2.3 enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 61/1997, erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der

Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in den Stundentafeln

die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht

getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in

Kraft

1. § 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3

treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren

Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2. Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen

geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998

und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/1997 treten

folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989,

463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995 und 237/1996 enthaltene Lehrpläne außer Kraft

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig: Hochbau (Anlage 1.1.1),

2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlage 1.1.2),

3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlage 1.1.4),

4. Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlage 1.2.1),

5. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),

6. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik – Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik

(Anlage 1.3.1),

7. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik – Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik

(Anlage 1.3.1.1),

8. Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik (Anlage 1.3.2),

9. Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig: Informatik (Anlage 1.3.2.1),

10. Höhere Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweig: Biomedizinische Technik (Anlage

1.3.2.2),

11. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlage 1.5.3) und

12. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2).

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

Die in den Anlagen unter Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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