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302_1996 AT

302. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das

Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wird verordnet

§ 1. (1) In den nachstehenden Bundesländern dürfen nach Ausschöpfung der ihnen durch Verordnung

des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7

Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft,

BGBl. Nr. 138/1996, zugeteilten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen

Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 1695 weitere Beschäftigungsbewilligungen mit der

Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung

als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird wie folgt aufgeteilt

Burgenland.................................................................................................... 500

Niederösterreich............................................................................................ 300

Oberösterreich .............................................................................................. 300

Steiermark..................................................................................................... 500

Tirol .............................................................................................................. 12

Vorarlberg..................................................................................................... 33

Wien.............................................................................................................. 50

§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt

werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Oktober 1996 außer Kraft.

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