302_1992
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302. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verordnung über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen-Wien Schwechat
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 302. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verordnung über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen-Wien Schwechat
1992_302_0 302. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verordnung über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen-Wien Schwechat
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. V 293—296/91—9, V 311/91—9, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 24. April 1992, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. Nr. 7001/5—0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat gesetzwidrig war.