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302_1988 AT

302. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 15. Oktober

1987, BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 675/1987, 115/1988,

158/1988 und 255/1988 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Bei den in der Anlage 2 mit „Ev" gekennzeichneten

Waren darf die Ausfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom

Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

ein auf der Vorderseite im stark umrandeten Teil

ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein gemäß

Anlage 2 a vorgelegt wird."

2. § 2 lautet

„§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Einfuhr von in der Anlage 3

genannten, mit einem „*" gekennzeichneten Waren

zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung

zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung

zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf

über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form

zu erteilen."

3. § 3 lautet

„§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Einfuhr von in der Anlage 3 mit

„**" gekennzeichneten Waren zum Gegenstand

haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr

oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf über Antrag

Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,

a) wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1

genannten Ländern zum Gegenstand haben

und wenn sowohl das Handelsland (§ 9

Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984,

BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung)

als auch das Ursprungsland (§ 4 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der

jeweils geltenden Fassung) in der Anlage 1

genannt sind oder

b) wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1

nicht genannten Ländern zum Gegenstand

haben, unter der Voraussetzung, daß das

Ursprungsland mit dem Handelsland identisch

ist."

4. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Bei den in der Anlage 3 mit „M" gekennzeichneten

Waren darf die Einfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom

Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein

gemäß Anlage 3 a vorgelegt wird. In den Fällen des

§ 52 a Zollgesetz 1955 ist der Meldeschein zusammen

mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im

Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht

anzugeben."

5. Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verfügungsberechtigter"

durch „Anmelder" ersetzt.

6. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Soweit sich die im Abs. 3 angeführten Ausnahmen

vom Erfordernis einer Einfuhrerklärung

auf einen betimmten Wert der eingeführten Ware

beziehen, ist darunter der nach den Bestimmungen

der §§ 15 bis 17 des Handelsstatistischen Gesetzes

1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden

Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung

dieser Ware maßgebende Wert zu verstehen."

7. Im § 8 lit. a entfallen die Unternummern

7314 11 und 7314 19.

8. Die Anlage 3 (Bewilligungsliste in der Einfuhr)

wird wie folgt geändert

Der Einleitungssatz: „Die Zollämterermächtigung

gilt für die in der Anlage angeführten, mit „*"

bezeichneten Waren" entfällt.

Artikel II

In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser Verordnung lautet die Unternummer 0703 10 mit

Wirkung vom 16. Juni 1989

Artikel III

Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels II mit 1. Juli 1988 in Kraft.

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