302. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. Oktober
1987, BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 675/1987, 115/1988,
158/1988 und 255/1988 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Bei den in der Anlage 2 mit „Ev" gekennzeichneten
Waren darf die Ausfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom
Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
ein auf der Vorderseite im stark umrandeten Teil
ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein gemäß
Anlage 2 a vorgelegt wird."
2. § 2 lautet
„§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Einfuhr von in der Anlage 3
genannten, mit einem „*" gekennzeichneten Waren
zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung
zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung
zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf
über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form
zu erteilen."
3. § 3 lautet
„§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Einfuhr von in der Anlage 3 mit
„**" gekennzeichneten Waren zum Gegenstand
haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr
oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf über Antrag
Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,
a) wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1
genannten Ländern zum Gegenstand haben
und wenn sowohl das Handelsland (§ 9
Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung)
als auch das Ursprungsland (§ 4 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der
jeweils geltenden Fassung) in der Anlage 1
genannt sind oder
b) wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1
nicht genannten Ländern zum Gegenstand
haben, unter der Voraussetzung, daß das
Ursprungsland mit dem Handelsland identisch
ist."
4. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Bei den in der Anlage 3 mit „M" gekennzeichneten
Waren darf die Einfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom
Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein
gemäß Anlage 3 a vorgelegt wird. In den Fällen des
§ 52 a Zollgesetz 1955 ist der Meldeschein zusammen
mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im
Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht
anzugeben."
5. Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verfügungsberechtigter"
durch „Anmelder" ersetzt.
6. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Soweit sich die im Abs. 3 angeführten Ausnahmen
vom Erfordernis einer Einfuhrerklärung
auf einen betimmten Wert der eingeführten Ware
beziehen, ist darunter der nach den Bestimmungen
der §§ 15 bis 17 des Handelsstatistischen Gesetzes
1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden
Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung
dieser Ware maßgebende Wert zu verstehen."
7. Im § 8 lit. a entfallen die Unternummern
7314 11 und 7314 19.
8. Die Anlage 3 (Bewilligungsliste in der Einfuhr)
wird wie folgt geändert
Der Einleitungssatz: „Die Zollämterermächtigung
gilt für die in der Anlage angeführten, mit „*"
bezeichneten Waren" entfällt.
Artikel II
In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser Verordnung lautet die Unternummer 0703 10 mit
Wirkung vom 16. Juni 1989
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels II mit 1. Juli 1988 in Kraft.