302. Bundesgesetz: Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern
stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-,
Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische
Lehrgänge und für Berufsschulen (einschließlich
der hauswirtschaftlichen Berufsschulen) sowie auf
die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug
aus einem solchen Dienstverhältnis
haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.
§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-
und Disziplinarbehörden) im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden,
die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1
genannten Personen hinsichtlich der einzelnen
dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß
Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze
berufen sind.
2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung
einer Planstelle.
Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse
sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen
ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen
Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und
von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den
Landesdienst.
(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze
des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen
Gründen nachgesehen werden, wenn ein
gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung
im Interesse des Schulwesens gelegen ist.
(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt
nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar
nach dem Ausscheiden aus einem anderen
öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis
begründet werden soll.
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse
werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz
geregelt.
(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer
ist eine Bewerbung.
(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst
auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner
auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen
Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die
Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick
auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Ernennungsbescheid
§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,
der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag
der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner
ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der
Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
ein Hinweis über die Mitwirkung bei der
Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der
Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer
spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag
der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist
dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu
vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung
als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei
Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt
wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird
die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem
Tag der Zustellung wirksam.
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem
Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,
sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag
bestimmt ist, frühestens jedoch — soweit nicht
Abs. 3 anzuwenden ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes
der Ernennung angetreten, tritt der
Ernennungsbescheid und damit die Ernennung
rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt
nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche
gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem
Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber
einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes
angetreten wird.
(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme
aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis
zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem
Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis
zu einem anderen Land
beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der
Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin
nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten
als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht
an diesem, wohl aber am ersten Schultag des
Monats angetreten wird.
Angelobung
§ 7. Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen
nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
folgende Angelobung zu leisten: „Ich
gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich
befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen
Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen
werde."
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle
erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,
wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse
hiefür erfüllt.
(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle
mit der Verleihung einer schulfesten Stelle
(§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Ernennung des Landeslehrers, der vom
Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren
eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung
der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden.
Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens
aufgehoben oder endet das Verfahren
durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch
ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe
eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann
innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung
mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes
vollzogen werden.
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit
Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt
während der ersten
sechs Monate des
Dienstverhältnisses
(Probezeit) einen Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit
zwei Kalendermonate
und nach Vollendung
des zweiten Dienstjahres
drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates
zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung
ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe
des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der
unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses
mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zum Land im Lehrer- beziehungsweise
Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen
über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere
1. Mangel der körperlichen oder der geistigen
Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
(5) Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer
vor der Definitivstellung zu berichten, ob
der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im
Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten
ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer
nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Definitives Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag
des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse
erfüllt und eine Dienstzeit von
vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet
hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit
Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses
können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet
werden, soweit sie für die Festsetzung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 ist auf die
bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung
des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines
Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten
nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.
Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann
jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1
erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen
Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.
(5) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach
dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen
Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung
gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen
Dienstverhältnis beim abgebenden Land
zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische
Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des
Abs. 2 einzurechnen.
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 11. (1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des
65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den
Ruhestand.
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde
kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand
aufschieben, falls am Verbleiben des Landeslehrers
im Dienststand ein wichtiges dienstliches
Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens
für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein
Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem
Jahr der Geburt des Landeslehrers ist nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
und bei Außerdienststellung
§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen
oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er
1. dauernd dienstunfähig oder
2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens
ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und
dienstunfähig ist oder
3. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung
der Lehrverpflichtung auf die Hälfte
ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre
erhalten hat.
(2) Der Landeslehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5
oder Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand
zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er
infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung
seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und
ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz
zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach
seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu
erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf
seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom
Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 wird durch Ferien,
Urlaub sowie ungerechtfertigte Abwesenheit vom
Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende
Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung
anzusehen, wenn sie mindestens die halbe
Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der
Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist
das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu
rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung
von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der
einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die
einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer
im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine dazwischenliegende
Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung
nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn
sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung
der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten
späteren Tag wirksam.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige
Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand
nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche
Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden
zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens
mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er
das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann
schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres
abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer
bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates,
der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der
Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt
bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand
ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der
Abgabe der Erklärung folgt.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 14. (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann
aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder
in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit
wieder erlangt hat oder
2. im Falle des § 12 Abs. 2 die den Anlaß der
Ruhestandversetzung bildende Funktion nicht
mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den
Dienststand beantragt.
In den Fällen der Z 1 ist ein Ansuchen des Landeslehrers
nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn
der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch
durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben
versehen kann.
(3) Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens
zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit
dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt
wird, anzutreten.
Außerdienststellung
§ 15. (1) Dem Landeslehrer, der Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche
freie Zeit zu gewähren.
(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers,
der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates
ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz
nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die
Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
neben der Ausübung des Mandates nur unter
erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes
möglich wäre;
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz
wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte
zwischen den Dienstpflichten des
Landeslehrers und der freien Ausübung eines
Mandates erwarten läßt oder
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der
Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen
Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem
Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens
gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen,
auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten
Umstände zutrifft. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21
und § 25 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers
auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im
Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und
kann dem Landeslehrer ein den Erfordernissen des
Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen
werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung
außer Dienst zu stellen.
(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung
(Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Landeslehrer
nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu
entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1. um einen Abgeordneten zum Nationalrat
handelt, der Präsident des Nationalrates,
2. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der
Vorsitzende des Bundesrates
zu hören.
(5) Wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch
Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59 a B-VG
entsprechende Regelung getroffen, so sind die
Abs. 2 bis 4 auf den Landeslehrer, der Abgeordneter
des Landtages des betreffenden Bundeslandes
ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
bei Anwendung des Abs. 4 der Präsident des jeweiligen
Landtages zu hören ist.
(6) Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des
Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat
oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der
Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen
Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen
Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit
zu gewähren.
(7) Der Landeslehrer, der Bundespräsident, Mitglied
der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident
oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied
der Volksanwältschaft oder Mitglied einer
Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion
außer Dienst zu stellen.
(8) Auf einen gemäß Abs. 7 außer Dienst gestellten
Landeslehrer ist § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, auch dann sinngemäß
anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann
verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist.
(9) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung
entfallen, so hat sich der Landeslehrer
unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst
durch
1. Austritt,
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3. Entlassung,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974,
5. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
7. Tod.
(2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das
Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes
aller aus dem Dienstverhältnis fließenden
Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das
Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst,
wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung
bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß
die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses
erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden
Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers
und seiner Angehörigen. Ansprüche des
Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung
des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben
unberührt.
Austritt
§ 17. (1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen
Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des
Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt,
frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem
sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen
oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit
bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls
mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben
wurde.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 18. Der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende
Schuljahre die Feststellung getroffen
worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist
mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte
Schuljahr entlassen.
3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar
einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve
zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung
kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf
Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve
versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine
schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
(3) Landeslehrer — mit Ausnahme der Klassenlehrer
an Volks- oder Sonderschulen —, die an
einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung
(§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können
ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig
mehreren benachbarten Schulen zugewiesen
werden; dies gilt auch für Klassenlehrer an Vorschulgruppen,
sofern sie an ihrer Schule nicht mindestens
in jenem Ausmaß unterrichten, wie Klassenlehrer
an Vorschulklassen. Mit seiner Zustimmung
kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung
der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43
Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren
Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf
die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter
des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als
dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die
Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer
einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil
bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer,
bei dem dies nicht der Fall ist und der
keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung
steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von
Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer
hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner
neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen,
daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte
Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung
Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb
der angegebenen Frist solche Einwendungen
nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur
Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende
Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige
Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und
würde den Schülern hiedurch ein erheblicher
Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung
der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung
ist über die Berufung binnen vier Wochen
nach Einbringung zu entscheiden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen
Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene
Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen,
Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge
können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens
für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden
Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht,
zugewiesen werden, sofern entsprechend
lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung
stehen.
(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf
ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre
nicht überschreiten.
Diensttausch
§ 20. Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer
Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden.
Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer
kommt die Bewilligung des Diensttausches einer
Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland
und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum
abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).
Vorübergehende Zuweisung
§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener
Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser
nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur
Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve
erschöpft ist, kann aus dienstlichen
Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender
Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb
seines Dienstortes einer anderen Schule derselben
oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen
werden.
(3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende
Zuweisung sinngemäß.
(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur
mit seiner Zustimmung länger als drei Monate
innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer
anderen Schule zugewiesen werden.
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle
der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des
Bundes stehenden Schule
§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit
seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen
Unterrichtserteilung vorübergehend einer
Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung
oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden
Schule zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es
nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei
einer Dienststelle der Schulverwaltung und für
einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer
auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen
seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der
Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den
Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst
ungeeignet ist.
(3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer
einer solchen Verwendung,
1. soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes
besteht, den für die Beamten dieser
Dienststelle geltenden Bestimmungen über die
dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe
und den Urlaub,
2. soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an
einer in der Verwaltung des Bundes stehenden
Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung
den Bestimmungen des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1965.
(4) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner
Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen
Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung
als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge-
und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen
werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des
Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. IV
des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/
1962) entfällt.
Verwendung an nicht öffentlichen Schulen
§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen
als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen
in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung
an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.
Schulfeste Stellen
§ 24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen
der Volksschulen, der Hauptschulen und der als
selbständige Schulen geführten Sonderschulen und
Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen.
(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-,
Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen
Lehrgängen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln,
deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung
der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an
Polytechnischen Lehrgängen ist mindestens die
Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule — ohne
Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der
Lehrerreserve — als schulfest zu erklären. Desgleichen
sind von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen
an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen,
die für die Besetzung mit hauptamtlichen
Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest
zu erklären.
(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit
darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden
Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit
hat durch Verordnung der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher
den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung
anzuhören hat.
§ 25. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann
unter Bedachtnahme auf § 19 nur
1. mit seiner Zustimmung,
2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung
gemäß § 28,
3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4. bei Auflassung der Planstelle oder
5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen
Verlustes der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt
werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen
dürfen in den Fällen der 2 2 bis 4 ohne ihre
Zustimmung nur innerhalb desselben politischen
Bezirkes versetzt werden.
§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern
im definitiven Dienstverhältnis verliehen
werden, die die Ernennungserfordernisse für die
betreffende Stelle erfüllen.
(2) Schulfeste Stellen sind — ausgenommen im
Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher
Stellen — im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
zu besetzen.
(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind
ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs
Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung
amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden
Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
Unter freigewordenen Stellen sind auch
solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der
Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
verloren haben.
(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres
Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung
in den Ruhestand (§§ 12 und 13) frei werden,
sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie
nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens
besetzt werden können.
(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines
Monates nach dem in der Ausschreibung festzusetzenden
Stichtag im Dienstweg einzureichen. Die
Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen.
Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche
gelten als nicht eingebracht.
(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind
von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen
aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge
zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig
aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für
die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.
(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr
als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern
drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern
alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen.
Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die
Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag,
überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte
Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit
der Bewerber im Hinblick auf ihre
sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer,
die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung
der Planstelle verloren haben beziehungsweise nach
Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden
sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger
als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche
Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung
zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag,
sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge
landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle
Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber,
der die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt, verliehen werden.
(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter
gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger
Zuweisung an die betreffende Schule oder unter
gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(10) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen
Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen
Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich
durchzuführen.
Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
1. einer Volksschule ist er von dem der Schule
zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe
L 2a 1 angehört und den frühesten
Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
2. einer Hauptschule oder einer Sonderschule
oder eines Polytechnischen Lehrganges ist er
von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der
die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw.
für Sonderschulen bzw. für Polytechnische
Lehrgänge abgelegt hat, der Verwendungsgruppe
L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe
angehört und den frühesten
Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
3. einer Berufsschule ist er — unbeschadet des
Abs. 4 erster Satz — von dem der Schule
zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung
in der höchsten Verwendungsgruppe
an Berufsschulen zu vertreten.
Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe
gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen
L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1
zu gelten. In allen Fällen der Z 1 bis 3 ist Voraussetzung
für die Übernahme der Vertretung des Leiters,
daß der vertretende Lehrer seine Lehrverpflichtung
mit mindestens zwölf Wochenstunden
an der betreffenden Schule erfüllt. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der
Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2
mit der Leitung betrauten Lehrers.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters
einer Schule ist — erforderlichenfalls unter
gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung — ein
Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse
für die betreffende Schulart erfüllt, mit der
Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das
Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren
Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die
Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu
erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei
Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei
geworden ist.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete
Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht
entbunden werden.
(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter
des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt
dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung.
Abs. 1 und 2 gelten auch für die Vertretung des
Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.
Verwendungsbeschränkungen
§ 28. (1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet
sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis
stehen oder die miteinander in auf- oder
absteigender Linie oder bis einschließlich zum
zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
sind, dürfen an derselben Schule im
dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung
nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen
des Dienstes nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an
derselben Schule kann untersagt werden, wenn ihre
Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist, sofern dadurch Interessen des
Dienstes gefährdet werden.
4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die
ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und
Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden
Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten
Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen
der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche
Fortbildung bestrebt zu sein.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen
seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer
Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder
von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist
oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde.
(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines
Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig,
so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr
im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme
handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken
dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte
hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,
widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Lehramtliche Pflichten
§ 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen
Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur
Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen
Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet
und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner
Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu
erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an
der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben
gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher
und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie
dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen
zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände
abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit
zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen
nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes
der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren
Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen
ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin
gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich
der zur Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft
berufenen Stelle zu melden.
(4) Der Leiter hat in der Regel während der
Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im
Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während
der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung
möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und
4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht
vor- und nachmittags stattfindet, kann die
Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Schule einschränken, wobei für die Vertretung
ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen
ist.
Amtsverschwiegenheit
§ 33. (1) Der Landeslehrer hat über alle ihm ausschließlich
aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist, gegenüber jedermann, dem er
über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung
zu machen hat, Stillschweigen zu bewahren
(Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht
auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor
einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt
sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand
der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen
könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.
Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der
Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse
an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der
Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens
sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende
Schaden zu berücksichtigen. Die Dienstbehörde
kann die Entbindung unter der Voraussetzung
aussprechen, daß die Öffentlichkeit von
jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der
Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht
erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der
Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und
stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers
heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung
weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende
Behörde die Aussage für erforderlich, so
hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen.
Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis
fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der
Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde
oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung
zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen,
deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule
geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.
Befangenheit
§ 34. Der Landeslehrer hat sich der Ausübung
seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu
veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel
zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes
Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat
auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren
Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, und sonstige die Befangenheit
regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Abwesenheit vom Dienst
§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst
abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben
zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit
unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu
rechtfertigen.
(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall
oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes
verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung
über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit
über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung
vorzulegen, wenn er dem Dienst länger
als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde
es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser
Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer
zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert
er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen
Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst
nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 36. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers,
so hat sich dieser auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
Meldepflichten
§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung
seines Dienstes der begründete Verdacht
einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die
von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies
unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu
melden.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften
weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer
zu melden
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
4. Änderung des Wohnsitzes.
(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender
Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb
seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden,
falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt
nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte
Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm
im kürzesten Wege amtliche Verständigungen
zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien
zu melden. Schulleiter haben diese Meldung
auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und
Osterferien zu erstatten.
Dienstweg
§ 38. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die
sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen
Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar
Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen
unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei
Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden,
wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer
billigerweise nicht zumutbar ist.
Wohnsitz und Dienstort
§ 39. (1) Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz
so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen
ableiten.
(2) (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit
den Landeslehrern Naturalwohnungen zur Verfügung
zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung.
Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen
haben auch Bestimmungen über den Entzug
von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die
Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein
Bestandverhältnis begründet.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,
die der Landeslehrer außerhalb seines
Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung
ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung
seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige
wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine
Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die
Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder
Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person
des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls
zu melden.
(5) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr-
und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung
des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen
Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost
und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Geschenkannahme
§ 41. (1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im
Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder
einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil
oder sonstigen Vorteil zu fordern,
anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten
von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im
Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen.
Er hat seine Dienstbehörde hievon in
Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde
innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das
Ehrengeschenk zurückzugeben.
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten
Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des
Ruhestandes.
(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein
60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen
ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 4 genannten
Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen, sofern dies zur Feststellung der
Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich
ist.
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung
(§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer
ist hiebei nach Möglichkeit im vollen
Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung
heranzuziehen.
(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch
Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu
erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden
zu übernehmen und Freigegenstände,
unverbindliche Übungen und Förderunterricht
zu halten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus
kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden
Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß
von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen
Volksschulen bis zum Ausmaß von acht
Wochenstunden verhalten werden.
Lehrpflichtermäßigung
§ 44. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen
des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung).
Eine Lehrpflichtermäßigung ist
nur im öffentlichen Interesse — sofern dies unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes
möglich ist — oder aus gesundheitlichen Gründen,
die in der Person des Landeslehrers liegen,
zulässig; in letzterem Falle darf die Ermäßigung
nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
betragen.
(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung
ist mit einer anteiligen Minderung
der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße der
Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit
der Landeslehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung
Anlaß gab, Einkünfte bezieht;
hievon kann nur aus wichtigen öffentlichen Interes-
sen abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten
ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers
der der Verwendungsgruppe des vertretenen
Landeslehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe
des Entlohnungsschemas II L zu berechnen.
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen
Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung
§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren
Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19
Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen
erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und
Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen-
und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz
und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit
auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet,
als sie die jeweils an einem Tage erforderliche
Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung
des Hin- und Rückweges zwischen seinem
Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr
als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften
über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung eines Schulschikurses, einer
Schullandwoche oder einer berufspraktischen
Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für
den Monat, in dem der Schikurs, die Schullandwoche
oder die berufspraktische Woche endet, gleichzuhalten.
Lehrverpflichtung bei Verwendung an verschiedenen
Schulen oder in verschiedenen Unterrichtsgegenständen
§ 46. Unterrichtet ein Landeslehrer an mehreren
Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen,
für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden
ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung
erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung
in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl
der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere
Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis
der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung
umgerechneten Wochenstunden, für welche die
zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen,
bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung
erreicht ist.
Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung
der Lehrverpflichtung
§ 47. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes
der Lehrverpflichtung nach den §§ 44, 45, 46
und 48 bis 53 zuletzt nicht volle Wochenstunden,
so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben
Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle
Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von
mehr als einer halben Wochenstunde auf die
nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an
Volksschulen
§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 53 Abs. 1) beträgt — unbeschadet des Abs. 3 —
24 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht
21 Wochenstunden.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich für die
Verwaltung
1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht
und die Bildnerische Erziehung,
2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung
und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
3. der Bücherei,
4. der Schulwerkstätte,
5. der Turnsaaleinrichtung,
6. der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich bestehen
und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt
werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt
jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die vorstehend
angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in
erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit dem
Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht
verwendet werden, wobei jedoch die in Z 4
und 6 angeführte Tätigkeit nur jenen Lehrern
zugewiesen werden soll, die einen entsprechenden
Unterricht erteilen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an
Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten.
(3) Ungeachtet des im Abs. 1 angeführten Ausmaßes
und soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet,
wird die Lehrverpflichtung
1. der Klassenlehrer durch die Führung der dem
Lehrer zugewiesenen Klasse in dem durch
den Lehrplan bestimmten Ausmaß,
2. der Klassenlehrer an Vorschulgruppen durch
den Unterricht in dem für Klassenlehrer in
Vorschulklassen durch den Lehrplan
bestimmten Ausmaß
erfüllt.
(4) Über die Führung einer Volksschulklasse
oder von Vorschulgruppen hinaus können den
Klassenlehrern — bei Aufrechterhaltung des
Grundsatzes der Klassenführung an Volksschulklassen
und Vorschulgruppen durch einen Lehrer
— bis zu dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß
Unterrichtsstunden an derselben Schule in anderen
Volksschulklassen und Vorschulgruppen zur ständigen
(Leiterreststunden gemäß Abs. 5) oder vertretungsweisen
(§ 43 Abs. 2) Unterrichtserteilung
ohne Mehrdienstleistungsvergütung zugewiesen
werden; hiebei ist anzustreben, daß alle Lehrer im
gleichen Ausmaß beschäftigt sind. Der Unterricht
in Werkerziehung (textiler Bereich), in Werkerziehung
für Mädchen, in Hauswirtschaft sowie in der
ersten und zweiten Schulstufe in Werkerziehung
(technischer Bereich) ist in der Regel vom Lehrer
für Werkerziehung zu erteilen; ausnahmsweise
kann dieser Unterricht einem Klassenlehrer in der
von ihm geführten Volksschulklasse oder an anderen
Volksschulklassen seiner Schule zur ständigen
Unterrichtserteilung zugewiesen werden, wenn er
hiefür die Lehrbefähigung hat und Lehrer für
Werkerziehung nicht zur Verfügung stehen. Ein
Klassenlehrer an einer Vorschulgruppe kann zur
Übernahme von Unterrichtsstunden innerhalb seiner
Lehrverpflichtung auch Volksschulklassen an
einer anderen Schule zugewiesen werden.
(5) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen
vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1
angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für
die Leitung der gesamten Schule und um je eine
weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen
Sonderschulklassen oder Klassen eines
Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung
für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden.
Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind
Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen
zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von
Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von
der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
Soweit die Lehrverpflichtung des Leiters einer
Volksschule mit einer bis acht Klassen zur Erteilung
aller Unterrichtsstunden in der vom Leiter
geführten Klasse nicht ausreicht, sind die restlichen
Unterrichtsstunden auf die übrigen Klassenlehrer
der Schule aufzuteilen; ist dies nicht möglich, so
gebührt dem Leiter für die seine Lehrverpflichtung
übersteigenden Unterrichtsstunden eine Mehrdienstleistungsvergütung.
Wenn jedoch der Leiter
durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß
seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn
es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr
als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende
Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum
Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch
auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.
Bei der Anwendung dieses Absatzes ist die
Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.
(6) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der
Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung
von der regelmäßigen Unterrichtserteilung
(Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen
mit weniger als neun, aber mehr als vier
Klassen anordnen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an
Hauptschulen
§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die
Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe,
daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier
Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer
anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe
um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse
oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie
je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
um eine Wochenstunde,
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde
sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
c) der Sammlung für Physik und Chemie,
d) der Bücherei,
e) der Schulwerkstätte,
f) der Lehrküche,
g) des Lehrgartens,
h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger),
i) der Sammlung für Musikerziehung an
Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung,
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der
Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen
Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe
Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens
um eine Wochenstunde. An Hauptschulen
unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung
des Lehrers für die Verwaltung
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der
Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe
Wochenstunde; sind die für die besondere
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer
eigenen Sammlung zusammengefaßt und wird
diese nicht von einem anderen Bediensteten
besorgt, kann statt der Erhöhung um eine
halbe Wochenstunde die Verwaltung einem
anderen Lehrer übertragen werden, dem eine
Verminderung der Lehrverpflichtung um eine
halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen
unter besonderer Berücksichtung der
musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten
auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen
unter besonderer Berücksichtigung der
musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an
Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten.
(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen
vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1
angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für
die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb
weitere Wochenstunden für jede Klasse.
Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von
Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur
regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet. Leiter
von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen
sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung
befreit. Wenn der Leiter einer Hauptschule mit
weniger als neun Klassen durch den Unterricht das
Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht
oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule
mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet,
abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle
bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne
Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung
zu vertreten.
(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der
Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung
von der regelmäßigen Unterrichtserteilung
auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als
neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen
§ 50. Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen
oder an Volks- oder Hauptschulen
angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die
Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen
richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer
(Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe,
daß
1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz nur bei Verwendung
an Klassen mit einem dem Haupschulunterricht
vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden
ist, wobei die in § 49 Abs. 1 Z 4 genannten
Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung
der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel
und der Behelfe für therapeutische und
funktionelle Übungen zu umfassen haben,
2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen
mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung
um eine Wochenstunde und darüber hinaus
für die folgenden Verwaltungstätigkeiten
je um eine halbe Wochenstunde, höchstens
jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert
a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
b) Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger) einschließlich
der einschlägigen Behelfe für
therapeutische und funktioneile Übungen,
c) Verwaltung der Bücherei,
d) Verwaltung der Schulwerkstätte,
e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und
der Behelfe für therapeutische und funktionelle
Übungen, soweit sie nicht unter
eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten
fallen,
f) Verwaltung der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen
Bediensteten besorgt werden.
Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten
sind in erster Linie Lehrern zuzuweisen, die
nicht mit dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung
im Unterricht verwendet werden, wobei
jedoch die in Z 2 lit. d, e und f angeführten Tätigkeiten
nur jenen Lehrern zugewiesen werden sollen,
die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
Im Falle der Z 2 ist § 48 Abs. 3 und 4 sinngemäß
anzuwenden. Bei der Feststellung der Lehrverpflichtung
des Leiters gilt eine Vorschulgruppe als
eine Klasse.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen
Lehrgängen
§ 51. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Polytechnischen Lehrgängen, mit Ausnahme der
Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit
der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht
mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer
anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe
um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse
oder Schülergruppe oder in Naturkundlichen
Grundlagen der modernen Wirtschaft je
Klasse um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
um eine Wochenstunde,
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen
Bereich,
b) der Sammlung für den naturkundlichtechnischen
Bereich einschließlich der
Gesundheitslehre,
c) der Sammlung für den berufskundlichen
und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich
Büromaschinen,
d) der Bücherei,
e) der Schulwerkstätte,
f) der Lehrküche,
g) der Sammlung für den landwirtschaftlichen
Bereich einschließlich des Lehrgartens,
h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger),
i) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der
Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisätionsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen
Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe
Wochenstunde.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an
Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten.
(3) Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß
anzuwenden.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an
Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche
Berufsschulen) — mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 53 Abs. 1) — beträgt
1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher
Unterricht) 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
II (fachtheoretischer einschließlich
fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren-
und verkaufskundlicher, werbetechnischer
und wirtschaftsgeographischer Unterricht
sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie)
23 Wochenstunden,
3. für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe III (praktischer Unterricht)
26,5 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen — mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) — beträgt
23 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2
vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung
nicht mehr als drei Wochenstunden —
sofern der Lehrer Klassenvorstandsgeschäfte für
mindestens zwei Klassen führt, nicht mehr als vier
Wochenstunden — beträgt,
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
um eine Wochenstunde, für mehr als
drei Klassen um zwei Wochenstunden der
Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
I, in denen lehrplanmäßige Schularbeiten
zulässig oder vorgeschrieben sind, um eine
Wochenstunde; würden sich dabei mehr als
vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um
zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden,
3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
zulässig sind, um eine Wochenstunde;
würden sich dabei mehr als sechs Anspruchsberechtigungen
ergeben, um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von
23 Wochenstunden,
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für Fachkunde,
b) der Sammlung für Warenkunde,
c) der Sammlung für Fachzeichnen,
d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
h) der Einrichtungen für Werbetechnik,
i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen,
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der
Sportgeräte,
k) der Bücherei,
l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen
Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe
Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens
um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden,
5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von 26,5 Wochenstunden,
6. bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
III für die Verwaltung, Vorbereitung
(Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials,
sofern diese Aufgaben nicht von einem
anderen Bediensteten zu besorgen sind,
a) um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 26,5 Wochenstunden, wenn der
Lehrer in dieser Fachgruppe mit mehr als
der halben Lehrverpflichtung verwendet
wird,
b) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 26,5 Wochenstunden,
wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe mit
der halben oder einer geringeren Lehrverpflichtung
verwendet wird.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung
der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen
um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen
an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte
und auf die Verwaltung der Einrichtungen für
Bürotechnik, wenn diese auch mindestens fünf
Mikrocomputer für maschinelles Rechnungswesen
und computerunterstützte Textverarbeitung umfassen,
ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß
1. an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung
von je einer halben Wochenstunde
eine Minderung der Lehrverpflichtung von je
einer Wochenstunde und
2. an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens
einer Wochenstunde eine Gesamtminderung
von höchstens eineinhalb Wochenstunden
tritt.
(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen
Berufsschulen sind nach Möglichkeit
gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres
zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen
eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung
nicht während des gesamten Unterrichtsjahres
möglich, sind die Abs. 1 bis 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der
Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers
einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an
Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen
beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert
sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler
mit Werkstättenunterricht öder Laboratoriumsunterricht
an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche
Berufsschulen) handelt, für je
20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach
Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter
des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung
23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert
sich um so viele Wochenstunden, als die
Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden
des Leiters 23 übersteigt.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils
von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres
vorangegangenen 31. Dezember auszugehen.
An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten
Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler
aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres
auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden
ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der
Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen,
daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung
gemäß Abs. 7 weniger als zwölf
Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen
Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche
gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung
gemäß Abs. 8 weniger als zwölf
Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern
als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang
mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule
bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers
zulässig und von der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörde allgemein durch Verordnung
oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer
als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) Für die Ermittlung der Lehrverpflichtung
von Lehrern, auf die Abs. 3 letzter Satz anzuwenden
ist, ist die Lehrpflichtverminderung um
0,25 Wochenstunden nach Anwendung der Rundungsbestimmungen
des § 47 gesondert (und ohne
neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne
Gegenstände
§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen
Lehrgängen sowie an Berufsschulen
beträgt 22 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer
für sonstige einzelne Gegenstände an den im
Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach den für
die betreffende Schulart in den §§ 48 bis 52 festgesetzten
Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung
mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt
ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als
vollbeschäftigt, wenn er — unter Einrechnung
einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß
§ 45 Abs. 1 — mit mindestens 23 Wochenstunden
in Verwendung steht.
(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an
Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten.
5. Abschnitt
RECHTE
Bezüge
§ 54. Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der
§§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
Amtstitel
§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines
Amtstitels berechtigt.
(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an
Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe
vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen
werden.
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt,
den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er
im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem
Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand" („i. R.") hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel
zu
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 8 zum
Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt
werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der
Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter" zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe
überstellt und steht ihm in der bisherigen
Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf
den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später
Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
Ferien und Urlaub
§ 56. (1) Der Landeslehrer ist während der
Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht
besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters,
Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht
keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht
besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten
drei Werktage der Hauptferien am Dienstort
anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung
von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften
während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch
die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher
Berücksichtigung berechtigter Wünsche in
möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen
Gründen während der Schulferien und der
sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung
zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet,
ist die Rückberufung zu beenden.
(6) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung
nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die
Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.
Sonderurlaub
§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen
aus wichtigen persönlichen oder familiären
Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen
besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt
werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene
Dauer nicht übersteigen.
Karenzurlaub
§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen
ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
gewährt werden, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften
nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Landeslehrers
maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die
gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes
verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen
Umfang eintreten.
Pflegeurlaub
§ 59. (1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist, hat, unbeschadet des § 57, Anspruch
auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im
Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf
Schultage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem
Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie
die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft
lebt.
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
§ 60. (1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die
Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche
Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung
oder ein Landesinvalidenamt die
Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag
leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in
einem vorgeschriebenen Klima oder in der
therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser
(sogenannte „Kneipp-Kuren") besteht
und ärztlich überwacht wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung
ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu
nehmen.
(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die
Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen
Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger,
einer dienstrechtlichen Kranken- oder
Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Landesinvalidenamt
nach einem chirurgischen Eingriff
oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim
eingewiesen wird und die Kosten des
Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvali-
denamt oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder
Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger
getragen werden.
(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet
wird und dessen Besoldungskosten vom
Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten
die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch
dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines
Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen
Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die
ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung
eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in
ein Genesungsheim vorliegen.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt
als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst.
6. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Bericht des Leiters
§ 61. Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde über die
dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu
berichten.
Beurteilungsmerkmale
§ 62. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der
Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des
Landeslehrers maßgebend.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer
werden folgende Merkmale für die
Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung
festgelegt
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft
sowie unter Beachtung der dem
Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen
und methodischen Grundsätze,
2. erzieherisches Wirken,
3. die für. die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit
erforderliche Zusammenarbeit mit den
anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
bei den Berufsschulen überdies mit
den Lehrberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand,
Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, sowie
der administrativen Aufgaben.
(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer
sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von
den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften
Beauftragten, bezüglich des Abs. 2
Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes
im Sinne des § 61 zuständig.
(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher
werden folgende Merkmale für die Erstellung
der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung
festgelegt
1. Erzieherisches Wirken,
2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche
Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern,
mit den Lehrern der Schüler sowie mit den
Erziehungsberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben
sowie der administrativen Aufgaben.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter
ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß
§ 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden
Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der
Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.
Bericht aus besonderem Anlaß
§ 63. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu
berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer
im vorangegangenen Schuljahr den zu
erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu
berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde
verlangt; ein solches Verlangen darf nur
erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine
dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(2) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des
Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im
Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens
während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein
Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer
den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein
Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
Befassung des Landeslehrers
§ 64. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,
hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und
mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen.
Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor
Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu
geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung
zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme
des Landeslehrers im Dienstweg der zur
Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln.
Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten
haben sich im Falle einer abweichenden Meinung
zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von
der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen
binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung
§ 65. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist,
daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu
erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen
erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung
im Sinne des § 66 Abs. 1 ab
Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis
spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober
beantragen.
(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich
Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit
zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu
zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme
unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde zu übermitteln.
§ 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
Leistungsfeststellung durch die Behörde
§ 66. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene
Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen
Bemerkungen und Stellungnahmen sowie
sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen,
ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm
zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung
auch lauten, daß der Landeslehrer den von
ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung
gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und
ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung
treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer
neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung
des Leiters zu, so ist eine dementsprechende
Leistungsfeststellung zu treffen.
(3) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung
gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so
ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr
folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß
Abs. 1 Z 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung
durchzuführen. Hat der Landeslehrer
in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende
Leistungsfeststellung zu treffen.
(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf
das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist
bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(5) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens
bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über
das die Leistungsfeststellung gemäß § 65 beantragt
oder ein Bericht gemäß dem § 63 erstellt wurde,
folgenden 31. Dezember zu erlassen.
(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene
Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung
getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer
von der Einstellung zu verständigen. Er kann
binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung
beantragen.
Berufung
§ 67. (1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde steht dem Landeslehrer
das Recht zu, binnen zwei Wochen an die
zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu
berufen.
(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung
steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Kommissionen zur Leistungsfeststellung
§ 68. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
zur Durchführung der Leistungsfeststellung
Kommissionen vorsieht, sind deren
Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig
und unabhängig.
7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten
verletzen, sind nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen
unter Ausschluß der Haushaltszulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von
dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer
auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung
im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen
Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der
Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige
Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der
Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die
Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist
jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die
beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den
Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten. Die nach dem
Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden
Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen;
weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers
Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen
begangen und wird über diese
Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so
ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der
schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist,
wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als
Erschwerungsgrund zu werten sind.
Verjährung
§ 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer
Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden,
wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von
dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung
der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
berufenen Behörde zur Kenntnis
gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem
Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein
Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde.
(2) Der Lauf der im § 1 genannten Fristen wird
für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens
oder eines Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn
der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende
Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens
ist.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung
zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen
Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche
Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2
genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die
strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit
Dienstpflichtverletzungen
§ 7i. (1) Wurde der Landeslehrer wegen einer
gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft
sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung
des strafbaren Tatbestandes, so ist von der
Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß
die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich
ist, um den Landeslehrer von der Begehung
weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
berufene Behörde ist an die dem Spruch eines
rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung
eines Strafgerichtes (Straferkenntnis
einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf
auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen,
die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht
erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen,
dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche
Verurteilung auf denselben
Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
Wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist,
um den Landeslehrer von der Begehung weiterer
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950
§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit
Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51,
57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77,
78, 79 und 80 anzuwenden.
Parteien
§ 75. Parteien im Disziplinarverfahren sind der
Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein
solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen
im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen
ist.
Verteidiger
§ 76. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen
oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger
in Strafsachen oder einen Bediensteten einer
Gebietskörperschaft verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Landeslehrer
des Dienststandes als Verteidiger zu
bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall
ist der Landeslehrer zur Übernahme einer Verteidigung
nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine
Belohnung annehmen und hat gegenüber dem
Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im
Interesse der Verteidigung notwendigen und
zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt
nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen
Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser
Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Zustellungen
§ 77. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu
eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger
hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger
zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger
zustellungsbevollmächtigt, so treten die
Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten
mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den
Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
§ 78. (1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich
zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine
Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde
hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes
erforderlichen Erhebungen zu pflegen und
bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige
an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
zuständige Behörde zu erstatten.
Dies gilt nicht,
1. wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung
des Landeslehrers das Auslangen gefunden
werden kann,
2. wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen
wird,
3. solange nach Abs. 4 vorzugehen ist
oder
4. wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.
(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist,
sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt,
dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner
ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt
zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich
vorgesehen ist.
(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung
auch den Verdacht einer von Amts wegen
zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung,
haben weitere Erhebungen zu unterbleiben.
In diesem Fall ist nach § 84 der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung
oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung
einer Disziplinaranzeige kann abgesehen
werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und
die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend
sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser
hievon formlos zu verständigen.
Selbstanzeige
§ 79. (1) Jeder Landeslehrer hat das Recht, bei
der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich
zuständigen Behörde schriftlich die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich
selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt,
so ist nach § 78 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen
des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich
dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden
der Disziplinarkommission zu übermitteln,
sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.
Suspendierung
§ 80. (1) Wird über einen Landeslehrer die
Untersuchungshaft verhängt oder würden durch
die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen
der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen
das Ansehen der Schule oder wesentliche
Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich
zuständige Behörde die vorläufige
Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich
der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
berufenen Behörde mitzuteilen, die über die
Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige
Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser
Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren
bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses
Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der
im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung
zu verfügen.
(4) Durch Beschluß der zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens berufenen Behörde kann für
die Dauer der Suspendierung die Kürzung des
Monatsbezuges — unter Ausschluß der Haushaltszulage
— bis auf zwei Drittel verfügt werden.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem
rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des
Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher
weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei
der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich
aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw.
eine Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung;
über die Berufung hat die landesgesetzlich
hiefür zuständige Behörde zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers
aufgehoben oder vermindert, so wird
diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung
wirksam.
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere
Beschuldigte
§ 81. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere
Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren
für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen,
soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit
besteht.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 82. (1) Kommt die landesgesetzlich zur Durchführung
des Disziplinarverfahrens berufene
Behörde während des Disziplinarverfahrens zur
Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende
gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare
Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren
zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft
oder der zuständigen Verwaltungsbehörde
Strafanzeige zu erstatten.
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem
Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahrens weiterzuführen,
soweit nicht gemäß § 73 vorzugehen ist.
Absehen von der Strafe
§ 83. Im Falle eines Schuldspruches kann von der
Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn
dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich
ist und nach den Umständen des Falles und
nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen
werden kann, daß ein Schuldspruch allein
genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen
abzuhalten.
Verlust der schulfesten Stelle
§ 84. Im Falle eines Schuldspruches hat das
Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,
sofern dies aus dienstlichen Interessen
geboten erscheint.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 85. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sind die Parteien
(§ 75) zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten
Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum
Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im
§ 72 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme
des Verfahrens auf Antrag des
Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten
keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen
werden.
(4) Nach dem Tod des Landeslehrers können
auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragen, die nach dem bestraften Landeslehrer
einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz
1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das
Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses
Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser
Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme
des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wird der frühere
Bescheid nicht aufgehoben.
Kosten
§ 86. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen
und Sachverständige sind von Amts wegen zu
tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Landeslehrer freigesprochen oder
3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung
erlassen wird.
(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe
verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,
ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den
von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine
persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu
ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch
von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen
wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers
erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der
Landeslehrer zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen
und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß
anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 87. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit
Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat
oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit
ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat
nicht erwiesen werden kann oder keine
Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die
Tat keine oder unbedeutende Folgen nach
sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung
nicht geboten ist, um den Beschuldigten
von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten
oder der Verletzung von Dienstpflichten
durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,
wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des
Beschuldigten endet.
Entscheidungspflicht
§ 88. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei der Entscheidung über die Berufung
gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat
beträgt.
Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 89. Schriften und Amtshandlungen auf Grund
dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich
geregelter Abgaben und Gebühren
befreit.
Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 90. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über
eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der
Bestimmung des § 84 zu keinen dienstrechtlichen
Nachteilen führen.
(2) Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren
nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung
oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung
begangen, so darf die erfolgte
Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren
nicht berücksichtigt werden.
Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen
vorsieht, finden für das Verfahren
vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung;
soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen
im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten
sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung
zur Vertretung der dienstlichen Interessen
im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt
vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen
haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die
Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur
einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende hat
seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
Disziplinarkommissionen vorsieht,
sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes
selbständig und unabhängig.
Einleitung
§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission
hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige
die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber
einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren
durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind
von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde
im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens beschlossen
(Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser
Beschluß dem beschuldigten Landeslehrer, dem
Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung
des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die
Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen
geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses
der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren
durchzuführen, und im Falle der Suspendierung
ein.
(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens
sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt
schriftlich zu verständigen.
Verhandlungsbeschluß und mündliche
Verhandlung
§ 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen
Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend
geklärt, so hat die Disziplinarkommission die
mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß)
und zu dieser die Parteien sowie die
in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen
zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so
anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung
des Beschlusses ein Zeitraum von. mindestens
zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte
bestimmt anzuführen. Gegen den
Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.
Der Beschuldigte hat das Recht, binnen
einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses
ein Mitglied des Senates ohne
Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat
aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen
jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden.
Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei
der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer
als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die
mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des
Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung
des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.
Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten
sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben
das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die
Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende
zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des
Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung
des Senates über die Berücksichtigung der
Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entschei-
dung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein
abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der
an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine
Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so
hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem
Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt
hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung
zusammenzufassen sowie seine Anträge zu
stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem
Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt
hierauf etwas zu erwidern, so hat
der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung
hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates
ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen
mündlich zu verkünden.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 94. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen
besonderer Gründe die mündliche Verhandlung
zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die
Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei
der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen
Vorgänge der vertagten Verhandlung nach
dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden
Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung
ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die
Zusammensetzung des Senates geändert hat oder
seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen
sind.
Disziplinarerkenntnis
§ 95. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der
Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis
nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der
mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch
oder auf Freispruch zu lauten und im Falle
eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3
oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen
wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses
ist der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörde und den Parteien längstens
innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen
und Geldbußen
§ 96. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe
oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung
einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens
36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen
und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch
Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung
der in Disziplinarverfahren eingegangenen
Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung
der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu
erfolgen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 97. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den
Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
Der Landeslehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren
bezogen hat, und dessen Hinterbliebene
dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses
insoweit veröffentlichen, als eine solche
Veröffentlichung von der Disziplinarkommission
im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht
deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit
unterliegt. Hat die landesgesetzlich
hiezu befugte Behörde gemäß § 78 Abs. 5 von einer
Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung
oder der Erstattung der Disziplinaranzeige
abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das
bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der
Landeslehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache
ebenfalls veröffentlichen.
Berufung des Beschuldigten
§ 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen
Berufung darf das Disziplinarerkenntnis
nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 99. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der
Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug
der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
Abgekürztes, Verfahren
Disziplinarverfügung
§ 100. Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten
oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde
eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die
landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich
dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren
schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.
Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt
zuzustellen. In der Disziplinarverfügung
darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine
Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges
— unter Ausschluß der Haushaltszulage —,
auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung
der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt
werden.
Einspruch
§ 101. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch
erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung
außer Kraft; die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein
Verfahren einzuleiten ist.
Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission
vorsieht, finden die Bestimmungen
der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.
Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
§ 103. Landeslehrer des Ruhestandes sind nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen
einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung
oder wegen gröblicher Verletzung der
ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen
zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 104. Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
unter Ausschluß der Haushaltszulage
und der Hilflosenzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und Ansprüche.
Gnadenrecht
§ 105. Die von landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen
können im Gnadenweg erlassen oder gemildert
und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise
nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg
angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren
nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes
Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE
VORSCHRIFTEN
Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs-
und pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht
gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende
Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden
Bestimmungen anderes bestimmt wird
1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
3. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 187/1949,
4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl.
Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des
Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand
ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971,
6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133.
(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre
Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften
sind in ihrer jeweils geltenden Fassung
(einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften
sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit
sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche
beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das
Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land
tritt,
2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres
oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu
einem Land Bezug genommen wird, an dessen
Stelle ein früheres oder gleichzeitiges
Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder
zum Bund zu verstehen ist,
3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen
(Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die
Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2,
4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich
die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche
Bestimmungen verweisen, deren
Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz
geregelt wird, die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten
und
6. anstelle der Unfallversicherung der öffentlich
Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des
Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche
Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche
im betreffenden Bundesland besteht
(§ 110).
Beitragsverrechnung
§ 107. (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von
Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder
zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so
lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im
§ 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes.
(2) Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren
Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis
zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer,
so ist der Überweisungsbetrag gemäß
§ 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungs-
gesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem
neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis,
längstens jedoch solange der Bund die Kosten
der Besoldung der im § 1 angeführten Personen
trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem
Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers
anzuzeigen.
(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag
gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft,
wenn sie nicht selbst Trägerin des
Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft
zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit
der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand
für den betreffenden Landeslehrer trägt.
(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in
den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung
vorzunehmen.
Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen
§ 108. (1) Es können gewährt werden
1. Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis
persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare
außerordentliche Zulagen,
2. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen
außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen
Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
3. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen
außerordentliche Versorgungsgenüsse und
Zuwendungen.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen
Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen
im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen
nur insoweit gewährt werden, als dies zur
Beseitigung von Härten angemessen ist; die
Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen
sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise
widerrufen werden.
9. Abschnitt
KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN
Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
§ 109. (1) Für die Landeslehrer können durch
Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der
dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen
hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an
die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und
an deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene
zu erbringen hat, die derart festzulegen sind,
daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen
Vorschriften über die Krankenversicherung
den Bundesbeamten und ihren Angehörigen
beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer
Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis
der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen
hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften
zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1
ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der
Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise
deren Hinterbliebene für dienstrechtliche
Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen
werden.
Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
§ 110. (1) Für die Landeslehrer können durch
Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der
dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat
vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines
Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers
Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer
Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen
bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung
der Bundesbeamten mindestens
gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat
sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften
zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1
ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der
Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
nicht vorgesehen werden.
10. Abschnitt
SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT
DER LANDESLEHRER
§ 111. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in
öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen
dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht
der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.
(2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden
müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in
Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen
dieses Abschnittes abweichende Anordnungen
insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende
öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen
Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend
Bedacht zu nehmen.
§ 112. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit der Landeslehrer
umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung
von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankun-
gen der Landeslehrer dienen oder sich sonst aus
den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen
Erfordernissen ergeben oder die durch das
Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten
auf die Sittlichkeit betreffen.
§ 113. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung
hat im Rahmen der Schulerhaltungsvorschriften
jene Vorkehrungen zu treffen, die für
die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im
Sinne der §§ 111 und 112 erforderlich sind.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen
zu den §§ 111 und 112 obliegt den landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörden.
11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Landeslehrer für einzelne Gegenstände,
die vor dem 28. August 1951 angestellt worden
sind und deren Bezug bisher nach den am
13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen
Bestimmungen für jede Wochenstunde
5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers
der entsprechenden Verwendungsgruppe
betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem
Hundertsatz.
(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung
zurückgelegten Dienstzeiten sind für die
Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen
gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes
1965 anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen
handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes
anzuwenden ist.
(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März
1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen
Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt
worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 und 2
gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß
steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten
Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des
§ 115 Abs. 3 und 4 zu.
(4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am
13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen
Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung
zugebrachten öffentlich-rechtlichen
einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses
ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder
eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2
und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen
den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß)
eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände,
insbesondere der Lehrer für Werkerziehung,
beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges
eines vollbeschäftigten Landeslehrers der
entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehender Landeslehrer
in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden
für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung
wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll,
wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt,
zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern
gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn
Dienstjahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage
(Abs. 4) betragen. Für die weitere
Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung
zugebrachten Zeiträume, wenn die
Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden
beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden
beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel
angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4
Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1
genannten Landeslehrer richtet sich nach dem
gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl
der Wochenstunden, die seiner Berechnung
zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem
Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese
Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden
Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem
Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei
sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde
und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile
bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu
berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen
den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß)
eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten
Landeslehrer ist anzustreben. Auf Antrag des
Landeslehrers kann bis zum Inkrafttreten einer
anders lautenden gesetzlichen Regelung eine Teilbeschäftigung
gewährt werden.
§ 116. Auf Grund der bisherigen Vorschriften
zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche
Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und
Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise
Angehörigen bleiben unberührt.
§ 117. Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-,
Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen
verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung
zum Lehrer für Hauptschulen oder für Sonderschulen
oder für Polytechnische Lehrgänge auf
ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr
gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für
eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 118. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42
Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen
Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt
worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer
des gewährten Urlaubes.
§ 119. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen
ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung
„Hauptlehrer" berechtigt waren, dürfen bis zur
Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4
diesen Amtstitel weiterführen.
§ 120. Der Unterrricht in der verbindlichen
Übung „Lebende Fremdsprache" an Volksschulen
ist auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß
§ 48 nicht anzurechnen, sofern eine Vergütung
gemäß Artikel XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 656/1983, zusteht.
§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise
die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche
Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes
vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215),
gelten folgende Bestimmungen
1. Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand
zu ersetzen, der durch eine Verwendung von
Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung
des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von
Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 11 entsteht.
2. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche
Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen,
einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er
bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in
Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen
Vorschriften für eine Krankenversicherung
zu leisten hätte.
3. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche
Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen,
einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er
bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in
Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen
Vorschriften für eine Unfallversicherung
zu leisten hätte.
(2) Der Bund hat die durch die im § 48 Abs. 2,
§ 49 Abs. 2, § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 2,
§ 51 Abs. 2, § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene
Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen
entstehenden Kosten zur Gänze zu
tragen.
§ 122. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die nachstehenden dienstrechtlichen Vorschriften
außer Kraft, sofern nicht in diesem Bundesgesetz
ausdrücklich anderes bestimmt ist
1. Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.
Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 261/1978,
2. die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970,
BGBl. Nr. 269, idF der Verordnung BGBl.
Nr. 448/1978,
3. die Verordnung über die Beurteilung der Leistung
der Lehrer, Erzieher und Schulleiter,
BGBl. Nr. 447/1978, hinsichtlich der im § 1
genannten Personen.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September
1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes,
das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält,
herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze
der Länder sind innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1988
außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen
werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind —
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre
Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den
Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
Sofern für die Erlassung von Verordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106
auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung
oder die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig
ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes.