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302. Bundesgesetz: Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Bundesgesetz: Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LDG 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern

stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-,

Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische

Lehrgänge und für Berufsschulen (einschließlich

der hauswirtschaftlichen Berufsschulen) sowie auf

die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug

aus einem solchen Dienstverhältnis

haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-

und Disziplinarbehörden) im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden,

die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1

genannten Personen hinsichtlich der einzelnen

dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß

Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze

berufen sind.

2. Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung

einer Planstelle.

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse

sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen

ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die

Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen

Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und

von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den

Landesdienst.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze

des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen

Gründen nachgesehen werden, wenn ein

gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung

im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt

nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar

nach dem Ausscheiden aus einem anderen

öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis

begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse

werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz

geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer

ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst

auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner

auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen

Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die

Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick

auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,

der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag

der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner

ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der

Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

ein Hinweis über die Mitwirkung bei der

Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der

Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer

spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag

der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist

dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu

vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung

als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei

Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt

wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird

die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem

Tag der Zustellung wirksam.

Beginn des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem

Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,

sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag

bestimmt ist, frühestens jedoch — soweit nicht

Abs. 3 anzuwenden ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes

der Ernennung angetreten, tritt der

Ernennungsbescheid und damit die Ernennung

rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt

nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche

gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem

Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber

einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes

angetreten wird.

(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme

aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis

zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem

Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis

zu einem anderen Land

beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der

Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin

nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten

als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht

an diesem, wohl aber am ersten Schultag des

Monats angetreten wird.

Angelobung

§ 7. Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen

nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

folgende Angelobung zu leisten: „Ich

gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich

befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen

Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen

werde."

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle

erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,

wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse

hiefür erfüllt.

(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle

mit der Verleihung einer schulfesten Stelle

(§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.

(3) Die Ernennung des Landeslehrers, der vom

Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren

eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung

der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden.

Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens

aufgehoben oder endet das Verfahren

durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch

ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe

eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann

innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem

Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung

mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes

vollzogen werden.

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit

Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist

beträgt

während der ersten

sechs Monate des

Dienstverhältnisses

(Probezeit) einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit

zwei Kalendermonate

und nach Vollendung

des zweiten Dienstjahres

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates

zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung

ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe

des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der

unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses

mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis

zum Land im Lehrer- beziehungsweise

Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen

über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere

1. Mangel der körperlichen oder der geistigen

Eignung,

2. unbefriedigender Arbeitserfolg,

3. pflichtwidriges Verhalten,

4. Bedarfsmangel.

(5) Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer

vor der Definitivstellung zu berichten, ob

der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im

Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten

ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer

nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Definitives Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag

des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse

erfüllt und eine Dienstzeit von

vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet

hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit

Bescheid festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses

können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet

werden, soweit sie für die Festsetzung des

Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 ist auf die

bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung

des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines

Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten

nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.

Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann

jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen,

wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1

erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen

Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.

(5) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach

dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen

Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen

Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung

gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen

Dienstverhältnis beim abgebenden Land

zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische

Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des

Abs. 2 einzurechnen.

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11. (1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des

65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den

Ruhestand.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde

kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand

aufschieben, falls am Verbleiben des Landeslehrers

im Dienststand ein wichtiges dienstliches

Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens

für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein

Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem

Jahr der Geburt des Landeslehrers ist nicht zulässig.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

und bei Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen

oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen,

wenn er

1. dauernd dienstunfähig oder

2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens

ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und

dienstunfähig ist oder

3. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung

der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre

erhalten hat.

(2) Der Landeslehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5

oder Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand

zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung

seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und

ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz

zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach

seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu

erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf

seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse

billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom

Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 wird durch Ferien,

Urlaub sowie ungerechtfertigte Abwesenheit vom

Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende

Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung

anzusehen, wenn sie mindestens die halbe

Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der

Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist

das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu

rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung

von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der

einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die

einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer

im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine dazwischenliegende

Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung

nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn

sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung

der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit

Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten

späteren Tag wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige

Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand

nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche

Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden

zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens

mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er

das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann

schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres

abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit

Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer

bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates,

der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der

Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt

bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand

ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der

Abgabe der Erklärung folgt.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 14. (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann

aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder

in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit

wieder erlangt hat oder

2. im Falle des § 12 Abs. 2 die den Anlaß der

Ruhestandversetzung bildende Funktion nicht

mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den

Dienststand beantragt.

In den Fällen der Z 1 ist ein Ansuchen des Landeslehrers

nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn

der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch

durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben

versehen kann.

(3) Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens

zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit

dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt

wird, anzutreten.

Außerdienststellung

§ 15. (1) Dem Landeslehrer, der Mitglied des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche

freie Zeit zu gewähren.

(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers,

der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates

ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz

nicht möglich, weil

1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die

Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

neben der Ausübung des Mandates nur unter

erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes

möglich wäre;

2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz

wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte

zwischen den Dienstpflichten des

Landeslehrers und der freien Ausübung eines

Mandates erwarten läßt oder

3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der

Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen

Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem

Arbeitsplatz unvereinbar ist,

so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens

gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen,

auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten

Umstände zutrifft. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21

und § 25 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers

auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im

Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und

kann dem Landeslehrer ein den Erfordernissen des

Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen

werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung

außer Dienst zu stellen.

(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen

Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung

(Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Landeslehrer

nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich

hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu

entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

1. um einen Abgeordneten zum Nationalrat

handelt, der Präsident des Nationalrates,

2. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der

Vorsitzende des Bundesrates

zu hören.

(5) Wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch

Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59 a B-VG

entsprechende Regelung getroffen, so sind die

Abs. 2 bis 4 auf den Landeslehrer, der Abgeordneter

des Landtages des betreffenden Bundeslandes

ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß

bei Anwendung des Abs. 4 der Präsident des jeweiligen

Landtages zu hören ist.

(6) Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des

Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat

oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der

Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen

Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen

Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit

zu gewähren.

(7) Der Landeslehrer, der Bundespräsident, Mitglied

der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident

oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied

der Volksanwältschaft oder Mitglied einer

Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion

außer Dienst zu stellen.

(8) Auf einen gemäß Abs. 7 außer Dienst gestellten

Landeslehrer ist § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes,

BGBl. Nr. 273/1972, auch dann sinngemäß

anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann

verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist.

(9) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung

entfallen, so hat sich der Landeslehrer

unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

durch

1. Austritt,

2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3. Entlassung,

4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974,

5. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,

7. Tod.

(2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das

Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes

aller aus dem Dienstverhältnis fließenden

Rechte und Ansprüche,

2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das

Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst,

wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung

bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß

die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses

erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt

ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden

Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers

und seiner Angehörigen. Ansprüche des

Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung

des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben

unberührt.

Austritt

§ 17. (1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen

Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des

Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt,

frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem

sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen

oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit

bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls

mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben

wurde.

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18. Der Landeslehrer, über den für drei aufeinanderfolgende

Schuljahre die Feststellung getroffen

worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist

mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte

Schuljahr entlassen.

3. Abschnitt

VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar

einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve

zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung

kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf

Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung

an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve

versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine

schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

(3) Landeslehrer — mit Ausnahme der Klassenlehrer

an Volks- oder Sonderschulen —, die an

einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung

(§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können

ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig

mehreren benachbarten Schulen zugewiesen

werden; dies gilt auch für Klassenlehrer an Vorschulgruppen,

sofern sie an ihrer Schule nicht mindestens

in jenem Ausmaß unterrichten, wie Klassenlehrer

an Vorschulklassen. Mit seiner Zustimmung

kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung

der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43

Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren

Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf

die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter

des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als

dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die

Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer

einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil

bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer,

bei dem dies nicht der Fall ist und der

keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung

steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von

Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer

hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner

neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen,

daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte

Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung

Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb

der angegebenen Frist solche Einwendungen

nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur

Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende

Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines

ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige

Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und

würde den Schülern hiedurch ein erheblicher

Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung

der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei

Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung

ist über die Berufung binnen vier Wochen

nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen

Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene

Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen,

Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge

können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens

für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden

Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht,

zugewiesen werden, sofern entsprechend

lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung

stehen.

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf

ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre

nicht überschreiten.

Diensttausch

§ 20. Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer

Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden.

Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer

kommt die Bewilligung des Diensttausches einer

Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland

und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum

abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).

Vorübergehende Zuweisung

§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener

Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser

nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur

Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve

erschöpft ist, kann aus dienstlichen

Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender

Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb

seines Dienstortes einer anderen Schule derselben

oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen

werden.

(3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende

Zuweisung sinngemäß.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur

mit seiner Zustimmung länger als drei Monate

innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer

anderen Schule zugewiesen werden.

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle

der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des

Bundes stehenden Schule

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit

seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen

Unterrichtserteilung vorübergehend einer

Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung

oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden

Schule zugewiesen werden.

(2) Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es

nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei

einer Dienststelle der Schulverwaltung und für

einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer

auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen

seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der

Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den

Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst

ungeeignet ist.

(3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer

einer solchen Verwendung,

1. soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes

besteht, den für die Beamten dieser

Dienststelle geltenden Bestimmungen über die

dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe

und den Urlaub,

2. soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an

einer in der Verwaltung des Bundes stehenden

Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung

den Bestimmungen des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1965.

(4) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner

Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen

Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung

als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge-

und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen

werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des

Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. IV

des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/

1962) entfällt.

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen

als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen

in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung

an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.

Schulfeste Stellen

§ 24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen

der Volksschulen, der Hauptschulen und der als

selbständige Schulen geführten Sonderschulen und

Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen.

(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-,

Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen

Lehrgängen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln,

deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung

der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an

Polytechnischen Lehrgängen ist mindestens die

Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule — ohne

Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der

Lehrerreserve — als schulfest zu erklären. Desgleichen

sind von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen

an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen,

die für die Besetzung mit hauptamtlichen

Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest

zu erklären.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit

darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden

Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit

hat durch Verordnung der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher

den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung

anzuhören hat.

§ 25. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann

unter Bedachtnahme auf § 19 nur

1. mit seiner Zustimmung,

2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung

gemäß § 28,

3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4. bei Auflassung der Planstelle oder

5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen

Verlustes der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte

an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt

werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen

dürfen in den Fällen der 2 2 bis 4 ohne ihre

Zustimmung nur innerhalb desselben politischen

Bezirkes versetzt werden.

§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern

im definitiven Dienstverhältnis verliehen

werden, die die Ernennungserfordernisse für die

betreffende Stelle erfüllen.

(2) Schulfeste Stellen sind — ausgenommen im

Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher

Stellen — im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren

zu besetzen.

(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind

ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs

Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung

amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden

Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

Unter freigewordenen Stellen sind auch

solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der

Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

verloren haben.

(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres

Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung

in den Ruhestand (§§ 12 und 13) frei werden,

sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie

nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens

besetzt werden können.

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines

Monates nach dem in der Ausschreibung festzusetzenden

Stichtag im Dienstweg einzureichen. Die

Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche

gelten als nicht eingebracht.

(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind

von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen

aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge

zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig

aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für

die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr

als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern

drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern

alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen.

Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die

Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag,

überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte

Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit

der Bewerber im Hinblick auf ihre

sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer,

die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung

der Planstelle verloren haben beziehungsweise nach

Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden

sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger

als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche

Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung

zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag,

sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge

landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle

Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber,

der die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen

erfüllt, verliehen werden.

(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter

gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger

Zuweisung an die betreffende Schule oder unter

gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(10) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen

Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen

Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich

durchzuführen.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1. einer Volksschule ist er von dem der Schule

zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe

L 2a 1 angehört und den frühesten

Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2. einer Hauptschule oder einer Sonderschule

oder eines Polytechnischen Lehrganges ist er

von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der

die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw.

für Sonderschulen bzw. für Polytechnische

Lehrgänge abgelegt hat, der Verwendungsgruppe

L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe

angehört und den frühesten

Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3. einer Berufsschule ist er — unbeschadet des

Abs. 4 erster Satz — von dem der Schule

zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung

in der höchsten Verwendungsgruppe

an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe

gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen

L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1

zu gelten. In allen Fällen der Z 1 bis 3 ist Voraussetzung

für die Übernahme der Vertretung des Leiters,

daß der vertretende Lehrer seine Lehrverpflichtung

mit mindestens zwölf Wochenstunden

an der betreffenden Schule erfüllt. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der

Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2

mit der Leitung betrauten Lehrers.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters

einer Schule ist — erforderlichenfalls unter

gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung — ein

Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse

für die betreffende Schulart erfüllt, mit der

Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das

Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren

Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die

Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu

erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei

Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei

geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete

Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht

entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter

des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt

dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung.

Abs. 1 und 2 gelten auch für die Vertretung des

Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Verwendungsbeschränkungen

§ 28. (1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet

sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis

stehen oder die miteinander in auf- oder

absteigender Linie oder bis einschließlich zum

zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert

sind, dürfen an derselben Schule im

dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung

nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen

des Dienstes nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an

derselben Schule kann untersagt werden, wenn ihre

Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist, sofern dadurch Interessen des

Dienstes gefährdet werden.

4. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die

ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und

Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden

Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch

mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln

aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten

Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen

der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche

Fortbildung bestrebt zu sein.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen

seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer

Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder

von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist

oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften

verstoßen würde.

(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines

Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig,

so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr

im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme

handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken

dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte

hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,

widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Lehramtliche Pflichten

§ 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen

Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur

Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen

Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet

und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner

Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu

erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an

der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben

gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher

und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie

dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen

zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände

abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit

zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen

nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes

der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren

Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen

ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin

gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich

der zur Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft

berufenen Stelle zu melden.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der

Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im

Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während

der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung

möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und

4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht

vor- und nachmittags stattfindet, kann die

Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der

Schule einschränken, wobei für die Vertretung

ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen

ist.

Amtsverschwiegenheit

§ 33. (1) Der Landeslehrer hat über alle ihm ausschließlich

aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen, deren Geheimhaltung im

Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien

geboten ist, gegenüber jedermann, dem er

über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung

zu machen hat, Stillschweigen zu bewahren

(Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht

auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor

einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt

sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand

der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen

könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.

Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der

Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse

an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der

Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens

sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende

Schaden zu berücksichtigen. Die Dienstbehörde

kann die Entbindung unter der Voraussetzung

aussprechen, daß die Öffentlichkeit von

jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der

Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht

erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der

Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und

stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers

heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung

weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende

Behörde die Aussage für erforderlich, so

hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen.

Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis

fünfter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der

Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde

oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung

zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen,

deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule

geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.

Befangenheit

§ 34. Der Landeslehrer hat sich der Ausübung

seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu

veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel

zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes

Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat

auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren

Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172, und sonstige die Befangenheit

regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Abwesenheit vom Dienst

§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst

abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben

zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit

unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu

rechtfertigen.

(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall

oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes

verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung

über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit

über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung

vorzulegen, wenn er dem Dienst länger

als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde

es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser

Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer

zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert

er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen

Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst

nicht als gerechtfertigt.

Ärztliche Untersuchung

§ 36. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die

Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen

körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers,

so hat sich dieser auf Anordnung der

Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu

unterziehen.

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung

seines Dienstes der begründete Verdacht

einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die

von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies

unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu

melden.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften

weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer

zu melden

1. Namensänderung,

2. Standesveränderung,

3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

4. Änderung des Wohnsitzes.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender

Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb

seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden,

falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt

nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte

Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm

im kürzesten Wege amtliche Verständigungen

zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien

zu melden. Schulleiter haben diese Meldung

auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und

Osterferien zu erstatten.

Dienstweg

§ 38. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die

sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen

Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar

Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen

unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei

Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden,

wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer

billigerweise nicht zumutbar ist.

Wohnsitz und Dienstort

§ 39. (1) Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz

so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner

dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer,

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,

keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen

ableiten.

(2) (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit

den Landeslehrern Naturalwohnungen zur Verfügung

zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung.

Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen

haben auch Bestimmungen über den Entzug

von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die

Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein

Bestandverhältnis begründet.

Nebenbeschäftigung

§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,

die der Landeslehrer außerhalb seines

Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung

ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner

dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung

seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige

wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige

Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine

Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die

Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder

Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,

Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ

einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person

des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls

zu melden.

(5) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr-

und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung

des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen

Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost

und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

Geschenkannahme

§ 41. (1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im

Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder

einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil

oder sonstigen Vorteil zu fordern,

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten

von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im

Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen.

Er hat seine Dienstbehörde hievon in

Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde

innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das

Ehrengeschenk zurückzugeben.

Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten

Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des

Ruhestandes.

(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein

60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen

ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 4 genannten

Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der

Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu

unterziehen, sofern dies zur Feststellung der

Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich

ist.

Lehrverpflichtung

Allgemeines

§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung

(§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer

ist hiebei nach Möglichkeit im vollen

Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung

heranzuziehen.

(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch

Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu

erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden

zu übernehmen und Freigegenstände,

unverbindliche Übungen und Förderunterricht

zu halten.

(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus

kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden

Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß

von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen

Volksschulen bis zum Ausmaß von acht

Wochenstunden verhalten werden.

Lehrpflichtermäßigung

§ 44. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen

des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung).

Eine Lehrpflichtermäßigung ist

nur im öffentlichen Interesse — sofern dies unter

Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes

möglich ist — oder aus gesundheitlichen Gründen,

die in der Person des Landeslehrers liegen,

zulässig; in letzterem Falle darf die Ermäßigung

nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung

betragen.

(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung

ist mit einer anteiligen Minderung

der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße der

Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit

der Landeslehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung

Anlaß gab, Einkünfte bezieht;

hievon kann nur aus wichtigen öffentlichen Interes-

sen abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten

ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers

der der Verwendungsgruppe des vertretenen

Landeslehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe

des Entlohnungsschemas II L zu berechnen.

Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen

Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung

§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren

Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19

Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen

erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und

Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen-

und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz

und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit

auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet,

als sie die jeweils an einem Tage erforderliche

Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung

des Hin- und Rückweges zwischen seinem

Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr

als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften

über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

(2) Die Leitung eines Schulschikurses, einer

Schullandwoche oder einer berufspraktischen

Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für

den Monat, in dem der Schikurs, die Schullandwoche

oder die berufspraktische Woche endet, gleichzuhalten.

Lehrverpflichtung bei Verwendung an verschiedenen

Schulen oder in verschiedenen Unterrichtsgegenständen

§ 46. Unterrichtet ein Landeslehrer an mehreren

Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen,

für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden

ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung

erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung

in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl

der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere

Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis

der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung

umgerechneten Wochenstunden, für welche die

zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen,

bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung

erreicht ist.

Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung

der Lehrverpflichtung

§ 47. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes

der Lehrverpflichtung nach den §§ 44, 45, 46

und 48 bis 53 zuletzt nicht volle Wochenstunden,

so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben

Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle

Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von

mehr als einer halben Wochenstunde auf die

nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an

Volksschulen

§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 53 Abs. 1) beträgt — unbeschadet des Abs. 3 —

24 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht

21 Wochenstunden.

Die Lehrverpflichtung vermindert sich für die

Verwaltung

1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht

und die Bildnerische Erziehung,

2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung

und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

3. der Bücherei,

4. der Schulwerkstätte,

5. der Turnsaaleinrichtung,

6. der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich bestehen

und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt

werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt

jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die vorstehend

angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in

erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit dem

Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht

verwendet werden, wobei jedoch die in Z 4

und 6 angeführte Tätigkeit nur jenen Lehrern

zugewiesen werden soll, die einen entsprechenden

Unterricht erteilen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an

Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten.

(3) Ungeachtet des im Abs. 1 angeführten Ausmaßes

und soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet,

wird die Lehrverpflichtung

1. der Klassenlehrer durch die Führung der dem

Lehrer zugewiesenen Klasse in dem durch

den Lehrplan bestimmten Ausmaß,

2. der Klassenlehrer an Vorschulgruppen durch

den Unterricht in dem für Klassenlehrer in

Vorschulklassen durch den Lehrplan

bestimmten Ausmaß

erfüllt.

(4) Über die Führung einer Volksschulklasse

oder von Vorschulgruppen hinaus können den

Klassenlehrern — bei Aufrechterhaltung des

Grundsatzes der Klassenführung an Volksschulklassen

und Vorschulgruppen durch einen Lehrer

— bis zu dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß

Unterrichtsstunden an derselben Schule in anderen

Volksschulklassen und Vorschulgruppen zur ständigen

(Leiterreststunden gemäß Abs. 5) oder vertretungsweisen

(§ 43 Abs. 2) Unterrichtserteilung

ohne Mehrdienstleistungsvergütung zugewiesen

werden; hiebei ist anzustreben, daß alle Lehrer im

gleichen Ausmaß beschäftigt sind. Der Unterricht

in Werkerziehung (textiler Bereich), in Werkerziehung

für Mädchen, in Hauswirtschaft sowie in der

ersten und zweiten Schulstufe in Werkerziehung

(technischer Bereich) ist in der Regel vom Lehrer

für Werkerziehung zu erteilen; ausnahmsweise

kann dieser Unterricht einem Klassenlehrer in der

von ihm geführten Volksschulklasse oder an anderen

Volksschulklassen seiner Schule zur ständigen

Unterrichtserteilung zugewiesen werden, wenn er

hiefür die Lehrbefähigung hat und Lehrer für

Werkerziehung nicht zur Verfügung stehen. Ein

Klassenlehrer an einer Vorschulgruppe kann zur

Übernahme von Unterrichtsstunden innerhalb seiner

Lehrverpflichtung auch Volksschulklassen an

einer anderen Schule zugewiesen werden.

(5) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen

vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1

angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für

die Leitung der gesamten Schule und um je eine

weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen

Sonderschulklassen oder Klassen eines

Polytechnischen Lehrganges beträgt die Verminderung

für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden.

Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind

Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen

zur Führung einer Klasse verpflichtet. Leiter von

Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von

der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

Soweit die Lehrverpflichtung des Leiters einer

Volksschule mit einer bis acht Klassen zur Erteilung

aller Unterrichtsstunden in der vom Leiter

geführten Klasse nicht ausreicht, sind die restlichen

Unterrichtsstunden auf die übrigen Klassenlehrer

der Schule aufzuteilen; ist dies nicht möglich, so

gebührt dem Leiter für die seine Lehrverpflichtung

übersteigenden Unterrichtsstunden eine Mehrdienstleistungsvergütung.

Wenn jedoch der Leiter

durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß

seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn

es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr

als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende

Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum

Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch

auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.

Bei der Anwendung dieses Absatzes ist die

Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.

(6) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der

Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung

von der regelmäßigen Unterrichtserteilung

(Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen

mit weniger als neun, aber mehr als vier

Klassen anordnen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an

Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die

Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe,

daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier

Wochenstunden beträgt,

1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer

anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe

um eine Wochenstunde,

2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse

oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie

je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

um eine Wochenstunde,

4. für die Verwaltung

a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde

sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c) der Sammlung für Physik und Chemie,

d) der Bücherei,

e) der Schulwerkstätte,

f) der Lehrküche,

g) des Lehrgartens,

h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger),

i) der Sammlung für Musikerziehung an

Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung,

j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der

Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen

Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe

Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens

um eine Wochenstunde. An Hauptschulen

unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung

des Lehrers für die Verwaltung

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der

Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe

Wochenstunde; sind die für die besondere

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer

eigenen Sammlung zusammengefaßt und wird

diese nicht von einem anderen Bediensteten

besorgt, kann statt der Erhöhung um eine

halbe Wochenstunde die Verwaltung einem

anderen Lehrer übertragen werden, dem eine

Verminderung der Lehrverpflichtung um eine

halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen

unter besonderer Berücksichtung der

musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten

auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen

unter besonderer Berücksichtigung der

musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an

Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen

vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1

angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für

die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb

weitere Wochenstunden für jede Klasse.

Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von

Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur

regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet. Leiter

von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen

sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung

befreit. Wenn der Leiter einer Hauptschule mit

weniger als neun Klassen durch den Unterricht das

Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht

oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule

mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet,

abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle

bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne

Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung

zu vertreten.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der

Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung

von der regelmäßigen Unterrichtserteilung

auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als

neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

§ 50. Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen

oder an Volks- oder Hauptschulen

angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die

Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen

richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer

(Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe,

daß

1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz nur bei Verwendung

an Klassen mit einem dem Haupschulunterricht

vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden

ist, wobei die in § 49 Abs. 1 Z 4 genannten

Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung

der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel

und der Behelfe für therapeutische und

funktionelle Übungen zu umfassen haben,

2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen

mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung

um eine Wochenstunde und darüber hinaus

für die folgenden Verwaltungstätigkeiten

je um eine halbe Wochenstunde, höchstens

jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert

a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

b) Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger) einschließlich

der einschlägigen Behelfe für

therapeutische und funktioneile Übungen,

c) Verwaltung der Bücherei,

d) Verwaltung der Schulwerkstätte,

e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und

der Behelfe für therapeutische und funktionelle

Übungen, soweit sie nicht unter

eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten

fallen,

f) Verwaltung der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen

Bediensteten besorgt werden.

Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten

sind in erster Linie Lehrern zuzuweisen, die

nicht mit dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung

im Unterricht verwendet werden, wobei

jedoch die in Z 2 lit. d, e und f angeführten Tätigkeiten

nur jenen Lehrern zugewiesen werden sollen,

die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

Im Falle der Z 2 ist § 48 Abs. 3 und 4 sinngemäß

anzuwenden. Bei der Feststellung der Lehrverpflichtung

des Leiters gilt eine Vorschulgruppe als

eine Klasse.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen

Lehrgängen

§ 51. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Polytechnischen Lehrgängen, mit Ausnahme der

Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden.

Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit

der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht

mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer

anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe

um eine Wochenstunde,

2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse

oder Schülergruppe oder in Naturkundlichen

Grundlagen der modernen Wirtschaft je

Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

um eine Wochenstunde,

4. für die Verwaltung

a) der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen

Bereich,

b) der Sammlung für den naturkundlichtechnischen

Bereich einschließlich der

Gesundheitslehre,

c) der Sammlung für den berufskundlichen

und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich

Büromaschinen,

d) der Bücherei,

e) der Schulwerkstätte,

f) der Lehrküche,

g) der Sammlung für den landwirtschaftlichen

Bereich einschließlich des Lehrgartens,

h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger),

i) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der

Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisätionsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen

Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe

Wochenstunde.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an

Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten.

(3) Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung

der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß

anzuwenden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an

Berufsschulen

§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche

Berufsschulen) — mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 53 Abs. 1) — beträgt

1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher

Unterricht) 23 Wochenstunden,

2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

II (fachtheoretischer einschließlich

fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren-

und verkaufskundlicher, werbetechnischer

und wirtschaftsgeographischer Unterricht

sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie)

23 Wochenstunden,

3. für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe III (praktischer Unterricht)

26,5 Wochenstunden.

(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen — mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) — beträgt

23 Wochenstunden.

(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2

vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung

nicht mehr als drei Wochenstunden —

sofern der Lehrer Klassenvorstandsgeschäfte für

mindestens zwei Klassen führt, nicht mehr als vier

Wochenstunden — beträgt,

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

um eine Wochenstunde, für mehr als

drei Klassen um zwei Wochenstunden der

Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,

2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

I, in denen lehrplanmäßige Schularbeiten

zulässig oder vorgeschrieben sind, um eine

Wochenstunde; würden sich dabei mehr als

vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um

zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden,

3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

zulässig sind, um eine Wochenstunde;

würden sich dabei mehr als sechs Anspruchsberechtigungen

ergeben, um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von

23 Wochenstunden,

4. für die Verwaltung

a) der Sammlung für Fachkunde,

b) der Sammlung für Warenkunde,

c) der Sammlung für Fachzeichnen,

d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

e) der Laboratoriumseinrichtungen,

f) der Einrichtungen für

aa) Stenotypie und Phonotypie oder

bb) Maschinschreiben,

g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

h) der Einrichtungen für Werbetechnik,

i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen,

j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der

Sportgeräte,

k) der Bücherei,

l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen

Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe

Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens

um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden,

5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der

Lehrverpflichtung von 26,5 Wochenstunden,

6. bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

III für die Verwaltung, Vorbereitung

(Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials,

sofern diese Aufgaben nicht von einem

anderen Bediensteten zu besorgen sind,

a) um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 26,5 Wochenstunden, wenn der

Lehrer in dieser Fachgruppe mit mehr als

der halben Lehrverpflichtung verwendet

wird,

b) um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 26,5 Wochenstunden,

wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe mit

der halben oder einer geringeren Lehrverpflichtung

verwendet wird.

Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung

der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen

um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden.

(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen

an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte

und auf die Verwaltung der Einrichtungen für

Bürotechnik, wenn diese auch mindestens fünf

Mikrocomputer für maschinelles Rechnungswesen

und computerunterstützte Textverarbeitung umfassen,

ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß

1. an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung

von je einer halben Wochenstunde

eine Minderung der Lehrverpflichtung von je

einer Wochenstunde und

2. an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens

einer Wochenstunde eine Gesamtminderung

von höchstens eineinhalb Wochenstunden

tritt.

(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen

Berufsschulen sind nach Möglichkeit

gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres

zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen

eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung

nicht während des gesamten Unterrichtsjahres

möglich, sind die Abs. 1 bis 4 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der

Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers

einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.

(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an

Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten.

(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen

beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert

sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler

mit Werkstättenunterricht öder Laboratoriumsunterricht

an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche

Berufsschulen) handelt, für je

20 Schüler um eine Wochenstunde.

(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach

Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter

des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung

23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert

sich um so viele Wochenstunden, als die

Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden

des Leiters 23 übersteigt.

(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils

von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres

vorangegangenen 31. Dezember auszugehen.

An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten

Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler

aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres

auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden

ist Abs. 5 anzuwenden.

(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der

Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen,

daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung

gemäß Abs. 7 weniger als zwölf

Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen

Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche

gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung

gemäß Abs. 8 weniger als zwölf

Wochenstunden beträgt.

(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern

als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang

mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule

bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers

zulässig und von der landesgesetzlich hiezu

berufenen Behörde allgemein durch Verordnung

oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer

als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.

(12) Für die Ermittlung der Lehrverpflichtung

von Lehrern, auf die Abs. 3 letzter Satz anzuwenden

ist, ist die Lehrpflichtverminderung um

0,25 Wochenstunden nach Anwendung der Rundungsbestimmungen

des § 47 gesondert (und ohne

neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne

Gegenstände

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen

Lehrgängen sowie an Berufsschulen

beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer

für sonstige einzelne Gegenstände an den im

Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach den für

die betreffende Schulart in den §§ 48 bis 52 festgesetzten

Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung

mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt

ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als

vollbeschäftigt, wenn er — unter Einrechnung

einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß

§ 45 Abs. 1 — mit mindestens 23 Wochenstunden

in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an

Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten.

5. Abschnitt

RECHTE

Bezüge

§ 54. Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der

§§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines

Amtstitels berechtigt.

(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an

Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe

vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen

werden.

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt,

den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er

im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem

Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand" („i. R.") hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel

zu

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 8 zum

Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt

werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der

Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter" zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe

überstellt und steht ihm in der bisherigen

Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf

den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später

Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

Ferien und Urlaub

§ 56. (1) Der Landeslehrer ist während der

Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht

besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters,

Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht

keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht

besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten

drei Werktage der Hauptferien am Dienstort

anwesend zu sein.

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung

von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften

während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch

die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher

Berücksichtigung berechtigter Wünsche in

möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen

Gründen während der Schulferien und der

sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung

zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet,

ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung

nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die

Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.

Sonderurlaub

§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen

aus wichtigen persönlichen oder familiären

Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen

besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt

werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene

Dauer nicht übersteigen.

Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen

ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)

gewährt werden, sofern nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften

nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen des Landeslehrers

maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die

gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes

verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen

Umfang eintreten.

Pflegeurlaub

§ 59. (1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten nahen

Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist, hat, unbeschadet des § 57, Anspruch

auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im

Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf

Schultage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem

Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner

Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie

die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft

lebt.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

§ 60. (1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die

Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu

gewähren, wenn

1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche

Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung

oder ein Landesinvalidenamt die

Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag

leistet und

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in

einem vorgeschriebenen Klima oder in der

therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser

(sogenannte „Kneipp-Kuren") besteht

und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung

ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu

nehmen.

(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die

Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen

Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger,

einer dienstrechtlichen Kranken- oder

Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Landesinvalidenamt

nach einem chirurgischen Eingriff

oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim

eingewiesen wird und die Kosten des

Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvali-

denamt oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder

Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger

getragen werden.

(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet

wird und dessen Besoldungskosten vom

Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch

dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines

Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen

Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die

ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung

eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in

ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt

als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst.

6. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Bericht des Leiters

§ 61. Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde über die

dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu

berichten.

Beurteilungsmerkmale

§ 62. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der

Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des

Landeslehrers maßgebend.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer

werden folgende Merkmale für die

Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung

festgelegt

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen

Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft

sowie unter Beachtung der dem

Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen

und methodischen Grundsätze,

2. erzieherisches Wirken,

3. die für. die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit

erforderliche Zusammenarbeit mit den

anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

bei den Berufsschulen überdies mit

den Lehrberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand,

Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, sowie

der administrativen Aufgaben.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer

sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von

den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

Beauftragten, bezüglich des Abs. 2

Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes

im Sinne des § 61 zuständig.

(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher

werden folgende Merkmale für die Erstellung

der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung

festgelegt

1. Erzieherisches Wirken,

2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,

3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche

Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern,

mit den Lehrern der Schüler sowie mit den

Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben

sowie der administrativen Aufgaben.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter

ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß

§ 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden

Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der

Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.

Bericht aus besonderem Anlaß

§ 63. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu

berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer

im vorangegangenen Schuljahr den zu

erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu

berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde

verlangt; ein solches Verlangen darf nur

erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine

dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des

Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im

Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens

während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein

Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer

den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein

Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Befassung des Landeslehrers

§ 64. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,

hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und

mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen.

Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor

Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu

geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung

zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme

des Landeslehrers im Dienstweg der zur

Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln.

Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten

haben sich im Falle einer abweichenden Meinung

zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von

der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen

binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung

§ 65. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist,

daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu

erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen

erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung

im Sinne des § 66 Abs. 1 ab

Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis

spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober

beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich

Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit

zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu

zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme

unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde zu übermitteln.

§ 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß

anzuwenden.

Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 66. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene

Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen

Bemerkungen und Stellungnahmen sowie

sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen,

ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm

zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung

auch lauten, daß der Landeslehrer den von

ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung

gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und

ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung

treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer

neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung

des Leiters zu, so ist eine dementsprechende

Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung

gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so

ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr

folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß

Abs. 1 Z 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung

durchzuführen. Hat der Landeslehrer

in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende

Leistungsfeststellung zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf

das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist

bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(5) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens

bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über

das die Leistungsfeststellung gemäß § 65 beantragt

oder ein Bericht gemäß dem § 63 erstellt wurde,

folgenden 31. Dezember zu erlassen.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene

Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung

getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer

von der Einstellung zu verständigen. Er kann

binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung

beantragen.

Berufung

§ 67. (1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde steht dem Landeslehrer

das Recht zu, binnen zwei Wochen an die

zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu

berufen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung

steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 68. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung

zur Durchführung der Leistungsfeststellung

Kommissionen vorsieht, sind deren

Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig

und unabhängig.

7. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten

verletzen, sind nach den Bestimmungen

dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben

Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen

unter Ausschluß der Haushaltszulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von

dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer

auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung

im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen

Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der

Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige

Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der

Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die

Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist

jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die

beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den

Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten. Die nach dem

Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden

Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen;

weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse

und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers

Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder

durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen

begangen und wird über diese

Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so

ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der

schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist,

wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als

Erschwerungsgrund zu werten sind.

Verjährung

§ 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer

Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden,

wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von

dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung

der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

berufenen Behörde zur Kenntnis

gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem

Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein

Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde.

(2) Der Lauf der im § 1 genannten Fristen wird

für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens

oder eines Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn

der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende

Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens

ist.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung

zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen

Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche

Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2

genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die

strafrechtliche Verjährungsfrist.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

§ 7i. (1) Wurde der Landeslehrer wegen einer

gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren

Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft

sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung

des strafbaren Tatbestandes, so ist von der

Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß

die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich

ist, um den Landeslehrer von der Begehung

weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

berufene Behörde ist an die dem Spruch eines

rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung

eines Strafgerichtes (Straferkenntnis

einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf

auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen,

die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht

erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen,

dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche

Verurteilung auf denselben

Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,

Wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist,

um den Landeslehrer von der Begehung weiterer

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950

§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit

Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51,

57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77,

78, 79 und 80 anzuwenden.

Parteien

§ 75. Parteien im Disziplinarverfahren sind der

Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein

solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen

im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen

ist.

Verteidiger

§ 76. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen

oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger

in Strafsachen oder einen Bediensteten einer

Gebietskörperschaft verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Landeslehrer

des Dienststandes als Verteidiger zu

bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall

ist der Landeslehrer zur Übernahme einer Verteidigung

nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine

Belohnung annehmen und hat gegenüber dem

Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im

Interesse der Verteidigung notwendigen und

zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt

nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen

Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser

Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

Zustellungen

§ 77. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu

eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger

hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger

zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger

zustellungsbevollmächtigt, so treten die

Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten

mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den

Verteidiger ein.

Disziplinaranzeige

§ 78. (1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich

zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine

Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde

hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes

erforderlichen Erhebungen zu pflegen und

bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige

an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

zuständige Behörde zu erstatten.

Dies gilt nicht,

1. wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung

des Landeslehrers das Auslangen gefunden

werden kann,

2. wenn eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen

wird,

3. solange nach Abs. 4 vorzugehen ist

oder

4. wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.

(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist,

sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt,

dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner

ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt

zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich

vorgesehen ist.

(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung

auch den Verdacht einer von Amts wegen

zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung,

haben weitere Erhebungen zu unterbleiben.

In diesem Fall ist nach § 84 der Strafprozeßordnung

1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.

(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung

oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung

einer Disziplinaranzeige kann abgesehen

werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und

die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend

sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser

hievon formlos zu verständigen.

Selbstanzeige

§ 79. (1) Jeder Landeslehrer hat das Recht, bei

der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich

zuständigen Behörde schriftlich die

Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich

selbst zu beantragen.

(2) Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt,

so ist nach § 78 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen

des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich

dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden

der Disziplinarkommission zu übermitteln,

sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.

Suspendierung

§ 80. (1) Wird über einen Landeslehrer die

Untersuchungshaft verhängt oder würden durch

die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen

der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen

das Ansehen der Schule oder wesentliche

Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich

zuständige Behörde die vorläufige

Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich

der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

berufenen Behörde mitzuteilen, die über die

Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige

Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser

Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren

bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses

Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der

im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung

zu verfügen.

(4) Durch Beschluß der zur Durchführung des

Disziplinarverfahrens berufenen Behörde kann für

die Dauer der Suspendierung die Kürzung des

Monatsbezuges — unter Ausschluß der Haushaltszulage

— bis auf zwei Drittel verfügt werden.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem

rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des

Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher

weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei

der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich

aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw.

eine Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung;

über die Berufung hat die landesgesetzlich

hiefür zuständige Behörde zu entscheiden.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers

aufgehoben oder vermindert, so wird

diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung

wirksam.

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere

Beschuldigte

§ 81. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere

Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren

für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen,

soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit

besteht.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 82. (1) Kommt die landesgesetzlich zur Durchführung

des Disziplinarverfahrens berufene

Behörde während des Disziplinarverfahrens zur

Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende

gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare

Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren

zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft

oder der zuständigen Verwaltungsbehörde

Strafanzeige zu erstatten.

(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem

Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahrens weiterzuführen,

soweit nicht gemäß § 73 vorzugehen ist.

Absehen von der Strafe

§ 83. Im Falle eines Schuldspruches kann von der

Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich

ist und nach den Umständen des Falles und

nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen

werden kann, daß ein Schuldspruch allein

genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen

abzuhalten.

Verlust der schulfesten Stelle

§ 84. Im Falle eines Schuldspruches hat das

Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,

sofern dies aus dienstlichen Interessen

geboten erscheint.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 85. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand sind die Parteien

(§ 75) zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten

Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum

Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im

§ 72 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme

des Verfahrens auf Antrag des

Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten

keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen

werden.

(4) Nach dem Tod des Landeslehrers können

auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens

und die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragen, die nach dem bestraften Landeslehrer

einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz

1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das

Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses

Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser

Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme

des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand wird der frühere

Bescheid nicht aufgehoben.

Kosten

§ 86. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen

und Sachverständige sind von Amts wegen zu

tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Landeslehrer freigesprochen oder

3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung

erlassen wird.

(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe

verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,

ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den

von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine

persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu

ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch

von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen

wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers

erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der

Landeslehrer zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen

und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz

1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß

anzuwenden.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 87. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit

Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte

Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat

oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit

ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat

nicht erwiesen werden kann oder keine

Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,

oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die

Tat keine oder unbedeutende Folgen nach

sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung

nicht geboten ist, um den Beschuldigten

von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten

oder der Verletzung von Dienstpflichten

durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,

wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des

Beschuldigten endet.

Entscheidungspflicht

§ 88. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei der Entscheidung über die Berufung

gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat

beträgt.

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 89. Schriften und Amtshandlungen auf Grund

dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich

geregelter Abgaben und Gebühren

befreit.

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 90. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über

eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der

Bestimmung des § 84 zu keinen dienstrechtlichen

Nachteilen führen.

(2) Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren

nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung

oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung

begangen, so darf die erfolgte

Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren

nicht berücksichtigt werden.

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 91. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen

vorsieht, finden für das Verfahren

vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung;

soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen

im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten

sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung

zur Vertretung der dienstlichen Interessen

im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt

vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen

haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die

Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur

einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende hat

seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung

Disziplinarkommissionen vorsieht,

sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes

selbständig und unabhängig.

Einleitung

§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission

hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige

die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber

einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren

durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind

von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde

im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung

eines Disziplinarverfahrens beschlossen

(Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser

Beschluß dem beschuldigten Landeslehrer, dem

Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu

berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung

des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die

Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen

geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses

der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren

durchzuführen, und im Falle der Suspendierung

ein.

(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens

sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt

schriftlich zu verständigen.

Verhandlungsbeschluß und mündliche

Verhandlung

§ 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen

Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend

geklärt, so hat die Disziplinarkommission die

mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß)

und zu dieser die Parteien sowie die

in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen

zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so

anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung

des Beschlusses ein Zeitraum von. mindestens

zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte

bestimmt anzuführen. Gegen den

Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten

die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.

Der Beschuldigte hat das Recht, binnen

einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses

ein Mitglied des Senates ohne

Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat

aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen

jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden.

Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei

der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer

als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die

mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des

Senates sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung

des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.

Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten

sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten

Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben

das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die

Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende

zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des

Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung

des Senates über die Berücksichtigung der

Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entschei-

dung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein

abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der

an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine

Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so

hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem

Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt

hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung

zusammenzufassen sowie seine Anträge zu

stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem

Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt

hierauf etwas zu erwidern, so hat

der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung

hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates

ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen

mündlich zu verkünden.

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 94. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen

besonderer Gründe die mündliche Verhandlung

zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die

Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei

der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen

Vorgänge der vertagten Verhandlung nach

dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden

Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung

ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die

Zusammensetzung des Senates geändert hat oder

seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen

sind.

Disziplinarerkenntnis

§ 95. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der

Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis

nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der

mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch

oder auf Freispruch zu lauten und im Falle

eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3

oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen

wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses

ist der landesgesetzlich hiezu

berufenen Behörde und den Parteien längstens

innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen

und Geldbußen

§ 96. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe

oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen

Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung

einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens

36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen

und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch

Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung

der in Disziplinarverfahren eingegangenen

Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung

der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu

erfolgen.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 97. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den

Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

Der Landeslehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren

bezogen hat, und dessen Hinterbliebene

dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses

insoweit veröffentlichen, als eine solche

Veröffentlichung von der Disziplinarkommission

im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht

deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit

unterliegt. Hat die landesgesetzlich

hiezu befugte Behörde gemäß § 78 Abs. 5 von einer

Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung

oder der Erstattung der Disziplinaranzeige

abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das

bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der

Landeslehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache

ebenfalls veröffentlichen.

Berufung des Beschuldigten

§ 98. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen

Berufung darf das Disziplinarerkenntnis

nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 99. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der

Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug

der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich

hiezu berufene Behörde zu veranlassen.

Abgekürztes, Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 100. Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten

oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde

eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die

landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich

dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren

schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.

Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt

zuzustellen. In der Disziplinarverfügung

darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine

Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges

— unter Ausschluß der Haushaltszulage —,

auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung

der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt

werden.

Einspruch

§ 101. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb

von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch

erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung

außer Kraft; die landesgesetzlich

hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein

Verfahren einzuleiten ist.

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 102. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission

vorsieht, finden die Bestimmungen

der §§ 92 bis 99 sinngemäß Anwendung.

Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 103. Landeslehrer des Ruhestandes sind nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen

einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung

oder wegen gröblicher Verletzung der

ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen

zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 104. Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

unter Ausschluß der Haushaltszulage

und der Hilflosenzulage,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis

fließenden Rechte und Ansprüche.

Gnadenrecht

§ 105. Die von landesgesetzlich hiezu berufenen

Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen

können im Gnadenweg erlassen oder gemildert

und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise

nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg

angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren

nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes

Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.

8. Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE

VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs-

und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht

gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende

Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden

Bestimmungen anderes bestimmt wird

1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 187/1949,

4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl.

Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des

Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand

ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971,

6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre

Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften

sind in ihrer jeweils geltenden Fassung

(einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften

sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit

sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche

beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das

Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land

tritt,

2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres

oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu

einem Land Bezug genommen wird, an dessen

Stelle ein früheres oder gleichzeitiges

Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder

zum Bund zu verstehen ist,

3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen

(Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die

Zuständigkeiten nach § 123 Abs. 2,

4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich

die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche

Bestimmungen verweisen, deren

Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz

geregelt wird, die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten

und

6. anstelle der Unfallversicherung der öffentlich

Bediensteten (§ 9 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 des

Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche

Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche

im betreffenden Bundesland besteht

(§ 110).

Beitragsverrechnung

§ 107. (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von

Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder

zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so

lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im

§ 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des

Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes.

(2) Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren

Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis

zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer,

so ist der Überweisungsbetrag gemäß

§ 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungs-

gesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem

neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis,

längstens jedoch solange der Bund die Kosten

der Besoldung der im § 1 angeführten Personen

trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem

Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers

anzuzeigen.

(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag

gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft,

wenn sie nicht selbst Trägerin des

Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft

zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit

der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand

für den betreffenden Landeslehrer trägt.

(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in

den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung

vorzunehmen.

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse

und Zuwendungen

§ 108. (1) Es können gewährt werden

1. Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis

persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare

außerordentliche Zulagen,

2. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen

außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen

Ruhe- und Versorgungsgenüssen,

3. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen

außerordentliche Versorgungsgenüsse und

Zuwendungen.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen

Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen

im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse

und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen

nur insoweit gewährt werden, als dies zur

Beseitigung von Härten angemessen ist; die

Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen

sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise

widerrufen werden.

9. Abschnitt

KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN

Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 109. (1) Für die Landeslehrer können durch

Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der

dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen

hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an

die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und

an deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene

zu erbringen hat, die derart festzulegen sind,

daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen

Vorschriften über die Krankenversicherung

den Bundesbeamten und ihren Angehörigen

beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer

Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis

der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen

hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften

zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1

ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der

Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise

deren Hinterbliebene für dienstrechtliche

Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen

werden.

Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

§ 110. (1) Für die Landeslehrer können durch

Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der

dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat

vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines

Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers

Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer

Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen

bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung

der Bundesbeamten mindestens

gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat

sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften

zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1

ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der

Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

nicht vorgesehen werden.

10. Abschnitt

SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT

DER LANDESLEHRER

§ 111. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in

öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen

dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht

der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.

(2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden

müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in

Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen

dieses Abschnittes abweichende Anordnungen

insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende

öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen

Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und

der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend

Bedacht zu nehmen.

§ 112. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens,

der Gesundheit und der Sittlichkeit der Landeslehrer

umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung

von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankun-

gen der Landeslehrer dienen oder sich sonst aus

den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen

Erfordernissen ergeben oder die durch das

Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten

auf die Sittlichkeit betreffen.

§ 113. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung

hat im Rahmen der Schulerhaltungsvorschriften

jene Vorkehrungen zu treffen, die für

die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im

Sinne der §§ 111 und 112 erforderlich sind.

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen

zu den §§ 111 und 112 obliegt den landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörden.

11. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

Landeslehrer für einzelne Gegenstände,

die vor dem 28. August 1951 angestellt worden

sind und deren Bezug bisher nach den am

13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen

Bestimmungen für jede Wochenstunde

5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers

der entsprechenden Verwendungsgruppe

betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem

Hundertsatz.

(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung

zurückgelegten Dienstzeiten sind für die

Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen

gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes

1965 anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen

handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes

anzuwenden ist.

(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden

Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März

1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen

Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt

worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 und 2

gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß

steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten

Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des

§ 115 Abs. 3 und 4 zu.

(4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am

13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen

Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung

zugebrachten öffentlich-rechtlichen

einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses

ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder

eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2

und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen

den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß)

eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände,

insbesondere der Lehrer für Werkerziehung,

beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges

eines vollbeschäftigten Landeslehrers der

entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis stehender Landeslehrer

in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden

für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung

wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll,

wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt,

zur Hälfte, angerechnet.

(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern

gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn

Dienstjahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage

(Abs. 4) betragen. Für die weitere

Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung

zugebrachten Zeiträume, wenn die

Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden

beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden

beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel

angerechnet werden.

(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4

Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1

genannten Landeslehrer richtet sich nach dem

gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl

der Wochenstunden, die seiner Berechnung

zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem

Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese

Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden

Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem

Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei

sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde

und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile

bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu

berücksichtigen.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen

den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß)

eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten

Landeslehrer ist anzustreben. Auf Antrag des

Landeslehrers kann bis zum Inkrafttreten einer

anders lautenden gesetzlichen Regelung eine Teilbeschäftigung

gewährt werden.

§ 116. Auf Grund der bisherigen Vorschriften

zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche

Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und

Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise

Angehörigen bleiben unberührt.

§ 117. Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-,

Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen

verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung

zum Lehrer für Hauptschulen oder für Sonderschulen

oder für Polytechnische Lehrgänge auf

ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr

gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für

eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige

dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 118. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42

Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen

Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt

worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer

des gewährten Urlaubes.

§ 119. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen

ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung

„Hauptlehrer" berechtigt waren, dürfen bis zur

Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4

diesen Amtstitel weiterführen.

§ 120. Der Unterrricht in der verbindlichen

Übung „Lebende Fremdsprache" an Volksschulen

ist auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß

§ 48 nicht anzurechnen, sofern eine Vergütung

gemäß Artikel XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 656/1983, zusteht.

§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise

die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche

Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes

vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215),

gelten folgende Bestimmungen

1. Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand

zu ersetzen, der durch eine Verwendung von

Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung

des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von

Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 11 entsteht.

2. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche

Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen,

einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er

bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in

Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen

Vorschriften für eine Krankenversicherung

zu leisten hätte.

3. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche

Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen,

einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er

bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in

Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen

Vorschriften für eine Unfallversicherung

zu leisten hätte.

(2) Der Bund hat die durch die im § 48 Abs. 2,

§ 49 Abs. 2, § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 2,

§ 51 Abs. 2, § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene

Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen

entstehenden Kosten zur Gänze zu

tragen.

§ 122. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die nachstehenden dienstrechtlichen Vorschriften

außer Kraft, sofern nicht in diesem Bundesgesetz

ausdrücklich anderes bestimmt ist

1. Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.

Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 261/1978,

2. die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970,

BGBl. Nr. 269, idF der Verordnung BGBl.

Nr. 448/1978,

3. die Verordnung über die Beurteilung der Leistung

der Lehrer, Erzieher und Schulleiter,

BGBl. Nr. 447/1978, hinsichtlich der im § 1

genannten Personen.

§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September

1984 in Kraft.

(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in

Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes,

das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält,

herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze

der Länder sind innerhalb eines

Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.

(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1988

außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen

werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind —

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre

Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den

Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Sofern für die Erlassung von Verordnungen

auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106

auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung

oder die Bundesregierung im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig

ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses

Bundesgesetzes.

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