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302_1983 AT

302. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Monochloracetaldehyd, 45% in wäßriger Lösung, in freitragenden Kunststoffgefäßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 302. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Monochloracetaldehyd, 45% in wäßriger Lösung, in freitragenden Kunststoffgefäßen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2609 Abs. 1 der Anlage A des ADR darf

Monochloracetaldehyd, 45% in wäßriger Lösung,

assimiliert der Ziffer 12 a) der Klasse 6.1, Rn. 2601,

in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum

von höchstens 60 Litern unter folgenden

Bedingungen befördert werden

1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch

eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle

entsprechend den zwischen den Vertragsparteien

anerkannten Vorschriften nachgewiesen

sein.

2. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95% ihres

Fassungsraums gefüllt sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, 1983 04 28

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Bonn, den 20. 4. 1983

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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