302. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Monochloracetaldehyd, 45% in wäßriger Lösung, in freitragenden Kunststoffgefäßen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2609 Abs. 1 der Anlage A des ADR darf
Monochloracetaldehyd, 45% in wäßriger Lösung,
assimiliert der Ziffer 12 a) der Klasse 6.1, Rn. 2601,
in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum
von höchstens 60 Litern unter folgenden
Bedingungen befördert werden
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch
eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle
entsprechend den zwischen den Vertragsparteien
anerkannten Vorschriften nachgewiesen
sein.
2. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95% ihres
Fassungsraums gefüllt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, 1983 04 28
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
Bonn, den 20. 4. 1983
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier